Antrag: | Einführung - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Klimaschutzgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern |
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Antragsteller*in: | Bürger*innendialog Greifswald 10.10.2024 |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 08.11.2024, 14:08 |
Ä2 zu A1: Einführung - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Klimaschutzgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Antragstext
Von Zeile 12 bis 17:
Die Bundesrepublik Deutschland ist durch das Übereinkommen von Paris völkerrechtlich zum Ergreifen ausreichender Maßnahmen verpflichtet, die der Eindämmung des Anstiegs der globalen Mitteltemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius sowie möglichst unter 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau dienen. Um dieser Verpflichtung um den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 Grad Celsius über dem vorindustriellen Niveau zu halten und den Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 Grad Celsius über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Um dieser Verpflichtung und der historischen Verantwortung gegenüber den von der Erderhitzung besonders betroffenen Regionen der Welt gerecht zu werden, hat die Bundesregierung in den vergangenen Jahren bereits eine Vielzahl an Maßnahmen
A Problem und Ziel
Die weitestgehende Eindämmung der menschengemachten Erderhitzung und seiner
Folgen ist eine präzedenzlose und zentrale Herausforderung der Gegenwart. Sie
durchdringt mit ihren Folgen und in der Notwendigkeit des Ergreifens von
Präventions- und Anpassungsmaßnahmen zum Schutz heutigen und künftigen Lebens
alle gesellschaftlichen Bereiche. Entsprechend ist ein unverzügliches,
entschlossenes politisches Handeln auf allen Ebenen erforderlich, um
potentielle, in Teilen unumkehrbare Schäden der menschengemachten Erderhitzung
abzuwenden und Vermeidungs- und Anpassungsbemühungen mit möglichst geringem
Aufwand und zu möglichst geringen Kosten sowie unter Wahrung der Grundprinzipien
der sozialen Gerechtigkeit umzusetzen.
Die Bundesrepublik Deutschland ist durch das Übereinkommen von Paris
völkerrechtlich zum Ergreifen ausreichender Maßnahmen verpflichtet, die der
Eindämmung des Anstiegs der globalen Mitteltemperatur auf deutlich unter 2 Grad
Celsius sowie möglichst unter 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen
Niveau dienen. Um dieser Verpflichtung um den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 Grad Celsius über dem vorindustriellen Niveau zu halten und den Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 Grad Celsius über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Um dieser Verpflichtung und der historischen Verantwortung gegenüber den von der Erderhitzung besonders betroffenen Regionen der Welt gerecht zu werden, hat die
Bundesregierung in den vergangenen Jahren bereits eine Vielzahl an Maßnahmen
ergriffen, etwa durch die Verabschiedung eines Bundesklimaschutzgesetzes. Hinzu
kommen Gesetze wie das Wärmeplanungsgesetz, die Fortschreibung des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes oder das Klimaanpassungsgesetz.
Als föderal verfasster Staat liegt die Verantwortung für die Erreichung der
nationalen und internationalen Klimaschutzziele ebenso bei den Bundesländern. So
räumt § 14 des Bundesklimaschutzgesetzes den Ländern auch explizit die
Möglichkeit zum Erlass eigener Klimaschutzgesetze ein und verpflichtet Bund und
Länder zur Zusammenarbeit bei der Umsetzung der gemeinsamen
Klimaschutzanstrengungen. Die vom Leipziger Institut für Energie im Auftrag der
Landesregierung erarbeitete Sektorzielstudie zeigt zudem, dass sowohl die auf
Bundesebene als auch die auf Landesebene in Mecklenburg-Vorpommern vonseiten der
Regierungskoalitionen gesetzten Klimaschutzziele mit Hilfe der bisher
ergriffenen Maßnahmen nicht erreichbar sind. Hieraus ergibt sich der dringende
Auftrag an den Landesgesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern, ergänzend wirksame
Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen. Hinzukommend harren zentrale bundesseitig
ergriffene Maßnahmen einer landesseitigen Umsetzung in Mecklenburg-Vorpommern,
wie etwa die Verpflichtungen aus dem Wärmeplanungsgesetz sowie dem
Klimaanpassungsgesetz. Die rechtliche Verpflichtung zu ausreichendem Klimaschutz
folgt nicht zuletzt aus Gerichtsurteilen wie dem des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte, in dem angemessene Klimaschutzanstrengungen als
menschenrechtliches Erfordernis unterstrichen werden. Das Klimaschutzurteil des
Bundesverfassungsgerichtes vom März 2021 betont zudem nachdrücklich die sich aus
dem Grundgesetz ergebenden intertemporalen Verpflichtungen des Gesetzgebers im
Kontext des Klimaschutzes sowie dessen Verantwortung für die Wahrung der
Freiheiten künftiger Generationen.
Der Bedarf an entschlossenem Klimaschutz in Mecklenburg-Vorpommern ergibt sich
neben den bestehenden rechtlichen Verpflichtungen bereits sachlich aus den
Folgen der Erderhitzung für das Land und die Bevölkerung, denen Mecklenburg-
Vorpommern bereits heute sichtbar ausgesetzt ist. Wohnungslose Menschen,
Senior*innen, Kinder und ärmere Haushalte sind kaum vor den ökonomischen und
gesundheitlichen Folgen der Klimakrise geschützt. In Quartieren, die von Armut
geprägt sind, sind die Menschen aufgrund schlecht gedämmter Wohnungen und einer
hohen Flächenversieglung oft extremen Temperaturen ausgesetzt. Zudem führt der
energetisch schlechte Zustand von Wohnungen zu hohen Kosten, die viele nicht
aufbringen können. Klimakrise und Armut müssen gemeinsam bekämpft werden. Hinzu
kommen Gesundheitsgefährdungen speziell der zunehmend alternden Bevölkerung
durch extreme Hitzetage sowie wirtschaftliche Einbußen in der Landwirtschaft
durch die zunehmende Häufung von Dürren, Schädigungen von Siedlungen und
Landschaften durch extreme Unwetter und der Küsten durch Sturmfluten sowie etwa
Infektionsrisiken durch erhöhte Vibrionenkonzentrationen in der Ostsee infolge
erhöhter Wassertemperaturen, neue Mücken- und Zeckenarten. Diese durch die
Erderhitzung sichtbar intensivierten Gefahren stellen nicht zuletzt für die
Tourismuswirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern finanzielle Risiken dar. Dass das
schnellstmögliche Ergreifen von Klimaschutzmaßnahmen zur Wohlstandssicherung
erforderlich ist, zeigt exemplarisch eine Studie des Potsdam Instituts für
Klimafolgenforschung aus dem April 2024, die die potentiellen Kosten der Schäden
im Zusammenhang mit der Erderhitzung auf das sechsfache der Vermeidungskosten
schätzt. Bereits Ende 2022 bezifferte eine im Auftrag der Bundesregierung
durchgeführte Studie die bis 2050 im Fall einer starken Erderhitzung zu
erwartenden Folgekosten in Deutschland auf knapp eine Billion Euro. Die Studie
kommt weiter zu dem Resultat, dass das Ergreifen wirksamer Klimaschutzmaßnahmen
diese Kosten deutlich reduzieren wird. Bei diesen muss jedoch stets bedacht
werden, dass im aktuellen landespolitischen Rechts- und Förderungsrahmen viele
Menschen mit geringen Einkommen in Mecklenburg-Vorpommern weder über die
finanziellen Mittel verfügen, sich an die Folgen der Klimakrise anzupassen, noch
ihre Abhängigkeit von teuren fossilen Brennstoffen aus eigener finanzieller
Kraft zu reduzieren, um z.B. langfristig auf klimaneutrale kostengünstige
Varianten umzusteigen.
