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            <title>Gesetzentwurf Landesklimaschutzgesetz MV: Anträge</title>
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                <title>Gesetzentwurf Landesklimaschutzgesetz MV: Anträge</title>
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                        <title>A18: Artikel 8 Änderung des Straßen- und Wegegesetz </title>
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                        <author>Bürger*innendialog Greifswald 10.10.2024</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Artikel 8<br>
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>In § 48 Absatz 1 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 184) geändert worden ist, werden die Wörter „für Landes straßen und Kreisstraßen und für Gemeindestraßen“ gestrichen.</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 08 Nov 2024 15:39:26 +0100</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A4: Abschnitt 3 - Wärmewende und Gebäude [Artikel 1 Klimaschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesklimaschutzgesetz – LKSG M-V)]</title>
                        <link>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/abschnitt-3-warmewende-und-gebaude-45229</link>
                        <author>Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN MV</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 19 </strong><strong>Grundsätze des nachhaltigen Bauens</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Das Land wirkt darauf hin, dass Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 1 Landesbauordnung so errichtet, geändert und instandgehalten werden, dass die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt werden. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>zur Reduzierung des Flächenverbrauchs,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>zur Förderung des Klimaschutzes, insbesondere durch energieeffizientes Bauen und eine Wärmeversorgung auf Grundlage erneuerbarer Energien,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>zur Schonung von Ressourcen einschließlich der Wiederverwendung von Bauprodukten und Baustoffen,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>zur Verwendung kohlenstoffspeichernder oder sonstiger klimafreundlicher Baustoffe, insbesondere von Baustoffen aus Paludikultur aus regionalem Anbau,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>zum Schutz der Arten und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>zum Schutz oder zur Förderung der Biodiversität.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Dabei ist das Bauen im Bestand insbesondere durch Änderungen, Aufstockungen und Sanierungen und die Nutzung sowie Umnutzung von Bestandsgebäuden dem Neubau nach Möglichkeit vorzuziehen. Das Land berücksichtigt die Grundsätze nach Satz 1 bis 3 in allen Strategien, Programmen und Planungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Das Land entwickelt im Rahmen des Klimaschutzplans gemäß § 5 Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung der Grundsätze nach Absatz 1. Hierzu sollen Hemmnisse, die der Umsetzung der Grundsätze nach Absatz 1, insbesondere derjenigen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und Nummer 5, entgegenstehen, beseitigt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 20 </strong><strong>Klimaneutraler Gebäudebestand</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Zur Erreichung der Ziele für den Gebäudesektor nach § 4 Absatz 3 Nummer 4 sollen sich Gebäudeeigentümer*innen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten und persönlichen Verhältnisse bei der Bewirtschaftung und der energetischen Sanierung von Gebäuden sowie bei der gebäudebezogenen Nutzung erneuerbarer Energien an den Zielen dieses Gesetzes orientieren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 Satz 1 vom Land zu entwickelnden Strategien im Rahmen des Klimaschutzmaßnahmenplans gemäß § 5 umfassen insbesondere die zunehmende Deckung der Wärmeversorgung durch erneuerbare Energien, Umwelt- und Abwärme, die ortsnahe Erzeugung und Speicherung von Wärme und die kontinuierliche Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudebestandes. Hierzu legt das Land insbesondere ein Programm zur energetischen Sanierung von Gebäuden und Quartieren auf.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Landesregierung baut zur Umsetzung der Ziele des Absatzes 1 umfassende, landesweite, kostenfreie und niedrigschwellige zugängliche Beratungsangebote für Bürger*innen und Gebäudeeigentümer*innen auf. Die Landesregierung berichtet im Rahmen der Monitoringberichte nach § 6 Absatz 2 über den Stand des Aufbaus der Beratungsangebote nach Satz 1 und über ihre Inanspruchnahme.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 21 Kommunale Wärmeplanung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Abweichend von § 1 Satz 1 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze ist das Zieljahr der treibhausgasneutralen Wärmeversorgung in Mecklenburg-Vorpommern das Jahr 2035.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Alle Gemeinden sind verpflichtet, bis zu den in § 4 Absatz 2 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze genannten Fristen kommunale Wärmepläne nach Maßgabe des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze zu erstellen und erforderlichenfalls fortzuschreiben. Die Pflicht nach Satz 1 kann von amtsangehörigen Gemeinden per Beschluss der Gemeindevertretung auf das Amt übertragen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Planungsverantwortlich für die Umsetzung der Pflicht nach Absatz 2 in den Gemeinden oder Ämtern ist jeweils die entsprechende zuständige Gemeindeverwaltung des Gemeindegebietes. Die planungsverantwortliche Stelle nach Satz 1 zeigt den Wärmeplan dem für Energie zuständigen Landesministerium spätestens zu den in § 4 Absatz 2 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze genannten Fristen an. Nach Durchführung der Eignungsprüfung nach § 14 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet zeigen die Gemeindeverwaltungen dem für Energie zuständigen Landesministerium unverzüglich die Resultate der Eignungsprüfung an.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Für Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10 000 Einwohner*innen gemeldet sind, ist ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen. Gemeinden können die Wärmeplanung gemeinsam durchführen. Zu diesem Zweck können die Rechte und Pflichten der planungsverantwortlichen Stelle übertragen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Die planungsverantwortlichen Stellen nach Absatz 3 Satz 1 beschließen den Wärmeplan für die Gemeindegebiete innerhalb ihrer Zuständigkeit.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Auf Grundlage der Überprüfung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze sollen die Wärmepläne nach Absatz 1 spätestens alle fünf Jahre fortgeschrieben werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Das für Energie zuständige Landesministerium trifft die Entscheidungen über die Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiete nach § 26 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze sowie über den Ausschluss von Teilgebieten für ein Wasserstoffnetz nach § 22 Nummer 2 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze. Die Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen in Gebieten, die sich auf Grundlage der von der planungsverantwortlichen Stelle nach Absatz 3 Satz 3 durchgeführten Eignungsprüfung nach Maßgabe von § 14 Absatz 2 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz eignen, soll unverzüglich nach dem Anzeigen der Resultate der Eignungsprüfung nach Absatz 3 Satz 3 erfolgen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Das für Energie zuständige Landesministerium nimmt nach § 21 Nummer 5 die Bewertung von Wärmeplänen für Gemeindegebiete mit mehr als 45 000 Einwohner*innen vor.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Das für Energie zuständige Landesministerium führt eine Wasserstoff-Vorabprüfung durch, die Auskunft über den künftigen Verlauf des Wasserstoff-Kernnetzes und bestehende Planungen für Wasserstoff-Elektrolyseure gibt. Das für Energie zuständige Landesministerium bewertet auf Grundlage der Ergebnisse der Vorabprüfung nach Satz 1 die Eignung von Gemeindegebieten für die Versorgung durch ein Wasserstoffnetz nach Maßgabe von § 14 Absatz 3 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze. Die Ergebnisse der Vorabprüfung nach Satz 1 und der Bewertung nach Satz 2 sind den Gemeindeverwaltungen spätestens bis zum 31. Dezember 2025 zuzuleiten und im Internet zu veröffentlichen. In Gebiete, die sich auf Grundlage der Bewertung nach Satz 2 nach Maßgabe von § 14 Absatz 3 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wasserstoffnetz eignen, entfällt die Eignungsprüfung nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze für die Versorgung durch ein Wasserstoffnetz.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(10) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>vereinfachte Verfahren für die Wärmeplanung nach Maßgabe des Absatzes 4 Satz 1, des § 4 Absatz 3 sowie des § 22 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>gemeinsame Wärmeplanungen nach Absatz 4 Satz 2 sowie § 4 Absatz 3 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Anforderungen an die Wärmepläne, die über die Vorgaben der Absätze 1, 2 und 6 hinausgehen,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Art und Umfang finanzieller Zuwendungen an die planungsverantwortlichen Stellen nach Absatz 3 Satz 1,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>weitere für die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung und des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze zwingend erforderliche Angaben.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Landesregierung erlässt eine Rechtsverordnung zu den Nummer 1 bis 5 erstmals spätestens bis zum 30. Juni 2025.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 22 Wärmenetze</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Abweichend von den in § 29 Absatz 1 sowie § 31 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetz genannten Anteilen an erneuerbarer Wärme, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen muss dieser Anteil für jedes Wärmenetz in Mecklenburg-Vorpommern ab dem 31.12.2035 bei 100 Prozent liegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der rasche Aufbau und Ausbau von Wärmenetzen ist von überragendem Landesinteresse und hat bei allen planerischen Abwägungen Vorrang. Grundeigentümer sind dazu verpflichtet, die Führung von Leitungstrassen über ihre Grundstücke zu dulden, sofern nicht berechtigte und erhebliche Gründe dagegen sprechen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 23 Geothermie und Umweltwärme</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Landesregierung unterstützt die Erschließung und Nutzung der Potenziale zur Wärmeerzeugung auf Grundlage erneuerbarer Energien, insbesondere der mitteltiefen und tiefen Geothermie sowie die Nutzung von Umweltwärme.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Landesregierung erarbeitet auf Grundlage der Ziele dieses Gesetzes eine Strategie zur Beschleunigung der Erschließung und Nutzung der Potenziale der Geothermie und Umweltwärme. Mit der Strategie nach Satz 1 sollen insbesondere Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit dem Ausbau der Erschließung und der Nutzung der Geothermie und Umweltwärme, zur Ausweitung hierzu erforderlicher Aktivitäten des geologischen Landesdienstes zur systematischen geologischen Erkundung und Datenbereitstellung, zur Absicherung des Fündigkeitsrisikos bei Geothermiebohrungen und zur Einbindung der Geothermie und Umweltwärme in die kommunalen Wärmepläne in Mecklenburg-Vorpommern, zur Ausweitung und Unterstützung von Aktivitäten zur Erkundung, Evaluierung und Bereitstellung von Daten zu Potentialen zur Nutzung von Umweltwärme sowie zur Schaffung entsprechender Beratungsangebotes entwickelt werden. Die Landesregierung legt dem Landtag die Strategie nach Satz 1 spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vor. Dem Landtag ist über die Umsetzung der Strategie nach Satz 1 nach ihrer erstmaligen Vorlage nach Satz 3 jährlich zu berichten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 24 </strong><strong>Dachbegrünung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Eigentümer*innen von Gebäuden in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohner*innen, deren Baubeginn nach dem 31. Dezember 2025 liegt, haben zu errichtende Dächer mit bis zu 20 Grad Dachneigung vollständig, dauerhaft, struktur- und artenreich und mindestens extensiv zu begrünen. Dies gilt auch bei wesentlichen Umbauten des Daches eines Gebäudes, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen wurden. Von den Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 ausgenommen sind notwendige technische Anlagen, Dachaufbauten, Dachfenster und Flächen anderer notwendiger Dachnutzungen sowie nutzbare Freibereiche auf den Dächern.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt ebenso als erfüllt,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>soweit das Gebäude mit einer Photovoltaikanlage nach § 15 betrieben wird oder</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>soweit alternative Begrünungen nachgewiesen oder hergestellt wurden. Hierfür sind anstelle der Dachbegrünung je angefangene 20 m² nicht hergestellter Dachbegrünung zusätzlich ein standortgerechter mittel- oder großkroniger Laubbaum mit Bodenanschluss auf dem Baugrundstück nachzuweisen oder zu pflanzen oder zusätzlich eine 10 m² große mit Sträuchern begrünte Fläche mit Bodenanschluss auf dem Baugrundstück nachzuweisen oder herzustellen. Bestehende standortgerechte Bäume oder mit standortgerechten Sträuchern begrünte Flächen auf dem Baugrundstück werden dabei angerechnet. Die Kompensation nach Satz 1 bis 3 kann nicht auf Verpflichtungen aus anderen rechtlichen Vorgaben angerechnet werden.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die zuständige Behörde kann von den Pflichten nach Absatz 1 auf Antrag teilweise oder vollständig befreien, soweit die Erfüllung der Pflichten</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>im Einzelfall technisch unmöglich ist oder</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>wirtschaftlich nicht vertretbar ist.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Auf Antrag kann ferner im Einzelfall von den Pflichten nach Absatz 1 befreit werden, wenn ihre Erfüllung aufgrund besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Die Anforderungen an die Dachbegrünung nach Absatz 1,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Die Anforderungen an die technische Unmöglichkeit nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Die Anforderungen an die wirtschaftliche Vertretbarkeit nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Die von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommenen Gebäude,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>Das Verfahren zum Nachweis der Pflichterfüllung,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>Weitere Ausnahmen und Erfüllungsmöglichkeiten für die Pflicht nach Absatz 1,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>Die Anforderungen an die Erfüllungsmöglichkeiten nach Absatz 2,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="8"><li>Kriterien für die Annahme einer unbilligen Härte nach Absatz 3 Satz 2.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Landesregierung erlässt eine Rechtsverordnung zu den Nummern 1 bis 8 erstmals spätestens bis zum 30. Juni 2025. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht, so lange keine Rechtsverordnung nach Satz 2 erlassen wurde.</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 25 Sep 2024 12:57:53 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A3: Abschnitt 2 - Energiewende [Artikel 1 Klimaschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesklimaschutzgesetz – LKSG M-V)]</title>
                        <link>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/abschnitt-2-energiewende-46855</link>
                        <author>Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN MV</author>
                        <guid>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/abschnitt-2-energiewende-46855</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 12 </strong><strong>Klimaneutralität der Energiewirtschaft</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Primärenergiebedarf Mecklenburg-Vorpommerns soll bis zum Jahr 2030 bilanziell durch erneuerbare Energien gedeckt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Bis zum Jahr 2035 soll Mecklenburg-Vorpommern entsprechend seines Flächenanteils an der Fläche der Bundesrepublik Deutschlands 6,5% des deutschen Primärenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zur Verfügung stellen.<br><br>
(3) Das Land wirkt darauf hin, dass in Mecklenburg-Vorpommern die Energieerzeugung aus Steinkohle spätestens bis zum 30. April 2030 beendet wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 13 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien, der Speicherung von Energie und des Netzausbaus</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Folgende Maßnahmen liegen aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Erreichung der in § 4 genannten Ziele im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne von § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie den dazugehörigen Nebenanlagen,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien sowie die dazugehörigen Nebenanlagen,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Maßnahmen zum netzdienlichen flexiblen Verbrauch oder zur Speicherung von Energie, den Neu- und Ausbau sowie die Steuerung entsprechender Verbrauchs- und Speicherkapazitäten und deren Anbindung an Strom- und Wärmenetze,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Die Errichtung, der Betrieb und die Änderung der Stromverteiler- und -übertragungsnetze und der für deren Betrieb notwendigen Anlagen, soweit dies für die Errichtung und den Betrieb der in Nummer 1 bis 3 genannten Anlagen, für den Ausbau der Elektromobilität und die Verteilung von Energien erforderlich ist, sowie</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>Maßnahmen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Bis die Strom- bzw. Wärmeerzeugung in Mecklenburg-Vorpommern nahezu netto-treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 14 Wasserstoffstrategie</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Nach dem Jahr 2035 ist die Produktion von Wasserstoff auf der Grundlage von Erdgas sowie dessen Nutzung unzulässig. Betriebsgenehmigungen für Anlagen zur Produktion und Nutzung von Wasserstoff auf Grundlage von Erdgas sind nur unter Berücksichtigung des Satzes 1 zu erteilen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Bis zum Jahr 2035 sollen in Mecklenburg-Vorpommern Kapazitäten zur Wasserstoffelektrolyse mittels Strom aus erneuerbaren Energien mit einer installierten Nennleistung von in Summe mindestens 6,8 Gigawatt realisiert werden. Elektrolyseure zur Herstellung von Wasserstoff mittels Strom aus erneuerbaren Energien mit einer Nennleistung von mindestens 50 MW sollen so betrieben werden, dass die bei der Elektrolyse entstehende Abwärme in Wärmenetze eingespeist werden kann.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Im Zuge der Realisierung des Ausbaus gemäß Absatz 2 Satz 1 wirkt das Land auf die Schaffung ausreichender Leitungs- und Speicherkapazitäten für Wasserstoff, insbesondere zu dessen Untergrundspeicherung, in Mecklenburg-Vorpommern hin.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Das für Energie zuständige Ministerium erarbeitet auf Grundlage der Ziele dieses Gesetzes und zur Umsetzung der Absätze 1 bis 3 eine Wasserstoffstrategie. Die Landesregierung legt dem Landtag die Wasserstoffstrategie spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vor. Dem Landtag ist über die Umsetzung der Strategie nach Satz 1 nach ihrer erstmaligen Vorlage nach Satz 2 jährlich zu berichten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 15 </strong><strong>Photovoltaikanlagen auf Gebäuden</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Bei der Errichtung von Gebäuden, für die der Bauantrag nach dem 01.01.2026 gestellt wird, sind Photovoltaikanlagen auf mindestens 75 Prozent der Nettodachfläche gemäß § 2 Absatz 3 zu installieren und zu betreiben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Bei der grundlegenden Dachsanierung gemäß § 2 Absatz 13 eines Gebäudes, die nach dem 01.01.2028 begonnen wird, sind Photovoltaikanlagen auf mindestens 50 Prozent der Nettodachfläche gemäß § 2 Absatz 3 zu installieren und zu betreiben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Einem Neubau gemäß Absatz 1 steht der Ausbau oder Anbau gleich, sofern hierdurch eine neue zur Solarnutzung geeignete Dachfläche von geeigneter Mindestgröße entsteht. Bestehende Dachflächen werden nicht berücksichtigt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Pflicht nach Absatz 1 bis 3 wird auf die installierte Leistung der Photovoltaikanlage begrenzt, für die die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber einen gesetzlichen Anspruch auf die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151), hat, ohne an Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung des Zahlungsanspruchs teilnehmen zu müssen, die dem Zubauvolumen nach begrenzt sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50 Quadratmetern,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. mit Reet, Stroh oder Holz bedeckte Dachflächen,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3. mit lichtdurchlässigem Material bedeckte Dachflächen,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>4. fliegende Bauten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Die Pflicht nach Absatz 1 bis 3 gilt ebenso als erfüllt,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>soweit auf den Teilen der Gebäudehülle oder auf dem versiegelten Grundstück, die für die Nutzung von solarer Energie geeignet sind, andere Einrichtungen zur Erzeugung erneuerbarer Energie installiert werden, deren installierte Leistung mindestens derjenigen einer Photovoltaikanlage nach Absatz 1 bis 3 entspricht,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>soweit mehrere Hauptgebäude auf einem Grundstück vorhanden sind und nachgewiesen werden kann, dass die Photovoltaikanlagen auf einem oder mehreren der Gebäude zusammengefasst werden, wenn die installierte Leistung mindestens derjenigen einer Photovoltaikanlage nach Absatz 1 bis 3 entspricht,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>soweit das Gebäude mit einer Dachbegrünung nach § 24 ausgestattet wurde.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Von den Pflichten nach Absatz 1 bis 3 kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag teilweise oder vollständig befreit werden, soweit die Erfüllung der Pflichten</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>im Einzelfall technisch unmöglich ist</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Zur Erfüllung einer Pflicht gemäß Absatz 1 bis 3 kann eine geeignete Fläche an einen Dritten verpachtet werden. Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 6.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Zustimmung des für Klimaschutz zuständigen Ausschusses festzulegen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Mindestanforderungen an eine grundlegende Dachsanierung,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Die Anforderungen an die technische Unmöglichkeit nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 2,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Die Anforderungen an die wirtschaftliche Vertretbarkeit nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Die von den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ausgenommenen Gebäude,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>Das Verfahren zum Nachweis der Pflichterfüllung,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>Weitere Ausnahmen und Erfüllungsmöglichkeiten für die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>Die Anforderungen an die Erfüllungsmöglichkeiten nach Absatz 6,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="8"><li>Kriterien für die Annahme einer unbilligen Härte nach Absatz 7 Nr. 4,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="9"><li>Weitere für die Umsetzung der Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen zwingend erforderliche Angaben.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Landesregierung erlässt eine Rechtsverordnung zu den Nummern 1 bis 9 erstmals spätestens bis zum 30. Juni 2025. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht, so lange keine Rechtsverordnung nach Satz 2 erlassen wurde. Eine Rechtsverordnung regelt die Förderung für Photovoltaikanlagen, die die Ziele des Absatz 1 bis 3 übererfüllen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(10) Die Pflicht nach Absatz 1 bis 3 entfällt, sobald auf dem Hoheitsgebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 40 Gigawatt betrieben werden („Solardeckel“).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 16 Photovoltaikanlagen auf Stellplatzanlagen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Beim Neubau einer offenen Stellplatzanlage mit mehr als 10 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, der nach dem 01.01.2026 begonnen wird, hat der*die Eigentümer*in über den für eine Nutzung der solaren Strahlungsenergie geeigneten Stellplatzflächen eine Photovoltaikanlage zu installieren, deren Modulfläche mindestens 40 Prozent der für die Nutzung der solaren Strahlungsenergie geeigneten Stellplatzflächen beträgt. Einem Neubau gemäß Satz 1 steht der Ausbau gleich, sofern hierdurch eine neue zur Solarnutzung geeignete Stellplatzfläche mit mehr als 10 Stellplätzen entsteht. Bestehende Stellplatzflächen werden nicht berücksichtigt. Verpflichtete können sich zur Erfüllung der Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 Dritter bedienen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Pflicht gemäß Absatz 1 gilt nicht bei Stellplatzflächen, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind oder sofern sich in bis zu 100 m Entfernung zur äußeren Umgrenzung der Stellplatzanlage kein Netzanschlusspunkt befindet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Zur Erfüllung einer Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage gemäß Absatz 1 kann ersatzweise eine Photovoltaikanlage auf der Dachfläche oder auf anderen Flächen der Gebäudehülle eines gleichzeitig mit der Stellplatzanlage neu errichteten Gebäudes in unmittelbarer räumlicher Umgebung der neuen Stellplatzanlage installiert und der hierdurch in Anspruch genommene Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerechnet werden. Dies gilt nicht, soweit Flächen in Anspruch genommen werden sollen, die für die Erfüllung der Pflichten gemäß § 15 benötigt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Zur Erfüllung einer Pflicht gemäß Absatz 1 kann eine geeignete Fläche auch an einen Dritten verpachtet werden. Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 3.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Von den Pflichten nach Absatz 1 kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag teilweise oder vollständig befreit werden, soweit die Erfüllung der Pflichten</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>im Einzelfall technisch unmöglich ist,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Zustimmung des für Klimaschutz zuständigen Ausschusses festzulegen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Die Mindestanforderungen an eine für eine Nutzung von solarer Strahlungsenergie geeignete offene Stellplatzanlage,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Die Anforderungen an die technische Unmöglichkeit nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Die Anforderungen an die wirtschaftliche Vertretbarkeit nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Die von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommenen Stellplatzanlagen,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>Das Verfahren zum Nachweis der Pflichterfüllung,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>Kriterien für die Annahme einer unbilligen Härte nach Absatz 5 Nr. 4,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>Weitere für die Umsetzung der Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen zwingend erforderliche Angaben.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Landesregierung erlässt eine Rechtsverordnung zu den Nummern 1 bis 7 erstmals spätestens bis zum 30. Juni 2025. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht, so lange keine Rechtsverordnung nach Satz 2 erlassen wurde.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt, sobald auf dem Hoheitsgebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 40 Gigawatt betrieben werden („Solardeckel“).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 17 </strong><strong>Photovoltaik an Verkehrswegen in Baulast des Landes sowie an Verkehrswegen der Schieneninfrastruktur</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Beim Neu- und Ausbau und bei der Ertüchtigung von Anlagen der Straßenbauverwaltung in Baulast des Landes, bei denen ein eigener Energiebedarf vorliegt, sind grundsätzlich Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung vorzusehen, solange diese die Belange der Sicherheit nicht gefährden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Beim Neubau von Verkehrsinfrastrukturen im Schienenbereich sind Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung zu installieren, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf diesen Verkehrsinfrastrukturen dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die §§ 24, 24a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, ber. 1994 S. 2439), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147, 4151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. Soweit Planentwürfe, die in Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren eingebracht werden, nicht auf mindestens 30 Prozent der hiernach zulässigen und baulich geeigneten Flächen Photovoltaikanlagen vorsehen, haben die einschlägigen Träger öffentlicher Belange die Zustimmung zu versagen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die nicht betriebsnotwendigen Flächen bestehender Verkehrswege in Baulast des Landes sollen systematisch auf ihre Geeignetheit zur Installation von Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung und deren Wirtschaftlichkeit geprüft werden. Bestehende Verkehrsinfrastrukturen im Schienenbereich sind auf ihre Eignung zur Installation von Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung zu prüfen und geeignete Verkehrswege in Baulast des Landes entsprechend mit Photovoltaikanlagen auszustatten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Das für Verkehr zuständige Ministerium berichtet bis zum 31. Dezember 2025 dem Landtag über die Fortschritte bei der Umsetzung der Regelung und legt geeignete Verbesserungsvorschläge vor.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Die Pflicht nach Absatz 1 bis 3 entfällt, sobald auf dem Hoheitsgebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 40 Gigawatt betrieben werden („Solardeckel“).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 18 Freiflächenphotovoltaik</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Bis zum Jahr 2035 sollen in Mecklenburg-Vorpommern Freiflächenphotovoltaikanlagen auf einer Fläche von 23.000 Hektar installiert sein. Auf das Ziel nach Satz 1 sind auch Flächen anzurechnen, die für eine Nutzung durch Freiflächenphotovoltaikanlagen ausgewiesen sind oder für die eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen vorliegt. Sofern alternative Anlagentypen, insbesondere solche mit größeren Modulabständen sowie Agriphotovoltaikanlagen, gewählt werden, kommen deren Grundflächen nur anteilig zur Anrechnung. Die anzurechnende Fläche ergibt sich entsprechend einer klassischen Anlage mit vergleichbarem Jahresstromertrag bzw. vergleichbarer installierter Leistung. Das Nähere regelt das für Landwirtschaft zuständige Ministerium durch eine Rechtsverordnung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Planung von Freiflächenphotovoltaikanlagen zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 Satz 1 soll für bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen bevorzugt erfolgen auf</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>kohlenstoffreichen Böden, für die die Möglichkeit der Wiedervernässung besteht und nur sofern die Errichtung von Freiflächenphotovoltaik der Wiedervernässung nicht entgegensteht,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Böden mit einer bodenkundlichen Feuchtestufe kleiner als 3 oder größer als 8, die eine besondere Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz nicht aufweisen,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>altlastenverdächtigen Flächen sowie</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Ackerflächen mit einer mindestens hohen potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser oder Wind.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Auf Böden mit einer Grünland- und Ackerzahl von 35 oder mehr, die nicht zugleich Böden im Sinne des Satzes 2 Nr. 2 oder 3 sind, sollen Freiflächenanlagen mit Ausnahme von Agriphotovoltaikanlagen und mit Ausnahme von Solarthermieanlagen wegen der besonderen Bedeutung dieser Böden für die Sicherung der landwirtschaftlichen Nahrungsproduktion nicht geplant werden.</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 25 Sep 2024 12:51:27 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A10: Artikel 3 - Änderung des Naturschutzausführungsgesetzes</title>
                        <link>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/artikel-3-anderung-des-naturschutzausfuhrungsgesetzes-17707</link>
                        <author>Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN MV (dort beschlossen am: 14.08.2024)</author>
                        <guid>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/artikel-3-anderung-des-naturschutzausfuhrungsgesetzes-17707</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 34 Absatz 1 des Naturschutzausführungsgesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVOBl. M-V S. 546), wird wie folgt geändert:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der folgende Satz wird angefügt:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>„Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um ein Grundstück handelt, auf dem sich Moore mit Wasserständen unter Flurhöhe befinden und sofern sich auf dem Grundstück Moorklimaschutzmaßnahmen grundsätzlich umsetzen lassen, die zur Erreichung des Ziels nach § 29 Absatz 1 des Landesklimaschutzgesetzes beitragen und Teil der Flächenkulisse der jeweils gültigen Fassung der Rechtsverordnung nach § 29 Absatz 4 Satz 2 des Landesklimaschutzgesetzes sind.“</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 18 Sep 2024 12:24:23 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A2: Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften, Klimaschutzziele, Monitoring, Klimaschutzprogramm [Artikel 1 Klimaschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesklimaschutzgesetz – LKSG M-V)]</title>
                        <link>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/abschnitt-1-allgemeine-vorschriften-klimaschutzziele-monitoring-k-47044</link>
                        <author>Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN MV</author>
