Antrag: | Artikel 6 - Änderung des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern |
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Antragsteller*in: | Bürger*innendialog Greifswald 10.10.2024 |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 08.11.2024, 15:31 |
Ä1 zu A13: Artikel 6 - Änderung des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Diese Tabelle beschreibt den Status, die Antragstellerin und verschiedene Rahmendaten zum Änderungsantrag
Antragstext
Von Zeile 1791 bis 1794:
Das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien oder des Netzausbaus überwiegt in der Regel, wenn[Leerzeichen]
a) in das äußere Erscheinungsbild nur reversibel oder
b) in die Substanz des Denkmals nur geringfügig eingegriffen wird oder
c) in einem Denkmalbereich durch gestalterische Maßnahmen der Anlage nach dem Stand der Technik die Einwirkung reduziert wird.
Von Zeile 1791 bis 1794:
Das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien oder des Netzausbaus überwiegt in der Regel, wenn[Leerzeichen]
a) in das äußere Erscheinungsbild nur reversibel oder
b) in die Substanz des Denkmals nur geringfügig eingegriffen wird oder
c) in einem Denkmalbereich durch gestalterische Maßnahmen der Anlage nach dem Stand der Technik die Einwirkung reduziert wird.
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