Folglich bedarf es einer konsequenten und kohärenten, ressortübergreifenden und
in allen politischen Bereichen handlungsleitenden Strategie zur effektiven
Umsetzung von sozial gerechten Klimaschutzmaßnahmen. Der notwendige,
verbindliche Rahmen hierzu wird durch ein Landesklimaschutzgesetz geliefert.
Während in zahlreichen Bundesländern bereits Landesklimaschutzgesetze
existieren, ist eine entsprechende Gesetzgebung in Mecklenburg-Vorpommern bisher
ausgeblieben. Trotz eines hierzu am 10.03.2022 ergangenen Landtagsbeschlusses
auf Drucksache 8/406 sowie entsprechender Zielsetzungen im Koalitionsvertrag aus
dem Jahr 2021 hat die Landesregierung bisher keinen Entwurf eines
Landesklimaschutzgesetzes vorgelegt. Um nach zahlreichen Verzögerungen einen
weiteren Verlust zeitlichen Spielraums zur Umsetzung wirksamer
Klimaschutzmaßnahmen zu vermeiden, bedarf es der zeitnahen parlamentarischen
Beratung eines entsprechenden Entwurfs.
B Lösung
Mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines
Klimaschutzgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, mit dem ein
Landesklimaschutzgesetz eingeführt sowie weitere Gesetze geändert werden sollen,
werden die Klimaschutzziele des Landes Mecklenburg-Vorpommern gesetzlich
verankert und die rechtlichen Grundlagen für die Erarbeitung und Umsetzung von
Emissionsminderungs- und Anpassungsmaßnahmen geschaffen. Neben Zielen werden
damit klare Verfahren definiert, die der Erarbeitung von Klimaschutzmaßnahmen
dienen und den Landtag sowie Expert*innen in Form eines
Klimasachverständigenrates verbindlich beteiligen. Überdies werden zentrale
Maßnahmen schon jetzt ergriffen, Verantwortlichkeiten auf Landesebene sowie in
den Kommunen definiert sowie bundesrechtliche Verpflichtungen etwa in Bezug auf
die kommunale Wärmeplanung und Klimaanpassung umgesetzt. Auf diese Weise trägt
das Klimaschutzgesetz zum Schutz von heutigem und künftigem Leben, von
Lebensräumen und von Wohlstand bei und schafft gegenüber den Bürger*innen, den
Kommunen und der Wirtschaft Transparenz über Ziele und Maßnahmen der
Klimaschutzpolitik. Es liefert langfristige Planungssicherheit für Investitionen
in innovative Klimaschutztechnologien, Energieeffizienz und erneuerbare Energien
und unterstreicht die Bereitschaft des Landes, seine Verantwortung für den
Klimaschutz wahrzunehmen.
Um der ressortübergreifenden Bedeutung des Klimaschutzes gerecht zu werden,
erfolgt die Einführung des Klimaschutzgesetzes nebst Änderungen der
Kommunalverfassung, des Naturschutzausführungsgesetzes, des Landeswaldgesetzes,
des Landeshochschulgesetzes, des Denkmalschutzgesetzes sowie des
Landesplanungsgesetzes.
C Alternativen
Keine. Durch das Ausbleiben weiterer landesseitiger Klimaschutzmaßnahmen in
Mecklenburg-Vorpommern drohen erhebliche Risiken für heutiges und künftiges
Leben sowie empfindliche Wohlstandsverluste. Vorausschauende
Klimaschutzmaßnahmen leisten einen aktiven Beitrag zu Armutsprävention und -
bekämpfung. Die demgemäß erforderliche Verbindlichkeit von Zielen und daran
gekoppelten Maßnahmen lässt sich über keinen anderen Weg als ein Landesgesetz
erzielen.
D Notwendigkeit (§ 3 Absatz 1 Satz 1 GGO II)
Die Notwendigkeit des vorliegenden Gesetzentwurfs folgt aus der Zusammenschau
der aus der menschengemachten Erderhitzung sowie der im Falle des Ausbleibens
wirksamer Präventions- und Anpassungsmaßnahmen erwachsenden Risiken in
Verbindung mit einschlägigen völker-, verfassungs- und bundesrechtlichen
Verpflichtungen und der nur durch Landesgesetzgebung erzielbaren
Rechtsverbindlichkeit entsprechender Ziele und Maßnahmen. Durch den
Gesetzentwurf erkennt das Land Mecklenburg-Vorpommern seine Verantwortung dafür
an, einen Beitrag zur Bewältigung der Folgen der menschengemachten Erderhitzung
zu leisten und legt deren Wahrnehmung im Detail konkret und rechtsverbindlich
fest.
E Kosten
Der öffentlichen Hand entstehen durch das vorliegende Gesetz an verschiedenen
Stellen zusätzliche Kosten. Anfallende Mehrkosten werden allerdings mindestens
teilweise durch Energiekosteneinsparungen durch den Umstieg auf erneuerbare
Energien, den Verzicht auf fossile Energieträger, deren Nutzung sich in den
kommenden Jahren durch den Anstieg der CO2-Bepreisung verteuern wird, sowie
gesteigerte Energieeffizienz kompensiert. Hinzukommend reduzieren sich durch das
Ergreifen von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen zukünftige
Schadenskosten durch die Erderhitzung und entlasten damit über Jahrzehnte hinweg
die öffentlichen Haushalte und kommende Generationen. Laut einer im Jahr 2023
veröffentlichten Studie des Instituts für ökologische Wirtschaftsforschung
(IÖW), der Prognos AG und der Gesellschaft für Wirtschaftliche Strukturforschung
(GWS) werden sich die zukünftigen Schadenskosten aufgrund der Erderhitzung
bundesweit allein bis 2050 auf zwischen 280 und 900 Milliarden Euro summieren.
Zudem bestehen durch den Aufbau einer klimafreundlichen Energieinfrastruktur
große Potentiale zur Ansiedlung zukunftsweisender Unternehmen und damit
verbunden zur Steigerung der Beschäftigung, wodurch zusätzliche Einnahmen der
öffentlichen Hand in Mecklenburg-Vorpommern generiert werden.
