Veranstaltung: | Gesetzentwurf Landesklimaschutzgesetz MV |
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Antragsteller*in: | Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN MV (dort beschlossen am: 14.08.2024) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 14.08.2024, 10:08 |
A13: Artikel 6 - Änderung des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Antragstext
§ 7 des Denkmalschutzgesetzes vom 6. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 12), zuletzt
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383,
392), wird wie folgt geändert:
- Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. wenn das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur
Nutzung von erneuerbaren Energien oder des Netzausbaus das Interesse an der
unveränderten Beibehaltung des bisherigen Zustandes des Denkmals überwiegt.
Das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung
von erneuerbaren Energien oder des Netzausbaus überwiegt in der Regel, wenn in
das äußere Erscheinungsbild nur reversibel oder in die Substanz des Denkmals nur
geringfügig eingegriffen wird.
Ein geringfügiger Eingriff liegt in der Regel bei der Errichtung, Veränderung
oder Beseitigung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien oder des
Stromnetzes vor, die nicht in der Nähe eines bedeutenden, raumwirksamen
Baudenkmals oder landschaftsprägenden Bodendenkmals liegen.
Das für Denkmalschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, eine Verordnung
zur Benennung von bedeutenden, raumwirksamen Baudenkmälern und
landschaftsprägenden Bodendenkmälern im Einvernehmen mit dem für Energie
zuständigen Ministerium zu erlassen.“
- Nach Absatz 3 Nummer 2 wird die folgende neue Nummer 3 eingefügt:
„3. wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. In der
Regel überwiegt das öffentliche Interesse
a) an der nachhaltigen energetischen Verbesserung des Baudenkmals,
b) an der Verbesserung des Hochwasserschutzes und
c) an den Belangen von alten Menschen und Menschen mit Behinderungen
das Interesse an der unveränderten Beibehaltung des bisherigen Zustandes.“
- Nach Absatz 6 wird der folgende neue Absatz 7 eingefügt:
„(7) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf die Errichtung, Veränderung oder
Beseitigung von Windenergieanlagen nicht, wenn sich der Standort der
Windenergieanlage in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet.
Dies gilt auch für einen Planentwurf zur Ausweisung eines Windenergiegebietes,
sofern bereits eine Beteiligung nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz
3 Baugesetzbuch oder § 9 Absatz 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes durchgeführt
wurde und anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Ausweisungen
entspricht.“
Änderungsanträge
- Ä1 (Bürger*innendialog Greifswald 10.10.2024, Angenommen)
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