Veranstaltung: | Gesetzentwurf Landesklimaschutzgesetz MV |
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Antragsteller*in: | Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN MV (dort beschlossen am: 14.08.2024) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 14.08.2024, 10:01 |
A8: Abschnitt 7 - Klimaanpassung [Artikel 1 Klimaschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesklimaschutzgesetz – LKSG M-V)]
Antragstext
§ 41 Klimaanpassungsstrategie des Landes
(1) Die Landesregierung legt dem Landtag die Klimaanpassungsstrategie nach § 10
des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes bis zum 31. Januar 2027 vor. Dem Landtag ist
über die Umsetzung der Strategie nach Satz 1 nach ihrer erstmaligen Vorlage
jährlich zu berichten.
(2) Ergänzend zu den Bestimmungen nach § 10 Absatz 3 des Bundes-
Klimaanpassungsgesetzes sollen die Analysen, Ziele und Maßnahmen der
landeseigenen vorsorgenden Klimaanpassungsstrategie nach Absatz 1 insbesondere
die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels für die Bevölkerung und ihre
Gesundheit, den Umgang mit Trockenperioden, Extremniederschlägen und Hitzetagen,
die Infrastruktur, die Küsten, die Gewässer, das Grundwasser, den
Hochwasserschutz, die Wälder, die Land-, Wald- und Forstwirtschaft, den Boden,
die Natur, die Ökosysteme sowie die Biodiversität adressieren.
§ 42 Pflicht zur Aufstellung kommunaler Klimaanpassungskonzepte
(1) Jede Gemeinde stellt unter Berücksichtigung der Klimaanpassungsstrategie
nach § 40 bis zum 31. Januar 2027 ein Klimaanpassungskonzept nach § 12 Absatz 1
Satz 1 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes auf und schreibt dieses anschließend
alle 5 Jahre fort. Die Pflicht nach Satz 1 kann von amtsangehörigen Gemeinden
auf das Amt übertragen werden. Die Klimaanpassungskonzepte nach Satz 1 sind zu
veröffentlichen.
(2) Abweichend von den Bestimmungen nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Bundes-
Klimaanpassungsgesetzes sollen die Klimaanpassungskonzepte nach Absatz 1
Maßnahmen enthalten, mit denen Vorsorge insbesondere in extremen Hitzelagen, bei
extremer Dürre und bei Starkregen getroffen werden kann, sowie solche Maßnahmen,
die die Eigenvorsorge der Bürger*innen erhöhen.
(3) Das für Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Bestimmungen nach Absatz 2 sowie § 12 des Bundes-
Klimaanpassungsgesetzes zu ergänzen, sowie festzulegen, in welcher Form
Klimaanpassungskonzepte nach Absatz 1 einer Beteiligung der Öffentlichkeit sowie
einer Berichterstattung über die Umsetzung ihres Maßnahmenkatalogs bedürfen.
§ 43 Nutzung landeseigener Flächen für Vorhaben des Küsten- und
Hochwasserschutzes
Für Vorhaben des Küsten- und Hochwasserschutzes, die der Anpassung an die Folgen
des Klimawandels dienen, sollen den Trägern der jeweiligen Vorhaben Flächen im
Eigentum des Landes, deren Nutzung für die Durchführung der Vorhaben zulässig
sowie geeignet und erforderlich ist, unentgeltlich zur Nutzung überlassen
werden.
Anlage 1 „Sektorziele zur Treibhausgasminderung“
Nachstehende Ziele werden für die Treibhausgasemissionen der in § 4 Absatz 3
genannten Sektoren entsprechend der Abgrenzung in §§ 3a und 4 des
Bundesklimaschutzgesetzes festgeschrieben. Die Ziele verstehen sich als
Höchstmenge an CO2-Äquivalenten, die ab dem genannten Datum über den Zeitraum
von einem Kalenderjahr in Mecklenburg-Vorpommern ausgestoßen werden dürfen. Die
Ziele dürfen unter-, aber nicht überschritten werden. Die Ziele aller nicht
benannten Jahre werden in der vorangenannten Logik entsprechend § 5 Absatz 1 und
Absatz 2 Nummer 1 im Klimaschutzmaßnahmenplan durch die Landesregierung unter
Beteiligung der Öffentlichkeit festgesetzt. Ziele eines jeden Folgejahres dürfen
die Ziele des vorangegangenen Jahres nicht überschreiten, so dass der Zielpfad
eine stetig sinkende Gesamtemissionsmenge ausweist.
- Energiewirtschaft
- ab 31.12.2025 1,70 Mio. t
- ab 31.12.2030 0,38 Mio. t
- ab 31.12.2035 0,30 Mio. t
- Industrie
- ab 31.12.2025 0,36 Mio. t
- ab 31.12.2030 0,12 Mio. t
- ab 31.12.2035 0,10 Mio. t
- Verkehr
- ab 31.12.2025 1,31 Mio. t
- ab 31.12.2030 0,32 Mio. t
- ab 31.12.2035 0,00 Mio. t
- Gebäude
- ab 31.12.2025 0,98 Mio. t
- ab 31.12.2030 0,25 Mio. t
- ab 31.12.2035 0,00 Mio. t
- Landwirtschaft
- ab 31.12.2025 2,33 Mio. t
- ab 31.12.2030 1,87 Mio. t
- ab 31.12.2035 1,80 Mio. t
- Abfallwirtschaft und Sonstiges
- ab 31.12.2025 0,63 Mio. t
- ab 31.12.2030 0,53 Mio. t
- ab 31.12.2035 0,30 Mio. t
- Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft
- ab 31.12.2025 1,24 Mio. t
- ab 31.12.2030 -0,87 Mio. t
- ab 31.12.2035 -2,50 Mio. t
Änderungsanträge
- Ä1 (Schutzgemeinschaft Deutscher Wald LV M-V, Angenommen)
Kommentare
Harald Klenz:
1. Die Pflicht der Kommunen zur Auftstellung von Entwicklungsplänen für Grünzonen und Großgrün.
2. Die Notwendigkeit zur Anhebung und Sicherung der Grundwasserpegel zur Versorgung städtischen Grüns.
Die Kühlung durch Großgrün erfolgt durch Verdunstung. Diese ist nur möglich, wenn das dafür erforderliche Wasser auch zur Verfügung steht. Wir brauchen die Pflicht der Kommunen, die Versiegelung von Flächen zu begrenzen und das auch zu kontrollieren. Hilfreich wäre weiterhin ein Förderprogramm erstens zur Entsiegelung nicht mehr benötigter befestigter Flächen und zweitens zum Umbau gefasster Regenentwässerung in örtlche Versickerungsanlagen.
3. Ein definitives Verbot von "Schottergärten" in städtischen Siedlungen.