Die Studie „Szenario für ein vollständig erneuerbares Energiesystem 2035“ (Damm,
Prause, Schmidt-Kanefendt 2021) kommt zu dem Resultat, dass sich zur Herstellung
der Klimaneutralität der Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Gebäudewärme und
Mobilität für die öffentliche Hand in Mecklenburg-Vorpommern Kosten in Höhe von
insgesamt etwa 13,7 Milliarden Euro beziehungsweise etwa einer Milliarde Euro
pro Jahr ergeben werden. Demgegenüber stehen private Investitionen von 314,1
Mrd. Euro, z.B. PV- und Windenergieanlagen, Netzausbau, Wasserstoffspeicher und
Elektrolyseure. Die Umstellung auf ein klimafreundliches Energiesystem bedeutet
also eine enorme wirtschaftliche Stärkung, sichere und gut bezahlte
Arbeitsplätze sowie damit einhergehend weitere öffentliche Einnahmen.
Beispielsweise ergäben sich bei dem mit diesem Gesetz angestrebten Endausbau
erneuerbarer Energien bereits alleine aus der Energiewirtschaft
Gewerbesteuereinnahmen in Höhe von jährlich 2,6 Milliarden Euro für die
öffentliche Hand. Für die öffentliche Hand entstehende Mehrausgaben, etwa für
notwendige Personalaufstockungen, lassen sich so nicht nur refinanzieren,
sondern deutlich überkompensieren.
Kosten für die öffentliche Verwaltung des Landes entstehen durch die im Gesetz
vorgesehene Erstellung und Fortschreibung des Klimaschutzmaßnahmenplans nach §
5, für Einrichtung und Unterhalt eines dauerhaften Monitoring nach § 6,
gegebenenfalls für die Finanzierung von Aufwandsentschädigungen,
Sitzungsgeldern, Reisekosten sowie einer Geschäftsstelle und deren
Personalausstattung für den Klimasachverständigenrat nach § 7, für die
Informationsbereitstellung und Fortschreibung von Lehrplänen nach § 9, für die
Prüfung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen gemäß § 10 auf Kompatibilität mit
den Zielen des Landesklimaschutzgesetzes sowie der Überarbeitung von
Förderprogrammen nach Maßgabe des § 11, die Erarbeitung einer
Wasserstoffstrategie nach § 14, einer Geothermiestrategie nach § 23 und eines
Radverkehrsplans nach § 25 Absatz 3, für die Erarbeitung einer Strategie zum
Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge nach § 27 Absatz 2, für die
Erarbeitung einer Moorklimaschutzstrategie nach § 29 Absatz 9, für die
Erarbeitung und Fortschreibung einer Klimaanpassungsstrategie nach § 41, für die
Erarbeitung von Rechtsverordnungen nach § 15 Absatz 7, § 16 Absatz 6, § 21
Absatz 10, § 24 Absatz 4, § 26 Absatz 5, § 29 Absatz 4, § 36 Absatz 5 sowie für
die Überprüfung der Geeignetheit bestehender Verkehrswege in Baulast des Landes
zur Installation von Photovoltaikanlagen nach § 17 Absatz 3. Die vorgenannten
Kosten sind zu großen Teilen im Rahmen der vorhandenen Personal- und
Sachkostenausstattung der Häuser zu bewältigen sowie notwendigenfalls durch
punktuelle Personalaufstockungen oder die Inanspruchnahme von externen
Sachverständigenleistungen zu komplementieren.
Relevante Kosten entstehen dem Land zudem insbesondere für die Finanzierung von
kommunalen Stellen für Koordinator*innen für kommunalen Klimaschutz nach § 39
Absatz 3. Darüber hinaus entstehen Kosten für den Aufbau und den Unterhalt von
Beratungsangeboten nach § 20 Absatz 3, für die Erreichung eines klimaneutralen
Gebäudebestandes, für Aufbau und Unterhalt eines Kompetenzzentrums für
Ökolandbau gemäß § 28 Absatz 4 sowie weiterer Beratungsangebote nach § 40.
Dem Land entstehen ferner Kosten bei der Ausübung seines Vorkaufsrechtes nach §
66 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 34 des
Naturschutzausführungsgesetzes sowie sein Vorkaufsrecht nach § 26
Landeswaldgesetz beim Kauf von Grundstücken oder Grundstücksteilen, auf denen
sich Moore mit Wasserständen unter Flurhöhe befinden und auf denen sich
Moorklimaschutzmaßnahmen umsetzen lassen nach § 29 Absatz 4. Diese Kosten werden
jedoch durch den später folgenden Wiederverkauf an Vorhabenträger zur
Wiedervernässung bzw. über entsprechende Tauschflächen bei der Nutzung des
Flächentauschfonds refinanziert. In der Gesamtkostenrechnung ist zudem relevant,
ob eine Nutzung durch Paludikultur ermöglicht wird oder eine Nutzungsaufgabe und
vollständige Renaturierung erfolgt. Unterscheiden sich beide Varianten vom
Klimanutzen im Verhältnis zur konventionellen landwirtschaftlichen Nutzung kaum,
lassen sich die Kosten durch die Etablierung von Paludikultur fast halbieren,
die Wertschöpfung noch nicht einmal eingerechnet. Für die Wiedervernässung von
landeseigenen Flächen, für die kein Ankauf notwendig ist, müssen jedoch unter
anderem Opportunitätskosten, etwa durch reduzierte Pachteinnahmen,
berücksichtigt werden. Auf Grundlage einer Studie des Greifswald-Moor-Zentrums
(Wichmann et al. 2022) lassen sich die unterschiedlichen Szenarien abschätzen:
Bei allen Varianten fallen die gleichen Kosten für Planung, Bau und Monitoring
an. Für das Jahr 2024 werden dafür 19.581€/ha veranschlagt. Bei innovativen
Paludikultur-Projekten werden einmalig weitere 5.000€/ha für erhöhte
Einrichtungskosten (Infrastruktur, Bestandsetablierung) veranschlagt. Hinzu
kommen Kosten für die unterschiedlichen Varianten der Flächensicherung. Für die
teuerste Variante der Flächensicherung, der Flächenerwerb, werden im Jahr 2024
durchschnittliche Kosten von 21.962€/ha angenommen. Die kostengünstigste
Variante der Flächensicherung ist die Nutzung landeseigener Flächen. Bei einer
Änderung des Pachtvertrags (und Einigung mit der Landwirtin) wird davon
ausgegangen, dass sich die jährliche Pacht von 200€/ha auf 50€/ha reduziert.