                        <guid>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/abschnitt-1-allgemeine-vorschriften-klimaschutzziele-monitoring-k-47044</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 1 </strong><strong>Zweck des Gesetzes</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Dieses Gesetz bezweckt den Schutz des Klimas und die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels in Mecklenburg-Vorpommern, indem hierzu Ziele festgelegt und notwendige Umsetzungsinstrumente auf sozial gerechte Art und Weise geschaffen werden. Das Gesetz zielt darauf ab,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>im Rahmen der internationalen, europäischen und nationalen Klimaschutzziele einen angemessenen und wirksamen Beitrag zum Klimaschutz, insbesondere zur Sicherung der Erreichung der Ziele des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015, durch Reduzierung der Treibhausgasemissionen hin zur Netto-Treibhausgasneutralität zu leisten und zugleich zu einer nachhaltigen und solidarischen Energie-, Wärme- und Verkehrswende beizutragen sowie</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>für die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels zu sorgen und die sozial-ökologische Transformation in eine klimaresiliente Gesellschaft zu unterstützen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 2 Begriffsbestimmungen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Treibhausgase und Treibhausgasemissionen im Sinne dieses Gesetzes sind Treibhausgase und Treibhausgasemissionen im Sinne des § 2 Nummer 1 und 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes, die in Mecklenburg-Vorpommern entstehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Bruttodachfläche im Sinne dieses Gesetzes ist die gesamte Dachfläche, die ein Gebäude überdeckt, einschließlich eines Dachüberstands ohne Dachrinne; besteht die Dachfläche aus mehreren Teilen, ist die Bruttodachfläche die Gesamtfläche aller Teildachflächen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Nettodachfläche im Sinne dieses Gesetzes ist die Bruttodachfläche abzüglich der Flächenanteile von Dachaufbauten, Dachfenstern, anderer notwendiger Dachnutzungen und der nach Norden ausgerichteten Flächenanteile des Daches mit Neigung über 10 Grad.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Freiflächenphotovoltaikanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Solarenergieanlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nicht auf, an oder in einem Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden sind, angebracht sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Agriphotovoltaikanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Freiflächenphotovoltaikanlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche so errichtet werden, dass auch nach ihrer Errichtung eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung einschließlich einer maschinellen Bewirtschaftung auf mindestens 85 Prozent der Fläche weiterhin möglich ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Lokal emissionsfreie Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Kraftfahrzeuge, die bedingt durch ihre Antriebsart beim Betrieb tatsächlich kein Kohlenstoffdioxid, kein Kohlenmonoxid und keine Stickoxide ausstoßen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) On-Demand-Dienste im Sinne dieses Gesetzes sind Verkehre, die auf Bestellung und nicht nach einem festen Fahrplan und Linienweg fahren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Wirtschaftsverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die Ortsveränderung von Personen oder Gütern, die mit geschäftlicher Zielsetzung erfolgt; Wirtschaftsverkehr umfasst sowohl den Personenwirtschaftsverkehr als auch den Güterverkehr zwischen Wirtschaftseinheiten; Personenwirtschaftsverkehr beinhaltet alle regelmäßigen beruflichen Wege, die von Erwerbstätigen als Teil ihrer Berufstätigkeit zurückgelegt werden, zum Beispiel Wege von Handwerker*innen oder Pflegediensten im Rahmen der Ausübung ihrer Dienstleistung; der Weg von Beschäftigten zur Arbeit gehört nicht zum Wirtschaftsverkehr.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Die öffentliche Hand im Sinne dieses Gesetzes ist:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie jede aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Religionsgemeinschaften und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>jede Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des Privatrechts, wenn an ihr eine Person gemäß Nummer 1 allein oder mehrere Personen gemäß Nummer 1 zusammen unmittelbar oder mittelbar</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzen,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b) über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen oder</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen können.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(10) Liegenschaften des Landes im Sinne dieses Gesetzes sind alle bebauten und unbebauten Grundstücke im Eigentum des Landes Mecklenburg-Vorpommern, unabhängig davon, von welcher staatlichen Stelle des Landes sie verwaltet werden. Als Liegenschaften des Landes gelten auch Grundstücke Dritter, die zugunsten des Landes mit einem grundstücksgleichen Recht, insbesondere einem Erbbaurecht, belastet sind, sowie Bauwerke des Landes, die auf fremden Grundstücken liegen oder errichtet werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(11) Wiedervernässung eines Moores im Sinne dieses Gesetzes ist die vollständige Einstellung der Entwässerung des Torfkörpers des Moores durch die vollständige Einstellung des Betriebs sowie, falls hierzu erforderlich, den Rückbau der hierzu betriebenen oder errichteten Anlagen sowie das anschließende Ergreifen von Maßnahmen mit dem Ziel, dass im Torfkörper im Sommerhalbjahr (1. April bis 30. September) ein mittlerer Wasserstand von 10 cm unter Flur oder höher und zugleich Mindestwasserstände von 10 cm unter Flur im Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März) und von Mindestwasserstände von 30 cm unter Flur im Sommerhalbjahr erreicht werden. Zudem müssen die Wiedervernässungs- und die Anlagenplanung darauf abzielen, dass sich wieder moortypische Vegetation etablieren kann.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(12) Unter Wärme im Sinne dieses Gesetzes werden Wärme und Kälte für Raumheizung oder -kühlung, Erzeugung von Warmwasser sowie Prozesswärme und -kühlung zusammengefasst.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(13) Grundlegende Dachsanierung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Baumaßnahme, bei der die Abdichtung oder die Eindeckung eines Dachs vollständig erneuert wird. Gleiches gilt auch bei einer Wiederverwendung von Baustoffen. Ausgenommen sind Baumaßnahmen, die ausschließlich zur Behebung kurzfristig eingetretener Schäden vorgenommen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(14) Humus im Sinne dieses Gesetzes ist die Gesamtheit der abgestorbenen organischen Substanz im Boden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(15) Bebaute Moorflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Moorkörper, auf denen Siedlungen oder Straßen errichtet wurden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(16) Wegeanteil (Modal Split) bezeichnet die Verteilung der von Personen im Alltagsverkehr zurückgelegten Wege auf die einzelnen Verkehrsträger, angegeben in Prozent. Pro Weg werden alle genutzten Verkehrsmittel erhoben, nicht jedoch der Zeitanteil und der Entfernungsanteil, der pro Weg auf die verschiedenen Verkehrsträger entfällt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 3 Klimarangfolge</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Bei dem Schutz des Klimas soll folgende Rangfolge in absteigender Reihe eingehalten werden:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Vermeiden von Treibhausgasemissionen,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Verringern von Treibhausgasemissionen,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Versenken nicht oder mit verhältnismäßigem Aufwand nicht zu vermeidender oder zu verringernder Treibhausgase.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 4 Klimaschutzziele</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die jährlichen Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 schrittweise reduziert, um bis zum 31. Dezember 2035 die Netto-Treibhausgasneutralität des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu erreichen. Nach 2035 sind in Mecklenburg-Vorpommern verursachte Treibhausgasemissionen nur zulässig, soweit sie in gleicher Menge durch natürliche und technische Senken in Mecklenburg-Vorpommern abgebaut werden. Im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 erfolgt bis zum 31. Dezember 2025 eine Minderung um mindestens 66 Prozent und bis zum 31. Dezember 2030 eine Minderung um mindestens 90 Prozent.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Zur Erreichung der Klimaschutzziele für Mecklenburg-Vorpommern und zur Steigerung der Klimaresilienz tragen natürliche Kohlenstoffspeicher wie Moore, Wälder, humusreiche Böden, Grünland und Seegraswiesen über ihre Speicher- und Senkenleistung bei. Daher sollen natürliche Kohlenstoffspeicher im Land sowie in den Küsten- und Binnengewässern erhalten, geschützt und aufgebaut werden; das Land fördert vorrangig ihren Aufbau, außerdem ihren Erhalt und Schutz im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Klimarelevant sind Maßnahmen hierbei allerdings nur, wenn sie über Jahrzehnte beziehungsweise möglichst dauerhaft gesichert sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Zur Erreichung der Klimaschutzziele für den 31. Dezember 2025, den 31. Dezember 2030 und den 31. Dezember 2035 nach Absatz 1 werden in Anlage 1 für die nachstehenden Sektoren Ziele für die bilanziellen, maximal pro Jahr in Mecklenburg-Vorpommern zu emittierenden Treibhausgasbudgets festgelegt:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Energiewirtschaft,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Industrie,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Verkehr,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Gebäude,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>Landwirtschaft,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>Abfallwirtschaft und Sonstiges sowie</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Einhaltung des jeweiligen Sektorziels liegt in der Verantwortung des für den jeweiligen Sektor federführend verantwortlichen Ministeriums. Die Zuständigkeit für die Umsetzung einzelner sektoraler Maßnahmen kann gemäß Geschäftsverteilung auch bei anderen Ministerien als dem federführend verantwortlichen Ressort liegen. Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Landesregierung bleibt unberührt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 5 Klimaschutzmaßnahmenplan</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Landesregierung erstellt unter Einbindung der Öffentlichkeit einen Klimaschutzplan, der Strategien und Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach § 4 beschreibt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der Klimaschutzplan nach Absatz 1 ist erstmalig sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Landesregierung zu beschließen und jeweils innerhalb eines Jahres nach Konstituierung des Landtages auf Basis der Berichte nach § 6 Absatz 2 und Absatz 3 weiterzuentwickeln. Er soll insbesondere folgende Bestandteile enthalten:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>jährliche Sektorziele zur Reduktion der Treibhausgasemissionen in den in § 4 Absatz 3 genannten Sektoren,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Strategien und Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele nach § 4 und der Sektorziele nach Nummer 1 sowie zur Sicherung und zum Ausbau der Treibhausgassenken und insbesondere zur Wiedervernässung und Renaturierung von Mooren sowie dem Erhalt intakter Moorböden,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Strategien und Maßnahmen zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels auf Grundlage der Klimaanpassungsstrategie nach § 41,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Strategien und Maßnahmen zur schrittweisen Erreichung des Ziels der treibhausgasneutralen Landesverwaltung nach § 32 und einer klimaneutralen Mobilität der Landesverwaltung nach § 35, die die Hochschulen sowie alle Behörden des Landes und sonstige Landeseinrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, soweit sie der unmittelbaren Organisationsgewalt des Landes unterliegen, binden; in begründeten Ausnahmefällen kann die Landesregierung Organisationseinheiten vom Anwendungsbereich der Strategien und Maßnahmen ausschließen sowie</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>Aussagen zur jeweiligen Finanzierung und Zuständigkeit innerhalb der Landesregierung zur Umsetzung der Strategien und Maßnahmen nach Nummer 2, 3 und 4.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Klimaschutzmaßnahmenplan nach Absatz 1 ist dem Landtag zur Beschlussfassung vorzulegen. Satz 1 gilt auch für wesentliche Änderungen des Klimaschutzmaßnahmenplans sowie für die Weiterentwicklung des Klimaschutzmaßnahmenplans auf Basis der Berichte nach § 6 Absatz 2 und Absatz 3 entsprechend.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Bei der Erstellung und Weiterentwicklung des Klimaschutzmaßnahmenplans nach Absatz 1 sind die Wirkungsbeiträge und Wechselwirkungen durch Klimaschutzmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Union zu berücksichtigen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 6 Monitoring</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Landesregierung richtet ein dauerhaftes Monitoring ein, insbesondere zur Überprüfung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>der Umsetzung dieses Gesetzes mit Blick auf das Erreichen der Ziele nach § 4 sowie der Ziele des Klimaschutzmaßnahmenplans nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>der Umsetzung des Klimaschutzmaßnahmenplans nach § 5 Absatz 1 einschließlich des Umsetzungsstandes und der quantifizierbaren Wirkungen der einzelnen Strategien und Maßnahmen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 bis 4,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>der Umsetzung der Finanzierung der Strategien und Maßnahmen des Klimaschutzmaßnahmenplans gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 5.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Zuständig für die Durchführung des Monitorings ist das für Klimaschutz zuständige Landesministerium. Es hat die Ergebnisse zu bewerten und in einem Monitoringbericht zusammenzufassen. Der Monitoringbericht ist nach Beschluss des Klimaschutzplans durch den Landtag entsprechend § 5 Absatz 1, 2 und 3 mitsamt der Stellungnahme des Klimasachverständigenrates entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 jeweils alle zwei Jahre vorzulegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die sektorspezifische Emissionsentwicklung ist nebst entsprechenden Projektionen in einem jährlichen Emissionsbericht darzustellen. Im Emissionsbericht nach Satz 1 sind ebenso die Entwicklung von Verbrauch und Erzeugung von Energie, Strom und Wärme, die Entwicklung von Emissionen sowie Art und Höhe des Strom- und Wärmeverbrauchs der Landesverwaltung sowie die Entwicklung wesentlicher Folgen des Klimawandels für Mecklenburg-Vorpommern nebst entsprechenden Projektionen darzustellen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Landesregierung leitet dem Landtag den Monitoringbericht nach Absatz 2 zur Kenntnisnahme zu. Die Landesregierung leitet dem Landtag den Emissionsbericht nach Absatz 3 spätestens 6 Monate nach dem 31. Dezember des Berichtsjahres zur Kenntnisnahme zu. Die Berichte sind in der Folge im Internet zu veröffentlichen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Ist aus dem Monitoringbericht gemäß Absatz 2, insbesondere aus der Stellungnahme des Sachverständigenrates gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1, erkennbar, dass die Ziele nach § 4 oder die nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Gesamtmenge an Kohlendioxidemissionen voraussichtlich überschritten wird oder im letzten Berichtsjahr überschritten wurde, beschließt die Landesregierung auf Vorlage des für Klimaschutz zuständigen Landesministeriums innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Monitoringberichts gemäß Absatz 2 Satz 3 ein Sofortprogramm mit erweiterten Maßnahmen zur Zielerreichung. Hierzu legen die für Klimaschutz zuständigen und die für die Verfolgung der jeweiligen Sektorziele verantwortlichen Landesministerien Vorschläge vor.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 7 Klimasachverständigenrat</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Landesregierung beruft einen Rat von Sachverständigen, der die Landesregierung und den Landtag sektorübergreifend zu Klimaschutz, Klimawandel und Klimaanpassung berät (Klimasachverständigenrat). Der Beratungsauftrag umfasst insbesondere</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die Mitwirkung im Rahmen des Monitorings, insbesondere durch die Abgabe einer Stellungnahme zur Entwicklung der klima- und energiepolitischen Rahmenbedingungen, zum Stand der Zielerreichung in den einzelnen Sektoren, zum konkreten Einfluss der Landesebene auf die Zielerreichung sowie erforderlichenfalls Vorschläge für zusätzliche Klimaschutzmaßnahmen mit einer Einschätzung ihrer Wirksamkeit,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die Weiterentwicklung der Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen sowie die Entwicklung von Sofortprogrammen gemäß § 6 Absatz 5,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die Beratung der Landesregierung bei der Umsetzung der Klimaschutzziele und des Klimaschutzplans.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Auf Verlangen der Landesregierung oder aufgrund eines Beschlusses des Landtags erstattet der Klimasachverständigenrat Sondergutachten. Unabhängig davon ist der Klimasachverständigenrat in den Grenzen seines Auftrags und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel berechtigt, gegenüber der Landesregierung und dem Landtag Stellungnahmen und Berichte aufgrund eigenen Entschlusses abzugeben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Stellungnahmen nach Absatz 1 Nr. 1, die nach dem 01.01.2032 verfasst werden, beinhalten Eckpunkte für einen Emissionspfad und Maßnahmen nach Erreichen der Ziele gemäß § 4 für die Jahre 2035 bis 2050.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Landesregierung nimmt zur Stellungnahme des Klimasachverständigenrats nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ihrerseits binnen drei Monaten gegenüber dem Landtag Stellung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Alle öffentlichen Stellen in Mecklenburg-Vorpommern sind dazu verpflichtet, dem Klimasachverständigenrat die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Absatz 1 erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständigenrat ist befugt, die Daten im Sinne des Satzes 1 im zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zu verarbeiten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Der Klimasachverständigenrat ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz unabhängig. Er besteht aus 5 Mitgliedern, die erstmals spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und dann jeweils zur Mitte der Legislaturperiode berufen werden; den Vorsitz und dessen Stellvertretung bestimmt der Klimasachverständigenrat jeweils durch geheime Wahl einer Person aus seiner Mitte. Seine Mitglieder weisen sich durch eine mehrjährige eigenständige wissenschaftliche Betätigung samt Publikation auf dem Gebiet der Klimaforschung oder verwandter Gebiete aus.Eine erneute Berufung in den Klima-Sachverständigenrat ist einmal zulässig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Der Klimasachverständigenrat tritt in einem Kalenderjahr mindestens bei drei Gelegenheiten zusammen. Er gibt sich im Einvernehmen mit dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium eine Geschäftsordnung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Zur Regelung der pauschalen Aufwandsentschädigung, des Sitzungsgelds, der Reisekostenerstattung, der Geschäftsstelle und ihrer aufgabengerechten Personalausstattung, der Verschwiegenheit, der freiwilligen und der unfreiwilligen Aufgabe der Mitgliedschaft einschließlich Nachbesetzung sowie der sonstigen organisatorischen Angelegenheiten erlässt das für Klimaschutz zuständige Ministerium eine Verwaltungsvorschrift.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 8 Allgemeine Vorbildfunktion der öffentlichen Hand</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die öffentliche Hand hat im Rahmen ihrer Tätigkeiten allgemein vorbildhaft und unter Berücksichtigung der Klimarangfolge nach § 3 zur Erreichung der Zwecke und Ziele dieses Gesetzes beizutragen. Dies gilt, sofern die Organisation der Aufgabenerledigung nicht abschließend durch Bundesrecht geregelt ist oder eine gemeinsame Umsetzung von Maßnahmen durch das Land mit dem Bund oder der Europäischen Union vorgesehen ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen die Vorbildfunktion in eigener Verantwortung. Sie betreiben Klimaschutz und Klimaanpassung auch bei einem Tätigwerden innerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge. Das Land unterstützt die Gemeinden und Landkreise bei Klimaschutz und Klimaanpassung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt sowie jede kreisangehörige Stadt, jedes Amt und jede amtsfreie Gemeinde ist verpflichtet, bis zum 31. Januar 2027 Klimaschutzkonzepte für die eigene Verwaltung unter Mitwirkung der jeweiligen Koordinator*innen für kommunalen Klimaschutz nach § 39 zu erstellen, zu beschließen und anschließend alle 5 Jahre fortzuschreiben. Das Klimaschutzkonzept entspricht mindestens den inhaltlichen Anforderungen an ein integriertes Klimaschutzkonzept gemäß „Technischer Annex der Kommunalrichtlinie: Inhaltliche und technische Mindestanforderungen“ vom 22. November 2021 in der jeweils gültigen Fassung. Die Landkreise, Ämter sowie amts- und kreisfreien Städte und Gemeinden übermitteln die Klimaschutzkonzepte elektronisch nach Satz 1 dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 9 Allgemeine Verpflichtung zum Klimaschutz; Erziehung, Bildung, Information</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Jede Person soll nach ihren Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Klimaschutzes und der Klimaanpassung unter Berücksichtigung der Klimarangfolge nach § 3 beitragen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Klimaschutzes und der Klimaanpassung ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Die staatlichen, kommunalen und privaten Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger sollen nach ihren Möglichkeiten über Ursachen und Bedeutung des Klimawandels sowie die Aufgaben von Klimaschutz und Klimaanpassung aufklären und das Bewusstsein für einen sparsamen Umgang mit natürlichen Ressourcen und Energie fördern.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Themen nach Absatz 2 Satz 2 sind angemessen und fächerübergreifend in den Lehrplänen der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen zu verankern. Hierzu stellt die Landesregierung fachbezogene Fortbildungen und Unterrichtsmaterial für alle Schulformen und Stufen bereit.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Landesregierung und die jeweils zuständigen Ministerien stellen Informationen zum Zweck dieses Gesetzes sowie seinen Zielsetzungen, Strategien, Maßnahmen und Instrumenten sowie deren Umsetzungsstand in gebündelter Form einfach zugänglich, transparent und verständlich bereit.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 10 Klimaberücksichtigungsgebot</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen.<br><br>
(2) Bei der Erstellung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen durch die Landesregierung sind die Auswirkungen der geplanten Regelungen auf die Erreichung der Klimaziele nach § 4 zu ermitteln und durch Abwägung mit den Zwecken der geplanten Regelungen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Hierzu sind, soweit mit angemessenem Aufwand möglich, die Treibhausgaseinsparungen und -emissionen zu ermitteln, die sich im Fall der Umsetzung der geplanten Regelungen ergeben würden. Die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Auswirkungen und die Ergebnisse der Abwägung sind in der Begründung des Entwurfs darzustellen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 11 </strong><strong>Förderprogramme</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Förderprogramme des Landes sollen die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes unterstützen und sind bei erstmaligem Erlass, bei Fortschreibung oder Änderung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Zweck dieses Gesetzes und den zu seiner Erfüllung beschlossenen Zielen vom fachlich zuständigen Ministerium zu prüfen. Hierzu sind, soweit mit angemessenem Aufwand möglich, insbesondere die Treibhausgaseinsparungen und -emissionen zu ermitteln, die sich im Fall der Umsetzung der geplanten Förderprogramme ergeben würden. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen. Die Sätze 1 bis 5 gelten für Zuwendungen des Landes, die nicht aufgrund einer Förderrichtlinie gewährt werden sollen, entsprechend. Die Einzelheiten regelt die Landesregierung in einer Verwaltungsvorschrift insbesondere zu Art, Umfang und Verfahren der Prüfung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Förderprogramme des Landes für den kommunalen Hochbau sollen den Grundsätzen des nachhaltigen Bauens nach § 19 Absatz 1 Rechnung tragen. Darüber hinaus sollen die Förderprogramme des Landes für den Hochbau den Grundsätzen des nachhaltigen Bauens nach § 19 Absatz 1 grundsätzlich Rechnung tragen. Wer sich um eine Förderung gemäß Satz 1 und 2 bewirbt, hat die Prüfung der Grundsätze des nachhaltigen Bauens nachzuweisen. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschriften für den jeweiligen Zuwendungsbereich geregelt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Förderprogramme und sonstige Zuwendungen des Landes zur Produktion und Nutzung von Wasserstoff sind derart auszugestalten, dass sie die Produktion und Nutzung von Wasserstoff, der auf Grundlage von Elektrolyse mittels Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, zum Gegenstand haben. Die Einzelheiten regelt die Landesregierung in einer Verwaltungsvorschrift.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Förderprogramme und sonstige Zuwendungen des Landes im Bereich der Landwirtschaft sind derart auszugestalten, dass ihre Inanspruchnahme die weitere Entwässerung von Mooren ausschließt. Förderprogramme und sonstige Zuwendungen des Landes im Bereich der Landwirtschaft sollen ab 2030 nach Möglichkeit auf einen Ausbau der ökologischen Landwirtschaft und die Einhaltung der Grundsätze nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 hinwirken. Die Gewährung von Zuwendungen durch das Land für die Bewirtschaftung von Moorflächen erfolgt ab dem Jahr 2030 nur, sofern sich der Wasserstand der bewirtschafteten Fläche im Jahresmittel nicht mehr als 30 Zentimeter unter Flurhöhe befindet. Die Gewährung von Zuwendungen durch das Land für die Bewirtschaftung von Moorflächen erfolgt ab dem Jahr 2035 nur, sofern sich der Wasserstand der bewirtschafteten Fläche im Jahresmittel nicht mehr als 10 cm unter Flurhöhe befindet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Bei der Gewährung von Zuwendungen für die Beschaffung von Fahrzeugen, insbesondere von Fahrzeugen für den öffentlichen Personennahverkehr, ist das Land verpflichtet, die Beschaffung von emissionsfreien Fahrzeugen und Fahrzeuge mit Antrieben auf der Grundlage erneuerbarer Energien besonders zu unterstützen. Bis zum Jahr 2030 soll das Land im Rahmen der Ausgestaltung der Förderung den Anteil emissionsfreier Fahrzeuge und den Anteil der Fahrzeuge mit Antrieben auf der Grundlage erneuerbarer Energien an den je Kalenderjahr insgesamt geförderten Fahrzeugen kontinuierlich erhöhen. Ab dem Jahr 2030 soll das Land ausschließlich die Beschaffung emissionsfreier Fahrzeuge und von Fahrzeugen mit Antrieben auf der Grundlage erneuerbarer Energien fördern. Dabei ist der technologische Fortschritt zu berücksichtigen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Die Förderprogramme des Landes sollen spätestens bis zum Jahr 2030 so ausgestaltet werden, dass sie nettotreibhausgasneutral sind. Die Landesregierung evaluiert im Jahr 2027 den Stand der Umsetzung dieser Zielsetzung.</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 18 Sep 2024 11:49:34 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A3: Abschnitt 2 - Energiewende [Artikel 1 Klimaschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesklimaschutzgesetz – LKSG M-V)]</title>
                        <link>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/motion/73558</link>
                        <author>Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN MV (dort beschlossen am: 14.08.2024)</author>
                        <guid>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/motion/73558</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 12 </strong><strong>Klimaneutralität der Energiewirtschaft</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Primärenergiebedarf Mecklenburg-Vorpommerns soll bis zum Jahr 2030 bilanziell durch erneuerbare Energien gedeckt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Bis zum Jahr 2035 soll Mecklenburg-Vorpommern entsprechend seines Flächenanteils an der Fläche der Bundesrepublik Deutschlands 6,5% des deutschen Primärenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zur Verfügung stellen.<br><br>
(3) Das Land wirkt darauf hin, dass in Mecklenburg-Vorpommern die Energieerzeugung aus Steinkohle spätestens bis zum 30. April 2030 beendet wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 13 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien, der Speicherung von Energie und des Netzausbaus</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Folgende Maßnahmen liegen aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Erreichung der in § 4 genannten Ziele im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne von § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie den dazugehörigen Nebenanlagen,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien sowie die dazugehörigen Nebenanlagen,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Maßnahmen zum netzdienlichen flexiblen Verbrauch oder zur Speicherung von Energie, den Neu- und Ausbau sowie die Steuerung entsprechender Verbrauchs- und Speicherkapazitäten und deren Anbindung an Strom- und Wärmenetze,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Die Errichtung, der Betrieb und die Änderung der Stromverteiler- und -übertragungsnetze und der für deren Betrieb notwendigen Anlagen, soweit dies für die Errichtung und den Betrieb der in Nummer 1 bis 3 genannten Anlagen, für den Ausbau der Elektromobilität und die Verteilung von Energien erforderlich ist, sowie</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>Maßnahmen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Bis die Strom- bzw. Wärmeerzeugung in Mecklenburg-Vorpommern nahezu netto-treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 14 Wasserstoffstrategie</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Nach dem Jahr 2035 ist die Produktion von Wasserstoff auf der Grundlage von Erdgas sowie dessen Nutzung unzulässig. Betriebsgenehmigungen für Anlagen zur Produktion und Nutzung von Wasserstoff auf Grundlage von Erdgas sind nur unter Berücksichtigung des Satzes 1 zu erteilen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Bis zum Jahr 2035 sollen in Mecklenburg-Vorpommern Kapazitäten zur Wasserstoffelektrolyse mittels Strom aus erneuerbaren Energien mit einer installierten Nennleistung von in Summe mindestens 6,8 Gigawatt realisiert werden. Elektrolyseure zur Herstellung von Wasserstoff mittels Strom aus erneuerbaren Energien mit einer Nennleistung von mindestens 50 MW sollen so betrieben werden, dass die bei der Elektrolyse entstehende Abwärme in Wärmenetze eingespeist werden kann.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Im Zuge der Realisierung des Ausbaus gemäß Absatz 2 Satz 1 wirkt das Land auf die Schaffung ausreichender Leitungs- und Speicherkapazitäten für Wasserstoff, insbesondere zu dessen Untergrundspeicherung, in Mecklenburg-Vorpommern hin.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Das für Energie zuständige Ministerium erarbeitet auf Grundlage der Ziele dieses Gesetzes und zur Umsetzung der Absätze 1 bis 3 eine Wasserstoffstrategie. Die Landesregierung legt dem Landtag die Wasserstoffstrategie spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vor. Dem Landtag ist über die Umsetzung der Strategie nach Satz 1 nach ihrer erstmaligen Vorlage nach Satz 2 jährlich zu berichten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 15 </strong><strong>Photovoltaikanlagen auf Gebäuden</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Bei der Errichtung von Gebäuden, für die der Bauantrag nach dem 01.01.2026 gestellt wird, sind Photovoltaikanlagen auf mindestens 75 Prozent der Nettodachfläche gemäß § 2 Absatz 3 zu installieren und zu betreiben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Bei der grundlegenden Dachsanierung gemäß § 2 Absatz 13 eines Gebäudes, die nach dem 01.01.2028 begonnen wird, sind Photovoltaikanlagen auf mindestens 50 Prozent der Nettodachfläche gemäß § 2 Absatz 3 zu installieren und zu betreiben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Einem Neubau gemäß Absatz 1 steht der Ausbau oder Anbau gleich, sofern hierdurch eine neue zur Solarnutzung geeignete Dachfläche von geeigneter Mindestgröße entsteht. Bestehende Dachflächen werden nicht berücksichtigt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Pflicht nach Absatz 1 bis 3 wird auf die installierte Leistung der Photovoltaikanlage begrenzt, für die die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber einen gesetzlichen Anspruch auf die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151), hat, ohne an Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung des Zahlungsanspruchs teilnehmen zu müssen, die dem Zubauvolumen nach begrenzt sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50 Quadratmetern,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>mit Reet, Stroh oder Holz bedeckte Dachflächen,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>mit lichtdurchlässigem Material bedeckte Dachflächen,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>fliegende Bauten.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Die Pflicht nach Absatz 1 bis 3 gilt ebenso als erfüllt,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>soweit auf den Teilen der Gebäudehülle oder auf dem versiegelten Grundstück, die für die Nutzung von solarer Energie geeignet sind, andere Einrichtungen zur Erzeugung erneuerbarer Energie installiert werden, deren installierte Leistung mindestens derjenigen einer Photovoltaikanlage nach Absatz 1 bis 3 entspricht,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>soweit mehrere Hauptgebäude auf einem Grundstück vorhanden sind und nachgewiesen werden kann, dass die Photovoltaikanlagen auf einem oder mehreren der Gebäude zusammengefasst werden, wenn die installierte Leistung mindestens derjenigen einer Photovoltaikanlage nach Absatz 1 bis 3 entspricht,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>soweit das Gebäude mit einer Dachbegrünung nach § 24 ausgestattet wurde.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Von den Pflichten nach Absatz 1 bis 3 kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag teilweise oder vollständig befreit werden, soweit die Erfüllung der Pflichten</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>im Einzelfall technisch unmöglich ist</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Zur Erfüllung einer Pflicht gemäß Absatz 1 bis 3 kann eine geeignete Fläche an einen Dritten verpachtet werden. Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 6.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Zustimmung des für Klimaschutz zuständigen Ausschusses festzulegen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Mindestanforderungen an eine grundlegende Dachsanierung,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Die Anforderungen an die technische Unmöglichkeit nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 2,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Die Anforderungen an die wirtschaftliche Vertretbarkeit nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Die von den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ausgenommenen Gebäude,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>Das Verfahren zum Nachweis der Pflichterfüllung,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>Weitere Ausnahmen und Erfüllungsmöglichkeiten für die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>Die Anforderungen an die Erfüllungsmöglichkeiten nach Absatz 6,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="8"><li>Kriterien für die Annahme einer unbilligen Härte nach Absatz 7 Nr. 4,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="9"><li>Weitere für die Umsetzung der Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen zwingend erforderliche Angaben.