Veranstaltung: | Gesetzentwurf Landesklimaschutzgesetz MV |
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Antragsteller*in: | Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN MV (dort beschlossen am: 14.08.2024) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 14.08.2024, 09:48 |
A5: Abschnitt 4 - Mobilitätswende [Artikel 1 Klimaschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesklimaschutzgesetz – LKSG M-V)]
Antragstext
§ 25 Nachhaltige Mobilität
(1) Das Land wirkt im Sinne der Ziele dieses Gesetzes und zur Erreichung der
Klimaneutralität nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 3 auf die
Herstellung der Klimaneutralität des Verkehrssektors in Mecklenburg-Vorpommern
hin. Die Entwicklung des Verkehrssektors soll dem Grundsatz des Vermeidens von
Verkehr und der Verlagerung auf umweltfreundliche Verkehrsarten folgen. Zur
Erreichung des Ziels nach Satz 1 sollen in allen Regionen des Landes
insbesondere umgesetzt werden
- der Ausbau, die Verbesserung und Optimierung der Rad- und
Fußweginfrastruktur sowie des Angebots des öffentlichen
Personennahverkehrs (ÖPNV) und des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) mit
dem Ziel einer Steigerung des Wegeanteils des Umweltverbunds nach § 2
Absatz 16 auf 65 Prozent im Landesmittel und 80 Prozent in den
Oberzentren. Zum Umweltverbund zählen auch in das ÖPNV- und SPNV-Angebot
integrierte Mobilitätsformen wie Bike- und Carsharing sowie On-Demand-
Dienste,
- eine verstärkte Auslastung und höhere Effizienz der Verkehrsmittel,
- die schrittweise Erhöhung des Anteils lokal emissionsfreier
Kraftfahrzeuge,
- die Reduzierung verkehrsbedingter Beeinträchtigungen von Klima, Umwelt und
Gesundheit im Rahmen eines funktionsfähigen und stadtverträglichen
Wirtschaftsverkehrs,
- geeignete verkehrsberuhigende und verkehrsreduzierende Maßnahmen.
(2) Alle mobilitäts- und infrastrukturbezogenen Planungen berücksichtigen in
besonderer Weise die Ziele dieses Gesetzes. Beim Bau, Umbau oder der Sanierung
von öffentlichen Straßen sind die Ziele dieses Gesetzes zu beachten und zu
fördern. Sie sind vorrangig auf Fußgänger*innen, Radfahrer*innen sowie
emissionsfreie Fahrzeuge auszurichten und es wird darauf hingewirkt, dass
Maßnahmen nach Satz 2 den Erfordernissen eines attraktiven und sicheren Rad- und
Fußverkehrs entsprechen.
(3) Das für Verkehr zuständige Landesministerium stellt einen Radverkehrsplan
auf. Der Radverkehrsplan enthält konkrete Ausbauvorgaben, insbesondere zur
Errichtung des Radverkehrsnetzes, unter Angabe von Jahresausbauzielen
(Quantitäten) und Schritten zur Verwirklichung der Ziele (Ausbaupfade) sowie zu
den Qualitäten der geplanten Radverkehrsanlagen. Der Radverkehrsplan umfasst
alle Landesstraßen in der Baulast des Landes. Diese sind bis zum 31. Dezember
2040 mit baulich getrennten Radwegen nach Stand der Technik durch Neu-, Um- und
Ausbau herzurichten. Straßen nach Satz 3 ohne bestehende Radinfrastruktur sind
dabei vorrangig zu behandeln. Für Radwege entlang von Landstraßen in der Baulast
des Landes, die Teil des Radvorrangnetzes nach Absatz 4 sind, ist das Zieldatum
nach Satz 1 der 31. Dezember 2035.
(4) Das für Verkehr zuständige Landesministerium definiert unter Beteiligung der
Öffentlichkeit bis zum 31. Dezember 2025 das landesweite Radvorrangnetz, welches
für den Radverkehr besonders wichtige, überörtliche Verbindungen umfasst.