Über einen Zeitraum von 10 Jahren fallen somit Opportunitätskosten (Verlust von
Einnahmen) von 1.500€ an. Daraus lassen sich beispielhaft folgende Gesamtkosten
ableiten: „Obere Abschätzung“ als Summe aus Flächenerwerb zu 21.962€/ha und
Renaturierung (Planung, Bau, Monitoring) zu 19.581€/ha ergeben sich insgesamt
41.543€/ha und „Untere Abschätzung“ bei der Nutzung landeseigener Flächen als
Summe aus Planung, Bau, Monitoring zu 19.581€/ha, Einrichtungskosten
(Infrastruktur, Bestandesetablierung) zu 5.000€/ha und Opportunitätskosten
(geringere Pachteinnahmen) über 10 Jahre zu 1.500€/ha ergeben sich insgesamt
26.081 €/ha. Als obere Abschätzung für die Kosten einer vollständigen
Wiedervernässung bis zum Jahr 2035 ergibt sich also jährlich ein Betrag im
Bereich von 500 Millionen bis 1 Milliarde Euro. In der Bund-Länder-
Zielvereinbarung zum Klimaschutz durch Moorbodenschutz wird der Bund zumindest
bis zum Jahr 2030 zur Erreichung der gesamtdeutschen Minderungsziele für die
Emissionen aus Moorböden in die finanzielle Verantwortung genommen. Dabei ist
festzustellen, dass der natürliche Klimaschutz die vergleichsweise günstigste
Form des Klimaschutzes darstellt. Unter dem Vergleich mit dem Energiesektor, bei
einem stetig steigenden CO2-Preis von 45€ pro Tonne, würden im Status Quo für
die Emissionen aus Mooren in Mecklenburg-Vorpommern bis 2030 jährliche Kosten
von 300 – 400 Millionen Euro anfallen. Die staatlich getragenen Klimafolgekosten
für diese Emissionen lägen sogar nochmals eine Größenordnung darüber. Setzt
Mecklenburg-Vorpommern die Wiedervernässung also um, ließe sich der öffentliche
Haushalt um 90% dieser Kosten entlasten.
Für die Bauaufsichtbehörden entstehen Kosten im Rahmen der Pflicht zur
Installation von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden nach § 15 sowie der Pflicht
zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Stellplatzanlagen nach § 16 im
Rahmen der Bescheidung von Anträgen nach § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 5 und § 24
Absatz 3 sowie gegebenenfalls weiterer Pflichten gemäß einer Rechtsverordnung
nach § 15 Absatz 7, § 16 Absatz 6 oder § 24 Absatz 4. Für die Staatlichen Ämter
für Landwirtschaft und Umwelt entstehen Kosten für die Einrichtung eines
Moormanagements nach § 29 Absatz 5 sowie für die Einrichtung und Verwaltung
eines Flächentauschfonds nach § 29 Absatz 6. Die zusätzlichen Kosten für die
Bauaufsichtbehörden und Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt fallen
zuvorderst in Form vom Land vorzunehmender Personalaufstockungen an.
Dem Land entstehen zusätzliche Kosten für die Bestellung von Beauftragen für den
Klimaschutz nach § 32 Absatz 2. Hierfür fallen geringfügige zusätzliche
Personalkosten an. Dem Land entstehen zudem Kosten für Einrichtung und Betrieb
eines Energiemanagements nach § 33 sowie für die Einhaltung der Anforderungen an
öffentliche Gebäude nach § 34 sowie an Parkplätze im Eigentum des Landes nach §
35 Absatz 2.
Den Kommunen entstehen Kosten für die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung nach
§ 21. Die Kosten lassen sich zu einem großen Teil durch die Weiterreichung der
den Ländern vom Bund hierzu zur Verfügung gestellten Finanzmittel decken. Die
landesseitige Komplementierung finanzieller Zuwendungen an die Kommunen im Zuge
der kommunalen Wärmeplanung wird durch eine Rechtsverordnung nach § 21 Absatz 10
festgelegt. Den Kommunen entstehen ferner bei der Umsetzung der Pflicht zur
Erstellung von Mobilitätsplänen nach § 26 Kosten, deren Ausgleich nach einer
Rechtsverordnung gemäß § 26 Absatz 5 geregelt wird. Den Kommunen entstehen
außerdem Kosten für die Erstellung von Klimaschutzbaukonzepten nach § 38 sowie
für die Erstellung und Fortschreibung von Klimaanpassungskonzepten nach § 42.
Überdies entstehen den Kommunen Kosten für die Erstellung und den Betrieb eines
Entsiegelungskatasters nach § 31 Absatz 3 sowie für die Erarbeitung von
Bilanzen, Zielen und Maßnahmen nach § 37 Absatz 1 für die Erreichung von
klimaneutralen Kommunalverwaltungen sowie für die Einhaltung der Anforderungen
an die Gebäude und Mobilität der Kommunalverwaltungen nach § 37 Absatz 2. Der
zusätzliche Vollzugsaufwand wird wesentlich durch die Bestellung von
Koordinator*innen für kommunalen Klimaschutz nach § 39 sowie im Übrigen im
Rahmen der vorhandenen Personal- und Sachkostenausstattung bewältigt. Die nicht
förderfähigen Kosten zur Erstellung integrierter Klimaschutzkonzepte nach § 8
Absatz 3 für die öffentliche Hand auf kommunaler Ebene trägt gemäß dem
Konnexitätsgebot das Land Mecklenburg-Vorpommern.
ENTWURF
eines Klimaschutzgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Landesklimaschutzgesetz - LKSG M-V)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Klimaschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Landesklimaschutzgesetz – LKSG M-V)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften, Klimaschutzziele, Monitoring,
Klimaschutzprogramm
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Klimarangfolge
§ 4 Klimaschutzziele
§ 5 Klimaschutzmaßnahmenplan
§ 6 Monitoring
§ 7 Klimasachverständigenrat
§ 8 Allgemeine Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
§ 9 Allgemeine Verpflichtung zum Klimaschutz; Erziehung, Bildung, Information
§ 10 Klimaberücksichtigungsgebot
§ 11 Förderprogramme
Abschnitt 2 Energiewende
§ 12 Klimaneutralität der Energiewirtschaft
§ 13 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien, der Speicherung von Energie
und des Netzausbaus
§ 14 Wasserstoffstrategie
§ 15 Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden
§ 16 Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Stellplatzanlagen
§ 17 Photovoltaik an Verkehrswegen in Baulast des Landes sowie an Verkehrswegen
der Schieneninfrastruktur
§ 18 Freiflächenphotovoltaik
Abschnitt 3 Wärmewende und Gebäude
§ 19 Grundsätze des nachhaltigen Bauens
§ 20 Klimaneutraler Gebäudebestand
§ 21 Kommunale Wärmeplanung
§ 22 Wärmenetze
§ 23 Geothermie
§ 24 Dachbegrünung
Abschnitt 4 Mobilitätswende
§ 25 Nachhaltige Mobilität
§ 26 Mobilitätspläne
§ 27 Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
Abschnitt 5 Landnutzung, Landnutzungsänderung, Forst- und Landwirtschaft
§ 28 Klimafreundliche Landwirtschaft
§ 29 Moorschutz
§ 30 Forstwirtschaft
§ 31 Flächenverbrauch und Entsiegelung
Abschnitt 6 Klimaneutrale Verwaltung
§ 32 Klimaneutrale Organisation der öffentlichen Verwaltung
§ 33 Energiemanagement des Landes
§ 34 Klimaneutralität öffentlicher Gebäude
§ 35 Klimaneutrale Mobilität der Landesverwaltung
§ 36 Klimaneutrale Beschaffung und CO2-Schattenpreis
§ 37 Klimaneutrale Kommunalverwaltungen
§ 38 Berücksichtigung des Klimaschutzes in städtebaulichen Konzepten
§ 39 Koordinator*innen für kommunalen Klimaschutz
§ 40 Klimaschutzberatung
Abschnitt 7 Klimaanpassung
§ 41 Klimaanpassungsstrategie des Landes
§ 42 Pflicht zur Aufstellung kommunaler Klimaanpassungskonzepte
§ 43 Nutzung landeseigener Flächen für Vorhaben des Küsten- und
Hochwasserschutzes
Von Zeile 12 bis 17:
Die Bundesrepublik Deutschland ist durch das Übereinkommen von Paris völkerrechtlich zum Ergreifen ausreichender Maßnahmen verpflichtet, die der Eindämmung des Anstiegs der globalen Mitteltemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius sowie möglichst unter 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau dienen. Um dieser Verpflichtung um den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 Grad Celsius über dem vorindustriellen Niveau zu halten und den Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 Grad Celsius über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Um dieser Verpflichtung und der historischen Verantwortung gegenüber den von der Erderhitzung besonders betroffenen Regionen der Welt gerecht zu werden, hat die Bundesregierung in den vergangenen Jahren bereits eine Vielzahl an Maßnahmen
A Problem und Ziel
Die weitestgehende Eindämmung der menschengemachten Erderhitzung und seiner
Folgen ist eine präzedenzlose und zentrale Herausforderung der Gegenwart. Sie
durchdringt mit ihren Folgen und in der Notwendigkeit des Ergreifens von
Präventions- und Anpassungsmaßnahmen zum Schutz heutigen und künftigen Lebens
alle gesellschaftlichen Bereiche. Entsprechend ist ein unverzügliches,
entschlossenes politisches Handeln auf allen Ebenen erforderlich, um
potentielle, in Teilen unumkehrbare Schäden der menschengemachten Erderhitzung
abzuwenden und Vermeidungs- und Anpassungsbemühungen mit möglichst geringem
Aufwand und zu möglichst geringen Kosten sowie unter Wahrung der Grundprinzipien
der sozialen Gerechtigkeit umzusetzen.
Die Bundesrepublik Deutschland ist durch das Übereinkommen von Paris
völkerrechtlich zum Ergreifen ausreichender Maßnahmen verpflichtet, die der um den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 Grad Celsius über dem vorindustriellen Niveau zu halten und den Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 Grad Celsius über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Um dieser Verpflichtung und der historischen Verantwortung gegenüber den von der Erderhitzung besonders betroffenen Regionen der Welt gerecht zu werden, hat die
Eindämmung des Anstiegs der globalen Mitteltemperatur auf deutlich unter 2 Grad
Celsius sowie möglichst unter 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen
Niveau dienen. Um dieser Verpflichtung
Bundesregierung in den vergangenen Jahren bereits eine Vielzahl an Maßnahmen
ergriffen, etwa durch die Verabschiedung eines Bundesklimaschutzgesetzes. Hinzu
kommen Gesetze wie das Wärmeplanungsgesetz, die Fortschreibung des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes oder das Klimaanpassungsgesetz.
Als föderal verfasster Staat liegt die Verantwortung für die Erreichung der
nationalen und internationalen Klimaschutzziele ebenso bei den Bundesländern. So
räumt § 14 des Bundesklimaschutzgesetzes den Ländern auch explizit die
Möglichkeit zum Erlass eigener Klimaschutzgesetze ein und verpflichtet Bund und
Länder zur Zusammenarbeit bei der Umsetzung der gemeinsamen
Klimaschutzanstrengungen. Die vom Leipziger Institut für Energie im Auftrag der
Landesregierung erarbeitete Sektorzielstudie zeigt zudem, dass sowohl die auf
Bundesebene als auch die auf Landesebene in Mecklenburg-Vorpommern vonseiten der
Regierungskoalitionen gesetzten Klimaschutzziele mit Hilfe der bisher
ergriffenen Maßnahmen nicht erreichbar sind. Hieraus ergibt sich der dringende
Auftrag an den Landesgesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern, ergänzend wirksame
Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen. Hinzukommend harren zentrale bundesseitig
ergriffene Maßnahmen einer landesseitigen Umsetzung in Mecklenburg-Vorpommern,
wie etwa die Verpflichtungen aus dem Wärmeplanungsgesetz sowie dem
Klimaanpassungsgesetz. Die rechtliche Verpflichtung zu ausreichendem Klimaschutz
folgt nicht zuletzt aus Gerichtsurteilen wie dem des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte, in dem angemessene Klimaschutzanstrengungen als
menschenrechtliches Erfordernis unterstrichen werden. Das Klimaschutzurteil des
Bundesverfassungsgerichtes vom März 2021 betont zudem nachdrücklich die sich aus
dem Grundgesetz ergebenden intertemporalen Verpflichtungen des Gesetzgebers im
Kontext des Klimaschutzes sowie dessen Verantwortung für die Wahrung der
Freiheiten künftiger Generationen.
Der Bedarf an entschlossenem Klimaschutz in Mecklenburg-Vorpommern ergibt sich
neben den bestehenden rechtlichen Verpflichtungen bereits sachlich aus den
Folgen der Erderhitzung für das Land und die Bevölkerung, denen Mecklenburg-
Vorpommern bereits heute sichtbar ausgesetzt ist. Wohnungslose Menschen,
Senior*innen, Kinder und ärmere Haushalte sind kaum vor den ökonomischen und
gesundheitlichen Folgen der Klimakrise geschützt. In Quartieren, die von Armut
geprägt sind, sind die Menschen aufgrund schlecht gedämmter Wohnungen und einer
hohen Flächenversieglung oft extremen Temperaturen ausgesetzt. Zudem führt der
energetisch schlechte Zustand von Wohnungen zu hohen Kosten, die viele nicht
aufbringen können. Klimakrise und Armut müssen gemeinsam bekämpft werden. Hinzu
kommen Gesundheitsgefährdungen speziell der zunehmend alternden Bevölkerung
durch extreme Hitzetage sowie wirtschaftliche Einbußen in der Landwirtschaft
durch die zunehmende Häufung von Dürren, Schädigungen von Siedlungen und
Landschaften durch extreme Unwetter und der Küsten durch Sturmfluten sowie etwa
Infektionsrisiken durch erhöhte Vibrionenkonzentrationen in der Ostsee infolge
erhöhter Wassertemperaturen, neue Mücken- und Zeckenarten. Diese durch die
Erderhitzung sichtbar intensivierten Gefahren stellen nicht zuletzt für die
Tourismuswirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern finanzielle Risiken dar. Dass das
schnellstmögliche Ergreifen von Klimaschutzmaßnahmen zur Wohlstandssicherung
erforderlich ist, zeigt exemplarisch eine Studie des Potsdam Instituts für
Klimafolgenforschung aus dem April 2024, die die potentiellen Kosten der Schäden
im Zusammenhang mit der Erderhitzung auf das sechsfache der Vermeidungskosten
schätzt. Bereits Ende 2022 bezifferte eine im Auftrag der Bundesregierung
durchgeführte Studie die bis 2050 im Fall einer starken Erderhitzung zu
erwartenden Folgekosten in Deutschland auf knapp eine Billion Euro. Die Studie
kommt weiter zu dem Resultat, dass das Ergreifen wirksamer Klimaschutzmaßnahmen
diese Kosten deutlich reduzieren wird. Bei diesen muss jedoch stets bedacht
werden, dass im aktuellen landespolitischen Rechts- und Förderungsrahmen viele
Menschen mit geringen Einkommen in Mecklenburg-Vorpommern weder über die
finanziellen Mittel verfügen, sich an die Folgen der Klimakrise anzupassen, noch
ihre Abhängigkeit von teuren fossilen Brennstoffen aus eigener finanzieller
Kraft zu reduzieren, um z.B. langfristig auf klimaneutrale kostengünstige
Varianten umzusteigen.