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Landesregierung erlässt eine Rechtsverordnung zu den Nummern 1 bis 9 erstmals spätestens bis zum 30. Juni 2025. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht, so lange keine Rechtsverordnung nach Satz 2 erlassen wurde. Eine Rechtsverordnung regelt die Förderung für Photovoltaikanlagen, die die Ziele des Absatz 1 bis 3 übererfüllen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(10) Die Pflicht nach Absatz 1 bis 3 entfällt, sobald auf dem Hoheitsgebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 40 Gigawatt betrieben werden („Solardeckel“).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 16 Photovoltaikanlagen auf Stellplatzanlagen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Beim Neubau einer offenen Stellplatzanlage mit mehr als 10 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, der nach dem 01.01.2026 begonnen wird, hat der*die Eigentümer*in über den für eine Nutzung der solaren Strahlungsenergie geeigneten Stellplatzflächen eine Photovoltaikanlage zu installieren, deren Modulfläche mindestens 40 Prozent der für die Nutzung der solaren Strahlungsenergie geeigneten Stellplatzflächen beträgt. Einem Neubau gemäß Satz 1 steht der Ausbau gleich, sofern hierdurch eine neue zur Solarnutzung geeignete Stellplatzfläche mit mehr als 10 Stellplätzen entsteht. Bestehende Stellplatzflächen werden nicht berücksichtigt. Verpflichtete können sich zur Erfüllung der Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 Dritter bedienen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Pflicht gemäß Absatz 1 gilt nicht bei Stellplatzflächen, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind oder sofern sich in bis zu 100 m Entfernung zur äußeren Umgrenzung der Stellplatzanlage kein Netzanschlusspunkt befindet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Zur Erfüllung einer Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage gemäß Absatz 1 kann ersatzweise eine Photovoltaikanlage auf der Dachfläche oder auf anderen Flächen der Gebäudehülle eines gleichzeitig mit der Stellplatzanlage neu errichteten Gebäudes in unmittelbarer räumlicher Umgebung der neuen Stellplatzanlage installiert und der hierdurch in Anspruch genommene Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerechnet werden. Dies gilt nicht, soweit Flächen in Anspruch genommen werden sollen, die für die Erfüllung der Pflichten gemäß § 15 benötigt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Zur Erfüllung einer Pflicht gemäß Absatz 1 kann eine geeignete Fläche auch an einen Dritten verpachtet werden. Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 3.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Von den Pflichten nach Absatz 1 kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag teilweise oder vollständig befreit werden, soweit die Erfüllung der Pflichten</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>im Einzelfall technisch unmöglich ist,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Zustimmung des für Klimaschutz zuständigen Ausschusses festzulegen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Die Mindestanforderungen an eine für eine Nutzung von solarer Strahlungsenergie geeignete offene Stellplatzanlage,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Die Anforderungen an die technische Unmöglichkeit nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Die Anforderungen an die wirtschaftliche Vertretbarkeit nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Die von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommenen Stellplatzanlagen,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>Das Verfahren zum Nachweis der Pflichterfüllung,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>Kriterien für die Annahme einer unbilligen Härte nach Absatz 5 Nr. 4,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>Weitere für die Umsetzung der Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen zwingend erforderliche Angaben.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Landesregierung erlässt eine Rechtsverordnung zu den Nummern 1 bis 7 erstmals spätestens bis zum 30. Juni 2025. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht, so lange keine Rechtsverordnung nach Satz 2 erlassen wurde.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt, sobald auf dem Hoheitsgebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 40 Gigawatt betrieben werden („Solardeckel“).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 17 </strong><strong>Photovoltaik an Verkehrswegen in Baulast des Landes sowie an Verkehrswegen der Schieneninfrastruktur</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Beim Neu- und Ausbau und bei der Ertüchtigung von Anlagen der Straßenbauverwaltung in Baulast des Landes, bei denen ein eigener Energiebedarf vorliegt, sind grundsätzlich Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung vorzusehen, solange diese die Belange der Sicherheit nicht gefährden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Beim Neubau von Verkehrsinfrastrukturen im Schienenbereich sind Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung zu installieren, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf diesen Verkehrsinfrastrukturen dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die §§ 24, 24a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, ber. 1994 S. 2439), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147, 4151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. Soweit Planentwürfe, die in Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren eingebracht werden, nicht auf mindestens 30 Prozent der hiernach zulässigen und baulich geeigneten Flächen Photovoltaikanlagen vorsehen, haben die einschlägigen Träger öffentlicher Belange die Zustimmung zu versagen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die nicht betriebsnotwendigen Flächen bestehender Verkehrswege in Baulast des Landes sollen systematisch auf ihre Geeignetheit zur Installation von Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung und deren Wirtschaftlichkeit geprüft werden. Bestehende Verkehrsinfrastrukturen im Schienenbereich sind auf ihre Eignung zur Installation von Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung zu prüfen und geeignete Verkehrswege in Baulast des Landes entsprechend mit Photovoltaikanlagen auszustatten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Das für Verkehr zuständige Ministerium berichtet bis zum 31. Dezember 2025 dem Landtag über die Fortschritte bei der Umsetzung der Regelung und legt geeignete Verbesserungsvorschläge vor.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Die Pflicht nach Absatz 1 bis 3 entfällt, sobald auf dem Hoheitsgebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 40 Gigawatt betrieben werden („Solardeckel“).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 18 Freiflächenphotovoltaik</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Bis zum Jahr 2035 sollen in Mecklenburg-Vorpommern Freiflächenphotovoltaikanlagen auf einer Fläche von 23.000 Hektar installiert sein. Auf das Ziel nach Satz 1 sind auch Flächen anzurechnen, die für eine Nutzung durch Freiflächenphotovoltaikanlagen ausgewiesen sind oder für die eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen vorliegt. Sofern alternative Anlagentypen, insbesondere solche mit größeren Modulabständen sowie Agriphotovoltaikanlagen, gewählt werden, kommen deren Grundflächen nur anteilig zur Anrechnung. Die anzurechnende Fläche ergibt sich entsprechend einer klassischen Anlage mit vergleichbarem Jahresstromertrag bzw. vergleichbarer installierter Leistung. Das Nähere regelt das für Landwirtschaft zuständige Ministerium durch eine Rechtsverordnung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Planung von Freiflächenphotovoltaikanlagen zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 Satz 1 soll für bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen bevorzugt erfolgen auf</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>kohlenstoffreichen Böden, für die die Möglichkeit der Wiedervernässung besteht und nur sofern die Errichtung von Freiflächenphotovoltaik der Wiedervernässung nicht entgegensteht,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Böden mit einer bodenkundlichen Feuchtestufe kleiner als 3 oder größer als 8, die eine besondere Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz nicht aufweisen,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>altlastenverdächtigen Flächen sowie</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Ackerflächen mit einer mindestens hohen potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser oder Wind.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Auf Böden mit einer Grünland- und Ackerzahl von 35 oder mehr, die nicht zugleich Böden im Sinne des Satzes 2 Nr. 2 oder 3 sind, sollen Freiflächenanlagen mit Ausnahme von Agriphotovoltaikanlagen und mit Ausnahme von Solarthermieanlagen wegen der besonderen Bedeutung dieser Böden für die Sicherung der landwirtschaftlichen Nahrungsproduktion nicht geplant werden.</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 18 Sep 2024 11:20:01 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A17: Begründung - B Besonderer Teil (Einzelbegründungen)</title>
                        <link>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/begrundung-b-besonderer-teil-einzelbegrundungen-39109</link>
                        <author>Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN MV (dort beschlossen am: 14.08.2024)</author>
                        <guid>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/begrundung-b-besonderer-teil-einzelbegrundungen-39109</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>B Besonderer Teil (Einzelbegründungen)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Artikel 1 (Landesklimaschutzgesetz – LKSG M-V)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften, Klimaschutzziele, Monitoring, Klimaschutzprogramm)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Regelung normiert den Zweck des Landesklimaschutzgesetzes: Die Festlegung verbindlicher Klimaschutzziele für Mecklenburg-Vorpommern sowie die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Ergreifung von Strategien und Maßnahmen, um die Klimaschutzziele zu erreichen. Es ist damit ein Instrument zur Verwirklichung einer stetigen, konsequenten und langfristigen Klimaschutzpolitik in Mecklenburg-Vorpommern, welche die nationalen, europäischen und internationalen Anstrengungen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen unterstützt und die negativen Auswirkungen des Klimawandels in Mecklenburg-Vorpommern begrenzt. Dabei differenziert die Vorschrift explizit zwischen den beiden Teilzielen des Klimaschutzes (Nummer 1) einerseits und der Klimaanpassung (Nummer 2) andererseits. Während das erstgenannte Ziel auf die weitestmögliche Abwendung künftiger Folgen eines weiter intensivierten Klimawandels für Gesundheit, Leben, Wohlstand und Wirtschaft abzielt, indem die Netto-Treibhausgasemissionen auf Null reduziert werden, ist das zweitgenannte Ziel ebenso erforderlich, da ein Teil der Folgen des menschengemachten Klimawandels und der daraus resultierenden Gefährdungen bereits eingetreten ist oder sich absehbar nicht mehr abwenden lässt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Bereits in § 1 Satz 1 wird ein Sozialverträglichkeitsgebot eingeführt, denn Klimaschutz und soziale Gerechtigkeit lassen sich nur gemeinsam und nicht unabhängig voneinander erreichen. Indem das Land Mecklenburg-Vorpommern seine Verantwortung zur Abwendung des Klimawandels und seiner Folgen sowie die Klimaanpassung als allgemeine Aufgabe zur Sicherung heutigen und künftigen Lebens und Wohlstands anerkennt und auf Grundlage des Gesetzes in Artikel 1 wirksame Maßnahmen hierzu ergreift, leistet das Land einen Beitrag zur Herstellung sozialer Gerechtigkeit. Dabei soll durch das Sozialverträglichkeitsgebot sichergestellt werden, dass sich die aufgrund dieses Gesetzes ergriffenen Einzelmaßnahmen nicht negativ auf Bemühungen zur Gleichstellung der Geschlechter oder zum Abbau sozialer Ungleichheit auswirken. Vielmehr sollen die ergriffenen Maßnahmen sozioökonomischen Unterschieden Rechnung tragen und sie weiter reduzieren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 1 definiert die von diesem Gesetz erfassten Treibhausgasemissionen. Zur Mess- und Vergleichbarkeit beziehen sich Aussagen im Gesetz zu Treibhausgasemissionen stets auf CO<sub>2</sub>-Äquivalente. Anthropogene Emissionen umfassen dabei alle durch menschliche Aktivitäten verursachten energiebedingten CO<sub>2</sub>-Emissionen, vorwiegend aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe, genauso wie nicht-energiebedingte Treibhausgasemissionen aus industriellen Prozessen, der Landwirtschaft und der Landnutzung. Neben Kohlendioxid betrachtet dieses Gesetz weitere Treibhausgase, die wesentlich zum Klimawandel beitragen. Diese werden nach den Vorgaben des Weltklimarates (IPCC) für Treibhausgasemissionsinventare gemäß ihrem jeweiligen Treibhausgaspotential errechnet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Absätze 2 und 3 definieren die Begriffe der Brutto- und Nettodachfläche. Die Definition des Begriffes der Bruttodachfläche ist aufgrund der Bezugnahme hierauf in Absatz 3 erforderlich. Die Definition des Begriffes der Nettodachfläche ist aufgrund der Bezugnahme hierauf in § 15 Absatz 2 (Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden) sowie § 24 Absatz 1 (Dachbegrünung) erforderlich. Zu den Dachaufbauten zählen zum Beispiel Dachterrassen im Sinne von § 32 Absatz 5 LBauO M-V. Dachflächen mit einer Neigung von über 10 Grad und einer Ausrichtung nach Norden kommen nicht als Nettodachfläche in Betracht, da hier ein deutlich verminderter Ertrag zu erwarten ist. Notwendige Dachnutzungen sind Nutzungen einer Dachfläche, die nach der jeweiligen Zwecksetzung für die Nutzung des Gebäudes, seinen Betrieb und seine allgemeine Instandhaltung erforderlich sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Absätze 4 und 5 definieren in § 18 verwendete Begriffe. Die Absätze 6 bis 10 sowie 12 und 13 definieren weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe. Die Definition von Moorwiedervernässungen nach Absatz 11 wird dergestalt gewählt, dass eine Moorwiedervernässung auf einen Erhalt des Torfkörpers und somit langfristig auf eine Reduktion der Emissionen aus dem Moor auf netto Null abzielt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 3 (Klimarangfolge)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Bestimmung klärt das Binnenverhältnis der Ansätze beim Klimaschutz in der Art einer Generalklausel. Das Vermeiden von Treibhausgasemissionen geht dem Verringern von technisch unvermeidbaren Treibhausgasemissionen vor, diese beiden Ansätze gehen wiederum dem Versenken von Treibhausgasen vor. Vermeiden meint das gänzliche Unterlassen von Treibhausgasemissionen, Verringern den reduzierten Ausstoß. Beide Tatbestände zielen auf die – vollständige oder teilweise – Einsparung von Treibhausgasemissionen ab. Demgegenüber kommt es beim Versenken der nicht oder jedenfalls mit verhältnismäßigem Aufwand nicht zu vermeidenden oder zu verringernden Treibhausgase lediglich zu einer Mitigation der durch den Ausstoß erfolgten Belastung der Atmosphäre und damit zu einem Beitrag zum natürlichen Treibhauseffekt. Die Adressaten der Regelung sind gehalten, unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls die höchstmögliche Stufe der Klima-Rangfolge zu wählen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Dabei kommt auch geringen Beiträgen zum Klimaschutz Bedeutung zu. Maßgeblich müssen die Bereiche Energie, Mobilität, Landwirtschaft, Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft sowie Bauen zum Klimaschutz beitragen. Maßnahmen zur Sektorenkopplung sind dabei von zentraler Bedeutung. Insbesondere bei energiebedingten Treibhausgasemissionen sollen das Vermeiden und Verringern der Emissionen in erster Linie durch Einsparung sowie effiziente Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie durch den Ausbau und die Nutzung erneuerbarer Energien erreicht werden. Die neben dem Schutz des Klimas gebotene Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels kann den Schutz des Klimas nicht ersetzen, ihr kommt ergänzende Funktion zu.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 4 (Klimaschutzziele)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 1 legt die allgemeinen Klimaschutzziele für das Land Mecklenburg-Vorpommern in Form einer Reduktion der verursachten Treibhausgasemissionen bis 2035 mit zwei Zwischenzielen für die Jahre 2025 und 2030 fest. 2035 Sollen die in Mecklenburg-Vorpommern verursachten Treibhausgasemissionen auf netto Null reduziert werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 2 weist auf die Bedeutung natürlicher Kohlenstoffspeicher und Treibhausgassenken für die Erreichung der Klimaschutzziele in Mecklenburg-Vorpommern hin. Auf- und Ausbau sowie langfristige Bewahrung ihrer Speicherkapazitäten und Senkenleistung sind erforderlich, um durch den hierdurch bewirkten Abbau von Treibhausgasen in der Atmosphäre die klimaschädigende Wirkung von in Mecklenburg-Vorpommern verursachten Treibhausgasen netto zu reduzieren. Dies ist insbesondere zur Kompensation verbleibender Restemissionen nach 2035 von Bedeutung. Mit der Wiederherstellung der effektiven Speicherfunktion entwässerter Moore werden zudem die Emissionen einer der zentralen Emissionsquellen Mecklenburg-Vorpommerns reduziert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 3 verweist auf die Anlage 1 zu diesem Gesetz. In Anlage 1 werden die Beiträge einzelner Sektoren zur Erreichung der Klimaschutzziele nach Absatz 1 in Form jeweiliger Reduktionspfade der in Summe maximal auszustoßenden Treibhausgasmengen festgelegt. Die Definition der Sektoren folgt der Abgrenzung in §§ 3a und 4 des Bundesklimaschutzgesetzes. Die Anlehnung an die bundesrechtliche Konvention dient der Vergleichbarkeit und Abstimmbarkeit bundes- und landesrechtlicher Maßnahmen aufeinander. Die Unterscheidung verschiedener Sektoren trägt ferner den sektorspezifisch verschiedenen Herausforderungen und Instrumenten bei der Erreichung einer wirksamen und ausreichenden Reduktion der Treibhausgasemissionen Rechnung. Die benannten sektoralen Emissionsmengen bilden die maximal möglichen Einsparpotentiale der durch die Landesregierung beauftragten Sektorzielstudie des Leipziger Instituts für Energie ab, welche auch die jeweils für die Zielerreichung notwendigen Maßnahmen und damit die Umsetzbarkeit aufzeigt. Die Einhaltung der Sektorziele liegt für die Sektoren Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Sonstiges sowie Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft federführend in der Verantwortung des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt. Die Einhaltung der Sektorziele für die Sektoren Energiewirtschaft, Industrie und Verkehr liegt federführend in der Verantwortung des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit. Die Einhaltung der Sektorziele für den Sektor Gebäude liegt federführend in der Verantwortung des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 5 (Klimaschutzmaßnahmenplan)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Regelung definiert mit dem Klimaschutzmaßnahmenplan das zentrale Instrument zur Erreichung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes. Er enthält eine Beschreibung der hierzu ergriffenen Maßnahmen und ist kontinuierlich und in jeder Legislaturperiode fortzuschreiben, um Ergänzungen und Korrekturen zur Sicherstellung der Zielerreichung vorzunehmen. In Absatz 2 werden die im Klimaschutzmaßnahmenplan zu adressierenden Elemente beschrieben. Die im Klimaschutzmaßnahmenplan enthaltenen Strategien und Maßnahmen sollen dabei die bereits unmittelbar aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes ergriffenen Maßnahmen berücksichtigen und einbinden. Ebenso legt Absatz 4 die Berücksichtigung von Klimaschutzmaßnahmen auf Bundes- und EU-Ebene fest, die durch das Landesklimaschutzgesetz und insbesondere den Klimaschutzmaßnahmenplan komplementiert werden sollen. Mit Absatz 3 wird festgelegt, dass der Landtag an der Erstellung und Fortschreibung des Klimaschutzmaßnahmenplans beteiligt wird, indem er hierüber jeweils Beschluss fasst. Damit erhält der Klimaschutzmaßnahmenplan eine demokratische Legitimation. Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist bereits in Absatz 1 festgelegt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 6 (Monitoring)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Zur Überwachung der Umsetzung der Maßnahmen, die aufgrund des Landesklimaschutzgesetzes und insbesondere des Klimaschutzmaßnahmenplans ergriffen werden, sowie zur Sicherstellung der Erreichung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes richtet die Landesregierung ein dauerhaftes Monitoring ein und betreibt dieses kontinuierlich. Die Resultate des Monitorings hinsichtlich der Zielerreichung und Maßnahmenumsetzung werden entsprechend Absatz 2 mindestens zweimal pro Legislaturperiode in einem Monitoringbericht zusammengetragen. Zudem wird gemäß Absatz 3 die Emissionsentwicklung in einem jährlichen Emissionsbericht dargestellt. Die Berichte bilden nach Absatz 4 im Rahmen der Fortschreibung des Klimaschutzmaßnahmenplans die Grundlage für Ergänzungen und Korrekturen der auf Grundlage des Landesklimaschutzgesetzes und des Klimaschutzmaßnahmenplans ergriffenen Maßnahmen. Zur Herstellung der gebotenen Transparenz über die Umsetzung von Maßnahmen und Strategien schreibt Absatz 5 die Zuleitung der Berichte an den Landtag sowie deren Veröffentlichung vor. Mit Absatz 6 wird festgelegt, dass sowohl im Fall einer eingetretenen als auch für eine bereits absehbare Zielverfehlung eine Ergänzung des Klimaschutzmaßnahmenplans außerhalb des regulären Fortschreibungsturnus in Form eines Sofortprogramms nötig ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 7 (Klimasachverständigenrat)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Regelung bestimmt die Berufung eines Sachverständigenrates zur Beratung der Landesregierung in Fragen des Klimaschutzes, des Klimawandels und der Klimaanpassung. Durch die Beteiligung des Sachverständigenrates als unabhängiges Gremium soll gleichermaßen die Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sowie auf dieser Grundlage eine hohe Wirksamkeit und Akzeptanz dieser Maßnahmen sichergestellt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 1 regelt die reguläre Beteiligung des Sachverständigenrates am Monitoring der Zielerreichung und Maßnahmenumsetzung im Bereich des Klimaschutzes und an deren Weiterentwicklung. Dabei soll der Sachverständigenrat proaktive und konstruktive Bewertungen sowie Anregungen für Korrekturen und Ergänzungen liefern. Daneben kann der Sachverständigenrat nach Satz 3 sowohl durch die Landesregierung als auch durch den Landtag einen außerordentlichen Auftrag zur Erstellung von Sondergutachten erhalten. Ferner bestimmt Satz 4, dass der Sachverständigenrat auch unabhängig seiner Aufträge gemäß seiner regulären Beratungsfunktion nach Satz 2 sowie sonstiger Aufträge gemäß Satz 3 aufgrund eigener Initiative aktiv werden kann.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Absätze 3 und 4 bestimmen die Verpflichtungen der Landesregierung und sonstiger öffentlicher Stellen gegenüber dem Sachverständigenrat. Die Absätze 5 und 6 bestimmen grundlegende Anforderungen an Zusammensetzung und Arbeitsweise des Sachverständigenrates. Weitere Bestimmungen kann die Landesregierung nach Maßgabe des Absatzes 7 mittels Verwaltungsvorschrift festlegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 8 (Allgemeine Vorbildfunktion der öffentlichen Hand)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die öffentliche Hand wird mit Absatz 1 zur Wahrnehmung ihrer allgemeine Vorbildfunktion beim Klimaschutz verpflichtet. Damit sollen seitens der öffentlichen Hand einerseits Beiträge zum Klimaschutz, insbesondere zur Reduktion von Treibhausgasemissionen in Mecklenburg-Vorpommern, geleistet werden, die nach Möglichkeit über die grundlegenden Anforderungen des Landesklimaschutzgesetzes hinausgehen. Die öffentlichen Stellen haben innerhalb ihres unmittelbaren Einflussbereiches die Möglichkeit zur Erreichung frühzeitiger und wirksamer Klimaschutzmaßnahmen. Aufgrund der allgemeinen Vorbildfunktion sind sie gehalten, diese Möglichkeiten auch zu nutzen. Andererseits wird von den innerhalb des eigenen Organisationsbereiches ergriffenen Maßnahmen eine Ausstrahlungswirkung auf nichtstaatliche Akteure ausgehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Mit Absatz 2 wird analog eine Vorbildfunktion für die Kommunen definiert. Nach Satz 2 soll das Land die Kommunen bei der Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion unterstützen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 3 bestimmt die Erstellung von Klimaschutzkonzepten für die Kommunalverwaltungen als ein Element der Vorbildfunktion nach Absatz 2. Mit Satz 2 wird sichergestellt, dass die Klimaschutzkonzepte mit den Förderbedingungen der Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld, der „Kommunalrichtlinie“, im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative kompatibel sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>In Abschnitt 6 (Klimaneutrale Verwaltung) wird ein konkreter und verbindlicher Rahmen für die Wahrnehmung der Vorbildfunktion nach § 8 definiert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 9 (Allgemeine Verpflichtung zum Klimaschutz; Erziehung, Bildung, Information)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 1 enthält eine allgemeine Aufforderung, nach den eigenen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beizutragen, insbesondere durch Einsparung und effiziente Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie die Nutzung erneuerbarer Energien. Die allgemeine Verpflichtung verdeutlicht, dass der Klimaschutz nicht nur eine Aufgabe der öffentlichen Hand ist, sondern die Mitwirkung aller erforderlich ist, um die Klimaschutzziele zu erreichen. Diese Regelung begründet zwar keine konkreten Handlungspflichten, die ordnungsrechtlich durchsetzbar wären. Sie kann aber als Verhaltensmaßstab bei der Anwendung und Auslegung anderer Vorschriften rechtliche Bedeutung haben, zum Beispiel im Rahmen von Ermessensentscheidungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Absätze 2 und 3 tragen der Tatsache Rechnung, dass Erziehung und Bildung eine wichtige Rolle spielen für die Verbesserung der Akzeptanz von Klimaschutzmaßnahmen und der Motivation, selbst zum Klimaschutz beizutragen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Informationsbereitstellung nach Absatz 4 über das Landesklimaschutzgesetz und über dessen Umsetzung trägt zur Transparenz und Akzeptanz der ergriffenen Klimaschutzmaßnahmen bei.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 10 (Klimaberücksichtigungsgebot)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Gebot zur Berücksichtigung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes für Träger öffentlicher Aufgaben trägt zur Wahrnehmung der Vorbildfunktion der öffentlichen Stellen nach § 8 bei. Mit Absatz 2 wird dies weiter konkretisiert, indem die Landesregierung bei der Erstellung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen zur Abwägung ihrer Treibhauswirkung verpflichtet wird. Im Sinne der Transparenz der auf der Grundlage dieser Abwägungen getroffenen Entscheidungen sind nach Satz 3 die Resultate in der Begründung des jeweiligen Entwurfes darzustellen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 11 (Förderprogramme)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 11 legt fest, dass die Förderprogramme des Landes in Einklang mit den Zielen des Landesklimaschutzgesetzes gebracht werden sollen. Vom Land ausgegebene Förderungen sollen den Vorschriften des Landesklimaschutzgesetzes entsprechend nicht zuwiderlaufen oder Anreize für ein klimaschädigendes Verhalten schaffen. Vielmehr sollen sie auf klimafreundliches Handeln hinwirken, gegebenenfalls klimafreundliche Alternativen begünstigen und nach Möglichkeit in die Förderbedingungen aufnehmen und allgemeine Anreize für klimafreundliches Verhalten liefern. Absatz 1 regelt hierzu das Verfahren zur Überprüfung von Förderprogrammen auf Kompatibilität mit den Zielen des Landesklimaschutzgesetzes. Die Absätze 2 bis 5 treffen ergänzende und konkretisierende Bestimmungen für Förderprogramme in einzelnen Bereichen, um zur Erreichung der Ziele in den Sektoren Gebäude, Energiewirtschaft, Industrie, Landwirtschaft, Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft sowie Mobilität beizutragen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 6 legt fest, dass die Förderprogramme des Landes spätestens ab dem Jahr 2030 entsprechend den Anforderungen der Nettotreibhausgasneutralität auszugestalten sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Abschnitt 2 (Energiewende)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 12 (Klimaneutralität der Energiewirtschaft)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Regelung bestimmt Teilziele innerhalb des energiewirtschaftlichen Sektors, die zur Erreichung der allgemeinen, in Abschnitt 1, insbesondere in § 4 Absatz 3, festgelegten Klimaschutzziele beitragen. Die in den Absätzen 1 und 2 getroffenen Bestimmungen sind notwendige Bedingungen zur Erreichung der Treibhausgasneutralität. Ihre frühzeitige Erreichung stellt die mittel- und langfristige Einhaltung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes sicher.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 13 (Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien, der Speicherung von Energie und des Netzausbaus)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 13 definiert Maßnahmen, die in Mecklenburg-Vorpommern im überragenden öffentlichen Interesse stehen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Dies soll im Falle einer Schutzgüterabwägung nach dem einschlägigen Fachrecht dazu führen, dass das besonders hohe Gewicht der erneuerbaren Energien berücksichtigt werden muss, wenn das einschlägige Fachrecht erneuerbare Energien nicht bereits selbst ausdrücklich berücksichtigt. Im Übrigen bleibt unberührt, dass die durch das jeweilige Fachrecht gebotenen Abwägungs- und Ermessensentscheidungen vorgenommen werden müssen, so dass im Einzelfall bei entsprechend gewichtigen gegenläufigen Belangen in der Abwägung die besondere Bedeutung der genannten Maßnahmen auch überwunden werden kann. Die Umstände des Einzelfalls sind entsprechend zu berücksichtigen. Hierdurch werden verfassungsrechtlich gebotene einzelfallbezogene Abwägungs- und Ermessensentscheidungen und die Verhältnismäßigkeit der hoheitlichen Entscheidungen sichergestellt. Im Ergebnis wird den genannten Maßnahmen gleichwohl in der Regel damit in Bezug auf das Landesrecht ein Vorrang eingeräumt. Planungsabwägungen werden damit im Sinne einer Abwägungsdirektive</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>gesteuert. Andere Belange können den erfassten Maßnahmen nur in besonderen Fällen entgegenstehen, insbesondere, wenn sie mit einem dem Artikel 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang ausgestattet oder gesetzlich geschützt sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Regelung ergänzt damit die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes zu Maßnahmen, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Damit wird die Umsetzung der adressierten Maßnahmen beschleunigt und die Erreichung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes sichergestellt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 14 (Wasserstoffstrategie)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wasserstoff wird ein zentraler Bestandteil der Energiewende und der Erreichung der Klimaneutralität in Deutschland und Mecklenburg-Vorpommern sein. Gleichwohl ist die Nutzung von Wasserstoff nicht prinzipiell klimafreundlich. Wird Wasserstoff aus Erdgas hergestellt, so entstehen über das Verfahren der Dampfreformierung erhebliche Kohlendioxidemissionen. Zudem wird bei der Förderung und dem Transport Methan frei, das ein erhebliches Treibhauspotential aufweist. Das Verfahren zur Herstellung von blauem Wasserstoff basiert ebenfalls auf Erdgas, unterscheidet sich jedoch vom herkömmlichen Verfahren zur Wasserstoffherstellung durch die anschließende Abscheidung des entstehenden Kohlendioxids. Die sogenannten Vorkettenemissionen aus der Förderung und den Transport verbleiben allerdings. Blauer Wasserstoff ist damit nicht klimaneutral, sondern verursacht signifikante Treibhausgasemissionen und steht damit der Treibhausgasneutralität entgegen. Nur Wasserstoff, der über das Verfahren der Elektrolyse auf der Grundlage erneuerbarer Energien hergestellt wird (grüner Wasserstoff), kann somit einen Beitrag zu einer unmittelbaren Emissionsreduktion leisten. Die Klimawirkung von grünem Wasserstoff liegt in der Größenordnung unter derjenigen von blauem Wasserstoff, die von blauem Wasserstoff jedoch – je nach Verfahren – nur geringfügig unter der von fossilem Erdgas. Der Absatz 1 trägt diesen Umständen Rechnung. Die frühzeitige Festschreibung eines Enddatums für die Produktion blauen Wasserstoffs sichert die Erreichung der Klimaziele und bietet der Wirtschaft langfristige Planungs- und Investitionssicherheit. Die Berücksichtigung des Enddatums bei zu erteilenden Betriebsgenehmigungen verhindert künftige Regressforderungen und Entschädigungszahlungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Da die Etablierung grünen Wasserstoffes gleichwohl zur Erreichung der Klimaneutralität und zur Sektorenkopplung beiträgt, wird mit Absatz 2 ein Ziel zum Ausbau klimafreundlicher Wasserstoffproduktionskapazitäten gesetzt. Die angegebene Leistung folgt aus den absehbaren Bedarfen zur Energiespeicherung in Mecklenburg-Vorpommern, wie in der Studie „Szenario für ein vollständig erneuerbares Energiesystem 2035“ zur Energieversorgung in Mecklenburg-Vorpommern dargestellt. Mit Absatz 3 wird ein Ziel zum Ausbau entsprechender Leitungs- und Speicherkapazitäten gesetzt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Um die verschiedenen seitens der Landesregierung zu ergreifenden Maßnahmen in Bezug auf den Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur in Mecklenburg-Vorpommern aufeinander und mit den Zielen des Landesklimaschutzgesetzes zur Deckung zu bringen sowie auf sonstige Klimaschutz- und Fördermaßnahmen abzustimmen, soll nach Absatz 4 von dem für Energie zuständigen Ministerium eine Wasserstoffstrategie erstellt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 15 (Photovoltaikanlagen auf Gebäuden)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Regelung verpflichtet zur Installation von Photovoltaikanlagen bei Neubau und grundlegender Dachsanierung eines Gebäudes und trifft konkretisierende Bestimmungen. Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen trägt zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromnutzung und damit zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes, insbesondere im Sektor Energiewirtschaft, bei. Durch die Installation der Anlagen auf Dächern werden bereits versiegelte Flächen genutzt und somit der Eingriff in die Natur minimiert. Für die Gebäudeeigentümer ist die Installation von Photovoltaikanlagen neben dem Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele überdies wirtschaftlich, da sich die hierzu aufgewendeten Investitionskosten über den Betriebszeitrum der Anlage durch Einspeisevergütungen und Stromkosteneinsparungen amortisieren. Der durch die vorliegende Regelung erfolgende Eingriff in die Eigentumsfreiheit gemäß Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 GG ist mithin verhältnismäßig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Absätze 3 und 4 konkretisieren die Anforderungen an die Pflichterfüllung. Absatz 4 benennt Ausnahmefälle, die von der Pflicht nach Absatz 1 und 2 befreit sind. Unter anderem Gebäude mit einer Nutzfläche von unter 50 m² sowie landestypische Dachhüllen aus Reet, Stroh sowie Holz. Absatz 5 benennt Sonderfälle der Erfüllungsmöglichkeiten. Absatz 5 Nummer 1 beinhaltet Ausnahmen für die Pflicht nach Absatz 1, soweit deren Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht, die Installation und der Betrieb im Einzelfall technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Andere öffentlich-rechtliche Pflichten nach Satz 1 Nummer 1 können etwa aufgrund des Denkmalschutzes vorliegen. Nummer 4 enthält zudem eine einzelfallbezogene Härtefallregelung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Landesregierung wird nach Absatz 7 zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt und bis zum 30. Juni 2025 hierzu verpflichtet, um konkretisierende Bestimmungen über die Pflicht nach Absatz 1 zu treffen und mithin Rechtssicherheit zu schaffen. Erst mit dem Vorliegen einer entsprechenden Rechtsverordnung gilt nach Satz 3 die Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 16 (Photovoltaikanlagen auf Stellplatzanlagen)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die mit der Regelung verfolgten Ziele sind weitestgehend analog zu denen des § 15. Die Regelung trägt zur Erreichung der Klimaschutzziele des energiewirtschaftlichen Sektors bei und nutzt hierzu ohnehin versiegelte oder zu versiegelnde Flächen. Überdies kann der so erzeugte Strom gezielt für lokal errichtete Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge genutzt werden. Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Flächen dienen. Ausstellungsräume, Verkaufsräume, Werkräume und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der durch die vorliegende Regelung erfolgende Eingriff in die Eigentumsfreiheit gemäß Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 GG ist aus denselben Gründen wie den in der Begründung zu § 15 genannten verhältnismäßig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 17 (Photovoltaik an Verkehrswegen in Baulast des Landes sowie an Verkehrswegen der Schieneninfrastruktur)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Mit der Bestimmung werden in Absatz 1 und 2 Zielsetzungen für den Ausbau der Photovoltaik an Verkehrswegen formuliert. Insbesondere der Nutzung von nichtbetriebsnotwendigen Flächen an neuen, auszubauenden und bestehenden Verkehrswegen für Photovoltaik wohnt ein großes Klimaschutz-Potenzial inne. Absatz 3 enthält eine Pflicht zur Prüfung, Erhebung und Nutzung von Potentialen zur Installation und zum Betrieb von Photovoltaikanlagen an Verkehrswegen in Baulast des Landes. Absatz 4 normiert eine Berichtspflicht an den Landtag, wonach das für Verkehr zuständige Ministerium bis zum Stichtag über Fortschritte zu berichten und geeignete Vorschläge zur Beschleunigung vorzulegen hat.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 18 (Freiflächenphotovoltaik)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Ausbau der Freiflächenphotovoltaik gemäß der Zielsetzung des Absatzes trägt zur Erreichung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes, insbesondere der Emissionsminderungsziele der Energiewirtschaft nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 und dem Ausbau der erneuerbaren Energien nach § 12 Absatz 1, bei. Dabei kommt der Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen, neben dem Ausbau der Windenergie, dessen Ziele und Verfahren bereits in § 9a des Landesplanungsgesetzes bestimmt sind, eine zentrale Rolle zu, so dass es hier wie bei der Windenergie der Festsetzung von Ausbauzielen bedarf. Das festgesetzte Ziel entspricht rund einem Prozent der Landesfläche Mecklenburg-Vorpommerns und ergibt sich als Ausbaubedarf aus der Studie „Szenario für ein vollständig erneuerbares Energiesystem 2035“ zur Energieversorgung in Mecklenburg-Vorpommern. Die Sätze 3 und 4 stellen sicher, dass mit der Erreichung des Flächenziels zugleich die Installation einer ausreichenden Anlagenleistung einhergeht. Die Notwendigkeit einer Anpassung der Anrechenbarkeit zum Flächenziel besteht insbesondere bei auf Freiflächen aufgestellten Anlagen mit außergewöhnlich großen Reihenabständen oder mit einer die Anlageneffizienz deutlich reduzierenden Ausrichtung, etwa bei einer vertikalen Aufstellung der Photovoltaikmodule. Auf dieser Grundlage soll nach Satz 5 das für Landwirtschaft zuständige Ministerium die konkret zum Flächenziel nach Satz 1 anrechenbaren Beiträge entsprechender alternativer Anlagentypen mittels Rechtsverordnung spezifizieren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 2 bestimmt Grundsätze für die räumliche Planung des Ausbaus der Freiflächenphotovoltaik und erkennt damit Fläche als eine in ihrer Verfügbarkeit begrenzte Ressource an. Damit wird der Ausbau der Freiflächenphotovoltaik insbesondere mit ökologischen und landwirtschaftlichen Interessen zum Ausgleich gebracht. Zur Sicherung der landwirtschaftlichen Nahrungsmittelproduktion wird mit Satz 3 ein Grundsatz zum Ausschluss von Böden mit einer Grünland- und Ackerzahl von 35 oder mehr für die Planung von Freiflächenphotovoltaikanlagen formuliert. Für Photovoltaikanlagen, die eine weitere landwirtschaftliche Nutzung zulassen, sowie für solarthermische Anlagen, die aus technischen Gründen (Übertragungsverluste) immer in der Nähe von Wohnbebauung errichtet werden müssen, wird eine Ausnahme definiert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Abschnitt 3 (Wärmewende und Gebäude)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 19 (Grundsätze des nachhaltigen Bauens)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Regelung legt fest, dass das Land auf die Einhaltung von Grundsätzen des nachhaltigen Bauens bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen hinwirkt. In den Sätzen 2 und 3 werden diese Grundsätze bestimmt. Sie dienen nach Satz 4 zuvorderst dem Land als Richtschnur bei Bauvorhaben, die durch oder im Auftrag des Landes sowie unter Inanspruchnahme von Landeszuwendungen realisiert werden. Weitere konkretisierende Bestimmungen für Baumaßnahmen und Gebäude des Landes werden in § 34 getroffen. Die Bestimmungen des § 19 Absatz 1 dienen zudem dem § 11 Absatz 2 als Bezugspunkt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Darüber hinaus soll das Land nach Satz 1 auch über den eigenen unmittelbaren Einflussbereich hinaus in Mecklenburg-Vorpommern auf die Einhaltung von Grundsätzen des nachhaltigen Bauens hinwirken. Dies kann etwa durch das Angebot entsprechenden Informationsmaterials geschehen. Außerdem schlägt sich dieser Auftrag in Absatz 2 nieder, wonach das Land Strategien und Maßnahmen zur allgemeinen Umsetzung der Grundsätze nach Absatz 1 entwickeln und auf die Beseitigung von Hemmnissen bei der Einhaltung der Grundsätze des nachhaltigen Bauens entwickeln soll. Hierzu zählen etwa die kontinuierliche Überprüfung von Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien auf Hemmnisse für das Bauen im Bestand sowie die zügige Vornahme entsprechend nötiger Anpassungen und die Unterstützung und Beschleunigung von Verfahren zur Zulassung nachhaltiger Bauprodukte und Baustoffe.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Regelung ist folglich als Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele des Gebäudesektors erforderlich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 20 (Klimaneutraler Gebäudebestand)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 1 enthält eine allgemeine Aufforderung an Gebäudeeigentümer*innen, nach den eigenen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Klimaschutzziele für den Gebäudesektor beizutragen. Die allgemeine Verpflichtung verdeutlicht, dass der Klimaschutz nicht nur eine Aufgabe der öffentlichen Hand ist, sondern vielmehr die Mitwirkung aller erforderlich ist, um die Klimaschutzziele zu erreichen. Diese Regelung begründet zwar keine konkreten Handlungspflichten, die ordnungsrechtlich durchsetzbar wären. Sie kann aber als Verhaltensmaßstab bei der Anwendung und Auslegung anderer Vorschriften rechtliche Bedeutung haben, zum Beispiel im Rahmen von Ermessensentscheidungen. Absatz 1 ist somit zugleich eine Ergänzung und Spezifizierung der allgemeinen Verpflichtung zum Klimaschutz nach § 9 Absatz 1 für den Gebäudesektor.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 2 spezifiziert die Anforderungen an die Maßnahmen und Strategien des Klimaschutzmaßnahmenplans nach § 5 Absatz 2 für den Gebäudesektor. Als Strategie zur Erreichung der Klimaziele für den Gebäudesektor auch jenseits des unmittelbaren Einflussbereiches des Landes wird in Absatz 3 der Aufbau einschlägiger Beratungsangebote festgeschrieben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 21 (Kommunale Wärmeplanung)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Mit Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) am 1. Januar 2024 wurden die Länder verpflichtet, sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne nach Maßgabe des Wärmeplanungsgesetzes erstellt werden. Hinsichtlich der konkreten Zuständigkeiten und Verfahren sind die Länder ermächtigt, entsprechende Regelungen zu treffen. Mit den Bestimmungen des § 21 erfolgt die Umsetzung dieser Pflicht und die Festsetzung ergänzender Regelungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 1 legt aufgrund der Ermächtigung nach § 1 Satz 2 WPG das Jahr 2035 als Zieljahr für die Treibhausgasneutralität der Wärmeversorgung fest. Dies ist aufgrund des Ziels der Klimaneutralität Mecklenburg-Vorpommerns im Jahr 2035, das durch § 4 Absatz 1 des Landesklimaschutzgesetzes festgelegt wird, erforderlich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Mit Absatz 2 wird sichergestellt, dass auf dem Hoheitsgebiet Mecklenburg-Vorpommerns Wärmepläne nach Maßgabe des WPG bis zu den in § 4 Absatz 2 WPG genannten Zeitpunkten erstellt werden. Hierzu werden die Gemeinden zur Erstellung kommunaler Wärmepläne verpflichtet. Satz 2 bestimmt, dass die Pflichterfüllung mittels Beschlusses der Gemeindevertretung auf ein Amt übertragen werden kann, sofern die jeweilige Gemeinde amtsangehörig ist. Damit kommt der Landesgesetzgeber seiner bundesrechtlichen Verpflichtung nach § 4 Absatz 1 nach.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Den Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechend werden in Absatz 3 die jeweiligen Verwaltungen der nach Absatz 2 verpflichteten Gemeinden oder Ämter zu planungsverantwortlichen Stellen im Sinne des WPG erklärt. Damit wird auf die Ermächtigung nach § 33 Absatz 1 Satz 1 WPG zurückgegriffen. Satz 2 bestimmt nach Maßgabe des § 24 WPG die Anzeigepflicht der planungsverantwortlichen Stelle gegenüber dem für Energie zuständigen Landesministerium. Satz 3 bestimmt im Rahmen der Ermächtigung des § 24 WPG, dass die Resultate der Eignungsprüfung nach § 14 WPG, die nach § 23 Absatz 2 Teil des Wärmeplans sind, unverzüglich nach ihrem vollständigen Vorliegen dem für Energie zuständigen Landesministerium anzuzeigen sind. Dies ist erforderlich, damit die Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen nach Absatz 7 möglichst frühzeitig stattfinden kann und somit Planungssicherheit für die Gebäudeeigentümer*innen in den entsprechenden Gebieten besteht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 4 bestimmt nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 WPG die Möglichkeit vereinfachter Verfahren für Gemeinden, in denen zum 1. Januar 2023 weniger als 10 000 Einwohner gemeldet sind, sowie die Durchführbarkeit gemeinsamer Wärmeplanungen für mehrere Gemeindegebiete.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 5 bestimmt entsprechend § 13 Absatz 5 WPG sowie § 23 Absatz 3 WPG die jeweils planungsverantwortliche Stelle als die für den Beschluss des Wärmeplans zuständige Stelle.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Mit Absatz 6 wird die Fortschreibungsverpflichtung des § 25 Absatz 1 WPG landesrechtlich verankert und auf die mit diesem Gesetz zu planungsverantwortlichen Stellen erklärten Gemeindeverwaltungen übertragen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Satz 1 WPG wird die Entscheidungskompetenz zur Ausweisung von Gebieten zum Neu oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiete auf das für Energie zuständige Landesministerium übertragen. Die Entscheidung liegt folglich nicht bei der planungsverantwortlichen Stelle. Ebenso wird die Kompetenz zum Ausschluss von Teilgebieten für ein Wasserstoffnetz nach § 22 Nummer 2 WPG auf das für Energie zuständige Landesministerium übertragen. Dies ist insbesondere in Bezug auf Wasserstoffnetze erforderlich, damit entsprechende Ausweisungs- und Ausschlussentscheidungen im Einklang mit der bestehenden oder geplanten Wasserstoffinfrastruktur getroffen werden, die nach § 14 des Landesklimaschutzgesetzes auf Landesebene erfolgen. Satz 2 schafft dabei eine zusätzliche Vorgabe zur Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen. Ergibt sich aus der nach § 14 WPG durchzuführenden Eignungsprüfung, dass sich nach den Kriterien des § 14 Absatz 2 ein Gebiet mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz eignet, so wird in bestehenden Gebäuden nach Ablauf der in § 71 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG) genannten Fristen (30. Juni 2026 für Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohner*innen, 30. Juni 2028 für Gemeinden mit 100 000 oder weniger Einwohner*innen) sowie gemäß § 71 Absatz 10 in zu errichtenden Gebäuden, bei denen es sich um Baulückenschließungen handelt, die Wärmeversorgung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht über einen Anschluss an ein Wärmenetz nach § 71 Absatz 3 Nummer 1 GEG erfolgen, sondern durch eine Heizungsanlage, die die Anforderungen des § 71 Absatz 1 GEG anderweitig erfüllt, insbesondere etwa über eine der in § 71 Absatz 3 Nummer 2 bis 7 GEG genannten Erfüllungsoptionen. Rechts- und damit Planungssicherheit besteht hierüber nach § 71 Absatz 8 Satz 3 GEG vor den vorgenannten Fristen (30. Juni 2026 für Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohner*innen, 30. Juni 2028 für Gemeinden mit 100 000 oder weniger Einwohner*innen) allerdings erst mit der Ausweisung eines Gebietes zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet. Sollte also bereits vor den in § 71 Absatz 8 Satz 1 und 2 GEG genannten Fristen Klarheit über die wahrscheinliche Nichteignung eines Gebietes für den Anschluss an ein Wärmenetzgebiet bestehen, so ist die unverzügliche Ausweisung dieses Gebietes als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetze dennoch erforderlich, um frühzeitig die Pflichten des § 71 Absatz 1 GEG auch für bestehende Gebäude und Baulückenschließungen auszulösen (die Übergangsbestimmungen des § 71j GEG gelten dann nicht) und damit sowohl Planungs- als auch Rechtssicherheit für die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer zu schaffen als auch durch frühzeitige Vorgaben zum Heizen auf Grundlage erneuerbarer Energien die Erreichung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes insbesondere in Bezug auf den Gebäudesektor sicherzustellen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Mit Absatz 8 wird gemäß § 21 Nummer 5 WPG das für Energie zuständige Landesministerium zur zuständigen Stelle zur Bewertung von Wärmeplänen für Gemeindegebiete mit mehr als 45 000 Einwohner*innen erklärt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 9 nimmt eine ergänzende Regelung für die Prüfung der Eignung von Gebieten zur Versorgung mit einem Wasserstoffnetz vor. Die Regelung sieht vor, dass das für Energie zuständige Landesministerium bis zum 31. Dezember 2025 eine Wasserstoffvorabprüfung vornimmt. Dies ist insbesondere in Bezug auf Wasserstoffnetze erforderlich, damit auf der Vorabprüfung sowie der Eignungsprüfung nach Absatz 3 Satz 3 Ausweisungs- und Ausschlussentscheidungen im Einklang mit der bestehenden oder geplanten Wasserstoffinfrastruktur getroffen werden, die nach § 14 des Landesklimaschutzgesetzes auf Landesebene erfolgen. Ergibt sich bereits aus der Vorabprüfung, dass sich Gebiete mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wasserstoffnetz eignen, so soll nach Satz 4 eine Eignungsprüfung nach § 14 Absatz 1 WPG für die Versorgung durch ein Wasserstoffnetz entfallen. Damit wird frühzeitig Planungssicherheit geschaffen sowie die Gemeindeverwaltungen bei der Durchführung der kommunalen Wärmeplanung entlastet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 10 enthält eine Verordnungsermächtigung zum Erlass von Bestimmungen, die über die Absätze 1 bis 9 hinausgehen. Zur Herstellung frühzeitiger Planungs- und Rechtssicherheit enthält Satz 2 eine Frist zum Erlass einer ersten entsprechenden Rechtsverordnung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 22 (Wärmenetzbetreiber)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 1 trifft zu § 29 Absatz 1 und § 31 Absatz 1 WPG gemäß § 29 Absatz 9 WPG ergänzende Bestimmungen zum Anteil erneuerbarer Energien an der Nettowärmeerzeugung von Wärmenetzen in Mecklenburg-Vorpommern und setzt frühere Fristen für die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien sowie für deren vollständige Nutzung. Dies ist zur Erreichung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes nach § 4 erforderlich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Mit der Verordnungsermächtigung nach Absatz 2 wird eine Reduzierung von CO<sub>2</sub>-Emissionen bei der Wärmeversorgung als Beitrag zum Klimaschutz angestrebt. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit besteht eine Begrenzung des Anspruchs dahingehend, dass es sich bei der beanspruchten Einspeisung klimaschonender Wärme nicht nur um geringfügige Mengen handelt. Diese Begrenzung berücksichtigt die Wirtschaftlichkeit und die Kosten, die bei einem Netzanschluss an ein Wärmeversorgungsnetz entstehen. Das Vorliegen der Tatsachen, auf die sich der Netzbetreiber zur Verweigerung des Anschlussbegehrens stützt, muss dieser gegenüber dem Anlagenbetreiber darlegen und im Streitfall nachweisen. Die Kosten des Netzanschlusses trägt aus Gründen der Billigkeit der Anlagenbetreiber, der den Netzanschluss begehrt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 23 (Geothermie und Umweltwärme)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Umweltwärme und insbesondere die Geothermie als eine der konstant verfügbaren, effizient hebbaren Potenziale der Umweltwärme können relevante Beiträge zur Wärmewende und damit zur Erreichung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes leisten. Hierzu bestehen in Mecklenburg-Vorpommern große Potentiale. Daher soll die Landesregierung nach Absatz 1 deren Erschließung und Nutzung unterstützen. Um ein kohärentes und effektives Vorgehen der Landesregierung hierbei sicherzustellen, soll hierzu nach Absatz 2 eine Strategie zur Beschleunigung der Erschließung und Nutzung der Potenziale der Geothermie und Umweltwärme entwickelt werden. Der Absatz 2 enthält dazu eine Frist zur Vorlage der Strategie gegenüber dem Landtag und legt Berichtspflichten fest.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 24 (Dachbegrünung)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Regelung verfolgt das Ziel, den Anteil an begrünten Dachflächen in den urbanen Gebieten Mecklenburg-Vorpommerns zu erhöhen. Damit wird dem Ziel der Klimaanpassung Rechnung getragen. Dachbegrünungen leisten einen nachhaltigen und wirksamen Beitrag zur Minderung der Folgen des Klimawandels auf den Wasserhaushalt, die biologische Vielfalt und das Klima in Siedlungen sowie zu deren Resilienz gegenüber Extremwetterereignissen. Die Begrenzung auf 20 Grad Dachneigung soll sicherstellen, dass die Verpflichtung zur Begrünung von Dachflächen realisiert werden kann und die damit verbundenen Funktionen insbesondere der Regenrückhaltung, der Stabilisierung des Kleinklimas sowie der Artenvielfalt erfüllt werden. Sie ist wirtschaftlich angemessen. Absatz 2 bestimmt Alternativen zur Pflichterfüllung. Absatz 3 bestimmt Ausnahmen von der Pflicht. Andere öffentlich-rechtliche Pflichten nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 können etwa aufgrund des Denkmalschutzes vorliegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Landesregierung wird nach Absatz 4 zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt und bis zum 30. Juni 2025 hierzu verpflichtet, um konkretisierende Bestimmungen über die Pflicht nach Absatz 1 zu treffen und mithin Rechtssicherheit zu schaffen. Erst mit dem Vorliegen einer entsprechenden Rechtsverordnung gilt nach Satz 3 die Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Abschnitt 4 (Mobilitätswende)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 25 (Nachhaltige Mobilität)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Regelung bestimmt in Absatz 1 Grundsätze der nachhaltigen Mobilität, die das das Land bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes, hier im Verkehrssektor, berücksichtigen soll. Mit Absatz 2 wird das Klimaberücksichtigungsgebot nach § 10 für den Verkehrssektor konkretisiert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Mit den Absätzen 3 und 4 wird die Erstellung eines Radverkehrsplans sowie die Festlegung eines landesweiten Radvorrangnetzes festgeschrieben. Damit wird die konsequente und umfassende Hebung der Potentiale des Radverkehrs als Beitrag zu einer nachhaltigen Mobilität festgeschrieben. Die Absätze 5 bis 7 liefern Randbedingungen und Grundsätze für mobilitätsbezogene Planungen des Landes und haben zum Ziel, die Nachhaltigkeit dieser Planungen zu steigern und deren Vereinbarkeit mit Zielen des Landesklimaschutzgesetzes zu gewährleisten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 26 (Mobilitätspläne)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Instrument der Klimamobilitätspläne soll auf Ebene der Kommunen ein strukturiertes Handlungskonzept zur dauerhaften und erheblichen Verminderung von Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor ermöglichen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Mit Absatz 2 werden Mindestanforderungen an den Inhalt der Mobilitätspläne formuliert. Im Rahmen der Mobilitätspläne kommen etwa Maßnahmen in Betracht, die straßenverkehrsrechtliche Festlegungen, Gebühren für den ruhenden Verkehr, Maßnahmen der intelligenten Verkehrssteuerung zur Zuflusssteuerung des Kfz-Verkehrs und Bevorrechtigung umweltfreundlicher Verkehrsmittel, infrastrukturelle Voraussetzungen für den Ausbau des Angebots für umweltfreundliche Verkehrsmittel, quantitative und qualitative Verbesserungen des ÖPNV-Angebots, Einsatz von alternativen Antrieben bei den Verkehrsträgern und intermodale Verkehrskonzepte betreffen. Die Absätze 3 und 4 treffen Festlegungen zu den an der Erstellung der Mobilitätspläne zu beteiligenden Akteuren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 5 enthält eine Verordnungsermächtigung zur Konkretisierung von Anforderungen an die Mobilitätspläne.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 27 (Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Regelung verpflichtet die Landesregierung, den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im gesamten Land Mecklenburg-Vorpommern zu unterstützen. Hierzu werden in Absatz 1 Satz 2 Grundsätze aufgestellt. Absatz 2 verpflichtet das für Verkehr zuständige Landesministerium, hierzu eine Strategie aufzustellen. Damit soll die Einhaltung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes, hier in Bezug auf den Verkehrssektor, sichergestellt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Abschnitt 5 (Landnutzung, Landnutzungsänderung, Forst- und Landwirtschaft)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 28 (Klimafreundliche Landwirtschaft)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 1 bestimmt Grundsätze einer klimafreundlichen Landwirtschaft. Sie sollen dem Land insbesondere bei der Erstellung von Maßnahmen für den landwirtschaftlichen Sektor im Rahmen des Klimaschutzmaßnahmenplans nach § 5 als Rahmen dienen, um die Erreichung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes für den Landwirtschaftssektor sicherzustellen. Zudem schreibt Absatz 2 fest, dass das Land bei der Vergabe landeseigener Flächen auf die Einhaltung der Grundsätze nach Absatz 1 hinwirken soll. Dies kann etwa über entsprechende vertragliche Vereinbarungen erfolgen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 3 definiert mit der Steigerung der ökologisch bewirtschafteten Flächen ein ergänzendes Ziel, das im Rahmen der aufgrund des Landesklimaschutzgesetzes im Bereich der Landwirtschaft ergriffenen Maßnahmen verfolgt werden soll. Zur Umsetzung trägt die Bestimmung des Absatzes 4 bei, die durch die Einrichtung eines Kompetenzzentrums für Ökolandbau durch Information, Qualifizierung und Vernetzung auf die Umsetzung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes im Bereich der Landwirtschaft sowie die Einhaltung der Grundsätze des § 28 hinwirkt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die ergänzende Maßgabe nach Absatz 5 soll auf die Steigerung von Effizienz und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft hinwirken. Das Land berücksichtigt dieses Bestimmung in der Entwicklung von Maßnahmen zum Klimaschutz im landwirtschaftlichen Sektor.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Regelung des Absatz 6 dient der Wahrnehmung der Vorbildfunktion des Landes.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 29 (Moorschutz)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Entwässerte Moore sind eine der Hauptemissionsquellen in Mecklenburg-Vorpommern. Emissionsreduktionen erfordern hier besondere Anstrengungen. Die Bestimmungen des § 29 tragen diesem Erfordernis Rechnung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 1 enthält eine Teilzielbestimmung für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft, die der Erreichung der Emissionsreduktionsziele für diesen Sektor dient. Absatz 2 bestimmt den hierzu erforderlichen unmittelbaren Beitrag des Landes, den dieses im Rahmen der Wahrnehmung seiner Vorbildfunktion in seinem unmittelbaren Einflussbereich leistet. Absatz 3 überträgt diese Verpflichtung analog auf Gemeinden und Landkreise, da diesen gemäß § 8 Absatz 2 ebenso eine Vorbildfunktion bei der Erreichung der Klimaschutzziele des Landes zukommt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 4 liefert dem Land Maßgaben zur Ausübung seines Vorkaufsrechts nach § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 34 des Naturschutzausführungsgesetzes sowie seines Vorkaufsrechts nach § 26 Landeswaldgesetz. Nach Absatz 4 soll das Land in der Regel von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen, sofern dies zur Erreichung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes, insbesondere dem Wiedervernässungsziel nach Absatz 1, beiträgt. Damit soll sichergestellt werden, dass rechtzeitig ausreichend Moorflächen wiedervernässt werden und damit die Ziele nach § 4 Absatz 3 für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft erreichbar sind. Zur Klarstellung des Geltungsbereiches des Absatzes 4 erlässt das für Landwirtschaft und Klimaschutz zuständige Landesministerium hierzu nach den Sätzen 2 und 3 eine Rechtsverordnung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Einrichtung eines Moormanagements nach Absatz 5 dient der Umsetzung der Ziele des Moorschutzes nach dem Landesklimaschutzgesetzes auch außerhalb des unmittelbaren Einflussbereiches des Landes. Hierzu soll ebenso die Einrichtung des Flächentauschfonds nach Absatz 6 dienen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 7 Satz 1 definiert, analog zu der in § 14 für den energiewirtschaftlichen Sektor getroffenen Regelung, Maßnahmen, die in Mecklenburg-Vorpommern im überragenden öffentlichen Interesse stehen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Mit Satz 2 sowie Satz 3 werden genehmigungspflichtige Maßnahmen adressiert, die auf eine Absenkung des Wasserstandes auf Moorböden Zielen und damit in der Regel der Erreichung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes entgegenstehen. Die Bestimmungen des Absatzes 7 sollen bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen im Falle einer Schutzgüterabwägung nach dem einschlägigen Fachrecht dazu führen, dass das besonders hohe Gewicht der Ziele der Moorwiedervernässung sowie des Erhaltes von torferhaltenden Wasserständen berücksichtigt werden muss. Im Übrigen bleibt unberührt, dass die durch das jeweilige Fachrecht gebotenen Abwägungs- und Ermessensentscheidungen vorgenommen werden müssen, so dass im Einzelfall bei entsprechend gewichtigen gegenläufigen Belangen in der Abwägung die besondere Bedeutung der genannten Maßnahmen nach Satz 1 sowie die regelmäßige Genehmigungsversagung nach Satz 3 auch überwunden werden kann. Die Umstände des Einzelfalls sind entsprechend zu berücksichtigen. Hierdurch werden verfassungsrechtlich gebotene einzelfallbezogene Abwägungs- und Ermessensentscheidungen und die Verhältnismäßigkeit der hoheitlichen Entscheidungen sichergestellt. Im Ergebnis wird den genannten Maßnahmen nach Satz 1 gleichwohl in der Regel damit in Bezug auf das Landesrecht ein Vorrang eingeräumt. Planungsabwägungen werden damit im Sinne einer Abwägungsdirektive gesteuert. Andere Belange können den erfassten Maßnahmen nur in besonderen Fällen entgegenstehen, insbesondere, wenn sie mit einem dem Artikel 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang ausgestattet oder gesetzlich geschützt sind. Damit wird die Umsetzung der mit Satz 1 adressierten Maßnahmen beschleunigt und die Erreichung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes sichergestellt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 8 dient der Reduktion sowie schließlich der Einstellung der Klimaschädigung durch den Abbau und die Nutzung von Torf. Satz 1 trägt zur Wahrnehmung der Vorbildfunktion des Landes bei.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 9 verpflichtet die Landesregierung zur Erstellung einer verbindlichen Moorklimaschutzstrategie. Damit erhalten die Strategien und Maßnahmen des Landes zum Moorschutz einen gemeinsamen Rahmen. Dem existierenden Moorschutzkonzept des Landes mangelt es bisher an Verbindlichkeit und damit an Wirksamkeit.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 30 (Forstwirtschaft)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Durch den Ausbau der Waldfläche sollen die Potentiale der Senkenfunktion des Waldes in Mecklenburg-Vorpommern verstärkt genutzt werden. Dies dient der Erreichung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes zur Erreichung der Treibhausgasneutralität sowie zur Reduktion der Sektoremissionen aus Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft. Neben dem Ziel in Satz 1 werden in Satz 2 und Satz 4 sowie in Satz 5 für die Zielerreichung handlungsleitende Grundsätze formuliert. Satz 3 dient der Wahrnehmung der Vorbildfunktion des Landes sowie der Nutzung der Senkenpotentiale im unmittelbaren Einflussbereich des Landes.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 31 (Flächenverbrauch und Entsiegelung)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Durch eine Reduktion des Flächenverbrauches durch Siedlungs- und Verkehrsflächen werden Landschaftsräume, wertvolle Böden und Räume zum Erhalt der Biodiversität geschützt. Zudem verringern sich CO<sub>2</sub>-Emissionen, die bei der Trockenlegung von Mooren, Grünland und Äckern oder der Abholzung von Wäldern verursacht werden. Ein hoher Grad an Versiegelung macht zudem Siedlungen anfällig für Schäden und Gefährdungen aufgrund der Folgen des Klimawandels. Daher enthält Absatz 1 das Ziel der Flächenkreislaufwirtschaft. Zur Erreichung dieses Ziel sollen nach Absatz 4 Entsiegelungspotentiale systematisch erfasst werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Abschnitt 6 (Klimaneutrale Verwaltung)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 32 (Klimaneutrale Organisation der öffentlichen Verwaltung)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Herstellung einer klimaneutralen Verwaltung noch vor der Erreichung der Zielsetzung der Treibhausgasneutralität für das gesamte Land entspricht der Vorbildfunktion des Landes. Damit wird außerdem sichergestellt, dass das Land frühzeitig und schnellstmöglich Potentiale zur Emissionsreduktion in seinem unmittelbaren Einflussbereich identifiziert und nutzt und damit zur Erreichung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes beiträgt. Die Bestellung von Beauftragten für den Klimaschutz nach Absatz 2 dient der kontinuierlichen Begleitung und Sicherstellung der Zielerreichung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 33 (Energiemanagement des Landes)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Einrichtung eines Energiemanagements innerhalb der Landesverwaltung dient der Herstellung einer klimaneutralen Verwaltung nach § 32.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 34 (Klimaneutralität öffentlicher Gebäude)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Regelung liefert die Grundlage für den Beitrag des Gebäudesektors innerhalb der Landesverwaltung und der öffentlichen Hand zur Erreichung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes. Damit übt das Land seine Vorbildfunktion aus, nutzt Potentiale des Klimaschutzes in seinem unmittelbaren Einflussbereich und bewirkt potentiell eine Ausstrahlungswirkung auf alle sonstigen, nichtstaatlichen Akteure des Klimaschutzes.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 1 stellt hierzu ein Ziel für Landesliegenschaften und sonstige Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand zur Erreichung einer Wärmeversorgung auf Grundlage erneuerbarer Energien auf, das vor den allgemeinen Zielen des Landesklimaschutzgesetzes zur landesweiten Treibhausgasneutralität erreicht werden soll.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 2 konkretisiert die Anforderungen an Baumaßnahmen der öffentlichen Hand. Die Regelungen stellen punktuelle Präzisierungen der Grundsätze des nachhaltigen Bauens dar. Insbesondere die Nutzung alternativer, nachhaltiger Baustoffe, etwa aus Paludikultur, ist dabei ein zentraler Beitrag zur Wahrnehmung der Vorbildfunktion des Landes beim Klimaschutz. Einerseits wird speziell durch den Einsatz von Baustoffen aus Paludikultur eine mehrfache Klimaschutzwirkung bewirkt, da neben dem Ersetzen klimaschädlicher Baustoffe und der Kohlenstoffspeicherung entsprechende Baustoffe oder ihre Vorprodukte auf wiedervernässten Mooren angebaut werden, die im vormals trockengelegten Zustand massive Emissionsquellen darstellen. Somit unterstützt deren Einsatz zugleich die Erreichung der Klimaschutzziele des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft. Außerdem begünstigt der vorrangige Einsatz alternativer Baustoffe andererseits deren Markteinstieg und -etablierung gegenüber konventionellen Baustoffen und hat damit gerade in Mecklenburg-Vorpommern Potential zur Stärkung der regionalen Wirtschaft. Die Dokumentation gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und 6 sowie gemäß Absatz 3 dient dabei der Transparenz der nachhaltigen Planung von Baumaßnahmen. Die Einführung des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen auf Landesebene ist ein zusätzliches Instrument zur Herstellung eines klimafreundlichen Gebäudebestandes der öffentlichen Hand.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Mit Absatz 5 werden für die öffentliche Hand die Fristen zur Einhaltung der Verpflichtung zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden und über Stellplatzanlagen vorgezogen sowie deren Erfüllungsanforderungen ausgeweitet. Mit Absatz 6 soll die Erreichung der Klimaschutzziele des energiewirtschaftlichen Sektors durch die Überprüfung landeseigener Flächen für die Eignung zur Nutzung durch Freiflächenphotovoltaikanalgen und anschließend möglichst deren Nutzung hierzu sichergestellt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 35 (Klimaneutrale Mobilität der Landesverwaltung)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Regelung liefert die Grundlage für den Beitrag des Mobilitätssektors innerhalb der Landesverwaltung und der öffentlichen Hand zur Erreichung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes. Damit übt das Land seine Vorbildfunktion aus, nutzt Potentiale des Klimaschutzes in seinem unmittelbaren Einflussbereich und bewirkt potentiell eine Ausstrahlungswirkung auf alle sonstigen, nichtstaatlichen Akteure des Klimaschutzes.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 1 dient der Umstellung des Fuhrparks des Landes auf klimafreundliche Fahrzeuge. Satz 4 und Satz 5 sollen dafür Sorge tragen, dass die öffentliche Aufgabenwahrnehmung durch die Umstellung bei einzelnen Fahrzeugen mit speziellen Einsatzzwecken und -anforderungen nicht beeinträchtigt wird. Satz 5 hebt erläuternd hervor, dass diese Ausnahme insbesondere auf Kranken-, Rettungs-, Polizei- und Feuerwehrfahrzeuge abzielt. Diese Fahrzeugarten werden zwar nicht pauschal von den Umstellungspflichten nach Satz 1 bis Satz 3 ausgenommen; bei ihnen werden die Voraussetzungen einer Ausnahme nach Satz 4 aber vergleichsweise häufig vorliegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 2 dient der Bereitstellung einer angemessenen Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge auf bestehenden Parkplätzen im Eigentum des Landes. Absatz 3 formuliert Anforderungen zur Berücksichtigung des Klimaschutzes bei Dienstreisen, die vom Land veranlasst werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 36 (Klimaneutrale Beschaffung und CO<sub>2</sub>-Schattenpreis)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Landesklimaschutzgesetz setzt für das Land Mecklenburg-Vorpommern das Ziel, die Landesverwaltung bis 2030 klimaneutral zu organisieren. Neben einer kontinuierlichen Intensivierung der Klimaschutzaktivitäten ist es deshalb geboten, Treibhausgase mit einem angemessenen Schattenpreis zu belegen. Damit wird ein Regulativ eingeführt, dass bei der Auswahl unter verschiedenen Alternativen die Variante mit der geringeren Klimawirkung – auch wenn sie bei rein betriebswirtschaftlicher Betrachtungsweise regelmäßig die kostenintensivere wäre – zum Zuge kommen kann. Da sowohl in der betriebswirtschaftlichen als auch in der volkswirtschaftlichen Betrachtung Treibhausgasemissionen in der Zukunft verstärkt Kosten verursachen, sind diese bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen, Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungen sowie Baumaßnahmen in Bauherrschaft des Landes miteinzubeziehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Gemäß Absatz 3 bleiben bei der Anwendung des CO<sub>2</sub>-Schattenpreises anderweitige Bepreisungen von Treibhausgasen beispielsweise nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz oder auch nach dem EU-Treibhausgasemissionshandel unberührt. Dies gilt sowohl für bereits eingeführte als auch für künftige Bepreisungsmechanismen und unabhängig davon, ob die Bepreisung fiktiv oder tatsächlich erfolgt. In sämtlichen Fällen gelangt der CO<sub>2</sub>-Schattenpreis nach dieser Bestimmung kumulativ zur Anwendung und wird nicht verdrängt. Absatz 4 dient als Übergangsvorschrift für Maßnahmen, deren Wirtschaftlichkeitsuntersuchung bereits vor dem 31. Dezember 2025 begonnen oder abgeschlossen wurde. Mit Absatz 5 wird die Landesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Konkretisierung der Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ermächtigt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 37 (Klimaneutrale Kommunalverwaltungen)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Regelung dient der Wahrnehmung der Vorbildfunktion beim Klimaschutz, die nach § 8 Absatz 2 des Landesklimaschutzgesetzes auch den Kommunen zukommt. Dazu erfolgt neben einer zeitlichen Zielsetzung für die Klimaneutralität der Kommunalverwaltungen (Absatz 1) die analoge Übertragung der Anforderungen an Gebäude und Mobilität der Landesverwaltung auf die Kommunalverwaltungen (Absatz 2) sowie die Übertragung der Anforderung zur regelmäßigen Aufnahme eines CO<sub>2</sub>-Schattenpreises in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen der Kommunen (Absatz 3).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 38 (Berücksichtigung des Klimaschutzes in städtebaulichen Konzepten)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Regelung dient der Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, der Wärmewende, der Mobilitätswende und der Klimaanpassung bei der Erstellung und dem Beschluss von Bauleitplanungen sowie dem Abschluss von städtebaulichen Verträgen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 39 (Koordinator*innen für kommunalen Klimaschutz)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Umsetzung einiger Maßnahmen, die im Landesklimaschutzgesetz festgelegt sowie künftig aus dem Klimaschutzmaßnahmenplan nach § 5 hervorgehen werden, sind auf kommunaler Ebene umzusetzen. Hierzu gehört insbesondere die Erstellung kommunaler Wärmepläne, kommunaler Mobilitätspläne, städtebaulicher Klimaschutzkonzepte (Klimaschutzbaukonzept) und kommunaler Klimaanpassungskonzepte sowie die Erstellung von Klimaschutzkonzepten für die Kommunalverwaltungen. Die Kommunalverwaltungen sind hierfür in vielen Fällen oft personell noch nicht ausreichend aufgestellt. Um eine wirksame Umsetzung der vorgenannten Klimaschutzmaßnahmen in den Kommunen durch Personal zu gewährleisten, das mit den lokalen Gegebenheiten vertraut und mit der Verwaltung und den Menschen vor Ort gut vernetzt ist, sind in diesem Bereich Personalaufstockungen nötig. Der entsprechende Bedarf wurde nicht zuletzt durch das Positionspapier des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern e. V. aus dem September 2023 untermauert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Daher werden die Kommunen mit Absatz 1 zur Berufung von jeweils mindestens eine*r Koordinator*in für kommunalen Klimaschutz verpflichtet. Satz 2 Nummer 1 bis Nummer 4 konkretisieren die Aufgaben der Koordinator*innen. Absatz 2 regelt den Austausch der Koordinator*innen mit dem für Klimaschutz zuständigen Landesministerium. Der Ausgleich der durch die Berufung der Koordinator*innen für die Koordinierung der kommunalen Aufgaben des Klimaschutzes entstehenden Kosten erfolgt gemäß Absatz 3.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 40 (Klimaschutzberatung)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Damit sich Bürgerinnen und Bürger, Kommunen und Unternehmen Beiträge zum Klimaschutz an der Erreichung der Ziele des Klimaschutzes in Mecklenburg-Vorpommern beteiligen können, bedarf es umfassender Beratungsangebote. § 40 bestimmt den Aufbau und den Unterhalt entsprechender Beratungsangebote sowie ihren Umfang. Sie sollen niedrigschwellig zu Information, Qualifizierung und Vernetzung beitragen und damit zugleich Wirksamkeit und Transparenz der landes-, aber auch bundesseitig ergriffenen Maßnahmen des Klimaschutzes gewährleisten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Abschnitt 7 (Klimaanpassung)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 41 (Klimaanpassungsstrategie des Landes)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Regelung dient der Umsetzung der Verpflichtung nach § 10 Absatz 1 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes (KAnG). Satz 1 und Satz 2 in Absatz 1 dienen der Beteiligung des Landtages. Absatz 2 trifft ergänzende Bestimmungen zum Inhalt der Klimaanpassungsstrategie nach Satz 1</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 42 (Pflicht zur Aufstellung kommunaler Klimaanpassungskonzepte)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Regelung dient der Umsetzung der Bestimmungen des § 12 Absatz 1 KAnG. Mit Absatz 2 erfolgt eine Nachschärfung der Festlegungen des § 12 Absatz 2 Satz 2 KAnG, sodass die Klimaanpassungskonzepte nach Absatz 1 Maßnahmen in Bezug auf die in Absatz 2 benannten Aspekte in der Regel enthalten. Absatz 3 enthält eine Verordnungsermächtigung für das für Klimaschutz zuständige Landesministerium, um zusätzliche Festlegungen zu den Klimaanpassungskonzepten zu treffen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 43 (Nutzung landeseigener Flächen für Vorhaben des Küsten- und Hochwasserschutzes)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Land leistet aufgrund der Bestimmungen des § 43 einen Beitrag zur Klimaanpassung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Artikel 2 (Änderung der Kommunalverfassung)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Nummer 1</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Anfügung ergänzt die bestehende Regelung um einen Beispielfall, in dem ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht. Damit wird die bestehende Regelung verstärkt auf die Ziele des Klimaschutzes aufgrund des Landesklimaschutzgesetzes ausgerichtet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Nummer 2</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Anfügung konkretisiert Anforderungen an die Satzungsbestimmungen für den Fall des neu angefügten Satz 3 in Absatz 1.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Artikel 3 (Änderung des Naturschutzausführungsgesetzes)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Nummer 1</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 34 Absatz 1 des Naturschutzausführungsgesetzes nimmt eine Einschränkung des Vorkaufsrechtes vor, das dem Land nach § 66 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusteht. Mit der vorgenommenen Anfügung wird klargestellt, dass diese Einschränkung nicht gilt, sofern es sich um ein Grundstück handelt, auf dem sich Moore mit Wasserständen unter Flurhöhe befinden und sofern sich auf dem Grundstück Moorklimaschutzmaßnahmen umsetzen lassen, die zur Erreichung des Ziels nach § 28 Absatz 1 des Landesklimaschutzgesetzes beitragen und Teil der Flächenkulisse der jeweils gültigen Fassung der Rechtsverordnung nach § 29 Absatz 4 Satz 2 sind. Mithin bleibt das Vorkaufsrecht im vom angefügten Satz beschriebenen Fall bestehen. Dies ist erforderlich, damit die Ziele des Landesklimaschutzgesetzes erreicht werden können, insbesondere diejenigen in Bezug auf den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft und die Wiedervernässsung von Mooren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Artikel 4 (Änderung des Landeswaldgesetzes)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Nummer 1</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Regelung nimmt eine Aufhebung von forstrechtlichen Ausgleichspflichten bei Wiedervernässung von bestockten Moorstandorten vor. Dies ist erforderlich, um die Umsetzung entsprechender Wiedervernässungsmaßnahmen zu vereinfachen und zu beschleunigen, damit die Ziele des Landesklimaschutzgesetzes erreicht werden können, insbesondere diejenigen in Bezug auf den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft und die Wiedervernässsung von Mooren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Nummer 2</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Neufassung von § 26 Absatz 3 Satz 1 ergänzt das Vorkaufsrecht nach § 26 um den Fall, dass es sich um ein Grundstück handelt, auf dem sich Moore nach § 2 Absatz 2 mit Wasserständen unter Flurhöhe befinden und sofern sich auf dem Grundstück Moorklimaschutzmaßnahmen umsetzen lassen, die zur Erreichung des Ziels nach § 28 Absatz 1 des Landesklimaschutzgesetzes beitragen und Teil der Flächenkulisse der jeweils gültigen Fassung der Rechtsverordnung nach § 29 Absatz 4 Satz 2 des Landesklimaschutzgesetzes sind. Dies ist erforderlich, damit die Ziele des Landesklimaschutzgesetzes erreicht werden können, insbesondere diejenigen in Bezug auf den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft und die Wiedervernässung von Mooren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Artikel 5 (Änderung des Landeshochschulgesetzes)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Regelung dient der Umsetzung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes und der Sicherstellung der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen des Klimaschutzes an den Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Damit wird zugleich eine Anregung der Landeskonferenz der Studierendenschaften Mecklenburg-Vorpommern aufgegriffen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Artikel 6 (Änderung des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Nummer 1</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Zur Erreichung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes ist ein deutlicher Ausbau der erneuerbaren Energien erforderlich. In der Novelle des EEG vom Sommer 2022 betont der Bund das überragende öffentliche Interesse an ihnen und ihrem beschleunigten Ausbau. Entsprechend erhöht sich ihr Abwägungsgewicht im Vergleich zu anderen Belangen wie dem Denkmalschutz. Entsprechendes gilt für den damit verbundenen notwendigen Ausbau der Netze.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Hierzu wird expliziert, dass das Erscheinungsbild oder die Substanz eines Denkmals durch Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien nicht erheblich beeinträchtigt werden, wenn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild reversibel und in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig ist. Die Regelung stellt klar, dass das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien oder des Netzausbaus in der</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Regel überwiegt, wenn in das äußere Erscheinungsbild nur reversibel oder in die Substanz des</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Denkmals nur geringfügig eingegriffen wird. Meist haben die Anlagen keine unmittelbare Auswirkung auf die Substanz der Baudenkmäler, in deren Nähe sie errichtet werden, und sind zudem reversibel, mit einer vergleichsweise kurzen Lebensdauer. Entsprechend steht ihrer Genehmigung aus denkmalfachlicher Sicht selten etwas entgegen, sodass diese regelmäßig zu erteilen ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Von dieser Regelung ausgenommen sind Nähefälle besonders bedeutender, raumwirksamer oder landschaftsprägender Bau- oder Bodendenkmäler. Eine Genehmigung erfolgt hier nur, wenn im Einvernehmen mit der für den Denkmalschutz zuständigen Behörde eine denkmalverträgliche Lösung gefunden werden kann. Eine Prüfung denkmalfachlicher Anliegen im Rahmen von Genehmigungsverfahren wird folglich auf jene in der Nähe von bedeutenden, raumwirksamen oder landschaftsprägenden Bau- und Bodendenkmälern beschränkt. Auf diese Weise nimmt der Gesetzgeber die Abwägungsentscheidung zwischen dem Denkmalschutz einerseits und dem Klimaschutz andererseits unter Beteiligung und im fachlichen Einvernehmen mit der zuständigen Behörde im Sinne einer praktischen Konkordanz (auf abstrakt genereller Ebene) für bestimmte Denkmale selbst vor. Darüber hinaus ist die Bestimmung Ausdruck eines abgestuften Schutzkonzepts, da die Errichtung von Anlagen oder Netzen in der Umgebung bedeutender, raumwirksamer oder landschaftsprägender Denkmäler einer Einzelfallprüfung bedarf. Besonders bedeutende und raumwirksame Bau- sowie landschaftsprägende Bodendenkmäler werden im Rahmen einer Verordnung nach denkmalfachlichen Kriterien spezifiziert und festgelegt. Das für Denkmalschutz zuständige Ministerium wird zur Erstellung ebendieser Verordnung im Einvernehmen mit dem für Energie zuständigen Ministerium ermächtigt. Durch die Verordnung und die daraus resultierende Liste werden klare und landesweit einheitliche Entscheidungsgrundlagen geschaffen, wann eine Genehmigung zu erteilen ist und in welchen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Fällen ggf. weitere Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Auswirkungen auf das Denkmal vorzunehmen sind. Dies vereinfacht die praktische Anwendung und beschleunigt somit den Ausbau der erneuerbaren Energien. Die Denkmäler dieser Liste haben mit jenen der im Rahmen des „Erlasses zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land“ erstellten Liste zur Definition der Abwägungskriterien übereinzustimmen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Nummer 2 </strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Neben dem Ausbau der Erneuerbaren Energien sind auch andere Belange von öffentlichem Interesse, so dass sie eine Einschränkung der Anliegen des Denkmalschutzes beziehungsweise der Denkmalpflege verlangen. Um das Abwägungsgewicht nachhaltiger energetischer Verbesserungen, von Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes oder der Belange von alten Menschen und Menschen mit Behinderungen zu stärken, wird dieses explizit hervorgehoben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die wirtschaftliche und energiebewusste Instandsetzung von Baudenkmalen ermöglicht deren langfristigen Erhalt. Nachhaltige energetische Sanierungen widersprechen dem Auftrag der Denkmalpflege, Baudenkmale vor vermeidbaren Veränderungen zu schützen, um sie als authentische Zeugnisse der Vergangenheit zu erhalten, indem die weitgehende Überlieferung der denkmalwerten Bausubstanz und des geschützten Erscheinungsbildes gesichert wird, folglich nicht. Selbiges gilt für den Hochwasserschutz. Nachhaltige energetische Sanierungen tragen zudem indirekt zur Erreichung der Klimaschutzziele bei, während Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes Menschenleben schützen und Hochwasserschäden vermeiden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Schutz von alten Menschen und Menschen mit Behinderungen ist in Mecklenburg-Vorpommern verfassungsrechtlich verankert. Da diese Belange in Genehmigungsverfahren jedoch häufig hinter den Anliegen des Denkmalschutzes bzw. der Denkmalpflege zurückbleiben, soll über eine Gesetzesänderung deren Gewicht in der Abwägungsentscheidung erhöht werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Nummer 3 </strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der neu einzufügende Absatz 7 stellt klar, dass die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Windenergieanlagen insbesondere dann keiner Genehmigung bedarf, wenn sich der Standort der Windenergieanlage in einem Windenergiegebiet befindet</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Artikel 7 (Änderung des Landesplanungsgesetzes)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Nummern 1 und 2 dienen der Klarstellung, dass die im Landesplanungsgesetz beschriebenen Flächenbeitragswerte ein Minimum, nicht aber zugleich ein Maximum darstellen. Die Möglichkeit, vertragliche Vereinbarungen gemäß § 9a Absatz 3 zu schließen, bleibt unberührt. Zudem geht mit der vorliegenden Änderung die Ausweisung der Flächenbeiträge zugunsten von Planungssicherheit und Verwaltungseffizienz in einem Schritt vorzunehmen, in das Landesplanungsgesetz ein. Ferner wird durch die Nummer 2 die ursprüngliche Soll-Regelung in Satz 2 zu einer Kann-Regelung. Damit werden sowohl den regionalen Planungsverbänden als auch den Kommunen notwendige Planungsspielräume gelassen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Artikel 8 (Neufassung des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 1 (Zahlungsverpflichtung)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf Windenergieanlagen sowie auf Freiflächenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Kleinere Freiflächenanlagen unter einem Megawatt Leistung sollen nicht vom Anwendungsbereich umfasst werden, da die geringe Leistung sich auch in einer geringeren Größe widerspiegelt und deren Wirtschaftlichkeit durch eine Abgabe unverhältnismäßig beeinträchtigt würde. Die Regelung wurde in Anlehnung an den Anwendungsbereich des § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes formuliert. Anlagenbetreiber sind verpflichtet, anspruchsberechtigte Gemeinden für die Dauer des Betriebes finanziell zu beteiligen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 3 (Berechtigte Gemeinden)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Absatz 1</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Nummer 1</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Anspruchsberechtigung bezieht sich, dem Gesetzeszweck folgend, auf die Belegenheit der jeweiligen Windenergieanlage. In Analogie zu § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes werden hier die gleichen räumlichen Bezüge als Anknüpfungspunkt für die Betroffenheit der Gemeinden gewählt wie auf Bundesebene (Umkreis von 2.500 Metern um die Mastmitte der jeweiligen Windenergieanlage).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Nummer 2</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Anspruchsberechtigt sind die Gemeinden, in denen sich die Freiflächenanlage befindet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Absatz 2</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wenn und soweit sich die nach Absatz 1 maßgebliche Fläche über mehrere Gemeinden erstreckt, wird der Zahlungsanspruch entsprechend der prozentualen Flächenanteile der einzelnen Gemeinden auf diese aufgeteilt. Maßgeblich ist allein die geographische Lage, wie sie sich nach den amtlichen Vermessungsdaten ergibt. Da den Betreibern in der Regel das dazu notwendige Kartenmaterial aufgrund der Grundstücksermittlung und -sicherung vorliegt, werden sie verpflichtet, die prozentualen Flächenanteile zu ermitteln. Um den Aufwand bei den Betreibern gleichwohl möglichst gering zu halten, soll die Vorlage der Flächenermittlung nur auf Verlangen der anspruchsberechtigten Gemeinden erfolgen. Die Daten sollen in verständlicher Form offengelegt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 4 (Berechtigte Personen)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Nummer 1</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Anspruchsberechtigung bezieht sich, dem Gesetzeszweck folgend, auf die Belegenheit der jeweiligen Windenergieanlage. In Analogie zu § 6 EEG werden hier die gleichen räumlichen Bezüge als Anknüpfungspunkt für die Betroffenheit der Bürger*innen gewählt wie auf Bundesebene für Gemeinden (Umkreis von 2.500 Metern um die Mastmitte der jeweiligen Windenergieanlage).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Nummer 2</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Anspruchsberechtigt sind die Bürger*innen, die in Gemeinden leben, in denen sich die Freiflächenanlage befindet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Absatz 2</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Absatz regelt das Zustandekommen der Berechtigung im Zusammenhang mit der Entfernung zu entsprechenden Vorhaben. Berechtigte Personen sind grundsätzlich für ganze Vorhaben Berechtigte der Zahlungsverpflichtung in der in § 5 Absatz 2 geregelten Höhe.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 5 (Höhe und Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Absatz 1</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 1 regelt die Höhe der Zahlungsverpflichtung gegenüber Gemeinden. Die Höhe der Zahlungspflicht entspricht der Zahlung nach dem Höchstwert gemäß § 6 EEG. Die Zahlung berechnet sich anhand der tatsächlich eingespeisten Strommenge gemäß § 6 EEG. Durch die Zahlungspflicht wird gewährleistet, dass Gemeinden angemessen am Ertrag einer Anlage beteiligt werden. Den Betreibern kann eine Beteiligung in Höhe von 0,2 Cent pro Kilowattstunde zugemutet werden. Auch dürfte diese die Wirtschaftlichkeit von Projekten nicht gefährden, insbesondere mit Blick auf die Erstattungsfähigkeit der Zahlung nach § 6 Absatz 5 EEG. Bereits jetzt bestehen bundesweit Beteiligungsvereinbarungen, auch in Sachsen, welche eine Beteiligung in selbiger Höhe vorsehen. Da die Kalkulation der konkreten Zahlung nach Maßgabe der bereits etablierten Regelungen des § 6 EEG erfolgt, sollte die Berechnung der Zahlungsverpflichtung keinen signifikanten Mehraufwand für die Betreiber mit sich bringen. Eine Zahlung nach § 6 EEG ist vollständig anrechenbar.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Absatz 2</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 2 regelt die Höhe der Zahlungsverpflichtung gegenüber Bürger*innen. Die Höhe der Zahlungspflicht entspricht der Hälfte der Zahlung nach dem Höchstwert gemäß § 6 EEG. Durch die Zahlungspflicht wird gewährleistet, dass Bürger*innen angemessen am Ertrag einer Anlage beteiligt werden. Den Betreibern kann eine Beteiligung in Höhe von 0,1 Cent pro Kilowattstunde zugemutet werden. Die Wirtschaftlichkeit von Projekten dürfte dies nicht gefährden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Absatz 3</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Letztentscheidungsrecht über die Beteiligungsform nach Absatz 2 liegt grundsätzlich beim Anlagenbetreiber. Dieser sollte aus einem Portfolio an in erster Linie unbürokratischen, risikoarmen und partizipativen Beteiligungsoptionen das für das Projekt und die Situation vor Ort passende Instrument wählen können. Die beteiligten Standortgemeinden sind jedoch vorab damit zu befassen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Absatz 4</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Hier wird der Zeitpunkt der Zahlung festgelegt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 6 (Individualvereinbarung)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Im Interesse des kommunalen Selbstverwaltungsrechtes bleibt es den anspruchsberechtigten Gemeinden überlassen, mit den Betreibern eigene Beteiligungsmodelle zu entwickeln und zu vereinbaren. Zur Vermeidung etwaiger Umgehungsszenarien wird festgelegt, dass diese individuellen Beteiligungsmodelle die Anforderungen des § 5 nicht unterschreiten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Vereinbarung unterliegt der Schriftform. Teil einer solchen Vereinbarung kann eine Zahlung auf der Grundlage von § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sein. Sofern eine Beteiligung nach § 6 EEG vereinbart wird, stellt dies eine Individualvereinbarung gemäß § 5 dar und unterliegt den dort normierten Anforderungen und der Anzeigepflicht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 7 (Zweckbindung)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Absatz 1</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die von den Kommunen durch die Beteiligung generierten Mittel müssen für Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz von Erneuerbaren-Energien-Anlagen verwendet werden. Den Kommunen eröffnet sich dabei ein großer Verwendungsspielraum, den sie insofern nutzen sollen, als sie am besten wissen, welche Maßnahmen die größte Akzeptanzsteigerung vor Ort mit sich bringen. Die Liste der möglichen Maßnahmen ist nicht abschließend.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Absatz 2</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>In den unmittelbar betroffenen Ortsteilen sind aufgrund der räumlichen Nähe zu den Erneuerbaren-Energien-Anlagen die größten Vorbehalte zu erwarten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Absatz 3</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die generierten Mittel dürfen nicht für die Erfüllung von Pflichtaufgaben verwendet werden, da es sich dabei um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Absatz 4</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die berechtigen Gemeinden informieren die zuständige Behörde über die Höhe der Zahlungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 8 (Anforderungen an das Angebot zur finanziellen Beteiligung)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Absatz 1</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Zahlungsverpflichtung entsteht unmittelbar aus dem Gesetz. Der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung ist grundsätzlich entbehrlich. Die Betreiber hat die Gemeinde allerdings über das Entstehen der Verpflichtung zu informieren. Dies soll dazu dienen, die Erfüllung der Verpflichtung zu vereinfachen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Absatz 2</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Absatz 2 gestaltet die Angebotserstellung nach § 5 Absatz 3 näher aus.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Absatz 3</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Angebot zur Beteiligung der Bürger*innen soll den lokalen Gegebenheiten Rechnung tragen. Die Information und der Zugang zur Beteiligung soll möglichst umfassend geschehen und keine Barrieren aufbauen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Absatz 4</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 4 regelt, dass Angebote zur finanziellen Beteilung grundsätzlich befristet sein können, sofern sie nach Ablauf der Befristung erneuert werden. Dies hat so lange zu erfolgen, bis die Zahlungsverpflichtung durch Außerbetriebnahme der Anlage erlischt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Absatz 5</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 5 stellt klar, dass die Summe der Zahlungsverpflichtung von 0,1 Cent pro Kilowattstunde aus dem Angebot stets vollständig an die Bürger*innen gezahlt werden soll. Kommt es aus Gründen, die der Vorhabenträger nicht zu vertreten hat, dazu, dass dies nicht vollständig möglich ist, so ist der verbleibende Betrag aus der Zahlungsverpflichtung an die Gemeinde zu zahlen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Absatz 6</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Information der zuständigen Behörde dient zur Bereitstellung der Informationen auf der Transparenzplattform.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Absatz 7</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Kommt es aus Gründen, die der Vorhabenträger zu vertreten hat, dazu, dass dieser seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, so hat dieser eine Ausgleichsabgabe an die Gemeinde zu zahlen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 9 (Bürgerverein und Bürgerstiftung)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Absatz 1</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 1 regelt, dass das Angebot des Vorhabenträgers für den Fall, dass dieses die Gründung eines Bürgervereins oder einer Bürgerstiftung beinhaltet, eine von der zuständigen Behörde erarbeitete Mustersatzung umfasst. Dies soll dazu dienen, den Gründungsprozess zu vereinfachen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Absatz 2</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Bürger*innen sollen nicht mit den Kosten der Gründung belastet werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Absatz 3</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Zur Förderung bürgerlichen Engagements und zur klaren Trennung der Beteiligungsformen ist es Organvertreter*innen der Gemeinde untersagt, Funktionen in dem Bürgerverein oder der Bürgerstiftung auszuüben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Absatz 4</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Zuständige Behörde erstellt entsprechende Mustersatzungen und weitere Dokumente, die zur Gründung eines Bürgervereins und einer Bürgerstiftung notwendig sind. Diese regeln jedenfalls Struktur und Zweck von Bürgerverein und Bürgerstiftung. Eine Gemeinnützigkeit ist zwingend.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Absatz 5</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die zuständige Behörde prüft die Umsetzung der Mustersatzungen in jedem konkreten Anwendungsfall daraufhin, ob die Umsetzung des Gesetzeszwecks gewährleistet ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Absatz 6</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 6 stellt klar, dass der Vorhabenträger die Auszahlung an einen Bürgerverein oder eine Bürgerstiftung nur vornehmen darf, sofern die Prüfung nach Absatz 5 positiv war.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Absatz 7</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Löst sich der Bürgerverein oder die Bürgerstiftung auf, so ist dies der zuständigen Behörde und dem Vorhabenträger mitzuteilen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Absatz 8</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Kann der Vorhabenträger aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, ist der fällige Betrag an die Gemeinde zu zahlen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 10 (Anforderungen an einen vergünstigten Strompreis)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Nummer 1</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Aus Gründen der Verlässlichkeit des Angebotes ist der angebotene Tarif für mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre nach Vertragsabschluss aufrechtzuerhalten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Nummer 2</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Tarif hat eine verbrauchsunabhängige Gutschrift zu enthalten. Die Gutschrift ist an jede berechtigte Person zu zahlen. Die zuständige Behörde regelt das Verfahren zum Nachweis der Berechtigung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Nummer 3</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Tarif darf für die Bürger*innen nicht nachteilig sein und sich im Rahmen der ortsüblichen Tarife bewegen. Als Referenz dient der günstigste vom Grundversorger angebotene Tarif.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 11 (Anforderungen an das Sparprodukt und die Höhe der Verzinsung)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Nummer 1</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Dauer einer Anlage in einem Sparprodukt soll sich im üblichen Rahmen für festverzinzliche Anlagenformen bewegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Nummer 2</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Verzinsung des Sparproduktes soll attraktiv sein und zugleich zwischen den Vorhaben vergleichbar sein. Der Referenzzinssatz gewährleistet dies unbürokratisch und transparent. Vorhabenträger haben das Gesamtvolumen des Sparproduktes so auszurichten, dass die Verzinsung garantiert ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Nummer 3</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Eine Mindestanlagesumme reduziert den Verwaltungsaufwand unter Berücksichtigung eines möglichst niederschwelligen Angebots.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Nummer 4</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Eine Höchstanlagesumme vermeidet, dass einzelne Bürger*innen übermäßig an einer Beteiligung partizipieren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Nummer 5</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Sparprodukt soll eine sichere, möglichst risikolose Anlagemöglichkeit bieten. Daher sind Nachrangabreden und ähnliche Bindungen ausgeschlossen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 12 (Berichterstattung und Evaluation)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Absatz 1</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Information der zuständigen Behörde dient der Informationsbereitstellung für Gemeinden und Bürger*innen auf der Transparenzplattform.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Absatz 2</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Information der zuständigen Behörde dient der Informationsbereitstellung für Gemeinden und Bürger*innen auf der Transparenzplattform</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Absatz 3</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Informationen werden durch die zuständige Behörde auf der Transparenzplattform veröffentlicht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Absatz 4</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Gesetz ist regelmäßig alle drei Jahre daraufhin zu evaluieren, ob es die gewünschte Wirkung entfaltet, um auf diese Weise notwendige Anpassungsbedarfe frühzeitig aufzudecken.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 13 (Transparenzplattform)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Absatz 1</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Mit Absatz 1 wird ein zentrales Instrument im Rahmen der Beteiligung von Beteiligungsberechtigten festgelegt, welches sowohl der Information als auch der Transparenz für zukünftige Beteiligungen an Windenergievorhaben dient. Neben grundsätzlichen Informationen und Hilfestellungen allgemeiner Art soll die Onlineplattform durch die Auffindbarkeit der in Absatz 1 genannten Informationen ein größtmögliches Maß an Transparenz hinsichtlich der bestehenden Beteiligungsmöglichkeiten bieten. Darüberhinausgehende Maßnahmen zur Information und Konsultation der Öffentlichkeit werden hierdurch nicht ausgeschlossen. Demnach wird die zuständige Behörde verpflichtet, den entsprechenden Zugang zur Transparenzplattform zu eröffnen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Absatz 2</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Absatz 2 regelt, dass von der zuständigen Behörde Informationen zu den Angeboten zur finanziellen Beteiligung frühestmöglich veröffentlicht werden. Neben anderen Bekanntmachungs- und Werbemöglichkeiten, die vom Vorhabenträger oder Dritten genutzt werden können, soll diese Regelung Gewähr dafür bieten, dass auf der zentralen Informationsplattform des Landes zur Bürgerenergie auch direkt die Möglichkeiten zur Beteiligung für die Beteiligungsberechtigten auffindbar sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 14 (Ordnungswidrigkeiten)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Um Betreiber dazu anzuhalten, ihren Zahlungsverpflichtungen, den Auskunftsansprüchen und der Datenherausgabe zur Ermittlung der jeweils konkreten Zahlungspflicht nachzukommen sowie langwierige Klageverfahren zu vermeiden, kann die Nichterfüllung dieser Pflichten jeweils mit einer Geldbuße geahndet werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 15 (Zuständigkeiten und Befugnisse)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Zuständigkeit für die Umsetzung dieses Gesetzes liegt beim für Energie zuständigen Landesministerium. Diesem wird die Möglichkeit eingeräumt, Befugnisse und Aufgaben an eine andere Behörde zu übertragen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu § 16 (Verordnungsermächtigung)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das für Energie zuständige Landesministerium wird aufgrund der Sachnähe dazu ermächtigt, Rechtsverordnungen über Umfang, Inhalt und Form der Informations- und Auskunftspflichten zu erlassen. Sofern die Übermittelung der entsprechenden Informationen nicht in geeigneter Weise, insbesondere in Hinblick auf die Berichterstattung erfolgt, soll durch die Verordnungsermächtigung die Möglichkeit geschaffen werden, schnell in erforderlichem Umfang nachzusteuern zu können.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Artikelgesetzes.</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 14 Aug 2024 10:30:00 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A16: Begründung - A Allgemeiner Teil</title>
                        <link>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/begrundung-a-allgemeiner-teil-25219</link>
                        <author>Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN MV (dort beschlossen am: 14.08.2024)</author>
                        <guid>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/begrundung-a-allgemeiner-teil-25219</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>A Allgemeiner Teil</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die weltweit, in Deutschland und in Mecklenburg-Vorpommern bisher ergriffenen Maßnahmen haben bisher nur eine unzureichende Reduktion von Treibhausgasemissionen bewirkt, so dass die Weltgemeinschaft die Ziele zur Begrenzung des menschengemachten Anstiegs der globalen Mitteltemperatur zu verfehlen droht. Damit einher ginge voraussichtlich global die weitere Zunahme und Intensivierung von Extremwetterereignissen, ein weiterer Anstieg des Meeresspiegels, die Ausbreitung langfristig unbewohnbarer Gebiete und in der Folge in großem Maße Flucht und Vertreibung von Bevölkerungen sowie Verteilungskonflikte bis hin zu -kriegen. Zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen deuten zudem darauf hin, dass bereits bei einer Erwärmung zwischen 1,5 und 2 Grad Celsius über dem vorindustriellen Niveau die Überschreitung unumkehrbarer Kipppunkte droht, wie etwa der Verlust der globalen Korallenriffe, das abrupte Auftauen des Permafrostes sowie der Schwund des grönländischen sowie des westantarktischen Eisschildes, die ihrerseits jeweils die globalen Lebensbedingungen gefährden. Wie indes jüngst Daten des europäischen Erdbeobachtungsprogramms Copernicus gezeigt haben, war der Mai 2024 der elfte Monat in Folge mit einem Temperaturanstieg über 1,5 Grad Celsius über dem vorindustriellen Niveau und mithin zugleich der elfte Monat in Folge mit einem Temperaturrekord innerhalb der Wetteraufzeichnung. Auch Mecklenburg-Vorpommern ist von den Folgen des globalen menschengemachten Klimawandels sichtbar betroffen, etwa durch die Veränderung von Niederschlagsmustern, dem Rückgang der Grundwasserstände durch sommerliche Dürren, die zunehmende Abtragung bisher stabiler Küstenabschnitte oder dem Rückgang der Heringsbestände im Greifswalder Bodden. Damit stellt der Klimawandel auch in Mecklenburg-Vorpommern eine außerordentliche Bedrohung für Gesundheit, Leben, Wirtschaft und Wohlstand dar. Der Bundesgesetzgeber hat den Ländern im Übrigen mit § 14 Absatz 1 des Bundesklimaschutzes auch explizit die Möglichkeit zur eigenen Klimaschutzgesetzgebung eingeräumt. Demgegenüber zeigen die Resultate der Sektorzielstudie des Leipziger Instituts für Energie, dass ohne das Ergreifen zusätzlicher Klimaschutzmaßnahmen auf Landesebene die Klimaziele des Landes nicht zu erreichen sind. Folglich bedarf es einer schnellstmöglichen und konsequenten Nachsteuerung zugunsten des Klimaschutzes in Mecklenburg-Vorpommern, indem hierzu ressortübergreifende, politisch handlungsleitende und rechtlich verbindliche Ziele, Maßnahmen und Strategien entwickelt werden. Das vorliegende Gesetz bildet die Grundlage dazu.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Artikel 1 (Landesklimaschutzgesetz – LKSG M-V)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Mit Artikel 1 wird ein erstes Landesklimaschutzgesetz für Mecklenburg-Vorpommern eingeführt. Bislang sind Klimaschutzziele in Mecklenburg-Vorpommern nicht verbindlich festgelegt. Ebenso fehlen verbindliche Mechanismen und Vorgaben für die Erarbeitung, Umsetzung, Überprüfung, Berichterstattung und Fortschreibung der klimapolitisch notwendigen Maßnahmen. Hierzu bedarf es eines verbindlichen, langfristig angelegten und nachvollziehbaren gesetzlichen Rahmens. Ein Klimaschutzgesetz sorgt für eine gesetzliche Verankerung der Klimaschutzziele in Mecklenburg-Vorpommern und schafft die rechtlichen Grundlagen für die Erarbeitung und Umsetzung der notwendigen Emissionsminderungs- und Anpassungsmaßnahmen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Im Landesklimaschutzgesetz werden erstmals verbindliche und allgemeine Klimaschutz- und Klimaanpassungsziele für Mecklenburg-Vorpommern definiert. Der Klimaanpassung kommt dabei neben dem Klimaschutz zur weitestgehenden Abwendung des Voranschreitens des menschengemachten Klimawandels und seiner Folgen insbesondere die Bedeutung zu, Maßnahmen und Strategien zum Umgang mit den Konsequenzen des Klimawandels zu entwickeln, die schon heute eingetreten oder in Zukunft absehbar nicht vermeidbar sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Zur Einhaltung der Ziele werden Verfahren, Strukturen und Instrumente definiert, die der Erarbeitung, Umsetzung und Fortschreibung der hierzu erforderlichen Maßnahmen dienen. Dazu gehören die Erarbeitung und Fortschreibung eines entsprechenden Maßnahmenplans, die Durchführung eines kontinuierlichen Monitorings zu dessen Umsetzung sowie die Einbindung wissenschaftlicher Expertise durch die Einrichtung eines Sachverständigenrates. Daneben werden Verfahren zur Beteiligung des Landtages sowie allgemeine Maßgaben für das Handeln der Landesregierung und der Landesverwaltung in Einklang mit den Zielen dieses Gesetzes definiert. Es erfolgt ferner eine Zielsetzung zur Herstellung einer klimaneutralen Landesverwaltung, um seitens der öffentlichen Hand einen vorbildlichen und wirksamen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Die Vorgaben dieses Gesetzes sollen insbesondere der öffentlichen Hand in Bezug auf den Klimaschutz als Richtschnur allen Handelns dienen. Zudem werden einzelne bundesrechtliche Bestimmungen, insbesondere zur kommunalen Wärmeplanung und zur Klimaanpassung, pflichtgemäß in Landesrecht übersetzt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Explizit schreibt das vorliegende Landesklimaschutzgesetz bereits erste landesseitig zu ergreifende Maßnahmen fest, indem das Land zur Erarbeitung konkreter Strategien zu sektorspezifischen Aspekten verpflichtet wird. Damit schafft das Gesetz eine Grundlage für die künftig vorzulegenden Klimaschutzmaßnahmenpläne.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Kommunen erhalten durch dieses Gesetz ebenso einen klaren Auftrag zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung. Das umfasst neben der Verpflichtung der Kommunen zur Erstellung, Umsetzung und Fortschreibung allgemeiner Klimaschutzkonzepte, kommunaler Wärmepläne, kommunaler Mobilitätspläne, städtebaulicher Klimaschutzkonzepte und Klimaanpassungskonzepte die Herstellung einer klimaneutralen Kommunalverwaltung. Zugleich werden Verfahren zur finanziellen Unterstützung der Kommunen bei der Umsetzung der Vorgaben im Sinne des Klimaschutzes festgelegt. Als zentrales Element zur Sicherstellung einer ausreichenden personellen Ausstattung der Kommunen zur Bewältigung der Verpflichtungen zum Klimaschutz wird die Bestellung von Koordinator*innen für kommunalen Klimaschutz sowie deren landesseitige Finanzierung festgeschrieben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Für Akteur*innen jenseits der öffentlichen Hand erwachsen aus diesem Gesetz zuvorderst und unmittelbar die Pflichten nach §§ 15, 16 und 24 zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dächern und über Stellplätzen sowie zur Dachbegrünung. Damit wird ein Beitrag zur Erreichung der Klimaneutralität der Energiewirtschaft geleistet und der Erhalt der Biodiversität gefördert, da einerseits zur entsprechenden Errichtung von klimafreundlichen Photovoltaikanlagen keine neue Flächenversiegelung erfolgt und andererseits durch neue Dachbegrünungen Biodiversität gezielt gefördert wird. Speziell bei der Installation von Photovoltaikanlagen ist zu erwarten, dass sich anfängliche Investitionskosten durch Einspeisevergütung und Stromkosteneinsparungen über den Lebenszyklus der Anlagen amortisieren und langfristig finanzielle Gewinne bewirken. Zudem entfaltet das Gesetz über das Handeln der öffentlichen Hand hinaus eine Wirkung auf Gesellschaft und Wirtschaft, indem die Schaffung von Beratungsangeboten festgeschrieben wird, die Bürger*innen und Unternehmen bei Beiträgen zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes unterstützen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu den Artikeln 2 bis 8 (Änderung der Kommunalverfassung, Änderung des Naturschutzausführungsgesetzes, Änderung des Landeswaldgesetzes, Änderung des Landeshochschulgesetzes, Änderung des Denkmalschutzgesetzes, Änderung des Landesplanungsge</strong><strong>setzes</strong><strong> und Neufassung des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Änderungen dienen der Ausrichtung der entsprechenden Landesgesetze auf die Ziele des Landesklimaschutzgesetzes in Artikel 1. Die Änderung der Kommunalverfassung dient der Erreichung der Ziele im Gebäudesektor, die Änderung des Naturschutzausführungsgesetzes sowie die Änderung des Landeswaldgesetzes dienen der Erreichung der Ziele im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft und die Änderung des Denkmalschutzgesetzes sowie die Änderung des Landesplanungsgesetzes dienen der Erreichung der Ziele im Sektor Energiewirtschaft. Mit der Änderung des Landeshochschulgesetzes soll die Erreichung der Klimaneutralität der Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern sichergestellt werden. Mit der Neufassung des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz wird ein einfaches und verbindlichen Verfahren zur Akzeptanzsteigerung beim Ausbau der erneuerbaren Energien geschaffen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Artikelgesetzes und das Außerkrafttreten des bisherigen Gesetzes über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern.</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 14 Aug 2024 10:21:00 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A15: Artikel 8 - Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Wind- und Solarparks (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz - BüGembeteilG M-V 2024)</title>
                        <link>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/artikel-8-gesetz-uber-die-beteiligung-von-burgerinnen-und-burgern-so-21509</link>
                        <author>Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN MV (dort beschlossen am: 14.08.2024)</author>
                        <guid>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/artikel-8-gesetz-uber-die-beteiligung-von-burgerinnen-und-burgern-so-21509</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Inhaltsübersicht</strong>:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 1 Zahlungsverpflichtung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 2 Begriffsbestimmungen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 3 Berechtigte Gemeinden</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 4 Berechtigte Personen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 5 Höhe und Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 6 Individualvereinbarung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 7 Zweckbindung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 8 Anforderungen an das Angebot zur finanziellen Beteiligung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 9 Bürgerverein und Bürgerstiftung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 10 Anforderungen an vergünstigten Strompreis</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 12 Berichterstattung und Evaluation</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 13 Transparenzplattform</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 14 Ordnungswidrigkeiten</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 15 Zuständigkeit und Befugnisse</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 16 Verordnungsermächtigung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 1 </strong><strong>Zahlungsverpflichtung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Vorhabenträger von</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><ol><li>Windenergieanlagen ab einer installierten Leistung von einem Megawatt oder</li><li>Freiflächen-Photovoltaikanlagen ab einer installierten Gesamtleistung von einem Megawatt</li></ol></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>sind zu jährlichen Zahlungen nach § 5 an die nach den §§ 3 und 4 berechtigten Gemeinden und Personen während des Anlagenbetriebes verpflichtet, sofern die jeweilige Anlage nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen wurde.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 2 </strong><strong>Begriffsbestimmungen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Im Rahmen dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Vorhabenträger ist die Person, die beabsichtigt, eine Freiflächenanlage zu errichten sowie dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger; Vorhabenträger ist ferner, Windenergieanlagen zu errichten und die dafür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt sowie dessen Rechtsnachfolger. Nach Errichtung und Inbetriebnahme der Freiflächenanlage oder der Windenergieanlagen ist Vorhabenträger der Betreiber der Freiflächenanlage oder der Windenergieanlagen, mithin auch jeder Erwerber des Vorhabens oder einzelner dazugehöriger Windenergieanlagen und dessen Rechtsnachfolger;</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Vorhaben ist die Gesamtheit aller räumlich zusammenhängenden Windenergieanlagen, für die ein Vorhabenträger eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur Modernisierung beantragt oder die Gesamtheit aller räumlich zusammenhängenden Freiflächenanlagen,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Offerte ist die Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Vertragsangebots zur finanziellen Beteiligung,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Sparprodukt ist eine erstattungsfähige Einlage im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149, ber. ABl. L 212 S. 47 vom 18.7.2014 und ABl. L 309 vom 30.10.2014, S. 37) und der zu ihrer Umsetzung ergangenen nationalen Vorschriften,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>Referenzzinssatz ist der Zinssatz der Euro Short-Term Rate (€STR) zum Zeitpunkt des Angebotes.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 3 Berechtigte Gemeinden</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Berechtigt sind alle Gemeinden im Land Mecklenburg-Vorpommern,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>deren Gemeindegebiet sich ganz oder teilweise in einer Entfernung von nicht mehr als 2 500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlage nach § 1 oder</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>auf deren Gemeindegebiet sich eine Freiflächen-Photovoltaikanlage nach § 1</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>befindet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Sind mehrere Gemeinden wegen derselben Anlage anspruchsberechtigt, bestimmt sich der Zahlungsanspruch der einzelnen Gemeinde nach ihrem prozentualen Anteil an der jeweiligen Fläche. Zur Ermittlung dieser Flächenanteile ist der Betreiber verpflichtet. Auf Verlangen einer anspruchsberechtigten Gemeinde ist die Ermittlung der Flächenanteile in geeigneter Form offenzulegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 4 </strong><strong>Berechtigte Personen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Berechtigt sind alle natürlichen Personen, solange sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung seit mindestens drei Monaten</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>in einer Entfernung von nicht mehr als 2 500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlage nach § 1 oder</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>in einer berechtigen Gemeinde, auf deren Gemeindegebiet die Freiflächen-Photovoltaikanlage nach § 1 ganz oder teilweise errichtet wird, gemeldet sind.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Entfernung nach Absatz 1 Nummer 1 bemisst sich zwischen der Grundstücksgrenze des eingetragenen Wohnorts der jeweiligen Person und dem Standort der Windenergieanlage. Im Falle eines Vorhabens, das aus mehreren Einzelanlagen besteht, ist die Turmmitte der nächstgelegenen Windenergieanlage des Vorhabens für die Bestimmung der Entfernung nach Absatz 1 Nummer 1 maßgeblich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 5 </strong><strong>Höhe und Fälligkeit der Zahlungsverpflichtun</strong><strong>g</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Höhe der jährlichen Zahlung an berechtigte Gemeindenbeträgt bei Windenergieanlagen und bei Freiflächenanlagen 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge. Zahlungen auf Grundlage einer Vereinbarung nach § 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz sind auf die Zahlungsverpflichtung nach Satz 1 anrechenbar.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Höhe der jährlichen Zahlung an berechtigte Personen beträgt bei Windenergieanlagen und bei Freiflächenanlagen 0,1 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Über die Art der finanziellen Beteiligung der berechtigten Personen entscheidet der Anlagenbetreiber unter Berücksichtigung der Auffassung der berechtigten Gemeinde. Das Angebot kann sich aus verschiedenen Arten der finanziellen Beteiligung zusammensetzen. Finanzielle Beteiligungen können sein:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die vergünstigte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>wiederkehrende jährliche Spenden an gemeinnützige Bürgervereine oder Bürgerstiftungen oder</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Sparprodukte, bei denen nur ein Kreditinstitut, das von der Anlagenbetreiberin zu benennen oder zu beauftragen ist, Emittent oder Vertragspartner der nach Absatz 1 Satz 2 berechtigten Person sein kann.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die jährliche Zahlung hat ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Anlage jeweils bis zum 30. April des Folgejahres zu erfolgen. Dies gilt auch für einzeln in Betrieb genommene Windenergieanlagen als Teil eines Vorhabens. Die Zahlungspflicht besteht für unterjährige Betriebszeiten jeweils zu einem Zwölftel für jeden vollen Monat, in dem die Anlage in Betrieb ist. Die Ermittlung der konkreten Zahlungsansprüche obliegt den Anlagenbetreibern. Sie ist auf Verlangen der anspruchsberechtigten Gemeinde offenzulegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 6 </strong><strong>Individualvereinbarung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Vorhabenträger kann mit jeder nach § 3 berechtigten Gemeinde anstelle der kalenderjährlichen Zahlung nach § 5 Absatz 1 ein anderes Beteiligungsmodell schriftlich vereinbaren, dessen wirtschaftlicher Wert den Wert der Zahlungsverpflichtung gemäß § 5 Absatz 1 nicht unterschreiten darf. Darunter fällt insbesondere der Abschluss einer Vereinbarung nach § 6 EEG 2023. Eine Vereinbarung nach Satz 1 ist von der zuständigen Behörde zu genehmigen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 7 </strong><strong>Zweckbindun</strong><strong>g</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1)Die Gemeinden haben die Mittel aus der Zahlungsverpflichtung oder der Individualvereinbarung für Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz für den Ausbau der Wind- und Solarenergie zu verwenden. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>zur Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>zur Information über Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und über Möglichkeiten zur Nutzung erneuerbarer Energien,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>zur Förderung kommunaler Veranstaltungen oder sozialer Aktivitäten oder von Einrichtungen, die der Bildung oder Freizeit dienen,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>zur Senkung der Energiekosten oder des Energieverbrauchs der Gemeinde,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>zur Errichtung und Sanierung kommunaler Gebäude,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>zu kommunalen Bauleitplanungen im Bereich der erneuerbaren Energien,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>zur Förderung des Natur- und Artenschutzes,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="8"><li>für Klimaschutz und Klimaanpassung.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Für die Einwohnerinnen und Einwohner soll der Bezug zwischen Maßnahme und den jeweiligen Geldmitteln erkennbar sein. Einen Teil der eingenommenen Gelder soll die Gemeinde in den räumlich unmittelbar betroffenen Ortsteilen einsetzen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Mittel dürfen nicht zur Finanzierung der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben im Sinne von § 2 Absatz 4 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 934) geändert worden ist, eingesetzt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Eine berechtigte Gemeinde, die eine Zahlung nach diesem Gesetz erhält oder eine Individualvereinbarung getroffen hat, informiert zuständige Behörde jährlich zum 30. Juni über die tatsächliche Höhe der erhaltenen Zahlungen nach diesem Gesetz und die Mittelverwendung für das Vorjahr.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 8 </strong><strong>Anforderungen an das Angebot zur finanziellen Beteiligung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Vorhabenträger informiert die berechtigte Gemeinde schriftlich mit Inbetriebnahme der Energieerzeugungsanlage nach § 1 über die entstandene Zahlungsverpflichtung nach § 5 Absatz 1.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der Vorhabenträger übermittelt der berechtigten Gemeinde schriftlich einen Angebotsentwurf zur finanziellen Beteiligung der berechtigen Personen nach § 5 Absatz 3. Die Übermittlung des Entwurfs ist bei Windenergievorhaben ab der Erteilung der Genehmigung im Sinne von § 4 BImSchG, bei Freiflächenvorhaben ab Erhalt der Anschlusszusage vom Netzbetreiber zulässig und muss bis zur Inbetriebnahme der ersten zum Vorhaben gehörenden Energieerzeugungsanlage erfolgen. Die berechtigte Gemeinde kann innerhalb der Frist von zwei Monaten eine Entscheidung zur Annahme treffen oder Alternativen vorschlagen. Eine Ablehnung ist nachvollziehbar zu begründen und die Gründe für eine vorgeschlagene Alternative aufzuzeigen. Unterbleibt eine Entscheidung, gilt der Entwurf als angenommen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Vorhabenträger übermittelt den berechtigten Personen sein Angebot zur finanziellen Beteiligung spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3. Das Angebot ist in wenigstens einer regionalen Tageszeitung, im Internet auf einer von dem Vorhabenträger speziell für das Vorhaben eingerichteten Internetseite sowie auf der Transparenzplattform nach § 13 bekannt zu machen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Das Angebot einer finanziellen Beteiligung kann befristet oder unbefristet für die Gesamtlaufzeit der Energieerzeugungsanlage nach § 1 unterbreitet werden. Ist das Angebot befristet, so ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung ein erneutes Angebot gemäß § 5 Absatz 3 zu unterbreiten. Ist auch das erneute Angebot befristet, so hat der Anlagenbetreiber so lange Angebote abzugeben, bis die Gesamtlaufzeit der Windenergieanlage erreicht ist. Eine Befristung ist für Angebote entsprechend § 5 Absatz 3 Nummer 2 ausgeschlossen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Wird ein Angebot zur finanziellen Beteiligung nicht vollständig in Anspruch genommen oder unterschreiten die jährlichen Zahlungen die Zahlungsverpflichtung nach § 5 Absatz 2, ist die verbleibende Zahlungsverpflichtung gegenüber berechtigten Personen an die berechtigte Gemeinde nach Maßgabe des § 5 Absatz 4 zu zahlen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Der Anlagenbetreiber hat die zuständige Behörde über die Art der finanziellen Beteiligung und die Ausstattungsmerkmale nach § 5 Absatz 3 zu unterrichten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Sofern der Vorhabenträger seiner Verpflichtung aus Absatz 1 oder 2 nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, kann die zuständige Behörde auf Antrag der berechtigten Gemeinde den Vorhabenträger zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe an die betroffene Gemeinde verpflichten. Die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe ersetzt die Verpflichtungen des Anlagenbetreibers aus § 5 Absatz 2. Die Ausgleichsabgabe beträgt 0,4 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge. Die Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsabgabe beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Anlagenbetreiber seinen Verpflichtungen aus Absatz 2 nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt. Die Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsabgabe endet mit dem Rückbau der Windenergieanlage.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 9 </strong><strong>Bürgerverein und Bürgerstiftung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Ein Angebotsentwurf nach § 8 Absatz 1, welcher eine wiederkehrende jährliche Zahlung an einen gemeinnützigen Verein oder eine Bürgerstiftung vorsieht, beinhaltet die Mustersatzung sowie im Falle einer Bürgerstiftung ein Muster-Stiftungsgeschäft.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der Vorhabenträger trägt alle mit der Gründung des Vereins oder der Bürgerstiftung anfallenden Kosten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Organe der Gemeinde können nicht Teil der Organe des Vereins oder der Bürgerstiftung sein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die zuständige Behörde erstellt bis zum 31. Dezember 2024 die verpflichtenden Mustersatzungen und das Muster-Stiftungsgeschäft und stellt diese auf der Transparenzplattform nach § 13 zur Verfügung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Der Verein oder die Bürgerstiftung meldet die Gründungssatzung und Satzungsänderungen dem Betreiber und der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde stellt die Übereinstimmung mit den Zielen der Mustersatzung innerhalb von 14 Tagen fest und die übermittelt die Entscheidung dem Betreiber, dem Verein oder Bürgerstiftung sowie die der Gemeinde.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verein oder der Bürgerstiftung ist erst mit der positiven Feststellung nach Absatz 5 gestattet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Eine Auflösung des Vereins oder der Stiftung ist der zuständigen Behörde und dem Vorhabenträger unverzüglich mitzuteilen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Kann der Vorhabenträger zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung die Zahlung für mehr als zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre nicht an den Verein oder Bürgerverein leisten, ist der zurückgehaltene Betrag an die berechtigten Gemeinde zuzahlen. Bei Auflösung des Vereins oder der Bürgerstiftung hat dies unmittelbar zu erfolgen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 10 </strong><strong>Anforderungen an vergünstigen Strompreis</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Vorhabenträger hat sicherzustellen, dass der vom Energieversorger angebotene Tarif folgenden Vorgaben entspricht:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Der Tarif wird mindestens fünf Jahre angeboten.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Der Tarif enthält eine verbrauchsunabhängige jährliche Gutschrift pro berechtigter Person.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Der Arbeitspreis des Tarifs darf dem günstigsten angebotenen Arbeitspreis des im Gemeindegebiet zuständigen Grundversorgers nicht übersteigen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 11 </strong><strong>Anforderungen an das Sparprodukt und die Höhe der Verzinsung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Vorhabenträger hat sicherzustellen, dass das vom Kreditinstitut angebotene Sparprodukt folgenden Vorgaben entspricht:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><ol><li>die Laufzeit hat mindestens drei bis höchstens zehn Jahre zu betragen,</li><li>eine Verzinsung von mindestens zwei Prozentpunkten über dem Referenzzinssatz nach § 2 ist zu gewähren,</li><li>die Mindestanlagesumme für eine nach § 4 berechtige Person darf 500,00 Euro nicht übersteigen,</li><li>die Höchstanlagesumme für eine nach § 4 berechtige Person darf 10.000,00 Euro nicht übersteigen,</li><li>das Sparprodukt darf keine Nachrangabrede oder einer solchen gleichkommende Bedingungen enthalten.</li></ol></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 12 </strong><strong>Berichters</strong><strong>tattung und Evaluation</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Eine Gemeinde, die eine Zahlung nach diesem Gesetz erhält oder eine Individualvereinbarung getroffen hat, informiert die zuständige Behörde spätestens 30 Tage nach Abschluss der Vereinbarung und jährlich zum 30. Juni über die tatsächliche Höhe der erhaltenen Zahlungen nach diesem Gesetz und die Mittelverwendung für das Vorjahr.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Eine Gemeinde, die eine Zahlung nach dem § 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz erhält, informiert die zuständige Behörde bis zum 31. Dezember 2024 über den Abschluss einer Vereinbarung und jährlich zum 30. Juni über die tatsächliche Höhe der erhaltenen Zahlungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die zuständige Behörde veröffentlicht die nach Absatz 1 und 2 gemachten Informationen fortlaufend auf der Transparenzplattform nach § 13.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Landesregierung evaluiert das Gesetz und berichtet dem Landtag alle drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über dessen Auswirkungen und eventuell notwendige Anpassungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 13 </strong><strong>Transparenzplattform</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die zuständige Behörde errichtet und betreibt online eine Transparenzplattform, welche alle notwendigen Informationen und Hinweise zur anwenderfreundlichen Umsetzung des Gesetzes vorhält. Die Transparenzplattform enthält insbesondere die folgenden Informationen zu den Vorhaben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die angebotenen Beteiligungsmöglichkeiten, sobald diese vorliegen,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>weiterführende Hinweise zu den Möglichkeiten einer Beteiligung im Rahmen der Beteiligungsvereinbarung,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>eine Übersicht und Berichte der berechtigten Gemeinden über die Mittelverwendung sowie</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>eine Übersicht über die abgeschlossenen Beteiligungsvereinbarungen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die zuständige Behörde hat die Transparenzplattform auch für Vorhaben außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes bereitzustellen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Auf der Transparenzplattform werden Informationen zu den Offerten oder Angeboten der Vorhabenträger für den Beteiligungszeitraum frühestmöglich veröffentlicht. Dem Vorhabenträger dürfen hierfür keine Kosten auferlegt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 14 </strong><strong>Ordnungswidrigkeiten</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>der Pflicht zur Informationsherausgabe nach § 5 Absatz 4 Satz trotz Auskunftsverlangen einer berechtigten Gemeinde nicht nachkommt,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>entgegen § 5 eine Zahlung an berechtigte Gemeinden und Personen trotz Fälligkeit nicht entrichtet.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu einer Million Euro geahndet werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 15 </strong><strong>Zuständigkeiten und Befugnisse</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Zuständig für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus diesem Gesetz einschließlich der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 14 ist das für Energie zuständige Ministerium. Das Ministerium kann Befugnisse und Aufgaben an eine andere Behörde übertragen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Das für Energie zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Vorhabenträger hat gegenüber der zuständigen Behörde die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahme in seine Unterlagen zu gewähren, soweit diese für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus diesem Gesetz erforderlich sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verpflichtungen dieses Gesetzes zulassen für Windenergieanlagen und Freiflächenanlagen, die in erster Linie der Entwicklung oder Erprobung wesentlicher technischer Neuerungen dienen, oder wenn eine anderweitige Beteiligung verbindlich umgesetzt werden soll, die den Gesetzeszweck erfüllt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 16 </strong><strong>Verordnungsermächtigung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das für Energie zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften zu erlassen über</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die Feststellung der berichtigten Personen nach § 4 Abs. 2 sowie den Umfang, den Inhalt und die Form des Nachweises der Berechtigung, deren Prüfung durch den Vorhabenträger sowie seinen Umgang mit den erlangten Daten der berechtigen Personen,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>den Umfang, den Inhalt und die Form</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a) der Informationen und Unterlagen zur Ermittlung der Zahlungsverpflichtung nach § 5 Absatz 4 ivm. § 3 Absatz 2,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b) der Information an die Gemeinde nach § 8 Absatz 1,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>c) der Mitteilung der Gemeinde nach § 7 Absatz 4,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>d) des Verfahrens zur Genehmigung nach § 6,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>e) der Mitteilung an die zuständige Behörde nach § 8 Absatz 5,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>f) eines Angebotes nach § 9, § 10 und § 11.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Artikel 9 </strong><strong>Inkrafttreten, Außerkrafttreten</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Mai 2016 (GVOBl. M-V 2016, 258), zuletzt geändert am 26. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1032), außer Kraft.</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 14 Aug 2024 10:12:00 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A13: Artikel 6 - Änderung des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern</title>
                        <link>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/artikel-6-anderung-des-denkmalschutzgesetzes-mecklenburg-vorpommern-45903</link>
                        <author>Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN MV (dort beschlossen am: 14.08.2024)</author>
                        <guid>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/artikel-6-anderung-des-denkmalschutzgesetzes-mecklenburg-vorpommern-45903</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 7 des Denkmalschutzgesetzes vom 6. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 392), wird wie folgt geändert:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>„2. wenn das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien oder des Netzausbaus das Interesse an der unveränderten Beibehaltung des bisherigen Zustandes des Denkmals überwiegt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien oder des Netzausbaus überwiegt in der Regel, wenn in das äußere Erscheinungsbild nur reversibel oder in die Substanz des Denkmals nur geringfügig eingegriffen wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Ein geringfügiger Eingriff liegt in der Regel bei der Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien oder des Stromnetzes vor, die nicht in der Nähe eines bedeutenden, raumwirksamen Baudenkmals oder landschaftsprägenden Bodendenkmals liegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das für Denkmalschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, eine Verordnung zur Benennung von bedeutenden, raumwirksamen Baudenkmälern und landschaftsprägenden Bodendenkmälern im Einvernehmen mit dem für Energie zuständigen Ministerium zu erlassen.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Nach Absatz 3 Nummer 2 wird die folgende neue Nummer 3 eingefügt:</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>„3. wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. In der</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Regel überwiegt das öffentliche Interesse</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a) an der nachhaltigen energetischen Verbesserung des Baudenkmals,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b) an der Verbesserung des Hochwasserschutzes und</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>c) an den Belangen von alten Menschen und Menschen mit Behinderungen<br><br>
das Interesse an der unveränderten Beibehaltung des bisherigen Zustandes.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Nach Absatz 6 wird der folgende neue Absatz 7 eingefügt:</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>„(7) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Windenergieanlagen nicht, wenn sich der Standort der Windenergieanlage in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Dies gilt auch für einen Planentwurf zur Ausweisung eines Windenergiegebietes, sofern bereits eine Beteiligung nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch oder § 9 Absatz 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes durchgeführt wurde und anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Ausweisungen entspricht.“</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 14 Aug 2024 10:08:00 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A14: Artikel 7 - Änderung des Landesplanungsgesetzes</title>
                        <link>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/artikel-7-anderung-des-landesplanungsgesetzes-13243</link>
                        <author>Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN MV (dort beschlossen am: 14.08.2024)</author>
                        <guid>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/artikel-7-anderung-des-landesplanungsgesetzes-13243</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 9a Absatz 2 des Landesplanungsgesetzes vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 149), wird wie folgt geändert:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>„In jeder Planungsregion nach § 12 Absatz 1 sind spätestens bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 2,1 Prozent der Regionsfläche als Windenergiegebiete auszuweisen (regionale Teilflächenziele).“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>In Satz 2 wird das Wort „sollen“ durch das Wort „können“ ersetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Satz 3 wird aufgehoben.</li></ol></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 14 Aug 2024 10:08:00 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A12: Artikel 5 - Änderung des Landeshochschulgesetzes</title>
                        <link>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/artikel-5-anderung-des-landeshochschulgesetzes-45521</link>
                        <author>Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN MV (dort beschlossen am: 14.08.2024)</author>
                        <guid>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/artikel-5-anderung-des-landeshochschulgesetzes-45521</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Landeshochschulgesetz vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1018), wird wie folgt geändert:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Nach der Angabe zu § 89 wird die folgende Angabe eingefügt:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>„§ 89a Nachhaltigkeitsbeauftragte*r“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>„<strong>§ 89a Nachhaltigkeitsbeauftragte*r</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Hochschule wählt nach Maßgabe der Grundordnung eine*n Nachhaltigkeitsbeauftragte*n, die*der die Belange für Nachhaltigkeit, Klimaneutralität und Klimagerechtigkeit an der Hochschule vertritt; die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die*der Nachhaltigkeitsbeauftragte wirkt darauf hin, dass die Hochschule ihren Beitrag zur klimagerechten Entwicklung in der Gesellschaft und zur Erreichung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes leistet sowie selbst so früh wie möglich die Klimaneutralität mit konkreten Maßnahmen erreicht. Sie*er wirkt darauf hin, dass die Hochschule sich in ihren Bereichen der Nachhaltigkeit verschreibt und entwickelt in Zusammenarbeit mit den Hochschulgremien ein Nachhaltigkeitskonzept. In diesem Rahmen hat sie*er das Recht zur Einholung sachdienlicher Informationen, zur beratenden Teilnahme an Gremiensitzungen, zur Abgabe von Stellungnahmen sowie zur Unterbreitung von Vorschlägen. Die*der Nachhaltigkeitsbeauftragte soll an der Planung von Baumaßnahmen beteiligt werden, insbesondere durch die Abgabe von Stellungnahmen zur Einhaltung der Vorgaben nach § 34 des Landesklimaschutzgesetzes. Die*der Nachhaltigkeitsbeauftragte wird mindestens zur Hälfte von den Dienstaufgaben freigestellt.“</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 14 Aug 2024 10:06:00 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A11: Artikel 4 - Änderung des Landeswaldgesetzes</title>
                        <link>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/artikel-4-anderung-des-landeswaldgesetzes-26761</link>
                        <author>Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN MV (dort beschlossen am: 14.08.2024)</author>
                        <guid>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/artikel-4-anderung-des-landeswaldgesetzes-26761</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Landeswaldgesetz vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 790), wird wie folgt geändert:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>§ 15 Absatz 5 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>„Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, sofern es sich bei der Umwandlung um Moorklimaschutzmaßnahmen zur Erreichung des Ziels nach § 29 Absatz 1 des Landesklimaschutzgesetzes handelt. Satz 3 gilt insbesondere, wenn es sich bei der Umwandlung um die Wiedervernässung eines Moores nach § 2 Absatz 2, dessen Wasserstand sich vor der Umwandlung unter Flurhöhe befindet, oder eine hiermit im Zusammenhang stehende Maßnahme handelt.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. § 26 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>„Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn der Kauf der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes dient sowie, sofern es sich um ein Grundstück handelt, auf dem sich Moore nach § 2 Absatz 2 mit Wasserständen unter Flurhöhe befinden, und sofern sich auf dem Grundstück Moorklimaschutzmaßnahmen umsetzen lassen, die zur Erreichung des Ziels nach § 29 Absatz 1 des Landesklimaschutzgesetzes beitragen und Teil der Flächenkulisse der jeweils gültigen Fassung der Rechtsverordnung nach § 29 Absatz 4 Satz 2 des Landesklimaschutzgesetzes sind.“</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 14 Aug 2024 10:05:00 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A10: Artikel 3 - Änderung des Naturschutzausführungsgesetzes</title>
                        <link>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/motion/72467</link>
                        <author>Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN MV (dort beschlossen am: 14.08.2024)</author>
                        <guid>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/motion/72467</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 34 Absatz 1 des Naturschutzausführungsgesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVOBl. M-V S. 546), wird wie folgt geändert:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der folgende Satz wird angefügt:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>„Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um ein Grundstück handelt, auf dem sich Moore mit Wasserständen unter Flurhöhe befinden und sofern sich auf dem Grundstück Moorklimaschutzmaßnahmen umsetzen lassen, die zur Erreichung des Ziels nach § 29 Absatz 1 des Landesklimaschutzgesetzes beitragen und Teil der Flächenkulisse der jeweils gültigen Fassung der Rechtsverordnung nach § 29 Absatz 4 Satz 2 des Landesklimaschutzgesetzes sind.“</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 14 Aug 2024 10:04:00 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A9: Artikel 2 - Änderung der Kommunalverfassung</title>
                        <link>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/artikel-2-anderung-der-kommunalverfassung-51410</link>
                        <author>Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN MV (dort beschlossen am: 14.08.2024)</author>
                        <guid>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/artikel-2-anderung-der-kommunalverfassung-51410</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 15 der Kommunalverfassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2024, wird wie folgt geändert:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>In Absatz 1 wird nach Satz 2 der folgende Satz 3 angefügt:</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>„Ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht insbesondere dann, wenn es sich um Vorgaben zum Anschluss an oder zur Benutzung von einer Einrichtung zur Versorgung mit Nah- oder Fernwärme zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes handelt.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>In Absatz 2 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze angefügt:</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>„Die Vorgaben nach Absatz 1 Satz 3 können durch Satzung auch für Gebäude mit bestehenden Heizungsanlagen angewendet werden, wenn ein Austausch oder Ersatz erfolgt. Die Regelungen der Satzung dürfen in den erfassten Gebieten bestehende Quartierslösungen im Sinne von Vereinbarungen in Textform zwischen den Eigentümer*innen zur Umsetzung eines Konzepts für eine gemeinsame energetische Versorgung und Optimierung mehrerer Gebäude, die in räumlichem Zusammenhang stehen, nicht beeinträchtigen. Die Einspeisung von Wärme aus erneuerbaren Energien durch Dritte innerhalb des Gebietes soll ermöglicht werden. In der Satzung nach Absatz 1 Satz 1 ist vorzusehen, dass auf Antrag von den Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würden. Die Anschluss- und Benutzungsbestimmungen nach Absatz 1 müssen zur Sicherung der wirtschaftlichen und sozialen Vertretbarkeit mit Vorgaben zur Höhe, Bildung, Transparenz und Kontrolle der Entgelte verbunden werden.“</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 14 Aug 2024 10:03:00 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A8: Abschnitt 7 - Klimaanpassung [Artikel 1 Klimaschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesklimaschutzgesetz – LKSG M-V)]</title>
                        <link>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/abschnitt-7-klimaanpassung-46154</link>
                        <author>Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN MV (dort beschlossen am: 14.08.2024)</author>
                        <guid>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/abschnitt-7-klimaanpassung-46154</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 41 Klimaanpassungsstrategie des Landes</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Landesregierung legt dem Landtag die Klimaanpassungsstrategie nach § 10 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes bis zum 31. Januar 2027 vor. Dem Landtag ist über die Umsetzung der Strategie nach Satz 1 nach ihrer erstmaligen Vorlage jährlich zu berichten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Ergänzend zu den Bestimmungen nach § 10 Absatz 3 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes sollen die Analysen, Ziele und Maßnahmen der landeseigenen vorsorgenden Klimaanpassungsstrategie nach Absatz 1 insbesondere die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels für die Bevölkerung und ihre Gesundheit, den Umgang mit Trockenperioden, Extremniederschlägen und Hitzetagen, die Infrastruktur, die Küsten, die Gewässer, das Grundwasser, den Hochwasserschutz, die Wälder, die Land-, Wald- und Forstwirtschaft, den Boden, die Natur, die Ökosysteme sowie die Biodiversität adressieren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 42 Pflicht zur Aufstellung kommunaler Klimaanpassungskonzepte</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Jede Gemeinde stellt unter Berücksichtigung der Klimaanpassungsstrategie nach § 40 bis zum 31. Januar 2027 ein Klimaanpassungskonzept nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes auf und schreibt dieses anschließend alle 5 Jahre fort. Die Pflicht nach Satz 1 kann von amtsangehörigen Gemeinden auf das Amt übertragen werden. Die Klimaanpassungskonzepte nach Satz 1 sind zu veröffentlichen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Abweichend von den Bestimmungen nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes sollen die Klimaanpassungskonzepte nach Absatz 1 Maßnahmen enthalten, mit denen Vorsorge insbesondere in extremen Hitzelagen, bei extremer Dürre und bei Starkregen getroffen werden kann, sowie solche Maßnahmen, die die Eigenvorsorge der Bürger*innen erhöhen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Das für Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bestimmungen nach Absatz 2 sowie § 12 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes zu ergänzen, sowie festzulegen, in welcher Form Klimaanpassungskonzepte nach Absatz 1 einer Beteiligung der Öffentlichkeit sowie einer Berichterstattung über die Umsetzung ihres Maßnahmenkatalogs bedürfen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 43 Nutzung landeseigener Flächen für Vorhaben des Küsten- und Hochwasserschutzes</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Für Vorhaben des Küsten- und Hochwasserschutzes, die der Anpassung an die Folgen des Klimawandels dienen, sollen den Trägern der jeweiligen Vorhaben Flächen im Eigentum des Landes, deren Nutzung für die Durchführung der Vorhaben zulässig sowie geeignet und erforderlich ist, unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Anlage 1 „Sektorziele zur Treibhausgasminderung“</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Nachstehende Ziele werden für die Treibhausgasemissionen der in § 4 Absatz 3 genannten Sektoren entsprechend der Abgrenzung in §§ 3a und 4 des Bundesklimaschutzgesetzes festgeschrieben. Die Ziele verstehen sich als Höchstmenge an CO<sub>2</sub>-Äquivalenten, die ab dem genannten Datum über den Zeitraum von einem Kalenderjahr in Mecklenburg-Vorpommern ausgestoßen werden dürfen. Die Ziele dürfen unter-, aber nicht überschritten werden. Die Ziele aller nicht benannten Jahre werden in der vorangenannten Logik entsprechend § 5 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 im Klimaschutzmaßnahmenplan durch die Landesregierung unter Beteiligung der Öffentlichkeit festgesetzt. Ziele eines jeden Folgejahres dürfen die Ziele des vorangegangenen Jahres nicht überschreiten, so dass der Zielpfad eine stetig sinkende Gesamtemissionsmenge ausweist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Energiewirtschaft
<ul><li>ab 31.12.2025 1,70 Mio. t</li><li>ab 31.12.2030 0,38 Mio. t</li><li>ab 31.12.2035 0,30 Mio. t</li></ul></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Industrie
<ul><li>ab 31.12.2025 0,36 Mio. t</li><li>ab 31.12.2030 0,12 Mio. t</li><li>ab 31.12.2035 0,10 Mio. t</li></ul></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Verkehr
<ul><li>ab 31.12.2025 1,31 Mio. t</li><li>ab 31.12.2030 0,32 Mio. t</li><li>ab 31.12.2035 0,00 Mio. t</li></ul></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Gebäude
<ul><li>ab 31.12.2025 0,98 Mio. t</li><li>ab 31.12.2030 0,25 Mio. t</li><li>ab 31.12.2035 0,00 Mio. t</li></ul></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Landwirtschaft
<ul><li>ab 31.12.2025 2,33 Mio. t</li><li>ab 31.12.2030 1,87 Mio. t</li><li>ab 31.12.2035 1,80 Mio. t</li></ul></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Abfallwirtschaft und Sonstiges
<ul><li>ab 31.12.2025 0,63 Mio. t</li><li>ab 31.12.2030 0,53 Mio. t</li><li>ab 31.12.2035 0,30 Mio. t</li></ul></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft
<ul><li>ab 31.12.2025 1,24 Mio. t</li><li>ab 31.12.2030 -0,87 Mio. t</li><li>ab 31.12.2035 -2,50 Mio. t</li></ul></li></ul></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 14 Aug 2024 10:01:00 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A7: Abschnitt 6 - Klimaneutrale Verwaltung [Artikel 1 Klimaschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesklimaschutzgesetz – LKSG M-V)]</title>
                        <link>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/abschnitt-6-klimaneutrale-verwaltung-39305</link>
                        <author>Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN MV (dort beschlossen am: 14.08.2024)</author>
                        <guid>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/abschnitt-6-klimaneutrale-verwaltung-39305</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 32 </strong><strong>Klimaneutrale Organisation der öffentlichen Verwaltung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern setzt sich zum Ziel, bis zum Jahr 2030 die Landesverwaltung netto-treibhausgasneutral zu organisieren. Dieses Ziel soll in erster Linie durch Einsparungen von Energie sowie durch die Erhöhung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Energien am Energieverbrauch erreicht werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Staatskanzlei und jedes Ministerium bestellen jeweils eine*n Beauftragte*n für den Klimaschutz. In den der Landesregierung unmittelbar nachgeordneten Landesbehörden sollen Beauftragte für den Klimaschutz bestellt werden; dabei kann auch die*der Beauftragte des jeweils zuständigen Ministeriums zugleich für eine nachgeordnete Landesbehörde bestellt werden. Die*der Beauftragte initiiert und koordiniert Maßnahmen zur Umsetzung der §§ 33 bis 36 in der jeweiligen Behörde und ist im Rahmen dieser Aufgabe Ansprechpartner*in für die Beschäftigten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 33 Energiemanagement des Landes</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Land richtet ein Energiemanagement ein. Das Energiemanagement erhebt und veröffentlicht jährlich die Entwicklung des Energieverbrauchs, des Energieeinsatzes und der Treibhausgasemissionen der Landesliegenschaften. Auf Grundlage der nach Satz 2 erhobenen Daten werden im Rahmen des Energiemanagements zur Erreichung der Ziele nach § 32 Maßnahmen zur Einsparung von Energie geplant und durchgeführt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 34 Klimaneutralität öffentlicher Gebäude</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Spätestens ab dem Jahr 2030 erfolgt die Wärmeversorgung der Landesliegenschaften und sonstiger Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand vollständig auf Grundlage erneuerbarer Energien. Ausgenommen sind Gebäude, die an die Fernwärme angeschlossen sind oder bis zum 31. Dezember 2035 angeschlossen werden. Bei der Zielerreichung kommt der Anbindung der Liegenschaften an Wärmenetze und der energetischen Gebäudesanierung eine besondere Bedeutung zu.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Baumaßnahmen der öffentlichen Hand erfolgen vorrangig durch das Bauen im Bestand anstelle von Neubauten und unter Nutzung nachwachsender, recycelter oder recyclingfähiger Baustoffe. Bei Maßnahmen zur Errichtung und Änderung öffentlicher Gebäude, für die mit den Planungen nach dem 31. Dezember 2025 begonnen wird, ist</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>beim Einsatz von Holz nachzuweisen, dass das Holz aus zertifizierter, nachhaltiger Forstwirtschaft stammt,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>bereits im Rahmen der Planung frühzeitig zu prüfen, ob für tragende Bauteile in oberirdischen Baukonstruktionen Holz eingesetzt werden kann,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>bereits im Rahmen der Planung frühzeitig zu prüfen, ob beim Einsatz von Beton der höchstmögliche Anteil an rezyklierter Gesteinskörnung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik verwendet werden kann,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>bereits im Rahmen der Planung frühzeitig zu prüfen, ob wiederverwendbare Bauteile aus Rückbau oder Baustoffe, die überwiegend aus Recyclingmaterial oder aus nachwachsenden Rohstoffen bestehen, eingesetzt werden können,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>nach erfolgter Prüfung gemäß der Nummern 2 bis 4 für das jeweilige Gebäude oder bei Gebäuden mit vergleichbaren spezifischen Treibhausgasemissionen für ein dafür charakteristisches Gebäude eine Berechnung und Optimierung der Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus gemäß den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen und zu dokumentieren,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>vor der Entscheidung zum Neubau, Ersatzneubau oder wesentlichem Umbau nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu prüfen und zu dokumentieren, ob zur Erreichung des vorgesehenen Zweckes der Gebäude eine Sanierung oder Modernisierung des bestehenden Gebäudes aus Gründen des Klimaschutzes zu bevorzugen wäre.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Dokumentationen nach Absatz 6 Satz 2 Nummern 5 und 6 sind der zuständigen Behörde zugänglich zu machen. Sofern bei der Umsetzung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen keine Baustoffe oder Bauteile im Sinne des Absatzes 6 Satz 2 Nummern 2 bis 4 eingesetzt werden können, ist dies zu dokumentieren und die Dokumentation der zuständigen Behörde zugänglich zu machen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung hat dabei nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Die zuständige Behörde legt die darüber hinaus anzuwendenden Parameter für die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung fest.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Landesregierung führt bis zum 31.12.2025 das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) auf Landesebene ein und wendet dieses auf den Neubau und wesentliche Modernisierungen öffentlicher Gebäude im Regelfall an.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Bei Gebäuden im Eigentum der öffentlichen Hand gilt die Pflicht gemäß § 15 Absatz 2 ab dem 31. Dezember 2030 für Bestandsgebäude auch dann, wenn keine grundlegende Dachsanierung durchgeführt wird, sofern nicht andere öffentlich-rechtliche Pflichten und Vorschriften entgegenstehen. Bei offenen Stellplatzflächen im Eigentum der öffentlichen Hand gilt die Pflicht gemäß § 16 Absatz 1 bereits für den Neubau von offenen Stellplatzanlagen mit mehr als 5 Stellplätzen sowie ab dem 31. Dezember 2030 außerdem für bestehende Stellplatzanlagen mit mehr als 10 Stellplätzen. Die Photovoltaikanlage kann in begründeten Einzelfällen auch in unmittelbarer räumlicher Umgebung der Parkplätze installiert werden. Von den Anforderungen nach Satz 1 und 2 kann im Einzelfall abgewichen werden, soweit</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Dachflächen nach ihrer Ausrichtung und Lage für die Nutzung solarer Strahlungsenergie offensichtlich ungeeignet oder dauerhaft für andere Zwecke bestimmt sind, mit denen die Errichtung von Solaranlagen nicht vereinbar ist,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die für ihre Einhaltung erforderlichen Mehraufwendungen die Summe der durch die Einhaltung über die Nutzungsdauer des Gebäudes eingesparten Energiekosten, der Erlöse und der vermiedenen Klimaschadenskosten gemäß des CO<sub>2</sub>-Schattenpreises nach § 36 übersteigen,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen oder</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>sicherheitsrelevante Anforderungen in Justizvollzugsanstalten entgegenstehen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Die für die Verwaltung landeseigener Flächen zuständigen Behörden prüfen die im Landeseigentum stehenden Flächen des Außenbereichs systematisch auf ihre Eignung für die Nutzung durch Freiflächenphotovoltaikanlagen und erfassen geeignete Flächen. Die erfassten Flächen sollen nach Maßgabe der bundes- und landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen genutzt werden bis auf dem Hoheitsgebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 40 Gigawatt betrieben werden („Solardeckel“).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 35 Klimaneutrale Mobilität der Landesverwaltung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Ab dem 31. Dezember 2025 erfolgt die Neu- und Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen sowie der Neuabschluss von Miet- und Leasingverträgen für Fahrzeuge durch die Landesverwaltung nur, sofern diese lokal emissionsfrei sind. Von Satz 1 sind Fahrzeuge mit besonderen dienstlichen Nutzungs- und Sicherheitsanforderungen ausgenommen, soweit am Markt keine im Betrieb lokal emissionsfreien Fahrzeuge verfügbar sind, die diesen Anforderungen genügen. Satz 2 gilt insbesondere für Kranken-, Rettungs-, Polizei- und Feuerwehr- sowie sonstige Spezialfahrzeuge und für Fahrzeuge der kritischen Infrastruktur. Im Einzelfall sind Fahrzeuge von Satz 1 ferner ausgenommen, soweit die Mehrkosten der Anschaffung eines im Betrieb CO<sub>2</sub>-freien Fahrzeugs die Summe der über die Nutzungsdauer des Fahrzeugs eingesparten Betriebskosten und der vermiedenen Klimaschadenskosten gemäß des CO<sub>2</sub>-Schattenpreises nach § 36 übersteigen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Auf Parkplätzen mit mehr als fünf Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, die im Eigentum des Landes stehen und sich außerhalb des öffentlichen Straßenraums befinden, soll bis zum Ablauf des Jahres 2025 jeder achte Stellplatz, bei weniger als acht Stellplätzen aber mindestens ein Stellplatz und bis zum Ablauf des Jahres 2027 jeder vierte Stellplatz mit einer Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge ausgestattet werden. Der auf den Parkplätzen gemäß Satz 1 für die Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge zum Einsatz kommende Strom soll möglichst aus Photovoltaikanlagen gemäß § 34 Absatz 5 erzeugt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Bei vom Land veranlassten Dienstreisen soll das klimafreundlichste Fortbewegungsmittel genutzt werden. Die Institutionen des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind verpflichtet, dienstliche Flugreisen auf ein notwendiges Maß zu beschränken. Dienstliche Flugreisen der Institutionen des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind bei Inlandsreisen sowie Reisen, die unter Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb von weniger als acht Stunden absolviert werden können, in der Regel ausgeschlossen. Entstehende Treibhausgasemissionen werden über ein geeignetes Instrument kompensiert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 36 Klimaneutrale Beschaffung und CO<sub>2</sub>-Schattenpreis</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach § 7 Absatz 2 LHO für Investitionen und Beschaffungen sollen bei der Bestimmung der wirtschaftlichsten Lösungsalternative die Ziele dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 berücksichtigt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen, Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungen sowie Baumaßnahmen in Bauherrschaft des Landes ist im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ein rechnerischer Preis entsprechend des nach der Methodenkonvention des Umweltbundesamtes zur Ermittlung von Umweltkosten wissenschaftlich ermittelten und empfohlenen Wertes für jede über den Lebenszyklus der Maßnahme entstehende Tonne Kohlenstoffdioxid zu veranschlagen (CO<sub>2</sub>-Schattenpreis). Satz 1 gilt auch für Baumaßnahmen, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Durchführung der Baumaßnahme feststeht, dass dieses in das Eigentum des Landes übergeht. Der Schattenpreis nach Satz 1 ist für Treibhausgasemissionen, die nicht in Form von Kohlendioxid anfallen, je Tonne CO<sub>2</sub>-Äquivalent zu veranschlagen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Bepreisung von Treibhausgasemissionen nach anderen Bestimmungen bleibt unberührt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Der CO<sub>2</sub>-Schattenpreis ist erstmalig für Maßnahmen zu veranschlagen, mit deren Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ab dem 31. Dezember 2025 begonnen wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu dem CO<sub>2</sub>-Schattenpreis gemäß Absatz 1 zu treffen, insbesondere über</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die Festlegung der Anwendung anderer Instrumente anstelle des CO<sub>2</sub>-Schattenpreises für einzelne Anwendungsbereiche, soweit diese mindestens die gleiche Wirkung entfalten wie der CO<sub>2</sub>-Schattenpreis, wobei die Methodenkonvention zur Ermittlung von Umweltkosten des Umweltbundesamtes zu berücksichtigen ist,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die Festlegung und Anpassung der Höhe des CO<sub>2</sub>-Schattenpreises für einzelne Anwendungsbereiche,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die Art und Weise der Ermittlung der Treibhausgasemissionen,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>die sachliche Reichweite der Treibhausgasbilanzierung,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>einen abweichenden Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des CO<sub>2</sub>-Schattenpreises in einzelnen Anwendungsbereichen,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>Konkretisierungen der einzelnen Anwendungsbereiche des CO<sub>2</sub>-Schattenpreises und sachlich begründete Ausnahmen von dessen Anwendung sowie</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>Bagatellgrenzen, bei denen der CO<sub>2</sub>-Schattenpreis nicht angewendet werden muss.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 37 Klimaneutrale Kommunalverwaltungen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Ämter, die kreis- oder amtsfreien Städte und Gemeinden sowie die Landkreise organisieren bis zum Jahr 2030 ihre jeweiligen Verwaltungen netto-treibhausgasneutral. Dieses Ziel soll in erster Linie durch Einsparungen von Energie sowie durch die Erhöhung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Energien am Energieverbrauch erreicht werden. Das Land unterstützt die Ämter, die kreis- oder amtsfreien Städte und Gemeinden sowie die Landkreise bei der Erreichung des Ziels nach Satz 1.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die §§ 34 und 35 gelten für Ämter, kreis- oder amtsfreie Städte und Gemeinden sowie die Landkreise entsprechend.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung von Investitionen und Beschaffungen in den Kommunen sollen bei der Bestimmung der wirtschaftlichsten Lösungsalternative die Ziele dieses Gesetzes berücksichtigt werden. Für die Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen, Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungen in den Kommunen sowie Baumaßnahmen in Bauherrschaft der Kommunen gilt § 36 Absatz 1 bis 4 entsprechend. Die Festlegungen von Rechtsverordnungen nach § 36 Absatz 5 gelten entsprechend.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 38 Berücksichtigung des Klimaschutzes in städtebaulichen Konzepten</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Aufstellungsbeschluss von Bauleitplanungen sowie der Abschluss von städtebaulichen Verträgen erfolgt jeweils in Verbindung mit einem Klimaschutzbaukonzept. Die Klimaschutzbaukonzepte nach Satz 1 beschreiben Maßnahmen zur Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes, insbesondere nach § 4, und zur Sicherstellung ihrer Erreichung. Maßnahmen nach Satz 2 sind insbesondere zur Gewährleistung einer hohen Energieeffizienz von Gebäuden und eines hohen Anteils erneuerbarer Energien am Energieverbrauch sowie zur Einbindung und Umsetzung kommunaler Wärmepläne nach § 21, kommunaler Mobilitätspläne nach § 26 und der Klimaanpassungskonzepte nach § 42 zu ergreifen. Die Klimaschutzkonzepte nach Satz 1 sind zu veröffentlichen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 39 Koordinator*innen für kommunalen Klimaschutz</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Jedes Amt sowie jede kreis- oder amtsfreie Stadt oder Gemeinde sowie jeder Landkreis bestellt mindestens eine*n Koordinator*in für die Koordinierung der kommunalen Aufgaben des Klimaschutzes, der Erreichung der Klimaneutralität der Gemeinde im Rahmen der bundes- und landesrechtlichen Klimaziele und der Klimaanpassung. Aufgaben der Koordinatorin oder des Koordinators nach Satz 1 sind insbesondere</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die Koordinierung und Sicherstellung der Umsetzung der Pflichten nach § 21, § 26 und nach § 42 sowie weiterer aus bundes- und landesgesetzlichen Verpflichtungen erwachsenden Aufgaben in Bezug auf Klimaschutz und Klimaanpassung,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die Beteiligung an der Erarbeitung und Umsetzung der Klimaschutzbaukonzepte nach § 38,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die Beratung und Unterstützung bei der Beantragung von Fördermitteln für Maßnahmen gemäß Nummer 1 und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>die Beratung und Unterstützung der Verwaltung zur Berücksichtigung von Klimaschutzbelangen im Rahmen der kommunalen Aufgaben.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Koordinator*innen für Klimaschutz nach Absatz 1 tauschen sich fortlaufend mit dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium zu ihrer Arbeit aus und berichten dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium auf Verlangen über die zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und insbesondere zur Umsetzung des § 37 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen. Sie arbeiten in ihrem Aufgabenbereich proaktiv mit dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium zusammen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 1 entstehenden Kosten werden jedem Amt sowie jeder amts- und kreisfreien Stadt oder Gemeinde einmal je angefangene 10.000 Einwohner*innen des Gemeindegebietes und jedem Landkreis einmal in Höhe durchschnittlichen Kosten einer Stelle des höheren Dienstes erstattet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 40 Klimaschutzberatung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Land unterhält in Form einer Fachstelle für Klimawandel und Klimaanpassung Beratungsangebote für Bürger*innen und Unternehmen. Die Beratungsangebote nach Satz 1 umfassen insbesondere die Beratung von Kommunen bei der Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels und bei der Erstellung und Umsetzung kommunaler Wärmepläne nach § 21, kommunaler Mobilitätspläne nach § 26 und der Klimaanpassungskonzepte nach § 42 sowie zur Unterstützung bei der Aushandlung der Beteiligung von Kommunen an den Erträgen der erneuerbaren Energien. Die Beratungsangebote nach Satz 1 tragen zu Information, Qualifizierung und Vernetzung bei. Die Fachstelle nach Satz 1 erarbeitet hierzu Datengrundlagen und stellt diese bereit.</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 14 Aug 2024 09:56:00 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A6: Abschnitt 5 - Landnutzung, Landnutzungsänderung, Forst- und Landwirtschaft [Artikel 1 Klimaschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesklimaschutzgesetz – LKSG M-V)]</title>
                        <link>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/abschnitt-5-landnutzung-landnutzungsanderung-forst-und-landwirtsc-59443</link>
                        <author>Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN MV (dort beschlossen am: 14.08.2024)</author>
                        <guid>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/abschnitt-5-landnutzung-landnutzungsanderung-forst-und-landwirtsc-59443</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 28 Klimafreundliche Landwirtschaft</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die vom Land zur Reduktion der Treibhausgasemissionen in der Landwirtschaft umgesetzten Maßnahmen wirken hin auf</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>eine Umstellung der Bewirtschaftung von Mooren, die deren Wiedervernässung nicht entgegensteht,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>den Aufbau und den Erhalt von Humus im Boden als natürlicher Kohlenstoffspeicher,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die Herstellung geschlossener Nährstoffkreisläufe,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>den Ausbau regionaler Wertschöpfungsketten, die Reduktion von Transportwegen und die Reduktion des Importes von Futtermitteln aus Entwaldungsgebieten,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>den Verzicht auf emissionsintensiv produzierte Dünge- und Pflanzenschutzmittel,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>die Änderung der Tierhaltungsform hin zu mehr flächengebundener Tierhaltung.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Das Land wirkt bei der Vergabe landeseigener Flächen darauf hin, dass die Grundsätze nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bei der Vergabe eingehalten werden. Die Vergabe nach Satz 1 erfolgt insbesondere in einer Art und Weise, die die Funktion von Flächen als Kohlenstoffspeicher und -senken erhält sowie deren Speichervermögen steigert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Anteil der ökologisch bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfläche in Mecklenburg-Vorpommern wird bis 2030 auf mindestens 30 Prozent gesteigert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Das Land richtet ein Kompetenzzentrum für Ökolandbau ein. Das Kompetenzzentrum für Ökolandbau hat insbesondere die Aufgabe, die Umstellung auf eine ökologische und klimafreundliche Landwirtschaft sowie die Umsetzung der Grundsätze nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 durch Information, Qualifizierung und Vernetzung sowie durch die Erarbeitung und Bereitstellung von Datengrundlagen zu unterstützen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 29 Moorschutz</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Das Land wirkt auf die umfassende Wiedervernässung der in Mecklenburg-Vorpommern entwässerten Moore hin. Spätestens im Jahr 2035 sollen die Moore in Mecklenburg-Vorpommern wiedervernässt sein; hiervon ausgenommen sind in der Regel bebaute Moorflächen nach § 2 Absatz 15. In allen Küstenüberflutungsmooren und Flusstalmooren soll bis dahin das natürliche Überflutungsregime wiederhergestellt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Das Land wirkt zur Umsetzung der Ziele nach Absatz 1 für landeseigene Flächen auf die entsprechende Anpassung beziehungsweise Auflösung von Pachtverträgen hin, soweit diese in ihrer gültigen Fassung einer Wiedervernässung entgegenstehen. Das Land unterstützt dabei Maßnahmen und Forschungsvorhaben zur Umstellung etwaiger Bewirtschaftungen von Flächen nach Satz 1 und Satz 2 auf Bewirtschaftungsformen, die einer Wiedervernässung nicht entgegenstehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Absatz 2 gilt für Landkreise, Städte und Gemeinden entsprechend.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Das Land übt sein Vorkaufsrecht nach § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 34 des Naturschutzausführungsgesetzes sowie sein Vorkaufsrecht nach § 26 Landeswaldgesetz in der Regel aus, sofern es sich um den Verkauf von Grundstücken oder Grundstücksteilen handelt, auf denen sich Moore mit Wasserständen unter Flurhöhe befinden und auf denen sich Moorklimaschutzmaßnahmen umsetzen lassen, die zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 beitragen. Das für Landwirtschaft und Klimaschutz zuständige Ministerium veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2025 durch Rechtsverordnung eine Kulisse an Flächen, für die im Fall ihrer Veräußerung die Bestimmungen nach Satz 1 gelten. Die Rechtsverordnung nach Satz 2 legt darüber hinaus Kriterien für Ausnahmen des Regelfalls nach Satz 1 fest.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Das Land richtet bei den Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt ein Moormanagement ein. Das Moormanagement nach Satz 1 begleitet, überwacht und unterstützt im Austausch mit dem Klimasachverständigenrat und dem für Klimaschutz und Landwirtschaft zuständigen Ministerium die Umsetzung von Maßnahmen zur Wiedervernässung von Mooren sowie zur Bewirtschaftung von Mooren in Einklang mit deren Wiedervernässung sowie insbesondere der Moorklimaschutzstrategie nach Absatz 9. Das Moormanagement berät unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Expertise proaktiv Eigentümer*innen von wiederzuvernässenden Mooren und Landwirt*innen, die wiederzuvernässende Moore bewirtschaften, bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Wiedervernässung und zur Bewirtschaftung wiedervernässter Moore.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Das Land richtet einen vom Moormanagement nach Absatz 5 verwalteten Flächentauschfonds ein. Der Flächentauschfonds nach Satz 1 umfasst Grundstücke in Landeshand, auf denen sich Moore mit Wasserständen unter Flurhöhe befinden und auf dem sich Moorklimaschutzmaßnahmen umsetzen lassen, die zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 beitragen, zum Flächentausch anbieten kann. Das Land nutzt sein Vorkaufsrecht nach § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 34 des Naturschutzausführungsgesetzes sowie sein Vorkaufsrecht nach § 26 Landeswaldgesetz, um den Flächentauschfonds mit Flächen für Flächentausche nach Satz 2 auszustatten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele nach Absatz 1 liegen im überragenden öffentlichen Interesse. Genehmigungspflichtige Maßnahmen zur Absenkung des Wasserstandes auf Moorböden stehen in der Regel der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes entgegen. Genehmigungen für Maßnahmen nach Satz 2 sind in der Regel zu versagen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Das Land Mecklenburg-Vorpommern verzichtet auf die Verwendung von Torf. Der Torfabbau in Mecklenburg-Vorpommern soll bis zum 31. Dezember 2025 vollständig eingestellt werden. Die Landesregierung wird zur Umsetzung der Maßgabe nach Satz 2 ermächtigt, jene Flächen, für die noch Bergbauberechtigungen bestehen, gegen Zahlung einer Ablöse in üblicher Höhe in Landeseigentum zu überführen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Das für Klimaschutz, Landwirtschaft und Umwelt zuständige Ministerium erarbeitet auf Grundlage der Ziele dieses Gesetzes und des Moorschutzkonzeptes des Landes und zur Umsetzung der Absätze 1 bis 3 eine verbindliche Moorklimaschutzstrategie. Die Landesregierung legt dem Landtag die Moorklimaschutzstrategie spätestens bis zum 31. Dezember 2025 vor. Dem Landtag ist über die Umsetzung der Strategie nach Satz 1 nach ihrer erstmaligen Vorlage nach Satz 2 jährlich zu berichten. Eine Fortschreibung erfolgt alle 2 Jahre.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 30 Forstwirtschaft</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Bis zum Jahr 2035 soll der Anteil der durch Wald bedeckten Landesfläche auf 30 Prozent der Landesfläche angehoben werden. Zur Erreichung des Ziels nach Satz 1 setzt das Land Maßnahmen zum Aufbau neuen Waldes sowie zum Umbau bestehenden Waldes um, die sich an den Grundsätzen der Naturnähe und der Resilienz gegenüber Wetterextremen und klimatischen Veränderungen im Zuge des Klimawandels orientieren. Das Land setzt Maßnahmen nach Satz 2 insbesondere auf Flächen im Eigentum des Landes um. Die Grundsätze nach Satz 2 sind insbesondere durch den Umbau zu und die Aufforstung sowie den Erhalt von Laubmischwäldern und Dauermischwäldern erfüllt. Eine künstliche Entwässerung von Wäldern des Landes ist zu unterlassen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 31 Flächenverbrauch und Entsiegelung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke soll bis zum Jahr 2030 auf durchschnittlich unter 2 Hektar pro Tag begrenzt werden. Bis zum Jahr 2050 wird eine Flächenkreislaufwirtschaft angestrebt und der Nettoflächenverbrauch auf null gesenkt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Kreise, die Ämter, die amtsfreien Städte und Gemeinden sowie die regionalen Planungsverbände wirken daraufhin, die Flächeninanspruchnahme entsprechend Absatz 1 und ihres Anteils an der Landesfläche zu reduzieren. Eine Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen über den Anteils nach Satz 1 ist nur gestattet sofern an anderer Stelle eine Entsiegelung in gleichem Umfang erfolgt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Landesregierung führt ein Monitoring zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 an Hand geeigneter Indikatoren ein und führt ein öffentliches elektronisches Kataster mit für die Entsiegelung geeigneter Flächen (Entsiegelungskataster).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Jedes Amt sowie jede kreis- und amtsfreie Stadt und Gemeinde ermittelt und erfasst die Inanspruchnahme von Flächen nach Absatz 1 und übermittelt die Daten des vorangegangen Kalenderjahres der zuständigen Behörde erstmals zum 1. April 2026.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Zum 31. Dezember 2027 ermittelt, erfasst und übermittelt jedes Amt sowie jede kreis- und amtsfreie Stadt und Gemeinde der zuständigen Behörde für welche Flächen ihres Gebietes die Möglichkeit zur Entsiegelung besteht</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, das nähere Verfahren in einer Rechtsverordnung zu regeln.</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 14 Aug 2024 09:51:00 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A5: Abschnitt 4 - Mobilitätswende [Artikel 1 Klimaschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesklimaschutzgesetz – LKSG M-V)]</title>
                        <link>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/abschnitt-4-mobilitatswende-4431</link>
                        <author>Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN MV (dort beschlossen am: 14.08.2024)</author>
                        <guid>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/abschnitt-4-mobilitatswende-4431</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 25 Nachhaltige Mobilität</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Das Land wirkt im Sinne der Ziele dieses Gesetzes und zur Erreichung der Klimaneutralität nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 3 auf die Herstellung der Klimaneutralität des Verkehrssektors in Mecklenburg-Vorpommern hin. Die Entwicklung des Verkehrssektors soll dem Grundsatz des Vermeidens von Verkehr und der Verlagerung auf umweltfreundliche Verkehrsarten folgen. Zur Erreichung des Ziels nach Satz 1 sollen in allen Regionen des Landes insbesondere umgesetzt werden</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>der Ausbau, die Verbesserung und Optimierung der Rad- und Fußweginfrastruktur sowie des Angebots des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) mit dem Ziel einer Steigerung des Wegeanteils des Umweltverbunds nach § 2 Absatz 16 auf 65 Prozent im Landesmittel und 80 Prozent in den Oberzentren. Zum Umweltverbund zählen auch in das ÖPNV- und SPNV-Angebot integrierte Mobilitätsformen wie Bike- und Carsharing sowie On-Demand-Dienste,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>eine verstärkte Auslastung und höhere Effizienz der Verkehrsmittel,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die schrittweise Erhöhung des Anteils lokal emissionsfreier Kraftfahrzeuge,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>die Reduzierung verkehrsbedingter Beeinträchtigungen von Klima, Umwelt und Gesundheit im Rahmen eines funktionsfähigen und stadtverträglichen Wirtschaftsverkehrs,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>geeignete verkehrsberuhigende und verkehrsreduzierende Maßnahmen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Alle mobilitäts- und infrastrukturbezogenen Planungen berücksichtigen in besonderer Weise die Ziele dieses Gesetzes. Beim Bau, Umbau oder der Sanierung von öffentlichen Straßen sind die Ziele dieses Gesetzes zu beachten und zu fördern. Sie sind vorrangig auf Fußgänger*innen, Radfahrer*innen sowie emissionsfreie Fahrzeuge auszurichten und es wird darauf hingewirkt, dass Maßnahmen nach Satz 2 den Erfordernissen eines attraktiven und sicheren Rad- und Fußverkehrs entsprechen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Das für Verkehr zuständige Landesministerium stellt einen Radverkehrsplan auf. Der Radverkehrsplan enthält konkrete Ausbauvorgaben, insbesondere zur Errichtung des Radverkehrsnetzes, unter Angabe von Jahresausbauzielen (Quantitäten) und Schritten zur Verwirklichung der Ziele (Ausbaupfade) sowie zu den Qualitäten der geplanten Radverkehrsanlagen. Der Radverkehrsplan umfasst alle Landesstraßen in der Baulast des Landes. Diese sind bis zum 31. Dezember 2040 mit baulich getrennten Radwegen nach Stand der Technik durch Neu-, Um- und Ausbau herzurichten. Straßen nach Satz 3 ohne bestehende Radinfrastruktur sind dabei vorrangig zu behandeln. Für Radwege entlang von Landstraßen in der Baulast des Landes, die Teil des Radvorrangnetzes nach Absatz 4 sind, ist das Zieldatum nach Satz 1 der 31. Dezember 2035.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Das für Verkehr zuständige Landesministerium definiert unter Beteiligung der Öffentlichkeit bis zum 31. Dezember 2025 das landesweite Radvorrangnetz, welches für den Radverkehr besonders wichtige, überörtliche Verbindungen umfasst.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Bei der Gestaltung des ÖPNV wirkt die Landesregierung darauf hin, dass sich dieser insbesondere durch ein verkehrsträgerübergreifendes Zusammenwirken, durch den Auf- und Ausbau landkreisübergreifender Verbindungen, den Ausbau von Mobilitätsstationen, abgestimmte Taktfahrpläne und die Vernetzung mit individuellen Mobilitätsangeboten zu einer attraktiven Alternative und Ergänzung zum motorisierten Individualverkehr entwickelt. Ober- und Mittelzentren sollen ab 2030 durch den ÖPNV mindestens im Stundentakt verbunden sein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Die mobilitätsbezogenen Planungen des Landes wirken auf eine Stärkung des Schienenverkehrs hin, insbesondere durch Angebotsverbesserungen und Taktverdichtungen im Schienenpersonennahverkehr, durch die Verlagerung des Güterverkehrs auf den Schienenverkehr, den Ausbau, die Ertüchtigung und Modernisierung des Schienennetzes und die Reaktivierung von Bahnstrecken.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Bis 31. Dezember 2035 soll der Schienenverkehr im Zuständigkeitsbereich des Landes ausschließlich mittels treibhausgasneutraler Antriebe betrieben werden.<br>
Das Land bestellt bei allen neuen Verkehrsverträgen ausschließlich Züge mit treibhausgasneutralem Antrieb. Wo eine Elektrifizierung des Schienennetzes nicht wirtschaftlich darstellbar ist oder zu lange Zeiträume in Anspruch nimmt, werden schon ab 2025 batterieelektrisch betriebene Triebfahrzeuge zum Einsatz kommen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 26 Mobilitätspläne</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Gemeinden sollen bis zum 31. Dezember 2027 einen kommunalen Mobilitätsplan beschließen. Die zuständige Amtsverwaltung erarbeitet für amtsangehörige Gemeinden den Mobilitätsplan nach Satz 1.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der kommunale Mobilitätsplan nach Absatz 1 legt fest, mit welchen Mitteln die vom Verkehr in der Kommune verursachten Treibhausgasemissionen so reduziert werden, dass die Erreichung und Umsetzung der Ziele, Grundsätze und Maßnahmen nach § 4 und § 25 Absatz 1 und 2 in der Kommune gewährleistet wird. Die im Mobilitätsplan nach Absatz 1 festgelegten Maßnahmen sollen zu einer dauerhaften Verminderung von Treibhausgasemissionen unter Berücksichtigung der Mobilitätsbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft beitragen. Der Mobilitätsplan nach Absatz 1 enthält mindestens:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Ziele zur Steigerung des Modal Split bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), des Radverkehrs und des Fußverkehrs, zur Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs sowie zur Reduzierung der spezifischen Emissionen desselben,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>ein Radverkehrskonzept einschließlich eines Maßnahmenplans zum Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur; das Konzept soll sicherstellen, dass für alle zentralen innerörtlichen Verkehrsverbindungen (lokales Radverkehrsnetz) innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, jedoch spätestens bis zum 31.12.2035, sichere und getrennte Radverkehrsverbindungen zur Verfügung stehen. Es enthält zudem ein Konzept zur Herstellung von Radschnellwegen zu Ober- und Mittelzentren im Umkreis von 15 km unter Berücksichtigung des Radvorrangnetzes des Landes nach § 25 Absatz 4, sichere Routen zu benachbarten Gemeinden (überörtliches Radverkehrsnetz) und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder an radverkehrsrelevanten Orten, insbesondere den Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie in Einkaufsstraßen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>ein Konzept zum Ausbau, zur verstärkten Nutzung und zur Dekarbonisierung des öffentlichen Personennahverkehrs; soweit die Stadt oder Gemeinde selbst ÖPNV-Aufgabenträgerin ist, stellt die Stadt oder Gemeinde im Benehmen mit dem für den ÖPNV zuständigen Aufgabenträger das Konzept auf; ist die Gemeinde nicht ÖPNV-Aufgabenträgerin, hat der ÖPNV-Aufgabenträger das Konzept in Form eines Nahverkehrsplans und eines ÖPNV-Investitionsplans für das Gemeindegebiet im Benehmen mit der Gemeinde und dem für den Schienenpersonennahverkehr zuständigen Aufgabenträger aufzustellen,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>ein Konzept zur Reduzierung der Emissionen des motorisierten Individualverkehrs, einschließlich eines gemeindlichen Parkraumkonzepts sowie eines Konzepts zur Sicherstellung von ausreichend Ladestationen für batterieelektrische Fahrzeuge zur Umsetzung von § 27.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Aufstellung der Mobilitätspläne nach Absatz 1 kann unter Beteiligung weiterer öffentlicher Aufgabenträger erfolgen. Die Landkreise sollen bei der Aufstellung der Mobilitätspläne nach Absatz 1 möglichst frühzeitig beteiligt werden und unterstützen die Kommunen bei der Aufstellung der Mobilitätspläne im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie ihrer finanziellen, personellen und organisatorischen Möglichkeiten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig und fortlaufend bei der Aufstellung der Mobilitätspläne zu beteiligen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die inhaltlichen und methodischen Anforderungen an die Mobilitätspläne nach Absatz 1 zu konkretisieren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 27 Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge ist im gesamten Land zu unterstützen. Die Ladeinfrastruktur ist mit folgenden Zielen auszubauen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Der Aufbau von Ladeinfrastruktur erfolgt unter der Berücksichtigung der unterschiedlichen Anwendungsfälle und in einer raumübergreifenden Betrachtung bedarfsgerecht im gesamten Land.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Der Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur wird so fortgesetzt, dass er den Zuwachs an Elektrofahrzeugen beschleunigt befördern kann. Ziel ist dabei ein Verhältnis von insgesamt mindestens einem Ladepunkt für je zehn zugelassene Fahrzeuge, wie es die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe empfiehlt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Der Aufbau im öffentlichen Raum erfolgt im Auftrag des Landes nach den Maßgaben einer einheitlichen, diskriminierungsfrei zugänglichen Ladeinfrastruktur, nicht zu Lasten des Fuß- oder Radverkehrs und berücksichtigt dabei die Entwicklung des Ausbaus von Ladeeinrichtungen im privaten Raum.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Öffentlich gefördert werden nur solche Ladeeinrichtungen, an denen sichergestellt ist, dass ausschließlich regenerativ erzeugter Strom angeboten wird.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Das für Verkehr zuständige Landesministerium erarbeitet auf Grundlage der Ziele dieses Gesetzes und zur Umsetzung des Absatzes 1 eine Strategie zum Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Die Landesregierung legt dem Landtag die Strategie nach Satz 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2025 vor. Dem Landtag ist über den Ausbau nach Absatz 1 und die Umsetzung der Strategie nach Satz 1 nach ihrer erstmaligen Vorlage nach Satz 2 jährlich zu berichten.</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 14 Aug 2024 09:48:00 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A4: Abschnitt 3 - Wärmewende und Gebäude [Artikel 1 Klimaschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesklimaschutzgesetz – LKSG M-V)]</title>
                        <link>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/motion/72461</link>
                        <author>Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN MV (dort beschlossen am: 14.08.2024)</author>
                        <guid>https://landesklimaschutzgesetz-mv.antragsgruen.de/landesklimaschutzgesetz-mv/motion/72461</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 19 </strong><strong>Grundsätze des nachhaltigen Bauens</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Das Land wirkt darauf hin, dass Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 1 Landesbauordnung so errichtet, geändert und instandgehalten werden, dass die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt werden. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>zur Reduzierung des Flächenverbrauchs,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>zur Förderung des Klimaschutzes, insbesondere durch energieeffizientes Bauen und eine Wärmeversorgung auf Grundlage erneuerbarer Energien,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>zur Schonung von Ressourcen einschließlich der Wiederverwendung von Bauprodukten und Baustoffen,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>zur Verwendung kohlenstoffspeichernder oder sonstiger klimafreundlicher Baustoffe, insbesondere von Baustoffen aus Paludikultur aus regionalem Anbau,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>zum Schutz der Arten und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>zum Schutz oder zur Förderung der Biodiversität.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Dabei ist das Bauen im Bestand insbesondere durch Änderungen, Aufstockungen und Sanierungen und die Nutzung sowie Umnutzung von Bestandsgebäuden dem Neubau nach Möglichkeit vorzuziehen. Das Land berücksichtigt die Grundsätze nach Satz 1 bis 3 in allen Strategien, Programmen und Planungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Das Land entwickelt im Rahmen des Klimaschutzplans gemäß § 5 Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung der Grundsätze nach Absatz 1. Hierzu sollen Hemmnisse, die der Umsetzung der Grundsätze nach Absatz 1, insbesondere derjenigen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und Nummer 5, entgegenstehen, beseitigt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 20 </strong><strong>Klimaneutraler Gebäudebestand</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Zur Erreichung der Ziele für den Gebäudesektor nach § 4 Absatz 3 Nummer 4 sollen sich Gebäudeeigentümer*innen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten und persönlichen Verhältnisse bei der Bewirtschaftung und der energetischen Sanierung von Gebäuden sowie bei der gebäudebezogenen Nutzung erneuerbarer Energien an den Zielen dieses Gesetzes orientieren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 Satz 1 vom Land zu entwickelnden Strategien im Rahmen des Klimaschutzmaßnahmenplans gemäß § 5 umfassen insbesondere die zunehmende Deckung der Wärmeversorgung durch erneuerbare Energien, Umwelt- und Abwärme, die ortsnahe Erzeugung und Speicherung von Wärme und die kontinuierliche Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudebestandes. Hierzu legt das Land insbesondere ein Programm zur energetischen Wohnviertelsanierung auf.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Landesregierung baut zur Umsetzung der Ziele des Absatzes 1 umfassende, landesweite, kostenfreie und niedrigschwellige zugängliche Beratungsangebote für Bürger*innen und Gebäudeeigentümer*innen auf. Die Landesregierung berichtet im Rahmen der Monitoringberichte nach § 6 Absatz 2 über den Stand des Aufbaus der Beratungsangebote nach Satz 1 und über ihre Inanspruchnahme.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 21 Kommunale Wärmeplanung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Abweichend von § 1 Satz 1 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze ist das Zieljahr der treibhausgasneutralen Wärmeversorgung in Mecklenburg-Vorpommern das Jahr 2035.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Alle Gemeinden sind verpflichtet, bis zu den in § 4 Absatz 2 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze genannten Fristen kommunale Wärmepläne nach Maßgabe des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze zu erstellen und erforderlichenfalls fortzuschreiben. Die Pflicht nach Satz 1 kann von amtsangehörigen Gemeinden per Beschluss der Gemeindevertretung auf das Amt übertragen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Planungsverantwortlich für die Umsetzung der Pflicht nach Absatz 2 in den Gemeinden oder Ämtern ist jeweils die entsprechende zuständige Gemeindeverwaltung des Gemeindegebietes. Die planungsverantwortliche Stelle nach Satz 1 zeigt den Wärmeplan dem für Energie zuständigen Landesministerium spätestens zu den in § 4 Absatz 2 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze genannten Fristen an. Nach Durchführung der Eignungsprüfung nach § 14 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet zeigen die Gemeindeverwaltungen dem für Energie zuständigen Landesministerium unverzüglich die Resultate der Eignungsprüfung an.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Für Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10 000 Einwohner*innen gemeldet sind, ist ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen. Gemeinden können die Wärmeplanung gemeinsam durchführen. Zu diesem Zweck können die Rechte und Pflichten der planungsverantwortlichen Stelle übertragen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Die planungsverantwortlichen Stellen nach Absatz 3 Satz 1 beschließen den Wärmeplan für die Gemeindegebiete innerhalb ihrer Zuständigkeit.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Auf Grundlage der Überprüfung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze sollen die Wärmepläne nach Absatz 1 spätestens alle fünf Jahre fortgeschrieben werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Das für Energie zuständige Landesministerium trifft die Entscheidungen über die Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiete nach § 26 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze sowie über den Ausschluss von Teilgebieten für ein Wasserstoffnetz nach § 22 Nummer 2 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze. Die Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen in Gebieten, die sich auf Grundlage der von der planungsverantwortlichen Stelle nach Absatz 3 Satz 3 durchgeführten Eignungsprüfung nach Maßgabe von § 14 Absatz 2 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz eignen, soll unverzüglich nach dem Anzeigen der Resultate der Eignungsprüfung nach Absatz 3 Satz 3 erfolgen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Das für Energie zuständige Landesministerium nimmt nach § 21 Nummer 5 die Bewertung von Wärmeplänen für Gemeindegebiete mit mehr als 45 000 Einwohner*innen vor.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Das für Energie zuständige Landesministerium führt eine Wasserstoff-Vorabprüfung durch, die Auskunft über den künftigen Verlauf des Wasserstoff-Kernnetzes und bestehende Planungen für Wasserstoff-Elektrolyseure gibt. Das für Energie zuständige Landesministerium bewertet auf Grundlage der Ergebnisse der Vorabprüfung nach Satz 1 die Eignung von Gemeindegebieten für die Versorgung durch ein Wasserstoffnetz nach Maßgabe von § 14 Absatz 3 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze. Die Ergebnisse der Vorabprüfung nach Satz 1 und der Bewertung nach Satz 2 sind den Gemeindeverwaltungen spätestens bis zum 31. Dezember 2025 zuzuleiten und im Internet zu veröffentlichen. In Gebiete, die sich auf Grundlage der Bewertung nach Satz 2 nach Maßgabe von § 14 Absatz 3 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wasserstoffnetz eignen, entfällt die Eignungsprüfung nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze für die Versorgung durch ein Wasserstoffnetz.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(10) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>vereinfachte Verfahren für die Wärmeplanung nach Maßgabe des Absatzes 4 Satz 1, des § 4 Absatz 3 sowie des § 22 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>gemeinsame Wärmeplanungen nach Absatz 4 Satz 2 sowie § 4 Absatz 3 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Anforderungen an die Wärmepläne, die über die Vorgaben der Absätze 1, 2 und 6 hinausgehen,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Art und Umfang finanzieller Zuwendungen an die planungsverantwortlichen Stellen nach Absatz 3 Satz 1,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>weitere für die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung und des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze zwingend erforderliche Angaben.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Landesregierung erlässt eine Rechtsverordnung zu den Nummer 1 bis 5 erstmals spätestens bis zum 30. Juni 2025.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 22 Wärmenetze</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Abweichend von den in § 29 Absatz 1 sowie § 31 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetz genannten Anteilen an erneuerbarer Wärme, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen muss dieser Anteil für jedes Wärmenetz in Mecklenburg-Vorpommern ab dem 31.12.2035 bei 100 Prozent liegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der rasche Aufbau und Ausbau von Wärmenetzen ist von überragendem Landesinteresse und hat bei allen planerischen Abwägungen Vorrang. Grundeigentümer sind dazu verpflichtet, die Führung von Leitungstrassen über ihre Grundstücke zu dulden, sofern nicht berechtigte und erhebliche Gründe dagegen sprechen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 23 Geothermie und Umweltwärme</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Landesregierung unterstützt die Erschließung und Nutzung der Potenziale zur Wärmeerzeugung auf Grundlage erneuerbarer Energien, insbesondere der mitteltiefen und tiefen Geothermie sowie die Nutzung von Umweltwärme.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Landesregierung erarbeitet auf Grundlage der Ziele dieses Gesetzes eine Strategie zur Beschleunigung der Erschließung und Nutzung der Potenziale der Geothermie und Umweltwärme. Mit der Strategie nach Satz 1 sollen insbesondere Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit dem Ausbau der Erschließung und der Nutzung der Geothermie und Umweltwärme, zur Ausweitung hierzu erforderlicher Aktivitäten des geologischen Landesdienstes zur systematischen geologischen Erkundung und Datenbereitstellung, zur Absicherung des Fündigkeitsrisikos bei Geothermiebohrungen und zur Einbindung der Geothermie und Umweltwärme in die kommunalen Wärmepläne in Mecklenburg-Vorpommern, zur Ausweitung und Unterstützung von Aktivitäten zur Erkundung, Evaluierung und Bereitstellung von Daten zu Potentialen zur Nutzung von Umweltwärme sowie zur Schaffung entsprechender Beratungsangebotes entwickelt werden. Die Landesregierung legt dem Landtag die Strategie nach Satz 1 spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vor. Dem Landtag ist über die Umsetzung der Strategie nach Satz 1 nach ihrer erstmaligen Vorlage nach Satz 3 jährlich zu berichten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 24 </strong><strong>Dachbegrünung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Eigentümer*innen von Gebäuden in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohner*innen, deren Baubeginn nach dem 31. Dezember 2025 liegt, haben zu errichtende Dächer mit bis zu 20 Grad Dachneigung vollständig, dauerhaft, struktur- und artenreich und mindestens extensiv zu begrünen. Dies gilt auch bei wesentlichen Umbauten des Daches eines Gebäudes, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen wurden. Von den Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 ausgenommen sind notwendige technische Anlagen, Dachaufbauten, Dachfenster und Flächen anderer notwendiger Dachnutzungen sowie nutzbare Freibereiche auf den Dächern.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt ebenso als erfüllt,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>soweit das Gebäude mit einer Photovoltaikanlage nach § 15 betrieben wird oder</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>soweit alternative Begrünungen nachgewiesen oder hergestellt wurden. Hierfür sind anstelle der Dachbegrünung je angefangene 20 m² nicht hergestellter Dachbegrünung zusätzlich ein standortgerechter mittel- oder großkroniger Laubbaum mit Bodenanschluss auf dem Baugrundstück nachzuweisen oder zu pflanzen oder zusätzlich eine 10 m² große mit Sträuchern begrünte Fläche mit Bodenanschluss auf dem Baugrundstück nachzuweisen oder herzustellen. Bestehende standortgerechte Bäume oder mit standortgerechten Sträuchern begrünte Flächen auf dem Baugrundstück werden dabei angerechnet. Die Kompensation nach Satz 1 bis 3 kann nicht auf Verpflichtungen aus anderen rechtlichen Vorgaben angerechnet werden.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die zuständige Behörde kann von den Pflichten nach Absatz 1 auf Antrag teilweise oder vollständig befreien, soweit die Erfüllung der Pflichten</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>im Einzelfall technisch unmöglich ist oder</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>wirtschaftlich nicht vertretbar ist.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Auf Antrag kann ferner im Einzelfall von den Pflichten nach Absatz 1 befreit werden, wenn ihre Erfüllung aufgrund besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Die Anforderungen an die Dachbegrünung nach Absatz 1,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Die Anforderungen an die technische Unmöglichkeit nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Die Anforderungen an die wirtschaftliche Vertretbarkeit nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Die von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommenen Gebäude,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>Das Verfahren zum Nachweis der Pflichterfüllung,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>Weitere Ausnahmen und Erfüllungsmöglichkeiten für die Pflicht nach Absatz 1,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>Die Anforderungen an die Erfüllungsmöglichkeiten nach Absatz 2,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="8"><li>Kriterien für die Annahme einer unbilligen Härte nach Absatz 3 Satz 2.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Landesregierung erlässt eine Rechtsverordnung zu den Nummern 1 bis 8 erstmals spätestens bis zum 30. Juni 2025. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht, so lange keine Rechtsverordnung nach Satz 2 erlassen wurde.</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 14 Aug 2024 09:46:00 +0200</pubDate>
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