(5) Bei der Gestaltung des ÖPNV wirkt die Landesregierung darauf hin, dass sich
dieser insbesondere durch ein verkehrsträgerübergreifendes Zusammenwirken, durch
den Auf- und Ausbau landkreisübergreifender Verbindungen, den Ausbau von
Mobilitätsstationen, abgestimmte Taktfahrpläne und die Vernetzung mit
individuellen Mobilitätsangeboten zu einer attraktiven Alternative und Ergänzung
zum motorisierten Individualverkehr entwickelt. Ober- und Mittelzentren sollen
ab 2030 durch den ÖPNV mindestens im Stundentakt verbunden sein.
(6) Die mobilitätsbezogenen Planungen des Landes wirken auf eine Stärkung des
Schienenverkehrs hin, insbesondere durch Angebotsverbesserungen und
Taktverdichtungen im Schienenpersonennahverkehr, durch die Verlagerung des
Güterverkehrs auf den Schienenverkehr, den Ausbau, die Ertüchtigung und
Modernisierung des Schienennetzes und die Reaktivierung von Bahnstrecken.
(7) Bis 31. Dezember 2035 soll der Schienenverkehr im Zuständigkeitsbereich des
Landes ausschließlich mittels treibhausgasneutraler Antriebe betrieben werden.
Das Land bestellt bei allen neuen Verkehrsverträgen ausschließlich Züge mit
treibhausgasneutralem Antrieb. Wo eine Elektrifizierung des Schienennetzes nicht
wirtschaftlich darstellbar ist oder zu lange Zeiträume in Anspruch nimmt, werden
schon ab 2025 batterieelektrisch betriebene Triebfahrzeuge zum Einsatz kommen.
§ 26 Mobilitätspläne
(1) Gemeinden sollen bis zum 31. Dezember 2027 einen kommunalen Mobilitätsplan
beschließen. Die zuständige Amtsverwaltung erarbeitet für amtsangehörige
Gemeinden den Mobilitätsplan nach Satz 1.
(2) Der kommunale Mobilitätsplan nach Absatz 1 legt fest, mit welchen Mitteln
die vom Verkehr in der Kommune verursachten Treibhausgasemissionen so reduziert
werden, dass die Erreichung und Umsetzung der Ziele, Grundsätze und Maßnahmen
nach § 4 und § 25 Absatz 1 und 2 in der Kommune gewährleistet wird. Die im
Mobilitätsplan nach Absatz 1 festgelegten Maßnahmen sollen zu einer dauerhaften
Verminderung von Treibhausgasemissionen unter Berücksichtigung der
Mobilitätsbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft beitragen. Der
Mobilitätsplan nach Absatz 1 enthält mindestens:
- Ziele zur Steigerung des Modal Split bei der Nutzung des öffentlichen
Personennahverkehrs (ÖPNV), des Radverkehrs und des Fußverkehrs, zur
Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs sowie zur Reduzierung der
spezifischen Emissionen desselben,
- ein Radverkehrskonzept einschließlich eines Maßnahmenplans zum Ausbau der
Radverkehrsinfrastruktur; das Konzept soll sicherstellen, dass für alle
zentralen innerörtlichen Verkehrsverbindungen (lokales Radverkehrsnetz)
innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, jedoch spätestens bis zum
31.12.2035, sichere und getrennte Radverkehrsverbindungen zur Verfügung
stehen. Es enthält zudem ein Konzept zur Herstellung von Radschnellwegen
zu Ober- und Mittelzentren im Umkreis von 15 km unter Berücksichtigung des
Radvorrangnetzes des Landes nach § 25 Absatz 4, sichere Routen zu
benachbarten Gemeinden (überörtliches Radverkehrsnetz) und
Abstellmöglichkeiten für Fahrräder an radverkehrsrelevanten Orten,
insbesondere den Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie
in Einkaufsstraßen.