Folglich bedarf es einer konsequenten und kohärenten, ressortübergreifenden und
in allen politischen Bereichen handlungsleitenden Strategie zur effektiven
Umsetzung von sozial gerechten Klimaschutzmaßnahmen. Der notwendige,
verbindliche Rahmen hierzu wird durch ein Landesklimaschutzgesetz geliefert.
Während in zahlreichen Bundesländern bereits Landesklimaschutzgesetze
existieren, ist eine entsprechende Gesetzgebung in Mecklenburg-Vorpommern bisher
ausgeblieben. Trotz eines hierzu am 10.03.2022 ergangenen Landtagsbeschlusses
auf Drucksache 8/406 sowie entsprechender Zielsetzungen im Koalitionsvertrag aus
dem Jahr 2021 hat die Landesregierung bisher keinen Entwurf eines
Landesklimaschutzgesetzes vorgelegt. Um nach zahlreichen Verzögerungen einen
weiteren Verlust zeitlichen Spielraums zur Umsetzung wirksamer
Klimaschutzmaßnahmen zu vermeiden, bedarf es der zeitnahen parlamentarischen
Beratung eines entsprechenden Entwurfs.
B Lösung
Mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines
Klimaschutzgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, mit dem ein
Landesklimaschutzgesetz eingeführt sowie weitere Gesetze geändert werden sollen,
werden die Klimaschutzziele des Landes Mecklenburg-Vorpommern gesetzlich
verankert und die rechtlichen Grundlagen für die Erarbeitung und Umsetzung von
Emissionsminderungs- und Anpassungsmaßnahmen geschaffen. Neben Zielen werden
damit klare Verfahren definiert, die der Erarbeitung von Klimaschutzmaßnahmen
dienen und den Landtag sowie Expert*innen in Form eines
Klimasachverständigenrates verbindlich beteiligen. Überdies werden zentrale
Maßnahmen schon jetzt ergriffen, Verantwortlichkeiten auf Landesebene sowie in
den Kommunen definiert sowie bundesrechtliche Verpflichtungen etwa in Bezug auf
die kommunale Wärmeplanung und Klimaanpassung umgesetzt. Auf diese Weise trägt
das Klimaschutzgesetz zum Schutz von heutigem und künftigem Leben, von
Lebensräumen und von Wohlstand bei und schafft gegenüber den Bürger*innen, den
Kommunen und der Wirtschaft Transparenz über Ziele und Maßnahmen der
Klimaschutzpolitik. Es liefert langfristige Planungssicherheit für Investitionen
in innovative Klimaschutztechnologien, Energieeffizienz und erneuerbare Energien
und unterstreicht die Bereitschaft des Landes, seine Verantwortung für den
Klimaschutz wahrzunehmen.
Um der ressortübergreifenden Bedeutung des Klimaschutzes gerecht zu werden,
erfolgt die Einführung des Klimaschutzgesetzes nebst Änderungen der
Kommunalverfassung, des Naturschutzausführungsgesetzes, des Landeswaldgesetzes,
des Landeshochschulgesetzes, des Denkmalschutzgesetzes sowie des
Landesplanungsgesetzes.
C Alternativen
Keine. Durch das Ausbleiben weiterer landesseitiger Klimaschutzmaßnahmen in
Mecklenburg-Vorpommern drohen erhebliche Risiken für heutiges und künftiges
Leben sowie empfindliche Wohlstandsverluste. Vorausschauende
Klimaschutzmaßnahmen leisten einen aktiven Beitrag zu Armutsprävention und -
bekämpfung. Die demgemäß erforderliche Verbindlichkeit von Zielen und daran
gekoppelten Maßnahmen lässt sich über keinen anderen Weg als ein Landesgesetz
erzielen.
D Notwendigkeit (§ 3 Absatz 1 Satz 1 GGO II)
Die Notwendigkeit des vorliegenden Gesetzentwurfs folgt aus der Zusammenschau
der aus der menschengemachten Erderhitzung sowie der im Falle des Ausbleibens
wirksamer Präventions- und Anpassungsmaßnahmen erwachsenden Risiken in
Verbindung mit einschlägigen völker-, verfassungs- und bundesrechtlichen
Verpflichtungen und der nur durch Landesgesetzgebung erzielbaren
Rechtsverbindlichkeit entsprechender Ziele und Maßnahmen. Durch den
Gesetzentwurf erkennt das Land Mecklenburg-Vorpommern seine Verantwortung dafür
an, einen Beitrag zur Bewältigung der Folgen der menschengemachten Erderhitzung
zu leisten und legt deren Wahrnehmung im Detail konkret und rechtsverbindlich
fest.
E Kosten
Der öffentlichen Hand entstehen durch das vorliegende Gesetz an verschiedenen
Stellen zusätzliche Kosten. Anfallende Mehrkosten werden allerdings mindestens
teilweise durch Energiekosteneinsparungen durch den Umstieg auf erneuerbare
Energien, den Verzicht auf fossile Energieträger, deren Nutzung sich in den
kommenden Jahren durch den Anstieg der CO2-Bepreisung verteuern wird, sowie
gesteigerte Energieeffizienz kompensiert. Hinzukommend reduzieren sich durch das
Ergreifen von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen zukünftige
Schadenskosten durch die Erderhitzung und entlasten damit über Jahrzehnte hinweg
die öffentlichen Haushalte und kommende Generationen. Laut einer im Jahr 2023
veröffentlichten Studie des Instituts für ökologische Wirtschaftsforschung
(IÖW), der Prognos AG und der Gesellschaft für Wirtschaftliche Strukturforschung
(GWS) werden sich die zukünftigen Schadenskosten aufgrund der Erderhitzung
bundesweit allein bis 2050 auf zwischen 280 und 900 Milliarden Euro summieren.
Zudem bestehen durch den Aufbau einer klimafreundlichen Energieinfrastruktur
große Potentiale zur Ansiedlung zukunftsweisender Unternehmen und damit
verbunden zur Steigerung der Beschäftigung, wodurch zusätzliche Einnahmen der
öffentlichen Hand in Mecklenburg-Vorpommern generiert werden.
Die Studie „Szenario für ein vollständig erneuerbares Energiesystem 2035“ (Damm,
Prause, Schmidt-Kanefendt 2021) kommt zu dem Resultat, dass sich zur Herstellung
der Klimaneutralität der Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Gebäudewärme und
Mobilität für die öffentliche Hand in Mecklenburg-Vorpommern Kosten in Höhe von
insgesamt etwa 13,7 Milliarden Euro beziehungsweise etwa einer Milliarde Euro
pro Jahr ergeben werden. Demgegenüber stehen private Investitionen von 314,1
Mrd. Euro, z.B. PV- und Windenergieanlagen, Netzausbau, Wasserstoffspeicher und
Elektrolyseure. Die Umstellung auf ein klimafreundliches Energiesystem bedeutet
also eine enorme wirtschaftliche Stärkung, sichere und gut bezahlte
Arbeitsplätze sowie damit einhergehend weitere öffentliche Einnahmen.
Beispielsweise ergäben sich bei dem mit diesem Gesetz angestrebten Endausbau
erneuerbarer Energien bereits alleine aus der Energiewirtschaft
Gewerbesteuereinnahmen in Höhe von jährlich 2,6 Milliarden Euro für die
öffentliche Hand. Für die öffentliche Hand entstehende Mehrausgaben, etwa für
notwendige Personalaufstockungen, lassen sich so nicht nur refinanzieren,
sondern deutlich überkompensieren.
Kosten für die öffentliche Verwaltung des Landes entstehen durch die im Gesetz
vorgesehene Erstellung und Fortschreibung des Klimaschutzmaßnahmenplans nach §
5, für Einrichtung und Unterhalt eines dauerhaften Monitoring nach § 6,
gegebenenfalls für die Finanzierung von Aufwandsentschädigungen,
Sitzungsgeldern, Reisekosten sowie einer Geschäftsstelle und deren
Personalausstattung für den Klimasachverständigenrat nach § 7, für die
Informationsbereitstellung und Fortschreibung von Lehrplänen nach § 9, für die
Prüfung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen gemäß § 10 auf Kompatibilität mit
den Zielen des Landesklimaschutzgesetzes sowie der Überarbeitung von
Förderprogrammen nach Maßgabe des § 11, die Erarbeitung einer
Wasserstoffstrategie nach § 14, einer Geothermiestrategie nach § 23 und eines
Radverkehrsplans nach § 25 Absatz 3, für die Erarbeitung einer Strategie zum
Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge nach § 27 Absatz 2, für die
Erarbeitung einer Moorklimaschutzstrategie nach § 29 Absatz 9, für die
Erarbeitung und Fortschreibung einer Klimaanpassungsstrategie nach § 41, für die
Erarbeitung von Rechtsverordnungen nach § 15 Absatz 7, § 16 Absatz 6, § 21
Absatz 10, § 24 Absatz 4, § 26 Absatz 5, § 29 Absatz 4, § 36 Absatz 5 sowie für
die Überprüfung der Geeignetheit bestehender Verkehrswege in Baulast des Landes
zur Installation von Photovoltaikanlagen nach § 17 Absatz 3. Die vorgenannten
Kosten sind zu großen Teilen im Rahmen der vorhandenen Personal- und
Sachkostenausstattung der Häuser zu bewältigen sowie notwendigenfalls durch
punktuelle Personalaufstockungen oder die Inanspruchnahme von externen
Sachverständigenleistungen zu komplementieren.
Relevante Kosten entstehen dem Land zudem insbesondere für die Finanzierung von
kommunalen Stellen für Koordinator*innen für kommunalen Klimaschutz nach § 39
Absatz 3. Darüber hinaus entstehen Kosten für den Aufbau und den Unterhalt von
Beratungsangeboten nach § 20 Absatz 3, für die Erreichung eines klimaneutralen
Gebäudebestandes, für Aufbau und Unterhalt eines Kompetenzzentrums für
Ökolandbau gemäß § 28 Absatz 4 sowie weiterer Beratungsangebote nach § 40.
Dem Land entstehen ferner Kosten bei der Ausübung seines Vorkaufsrechtes nach §
66 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 34 des
Naturschutzausführungsgesetzes sowie sein Vorkaufsrecht nach § 26
Landeswaldgesetz beim Kauf von Grundstücken oder Grundstücksteilen, auf denen
sich Moore mit Wasserständen unter Flurhöhe befinden und auf denen sich
Moorklimaschutzmaßnahmen umsetzen lassen nach § 29 Absatz 4. Diese Kosten werden
jedoch durch den später folgenden Wiederverkauf an Vorhabenträger zur
Wiedervernässung bzw. über entsprechende Tauschflächen bei der Nutzung des
Flächentauschfonds refinanziert. In der Gesamtkostenrechnung ist zudem relevant,
ob eine Nutzung durch Paludikultur ermöglicht wird oder eine Nutzungsaufgabe und
vollständige Renaturierung erfolgt. Unterscheiden sich beide Varianten vom
Klimanutzen im Verhältnis zur konventionellen landwirtschaftlichen Nutzung kaum,
lassen sich die Kosten durch die Etablierung von Paludikultur fast halbieren,
die Wertschöpfung noch nicht einmal eingerechnet. Für die Wiedervernässung von
landeseigenen Flächen, für die kein Ankauf notwendig ist, müssen jedoch unter
anderem Opportunitätskosten, etwa durch reduzierte Pachteinnahmen,
berücksichtigt werden. Auf Grundlage einer Studie des Greifswald-Moor-Zentrums
(Wichmann et al. 2022) lassen sich die unterschiedlichen Szenarien abschätzen:
Bei allen Varianten fallen die gleichen Kosten für Planung, Bau und Monitoring
an. Für das Jahr 2024 werden dafür 19.581€/ha veranschlagt. Bei innovativen
Paludikultur-Projekten werden einmalig weitere 5.000€/ha für erhöhte
Einrichtungskosten (Infrastruktur, Bestandsetablierung) veranschlagt. Hinzu
kommen Kosten für die unterschiedlichen Varianten der Flächensicherung. Für die
teuerste Variante der Flächensicherung, der Flächenerwerb, werden im Jahr 2024
durchschnittliche Kosten von 21.962€/ha angenommen. Die kostengünstigste
Variante der Flächensicherung ist die Nutzung landeseigener Flächen. Bei einer
Änderung des Pachtvertrags (und Einigung mit der Landwirtin) wird davon
ausgegangen, dass sich die jährliche Pacht von 200€/ha auf 50€/ha reduziert.
Über einen Zeitraum von 10 Jahren fallen somit Opportunitätskosten (Verlust von
Einnahmen) von 1.500€ an. Daraus lassen sich beispielhaft folgende Gesamtkosten
ableiten: „Obere Abschätzung“ als Summe aus Flächenerwerb zu 21.962€/ha und
Renaturierung (Planung, Bau, Monitoring) zu 19.581€/ha ergeben sich insgesamt
41.543€/ha und „Untere Abschätzung“ bei der Nutzung landeseigener Flächen als
Summe aus Planung, Bau, Monitoring zu 19.581€/ha, Einrichtungskosten
(Infrastruktur, Bestandesetablierung) zu 5.000€/ha und Opportunitätskosten
(geringere Pachteinnahmen) über 10 Jahre zu 1.500€/ha ergeben sich insgesamt
26.081 €/ha. Als obere Abschätzung für die Kosten einer vollständigen
Wiedervernässung bis zum Jahr 2035 ergibt sich also jährlich ein Betrag im
Bereich von 500 Millionen bis 1 Milliarde Euro. In der Bund-Länder-
Zielvereinbarung zum Klimaschutz durch Moorbodenschutz wird der Bund zumindest
bis zum Jahr 2030 zur Erreichung der gesamtdeutschen Minderungsziele für die
Emissionen aus Moorböden in die finanzielle Verantwortung genommen. Dabei ist
festzustellen, dass der natürliche Klimaschutz die vergleichsweise günstigste
Form des Klimaschutzes darstellt. Unter dem Vergleich mit dem Energiesektor, bei
einem stetig steigenden CO2-Preis von 45€ pro Tonne, würden im Status Quo für
die Emissionen aus Mooren in Mecklenburg-Vorpommern bis 2030 jährliche Kosten
von 300 – 400 Millionen Euro anfallen. Die staatlich getragenen Klimafolgekosten
für diese Emissionen lägen sogar nochmals eine Größenordnung darüber. Setzt
Mecklenburg-Vorpommern die Wiedervernässung also um, ließe sich der öffentliche
Haushalt um 90% dieser Kosten entlasten.
