Antrag: | Abschnitt 5 - Landnutzung, Landnutzungsänderung, Forst- und Landwirtschaft [Artikel 1 Klimaschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesklimaschutzgesetz – LKSG M-V)] |
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Antragsteller*in: | BUND |
Status: | Modifiziert übernommen |
Entschieden am: | 20.09.2024 |
Eingereicht: | 20.09.2024, 19:33 |
Änderungsantrag zu A6: Abschnitt 5 - Landnutzung, Landnutzungsänderung, Forst- und Landwirtschaft [Artikel 1 Klimaschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesklimaschutzgesetz – LKSG M-V)]
Antragstext
Von Zeile 1378 bis 1379 einfügen:
Dauermischwäldern erfüllt. Eine künstliche Entwässerung von Wäldern des Landes ist zu unterlassen.
Aufbau und Umbau des Waldes sind als Dauerwald nach ökologischen Kriterien (nach
Lübecker Modell) zu erfolgen:
1. Umstellung auf Produktion von hochwertigem Stammholz
2. Schutz des Waldinnenklimas durch Einzelstamm-Entnahme
3. Insgesamt maximal 30% des Zuwachses entnehmen (dichtere Wälder)
4. Verzicht auf Auflichtungen (Erhalt 50% Überschirmung auch bei Waldumbau)
5. Keine Einbringung exotischer Baumarten - Keine Anwendung von Düngern und
Pestiziden (seit 2022 obligatorisch)
6. Keine Beeinflussung der Waldböden außerhalb der Erschließung - Keine Entwässerung
- Keine Harvester, möglichst Rücken mit Pferd, Entwicklung und Anwendung
alternativer Techniken wie Seiltechnik
7. Anpassung aller forstlichen Aktivitäten an ökologische Erfordernisse (Urteil
Bundesverfassungsgericht 2021)
8. Belassen von Windwurf- und Kalamitätenflächen (natürliche Wiederbewaldung,
maximales Belassen von Biomasse, 10- Jahresregel)
Von Zeile 1378 bis 1379 einfügen:
Dauermischwäldern erfüllt. Eine künstliche Entwässerung von Wäldern des Landes ist zu unterlassen.
Aufbau und Umbau des Waldes sind als Dauerwald nach ökologischen Kriterien (nach
Lübecker Modell) zu erfolgen:
1. Umstellung auf Produktion von hochwertigem Stammholz
2. Schutz des Waldinnenklimas durch Einzelstamm-Entnahme
3. Insgesamt maximal 30% des Zuwachses entnehmen (dichtere Wälder)
4. Verzicht auf Auflichtungen (Erhalt 50% Überschirmung auch bei Waldumbau)
5. Keine Einbringung exotischer Baumarten - Keine Anwendung von Düngern und
Pestiziden (seit 2022 obligatorisch)
6. Keine Beeinflussung der Waldböden außerhalb der Erschließung - Keine Entwässerung
- Keine Harvester, möglichst Rücken mit Pferd, Entwicklung und Anwendung
alternativer Techniken wie Seiltechnik
7. Anpassung aller forstlichen Aktivitäten an ökologische Erfordernisse (Urteil
Bundesverfassungsgericht 2021)
8. Belassen von Windwurf- und Kalamitätenflächen (natürliche Wiederbewaldung,
maximales Belassen von Biomasse, 10- Jahresregel)
Kommentare
Laura Winkelmann: