Veranstaltung: | Gesetzentwurf Landesklimaschutzgesetz MV |
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Antragsteller*in: | Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN MV (dort beschlossen am: 14.08.2024) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 14.08.2024, 10:06 |
A12: Artikel 5 - Änderung des Landeshochschulgesetzes
Antragstext
Das Landeshochschulgesetz vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1018), wird wie folgt
geändert:
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 89 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 89a Nachhaltigkeitsbeauftragte*r“
- Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:
„§ 89a Nachhaltigkeitsbeauftragte*r
Die Hochschule wählt nach Maßgabe der Grundordnung eine*n
Nachhaltigkeitsbeauftragte*n, die*der die Belange für Nachhaltigkeit,
Klimaneutralität und Klimagerechtigkeit an der Hochschule vertritt; die Amtszeit
beträgt zwei Jahre. Die*der Nachhaltigkeitsbeauftragte wirkt darauf hin, dass
die Hochschule ihren Beitrag zur klimagerechten Entwicklung in der Gesellschaft
und zur Erreichung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes leistet sowie selbst
so früh wie möglich die Klimaneutralität mit konkreten Maßnahmen erreicht.
Sie*er wirkt darauf hin, dass die Hochschule sich in ihren Bereichen der
Nachhaltigkeit verschreibt und entwickelt in Zusammenarbeit mit den
Hochschulgremien ein Nachhaltigkeitskonzept. In diesem Rahmen hat sie*er das
Recht zur Einholung sachdienlicher Informationen, zur beratenden Teilnahme an
Gremiensitzungen, zur Abgabe von Stellungnahmen sowie zur Unterbreitung von
Vorschlägen. Die*der Nachhaltigkeitsbeauftragte soll an der Planung von
Baumaßnahmen beteiligt werden, insbesondere durch die Abgabe von Stellungnahmen
zur Einhaltung der Vorgaben nach § 34 des Landesklimaschutzgesetzes. Die*der
Nachhaltigkeitsbeauftragte wird mindestens zur Hälfte von den Dienstaufgaben
freigestellt.“
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