Für die Bauaufsichtbehörden entstehen Kosten im Rahmen der Pflicht zur
Installation von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden nach § 15 sowie der Pflicht
zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Stellplatzanlagen nach § 16 im
Rahmen der Bescheidung von Anträgen nach § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 5 und § 24
Absatz 3 sowie gegebenenfalls weiterer Pflichten gemäß einer Rechtsverordnung
nach § 15 Absatz 7, § 16 Absatz 6 oder § 24 Absatz 4. Für die Staatlichen Ämter
für Landwirtschaft und Umwelt entstehen Kosten für die Einrichtung eines
Moormanagements nach § 29 Absatz 5 sowie für die Einrichtung und Verwaltung
eines Flächentauschfonds nach § 29 Absatz 6. Die zusätzlichen Kosten für die
Bauaufsichtbehörden und Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt fallen
zuvorderst in Form vom Land vorzunehmender Personalaufstockungen an.
Dem Land entstehen zusätzliche Kosten für die Bestellung von Beauftragen für den
Klimaschutz nach § 32 Absatz 2. Hierfür fallen geringfügige zusätzliche
Personalkosten an. Dem Land entstehen zudem Kosten für Einrichtung und Betrieb
eines Energiemanagements nach § 33 sowie für die Einhaltung der Anforderungen an
öffentliche Gebäude nach § 34 sowie an Parkplätze im Eigentum des Landes nach §
35 Absatz 2.
Den Kommunen entstehen Kosten für die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung nach
§ 21. Die Kosten lassen sich zu einem großen Teil durch die Weiterreichung der
den Ländern vom Bund hierzu zur Verfügung gestellten Finanzmittel decken. Die
landesseitige Komplementierung finanzieller Zuwendungen an die Kommunen im Zuge
der kommunalen Wärmeplanung wird durch eine Rechtsverordnung nach § 21 Absatz 10
festgelegt. Den Kommunen entstehen ferner bei der Umsetzung der Pflicht zur
Erstellung von Mobilitätsplänen nach § 26 Kosten, deren Ausgleich nach einer
Rechtsverordnung gemäß § 26 Absatz 5 geregelt wird. Den Kommunen entstehen
außerdem Kosten für die Erstellung von Klimaschutzbaukonzepten nach § 38 sowie
für die Erstellung und Fortschreibung von Klimaanpassungskonzepten nach § 42.
Überdies entstehen den Kommunen Kosten für die Erstellung und den Betrieb eines
Entsiegelungskatasters nach § 31 Absatz 3 sowie für die Erarbeitung von
Bilanzen, Zielen und Maßnahmen nach § 37 Absatz 1 für die Erreichung von
klimaneutralen Kommunalverwaltungen sowie für die Einhaltung der Anforderungen
an die Gebäude und Mobilität der Kommunalverwaltungen nach § 37 Absatz 2. Der
zusätzliche Vollzugsaufwand wird wesentlich durch die Bestellung von
Koordinator*innen für kommunalen Klimaschutz nach § 39 sowie im Übrigen im
Rahmen der vorhandenen Personal- und Sachkostenausstattung bewältigt. Die nicht
förderfähigen Kosten zur Erstellung integrierter Klimaschutzkonzepte nach § 8
Absatz 3 für die öffentliche Hand auf kommunaler Ebene trägt gemäß dem
Konnexitätsgebot das Land Mecklenburg-Vorpommern.
ENTWURF
eines Klimaschutzgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Landesklimaschutzgesetz - LKSG M-V)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Klimaschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Landesklimaschutzgesetz – LKSG M-V)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften, Klimaschutzziele, Monitoring,
Klimaschutzprogramm
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Klimarangfolge
§ 4 Klimaschutzziele
§ 5 Klimaschutzmaßnahmenplan
§ 6 Monitoring
§ 7 Klimasachverständigenrat
§ 8 Allgemeine Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
§ 9 Allgemeine Verpflichtung zum Klimaschutz; Erziehung, Bildung, Information
§ 10 Klimaberücksichtigungsgebot
§ 11 Förderprogramme
Abschnitt 2 Energiewende
§ 12 Klimaneutralität der Energiewirtschaft
§ 13 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien, der Speicherung von Energie
und des Netzausbaus
§ 14 Wasserstoffstrategie
§ 15 Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden
§ 16 Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Stellplatzanlagen
§ 17 Photovoltaik an Verkehrswegen in Baulast des Landes sowie an Verkehrswegen
der Schieneninfrastruktur
§ 18 Freiflächenphotovoltaik
Abschnitt 3 Wärmewende und Gebäude
§ 19 Grundsätze des nachhaltigen Bauens
§ 20 Klimaneutraler Gebäudebestand
§ 21 Kommunale Wärmeplanung
§ 22 Wärmenetze
§ 23 Geothermie
§ 24 Dachbegrünung
Abschnitt 4 Mobilitätswende
§ 25 Nachhaltige Mobilität
§ 26 Mobilitätspläne
§ 27 Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
Abschnitt 5 Landnutzung, Landnutzungsänderung, Forst- und Landwirtschaft
§ 28 Klimafreundliche Landwirtschaft
§ 29 Moorschutz
§ 30 Forstwirtschaft
§ 31 Flächenverbrauch und Entsiegelung
Abschnitt 6 Klimaneutrale Verwaltung
§ 32 Klimaneutrale Organisation der öffentlichen Verwaltung
§ 33 Energiemanagement des Landes
§ 34 Klimaneutralität öffentlicher Gebäude
§ 35 Klimaneutrale Mobilität der Landesverwaltung
§ 36 Klimaneutrale Beschaffung und CO2-Schattenpreis
§ 37 Klimaneutrale Kommunalverwaltungen
§ 38 Berücksichtigung des Klimaschutzes in städtebaulichen Konzepten
§ 39 Koordinator*innen für kommunalen Klimaschutz
§ 40 Klimaschutzberatung
Abschnitt 7 Klimaanpassung
§ 41 Klimaanpassungsstrategie des Landes
§ 42 Pflicht zur Aufstellung kommunaler Klimaanpassungskonzepte
§ 43 Nutzung landeseigener Flächen für Vorhaben des Küsten- und
Hochwasserschutzes
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