Antrag: | Abschnitt 4 - Mobilitätswende [Artikel 1 Klimaschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesklimaschutzgesetz – LKSG M-V)] |
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Antragsteller*in: | Fraktion BÜNDNISDIE GRÜNEN im Landtag Mecklenburg-Vorpommern & Bürger*innen |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 08.11.2024, 15:13 |
Ä2 zu A5: Abschnitt 4 - Mobilitätswende [Artikel 1 Klimaschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesklimaschutzgesetz – LKSG M-V)]
Antragstext
Von Zeile 1276 bis 1277 einfügen:
ist über den Ausbau nach Absatz 1 und die Umsetzung der Strategie nach Satz 1 nach ihrer erstmaligen Vorlage nach Satz 2 jährlich zu berichten.
§ 28 Nachhaltiger Tourismus
(1) Die vom Land zur Reduktion der Treibhausgasemissionen im Tourismus umgesetzten Maßnahmen wirken hin auf
1. eine behutsame, der Landschaft angepasste Entwicklung der Urlaubsangebote, in der die 17 globalen Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen auch in der Tourismuswirtschaft verankert werden.
2. eine Neuausrichtung der Entwicklungsstrategie im Tourismus, die sich insbesondere an Nachhaltigkeitsfaktoren orientiert.
3. eine Verlagerung des motorisierten Individualverkehrs gemäß § 25 Absatz 1, insbesondere den der touristischen An- und Abreise, auf den öffentlichen Personenverkehr.
4. den Ausbau des Schienennetzes im Regional- und Fernverkehr sowie eine breite Abdeckung des ÖPNV in Mecklenburg-Vorpommern, angepasst an das touristische Aufkommen gemäß § 25 Absatz 5 und 6.
5. den Ausbau und Erhalt eines flächendeckenden Radwegenetzes nach § 25 Absatz 3 und § 26, das den Radtourismus im Land attraktiv macht.
6. ein ausreichendes Angebot an Lademöglichkeiten für E-Autos in touristischen Gebieten unter Berücksichtigung der Besucherinnen- und Besucherströme nach § 27 Absatz 1 Nummer 1.
7. die Reduzierung des CO2-Fußabdrucks für Übernachtungs- und Tagestourismus sowie für Großveranstaltungen.
(2) Das Land erstellt in Zusammenarbeit mit dem Tourismusverband Mecklenburg Vorpommern eine Landesdatenbank für nach anerkannten und verbreiteten Nachhaltigkeits kriterien zertifizierte Betriebe und Regionen und integriert das Angebot in die bestehenden touristischen Webangebote, ergänzt um Faktoren, die von der Zertifizierung nicht einge schlossen, aber für Gäste von besonderer Bedeutung sind (wie z. B. die ÖPNV-Erreichbarkeit).
(3) Zur Stärkung des nachhaltigen Tourismus fördert das Land im Rahmen einer institutionellen Förderung Nachhaltigkeitsmanagerinnen und -manager sowie die Zertifizierung als nachhaltige touristische Destination nach einem international anerkannten Standard in den touristischen Regionalverbänden und dem Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern.
(4) Empfänger einer Förderung nach Absatz 3
1. sind zur Unterstützung der Umsetzung der Kriterien nach Absatz 1 Nummer 1 bis 7 verpflichtet,
2. streben eine einheitliche Zertifizierung im Bereich des nachhaltigen Tourismus nach einem international anerkannten und verbreiteten Standard bis 2030 an und
3. berichten dem zuständigen Ministerium bis zur Zertifizierung nach Nummer 2 jährlich zum Stand der Umsetzung der Zertifizierung sowie zum Stand der Umsetzung der Ziele nach Absatz 1.
Von Zeile 1276 bis 1277 einfügen:
ist über den Ausbau nach Absatz 1 und die Umsetzung der Strategie nach Satz 1 nach ihrer erstmaligen Vorlage nach Satz 2 jährlich zu berichten.
§ 28 Nachhaltiger Tourismus
(1) Die vom Land zur Reduktion der Treibhausgasemissionen im Tourismus umgesetzten Maßnahmen wirken hin auf
1. eine behutsame, der Landschaft angepasste Entwicklung der Urlaubsangebote, in der die 17 globalen Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen auch in der Tourismuswirtschaft verankert werden.
2. eine Neuausrichtung der Entwicklungsstrategie im Tourismus, die sich insbesondere an Nachhaltigkeitsfaktoren orientiert.
3. eine Verlagerung des motorisierten Individualverkehrs gemäß § 25 Absatz 1, insbesondere den der touristischen An- und Abreise, auf den öffentlichen Personenverkehr.
4. den Ausbau des Schienennetzes im Regional- und Fernverkehr sowie eine breite Abdeckung des ÖPNV in Mecklenburg-Vorpommern, angepasst an das touristische Aufkommen gemäß § 25 Absatz 5 und 6.
5. den Ausbau und Erhalt eines flächendeckenden Radwegenetzes nach § 25 Absatz 3 und § 26, das den Radtourismus im Land attraktiv macht.
6. ein ausreichendes Angebot an Lademöglichkeiten für E-Autos in touristischen Gebieten unter Berücksichtigung der Besucherinnen- und Besucherströme nach § 27 Absatz 1 Nummer 1.
7. die Reduzierung des CO2-Fußabdrucks für Übernachtungs- und Tagestourismus sowie für Großveranstaltungen.
(2) Das Land erstellt in Zusammenarbeit mit dem Tourismusverband Mecklenburg Vorpommern eine Landesdatenbank für nach anerkannten und verbreiteten Nachhaltigkeits kriterien zertifizierte Betriebe und Regionen und integriert das Angebot in die bestehenden touristischen Webangebote, ergänzt um Faktoren, die von der Zertifizierung nicht einge schlossen, aber für Gäste von besonderer Bedeutung sind (wie z. B. die ÖPNV-Erreichbarkeit).
(3) Zur Stärkung des nachhaltigen Tourismus fördert das Land im Rahmen einer institutionellen Förderung Nachhaltigkeitsmanagerinnen und -manager sowie die Zertifizierung als nachhaltige touristische Destination nach einem international anerkannten Standard in den touristischen Regionalverbänden und dem Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern.
(4) Empfänger einer Förderung nach Absatz 3
1. sind zur Unterstützung der Umsetzung der Kriterien nach Absatz 1 Nummer 1 bis 7 verpflichtet,
2. streben eine einheitliche Zertifizierung im Bereich des nachhaltigen Tourismus nach einem international anerkannten und verbreiteten Standard bis 2030 an und
3. berichten dem zuständigen Ministerium bis zur Zertifizierung nach Nummer 2 jährlich zum Stand der Umsetzung der Zertifizierung sowie zum Stand der Umsetzung der Ziele nach Absatz 1.
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