Veranstaltung: | Gesetzentwurf Landesklimaschutzgesetz MV |
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Antragsteller*in: | Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN MV (dort beschlossen am: 14.08.2024) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 14.08.2024, 10:05 |
A11: Artikel 4 - Änderung des Landeswaldgesetzes
Antragstext
Das Landeswaldgesetz vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 22. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 790), wird wie folgt geändert:
- § 15 Absatz 5 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, sofern es sich bei der Umwandlung um
Moorklimaschutzmaßnahmen zur Erreichung des Ziels nach § 29 Absatz 1 des
Landesklimaschutzgesetzes handelt. Satz 3 gilt insbesondere, wenn es sich bei
der Umwandlung um die Wiedervernässung eines Moores nach § 2 Absatz 2, dessen
Wasserstand sich vor der Umwandlung unter Flurhöhe befindet, oder eine hiermit
im Zusammenhang stehende Maßnahme handelt.“
2. § 26 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn der Kauf der Verbesserung der
Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes
dient sowie, sofern es sich um ein Grundstück handelt, auf dem sich Moore nach §
2 Absatz 2 mit Wasserständen unter Flurhöhe befinden, und sofern sich auf dem
Grundstück Moorklimaschutzmaßnahmen umsetzen lassen, die zur Erreichung des
Ziels nach § 29 Absatz 1 des Landesklimaschutzgesetzes beitragen und Teil der
Flächenkulisse der jeweils gültigen Fassung der Rechtsverordnung nach § 29
Absatz 4 Satz 2 des Landesklimaschutzgesetzes sind.“
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