Antrag: | Artikel 4 - Änderung des Landeswaldgesetzes |
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Antragsteller*in: | Landtagsfraktion und Schutzgemeinschaft Deutscher Wald LV M-V |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 08.11.2024, 13:57 |
Änderungsantrag zu A11: Artikel 4 - Änderung des Landeswaldgesetzes
Antragstext
Von Zeile 1751 bis 1757:
„Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn der Kauf der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes dient sowie, sofern es sich um ein Grundstück handelt, auf dem sich Moore nach § 2 Absatz 2 mit Wasserständen unter Flurhöhe befinden, und sofern sich auf dem Grundstück Moorklimaschutzmaßnahmen umsetzen lassen, die zur Erreichung des Ziels nach § 29 Absatz 1 des Landesklimaschutzgesetzes beitragen und
a) der Kauf der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes dient oder
b) es sich um ein Grundstück handelt, auf dem sich Moore nach § 2 Absatz 2 befinden, die Teil der Flächenkulisse der jeweils gültigen Fassung der Rechtsverordnung nach § 29
Von Zeile 1751 bis 1757:
„Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn der Kauf der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes dient sowie, sofern es sich um ein Grundstück handelt, auf dem sich Moore nach § 2 Absatz 2 mit Wasserständen unter Flurhöhe befinden, und sofern sich auf dem Grundstück Moorklimaschutzmaßnahmen umsetzen lassen, die zur Erreichung des Ziels nach § 29 Absatz 1 des Landesklimaschutzgesetzes beitragen und
a) der Kauf der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes dient oder
b) es sich um ein Grundstück handelt, auf dem sich Moore nach § 2 Absatz 2 befinden, die Teil der Flächenkulisse der jeweils gültigen Fassung der Rechtsverordnung nach § 29
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