- ein Konzept zum Ausbau, zur verstärkten Nutzung und zur Dekarbonisierung
des öffentlichen Personennahverkehrs; soweit die Stadt oder Gemeinde
selbst ÖPNV-Aufgabenträgerin ist, stellt die Stadt oder Gemeinde im
Benehmen mit dem für den ÖPNV zuständigen Aufgabenträger das Konzept auf;
ist die Gemeinde nicht ÖPNV-Aufgabenträgerin, hat der ÖPNV-Aufgabenträger
das Konzept in Form eines Nahverkehrsplans und eines ÖPNV-
Investitionsplans für das Gemeindegebiet im Benehmen mit der Gemeinde und
dem für den Schienenpersonennahverkehr zuständigen Aufgabenträger
aufzustellen,
- ein Konzept zur Reduzierung der Emissionen des motorisierten
Individualverkehrs, einschließlich eines gemeindlichen Parkraumkonzepts
sowie eines Konzepts zur Sicherstellung von ausreichend Ladestationen für
batterieelektrische Fahrzeuge zur Umsetzung von § 27.
(3) Die Aufstellung der Mobilitätspläne nach Absatz 1 kann unter Beteiligung
weiterer öffentlicher Aufgabenträger erfolgen. Die Landkreise sollen bei der
Aufstellung der Mobilitätspläne nach Absatz 1 möglichst frühzeitig beteiligt
werden und unterstützen die Kommunen bei der Aufstellung der Mobilitätspläne im
Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie ihrer finanziellen, personellen und
organisatorischen Möglichkeiten.
(4) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig und fortlaufend bei der
Aufstellung der Mobilitätspläne zu beteiligen.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die inhaltlichen
und methodischen Anforderungen an die Mobilitätspläne nach Absatz 1 zu
konkretisieren.
§ 27 Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
(1) Der Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge ist im gesamten Land
zu unterstützen. Die Ladeinfrastruktur ist mit folgenden Zielen auszubauen:
- Der Aufbau von Ladeinfrastruktur erfolgt unter der Berücksichtigung der
unterschiedlichen Anwendungsfälle und in einer raumübergreifenden
Betrachtung bedarfsgerecht im gesamten Land.
- Der Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur wird so fortgesetzt, dass er
den Zuwachs an Elektrofahrzeugen beschleunigt befördern kann. Ziel ist
dabei ein Verhältnis von insgesamt mindestens einem Ladepunkt für je zehn
zugelassene Fahrzeuge, wie es die Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative
Kraftstoffe empfiehlt.
- Der Aufbau im öffentlichen Raum erfolgt im Auftrag des Landes nach den
Maßgaben einer einheitlichen, diskriminierungsfrei zugänglichen
Ladeinfrastruktur, nicht zu Lasten des Fuß- oder Radverkehrs und
berücksichtigt dabei die Entwicklung des Ausbaus von Ladeeinrichtungen im
privaten Raum.
- Öffentlich gefördert werden nur solche Ladeeinrichtungen, an denen
sichergestellt ist, dass ausschließlich regenerativ erzeugter Strom
angeboten wird.
(2) Das für Verkehr zuständige Landesministerium erarbeitet auf Grundlage der
Ziele dieses Gesetzes und zur Umsetzung des Absatzes 1 eine Strategie zum Ausbau
der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Die Landesregierung legt dem Landtag
die Strategie nach Satz 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2025 vor. Dem Landtag
ist über den Ausbau nach Absatz 1 und die Umsetzung der Strategie nach Satz 1
nach ihrer erstmaligen Vorlage nach Satz 2 jährlich zu berichten.
Kommentare
Harald Klenz:
Sinnvoller wäre die Förderung von Ladestationen an wirtschaftlich wenig attraktiven Standorten zur Lückenschließung im Ladenetz.
Malte Rabien: