Veranstaltung: | Gesetzentwurf Landesklimaschutzgesetz MV |
---|---|
Antragsteller*in: | Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN MV (dort beschlossen am: 14.08.2024) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 14.08.2024, 10:30 |
A17: Begründung - B Besonderer Teil (Einzelbegründungen)
Antragstext
B Besonderer Teil (Einzelbegründungen)
Zu Artikel 1 (Landesklimaschutzgesetz – LKSG M-V)
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften, Klimaschutzziele, Monitoring,
Klimaschutzprogramm)
Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)
Die Regelung normiert den Zweck des Landesklimaschutzgesetzes: Die Festlegung
verbindlicher Klimaschutzziele für Mecklenburg-Vorpommern sowie die Schaffung
der rechtlichen Grundlagen für die Ergreifung von Strategien und Maßnahmen, um
die Klimaschutzziele zu erreichen. Es ist damit ein Instrument zur
Verwirklichung einer stetigen, konsequenten und langfristigen Klimaschutzpolitik
in Mecklenburg-Vorpommern, welche die nationalen, europäischen und
internationalen Anstrengungen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen
unterstützt und die negativen Auswirkungen des Klimawandels in Mecklenburg-
Vorpommern begrenzt. Dabei differenziert die Vorschrift explizit zwischen den
beiden Teilzielen des Klimaschutzes (Nummer 1) einerseits und der Klimaanpassung
(Nummer 2) andererseits. Während das erstgenannte Ziel auf die weitestmögliche
Abwendung künftiger Folgen eines weiter intensivierten Klimawandels für
Gesundheit, Leben, Wohlstand und Wirtschaft abzielt, indem die Netto-
Treibhausgasemissionen auf Null reduziert werden, ist das zweitgenannte Ziel
ebenso erforderlich, da ein Teil der Folgen des menschengemachten Klimawandels
und der daraus resultierenden Gefährdungen bereits eingetreten ist oder sich
absehbar nicht mehr abwenden lässt.
Bereits in § 1 Satz 1 wird ein Sozialverträglichkeitsgebot eingeführt, denn
Klimaschutz und soziale Gerechtigkeit lassen sich nur gemeinsam und nicht
unabhängig voneinander erreichen. Indem das Land Mecklenburg-Vorpommern seine
Verantwortung zur Abwendung des Klimawandels und seiner Folgen sowie die
Klimaanpassung als allgemeine Aufgabe zur Sicherung heutigen und künftigen
Lebens und Wohlstands anerkennt und auf Grundlage des Gesetzes in Artikel 1
wirksame Maßnahmen hierzu ergreift, leistet das Land einen Beitrag zur
Herstellung sozialer Gerechtigkeit. Dabei soll durch das
Sozialverträglichkeitsgebot sichergestellt werden, dass sich die aufgrund dieses
Gesetzes ergriffenen Einzelmaßnahmen nicht negativ auf Bemühungen zur
Gleichstellung der Geschlechter oder zum Abbau sozialer Ungleichheit auswirken.
Vielmehr sollen die ergriffenen Maßnahmen sozioökonomischen Unterschieden
Rechnung tragen und sie weiter reduzieren.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Absatz 1 definiert die von diesem Gesetz erfassten Treibhausgasemissionen. Zur
Mess- und Vergleichbarkeit beziehen sich Aussagen im Gesetz zu
Treibhausgasemissionen stets auf CO2-Äquivalente. Anthropogene Emissionen
umfassen dabei alle durch menschliche Aktivitäten verursachten energiebedingten
CO2-Emissionen, vorwiegend aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe, genauso wie
nicht-energiebedingte Treibhausgasemissionen aus industriellen Prozessen, der
Landwirtschaft und der Landnutzung. Neben Kohlendioxid betrachtet dieses Gesetz
weitere Treibhausgase, die wesentlich zum Klimawandel beitragen. Diese werden
nach den Vorgaben des Weltklimarates (IPCC) für Treibhausgasemissionsinventare
gemäß ihrem jeweiligen Treibhausgaspotential errechnet.
Die Absätze 2 und 3 definieren die Begriffe der Brutto- und Nettodachfläche. Die
Definition des Begriffes der Bruttodachfläche ist aufgrund der Bezugnahme
hierauf in Absatz 3 erforderlich. Die Definition des Begriffes der
Nettodachfläche ist aufgrund der Bezugnahme hierauf in § 15 Absatz 2 (Pflicht
zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden) sowie § 24 Absatz 1
(Dachbegrünung) erforderlich. Zu den Dachaufbauten zählen zum Beispiel
Dachterrassen im Sinne von § 32 Absatz 5 LBauO M-V. Dachflächen mit einer
Neigung von über 10 Grad und einer Ausrichtung nach Norden kommen nicht als
Nettodachfläche in Betracht, da hier ein deutlich verminderter Ertrag zu
erwarten ist. Notwendige Dachnutzungen sind Nutzungen einer Dachfläche, die nach
der jeweiligen Zwecksetzung für die Nutzung des Gebäudes, seinen Betrieb und
seine allgemeine Instandhaltung erforderlich sind.
Die Absätze 4 und 5 definieren in § 18 verwendete Begriffe. Die Absätze 6 bis 10
sowie 12 und 13 definieren weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe. Die
Definition von Moorwiedervernässungen nach Absatz 11 wird dergestalt gewählt,
dass eine Moorwiedervernässung auf einen Erhalt des Torfkörpers und somit
langfristig auf eine Reduktion der Emissionen aus dem Moor auf netto Null
abzielt.
Zu § 3 (Klimarangfolge)
Die Bestimmung klärt das Binnenverhältnis der Ansätze beim Klimaschutz in der
Art einer Generalklausel. Das Vermeiden von Treibhausgasemissionen geht dem
Verringern von technisch unvermeidbaren Treibhausgasemissionen vor, diese beiden
Ansätze gehen wiederum dem Versenken von Treibhausgasen vor. Vermeiden meint das
gänzliche Unterlassen von Treibhausgasemissionen, Verringern den reduzierten
Ausstoß. Beide Tatbestände zielen auf die – vollständige oder teilweise –
Einsparung von Treibhausgasemissionen ab. Demgegenüber kommt es beim Versenken
der nicht oder jedenfalls mit verhältnismäßigem Aufwand nicht zu vermeidenden
oder zu verringernden Treibhausgase lediglich zu einer Mitigation der durch den
Ausstoß erfolgten Belastung der Atmosphäre und damit zu einem Beitrag zum
natürlichen Treibhauseffekt. Die Adressaten der Regelung sind gehalten, unter
Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls die höchstmögliche
Stufe der Klima-Rangfolge zu wählen.
Dabei kommt auch geringen Beiträgen zum Klimaschutz Bedeutung zu. Maßgeblich
müssen die Bereiche Energie, Mobilität, Landwirtschaft, Landnutzung,
Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft sowie Bauen zum Klimaschutz beitragen.
Maßnahmen zur Sektorenkopplung sind dabei von zentraler Bedeutung. Insbesondere
bei energiebedingten Treibhausgasemissionen sollen das Vermeiden und Verringern
der Emissionen in erster Linie durch Einsparung sowie effiziente Bereitstellung,
Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie durch den Ausbau und die
Nutzung erneuerbarer Energien erreicht werden. Die neben dem Schutz des Klimas
gebotene Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels kann den Schutz
des Klimas nicht ersetzen, ihr kommt ergänzende Funktion zu.
Zu § 4 (Klimaschutzziele)
Absatz 1 legt die allgemeinen Klimaschutzziele für das Land Mecklenburg-
Vorpommern in Form einer Reduktion der verursachten Treibhausgasemissionen bis
2035 mit zwei Zwischenzielen für die Jahre 2025 und 2030 fest. 2035 Sollen die
in Mecklenburg-Vorpommern verursachten Treibhausgasemissionen auf netto Null
reduziert werden.
Absatz 2 weist auf die Bedeutung natürlicher Kohlenstoffspeicher und
Treibhausgassenken für die Erreichung der Klimaschutzziele in Mecklenburg-
Vorpommern hin. Auf- und Ausbau sowie langfristige Bewahrung ihrer
Speicherkapazitäten und Senkenleistung sind erforderlich, um durch den hierdurch
bewirkten Abbau von Treibhausgasen in der Atmosphäre die klimaschädigende
Wirkung von in Mecklenburg-Vorpommern verursachten Treibhausgasen netto zu
reduzieren. Dies ist insbesondere zur Kompensation verbleibender Restemissionen
nach 2035 von Bedeutung. Mit der Wiederherstellung der effektiven
Speicherfunktion entwässerter Moore werden zudem die Emissionen einer der
zentralen Emissionsquellen Mecklenburg-Vorpommerns reduziert.
Absatz 3 verweist auf die Anlage 1 zu diesem Gesetz. In Anlage 1 werden die
Beiträge einzelner Sektoren zur Erreichung der Klimaschutzziele nach Absatz 1 in
Form jeweiliger Reduktionspfade der in Summe maximal auszustoßenden
Treibhausgasmengen festgelegt. Die Definition der Sektoren folgt der Abgrenzung
in §§ 3a und 4 des Bundesklimaschutzgesetzes. Die Anlehnung an die
bundesrechtliche Konvention dient der Vergleichbarkeit und Abstimmbarkeit
bundes- und landesrechtlicher Maßnahmen aufeinander. Die Unterscheidung
verschiedener Sektoren trägt ferner den sektorspezifisch verschiedenen
Herausforderungen und Instrumenten bei der Erreichung einer wirksamen und
ausreichenden Reduktion der Treibhausgasemissionen Rechnung. Die benannten
sektoralen Emissionsmengen bilden die maximal möglichen Einsparpotentiale der
durch die Landesregierung beauftragten Sektorzielstudie des Leipziger Instituts
für Energie ab, welche auch die jeweils für die Zielerreichung notwendigen
Maßnahmen und damit die Umsetzbarkeit aufzeigt. Die Einhaltung der Sektorziele
liegt für die Sektoren Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Sonstiges sowie
Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft federführend in der
Verantwortung des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume
und Umwelt. Die Einhaltung der Sektorziele für die Sektoren Energiewirtschaft,
Industrie und Verkehr liegt federführend in der Verantwortung des Ministeriums
für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit. Die Einhaltung der
Sektorziele für den Sektor Gebäude liegt federführend in der Verantwortung des
Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung.
Zu § 5 (Klimaschutzmaßnahmenplan)
Die Regelung definiert mit dem Klimaschutzmaßnahmenplan das zentrale Instrument
zur Erreichung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes. Er enthält eine
Beschreibung der hierzu ergriffenen Maßnahmen und ist kontinuierlich und in
jeder Legislaturperiode fortzuschreiben, um Ergänzungen und Korrekturen zur
Sicherstellung der Zielerreichung vorzunehmen. In Absatz 2 werden die im
Klimaschutzmaßnahmenplan zu adressierenden Elemente beschrieben. Die im
Klimaschutzmaßnahmenplan enthaltenen Strategien und Maßnahmen sollen dabei die
bereits unmittelbar aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes ergriffenen
Maßnahmen berücksichtigen und einbinden. Ebenso legt Absatz 4 die
Berücksichtigung von Klimaschutzmaßnahmen auf Bundes- und EU-Ebene fest, die
durch das Landesklimaschutzgesetz und insbesondere den Klimaschutzmaßnahmenplan
komplementiert werden sollen. Mit Absatz 3 wird festgelegt, dass der Landtag an
der Erstellung und Fortschreibung des Klimaschutzmaßnahmenplans beteiligt wird,
indem er hierüber jeweils Beschluss fasst. Damit erhält der
Klimaschutzmaßnahmenplan eine demokratische Legitimation. Die Beteiligung der
Öffentlichkeit ist bereits in Absatz 1 festgelegt.
Zu § 6 (Monitoring)
Zur Überwachung der Umsetzung der Maßnahmen, die aufgrund des
Landesklimaschutzgesetzes und insbesondere des Klimaschutzmaßnahmenplans
ergriffen werden, sowie zur Sicherstellung der Erreichung der Ziele des
Landesklimaschutzgesetzes richtet die Landesregierung ein dauerhaftes Monitoring
ein und betreibt dieses kontinuierlich. Die Resultate des Monitorings
hinsichtlich der Zielerreichung und Maßnahmenumsetzung werden entsprechend
Absatz 2 mindestens zweimal pro Legislaturperiode in einem Monitoringbericht
zusammengetragen. Zudem wird gemäß Absatz 3 die Emissionsentwicklung in einem
jährlichen Emissionsbericht dargestellt. Die Berichte bilden nach Absatz 4 im
Rahmen der Fortschreibung des Klimaschutzmaßnahmenplans die Grundlage für
Ergänzungen und Korrekturen der auf Grundlage des Landesklimaschutzgesetzes und
des Klimaschutzmaßnahmenplans ergriffenen Maßnahmen. Zur Herstellung der
gebotenen Transparenz über die Umsetzung von Maßnahmen und Strategien schreibt
Absatz 5 die Zuleitung der Berichte an den Landtag sowie deren Veröffentlichung
vor. Mit Absatz 6 wird festgelegt, dass sowohl im Fall einer eingetretenen als
auch für eine bereits absehbare Zielverfehlung eine Ergänzung des
Klimaschutzmaßnahmenplans außerhalb des regulären Fortschreibungsturnus in Form
eines Sofortprogramms nötig ist.
Zu § 7 (Klimasachverständigenrat)
Die Regelung bestimmt die Berufung eines Sachverständigenrates zur Beratung der
Landesregierung in Fragen des Klimaschutzes, des Klimawandels und der
Klimaanpassung. Durch die Beteiligung des Sachverständigenrates als unabhängiges
Gremium soll gleichermaßen die Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse
in der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen des Klimaschutzes und der
Klimaanpassung sowie auf dieser Grundlage eine hohe Wirksamkeit und Akzeptanz
dieser Maßnahmen sichergestellt werden.
Absatz 1 regelt die reguläre Beteiligung des Sachverständigenrates am Monitoring
der Zielerreichung und Maßnahmenumsetzung im Bereich des Klimaschutzes und an
deren Weiterentwicklung. Dabei soll der Sachverständigenrat proaktive und
konstruktive Bewertungen sowie Anregungen für Korrekturen und Ergänzungen
liefern. Daneben kann der Sachverständigenrat nach Satz 3 sowohl durch die
Landesregierung als auch durch den Landtag einen außerordentlichen Auftrag zur
Erstellung von Sondergutachten erhalten. Ferner bestimmt Satz 4, dass der
Sachverständigenrat auch unabhängig seiner Aufträge gemäß seiner regulären
Beratungsfunktion nach Satz 2 sowie sonstiger Aufträge gemäß Satz 3 aufgrund
eigener Initiative aktiv werden kann.
Die Absätze 3 und 4 bestimmen die Verpflichtungen der Landesregierung und
sonstiger öffentlicher Stellen gegenüber dem Sachverständigenrat. Die Absätze 5
und 6 bestimmen grundlegende Anforderungen an Zusammensetzung und Arbeitsweise
des Sachverständigenrates. Weitere Bestimmungen kann die Landesregierung nach
Maßgabe des Absatzes 7 mittels Verwaltungsvorschrift festlegen.
Zu § 8 (Allgemeine Vorbildfunktion der öffentlichen Hand)
Die öffentliche Hand wird mit Absatz 1 zur Wahrnehmung ihrer allgemeine
Vorbildfunktion beim Klimaschutz verpflichtet. Damit sollen seitens der
öffentlichen Hand einerseits Beiträge zum Klimaschutz, insbesondere zur
Reduktion von Treibhausgasemissionen in Mecklenburg-Vorpommern, geleistet
werden, die nach Möglichkeit über die grundlegenden Anforderungen des
Landesklimaschutzgesetzes hinausgehen. Die öffentlichen Stellen haben innerhalb
ihres unmittelbaren Einflussbereiches die Möglichkeit zur Erreichung
frühzeitiger und wirksamer Klimaschutzmaßnahmen. Aufgrund der allgemeinen
Vorbildfunktion sind sie gehalten, diese Möglichkeiten auch zu nutzen.
Andererseits wird von den innerhalb des eigenen Organisationsbereiches
ergriffenen Maßnahmen eine Ausstrahlungswirkung auf nichtstaatliche Akteure
ausgehen.
Mit Absatz 2 wird analog eine Vorbildfunktion für die Kommunen definiert. Nach
Satz 2 soll das Land die Kommunen bei der Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion
unterstützen.
Absatz 3 bestimmt die Erstellung von Klimaschutzkonzepten für die
Kommunalverwaltungen als ein Element der Vorbildfunktion nach Absatz 2. Mit Satz
2 wird sichergestellt, dass die Klimaschutzkonzepte mit den Förderbedingungen
der Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld, der
„Kommunalrichtlinie“, im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative kompatibel
sind.
In Abschnitt 6 (Klimaneutrale Verwaltung) wird ein konkreter und verbindlicher
Rahmen für die Wahrnehmung der Vorbildfunktion nach § 8 definiert.
Zu § 9 (Allgemeine Verpflichtung zum Klimaschutz; Erziehung, Bildung,
Information)
Absatz 1 enthält eine allgemeine Aufforderung, nach den eigenen Möglichkeiten
zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beizutragen, insbesondere durch
Einsparung und effiziente Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung
von Energie sowie die Nutzung erneuerbarer Energien. Die allgemeine
Verpflichtung verdeutlicht, dass der Klimaschutz nicht nur eine Aufgabe der
öffentlichen Hand ist, sondern die Mitwirkung aller erforderlich ist, um die
Klimaschutzziele zu erreichen. Diese Regelung begründet zwar keine konkreten
Handlungspflichten, die ordnungsrechtlich durchsetzbar wären. Sie kann aber als
Verhaltensmaßstab bei der Anwendung und Auslegung anderer Vorschriften
rechtliche Bedeutung haben, zum Beispiel im Rahmen von Ermessensentscheidungen.
Die Absätze 2 und 3 tragen der Tatsache Rechnung, dass Erziehung und Bildung
eine wichtige Rolle spielen für die Verbesserung der Akzeptanz von
Klimaschutzmaßnahmen und der Motivation, selbst zum Klimaschutz beizutragen.
Die Informationsbereitstellung nach Absatz 4 über das Landesklimaschutzgesetz
und über dessen Umsetzung trägt zur Transparenz und Akzeptanz der ergriffenen
Klimaschutzmaßnahmen bei.
Zu § 10 (Klimaberücksichtigungsgebot)
Das Gebot zur Berücksichtigung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes für
Träger öffentlicher Aufgaben trägt zur Wahrnehmung der Vorbildfunktion der
öffentlichen Stellen nach § 8 bei. Mit Absatz 2 wird dies weiter konkretisiert,
indem die Landesregierung bei der Erstellung von Gesetz- und
Verordnungsentwürfen zur Abwägung ihrer Treibhauswirkung verpflichtet wird. Im
Sinne der Transparenz der auf der Grundlage dieser Abwägungen getroffenen
Entscheidungen sind nach Satz 3 die Resultate in der Begründung des jeweiligen
Entwurfes darzustellen.
Zu § 11 (Förderprogramme)
§ 11 legt fest, dass die Förderprogramme des Landes in Einklang mit den Zielen
des Landesklimaschutzgesetzes gebracht werden sollen. Vom Land ausgegebene
Förderungen sollen den Vorschriften des Landesklimaschutzgesetzes entsprechend
nicht zuwiderlaufen oder Anreize für ein klimaschädigendes Verhalten schaffen.
Vielmehr sollen sie auf klimafreundliches Handeln hinwirken, gegebenenfalls
klimafreundliche Alternativen begünstigen und nach Möglichkeit in die
Förderbedingungen aufnehmen und allgemeine Anreize für klimafreundliches
Verhalten liefern. Absatz 1 regelt hierzu das Verfahren zur Überprüfung von
Förderprogrammen auf Kompatibilität mit den Zielen des
Landesklimaschutzgesetzes. Die Absätze 2 bis 5 treffen ergänzende und
konkretisierende Bestimmungen für Förderprogramme in einzelnen Bereichen, um zur
Erreichung der Ziele in den Sektoren Gebäude, Energiewirtschaft, Industrie,
Landwirtschaft, Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft sowie
Mobilität beizutragen.
Absatz 6 legt fest, dass die Förderprogramme des Landes spätestens ab dem Jahr
2030 entsprechend den Anforderungen der Nettotreibhausgasneutralität
auszugestalten sind.
Zu Abschnitt 2 (Energiewende)
Zu § 12 (Klimaneutralität der Energiewirtschaft)
Die Regelung bestimmt Teilziele innerhalb des energiewirtschaftlichen Sektors,
die zur Erreichung der allgemeinen, in Abschnitt 1, insbesondere in § 4 Absatz
3, festgelegten Klimaschutzziele beitragen. Die in den Absätzen 1 und 2
getroffenen Bestimmungen sind notwendige Bedingungen zur Erreichung der
Treibhausgasneutralität. Ihre frühzeitige Erreichung stellt die mittel- und
langfristige Einhaltung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes sicher.
Zu § 13 (Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien, der Speicherung von
Energie und des Netzausbaus)
§ 13 definiert Maßnahmen, die in Mecklenburg-Vorpommern im überragenden
öffentlichen Interesse stehen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Dies soll
im Falle einer Schutzgüterabwägung nach dem einschlägigen Fachrecht dazu führen,
dass das besonders hohe Gewicht der erneuerbaren Energien berücksichtigt werden
muss, wenn das einschlägige Fachrecht erneuerbare Energien nicht bereits selbst
ausdrücklich berücksichtigt. Im Übrigen bleibt unberührt, dass die durch das
jeweilige Fachrecht gebotenen Abwägungs- und Ermessensentscheidungen vorgenommen
werden müssen, so dass im Einzelfall bei entsprechend gewichtigen gegenläufigen
Belangen in der Abwägung die besondere Bedeutung der genannten Maßnahmen auch
überwunden werden kann. Die Umstände des Einzelfalls sind entsprechend zu
berücksichtigen. Hierdurch werden verfassungsrechtlich gebotene
einzelfallbezogene Abwägungs- und Ermessensentscheidungen und die
Verhältnismäßigkeit der hoheitlichen Entscheidungen sichergestellt. Im Ergebnis
wird den genannten Maßnahmen gleichwohl in der Regel damit in Bezug auf das
Landesrecht ein Vorrang eingeräumt. Planungsabwägungen werden damit im Sinne
einer Abwägungsdirektive
gesteuert. Andere Belange können den erfassten Maßnahmen nur in besonderen
Fällen entgegenstehen, insbesondere, wenn sie mit einem dem Artikel 20a GG
vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang ausgestattet oder gesetzlich
geschützt sind.
Die Regelung ergänzt damit die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
und des Energiewirtschaftsgesetzes zu Maßnahmen, die im überragenden
öffentlichen Interesse stehen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Damit wird
die Umsetzung der adressierten Maßnahmen beschleunigt und die Erreichung der
Ziele des Landesklimaschutzgesetzes sichergestellt.
Zu § 14 (Wasserstoffstrategie)
Wasserstoff wird ein zentraler Bestandteil der Energiewende und der Erreichung
der Klimaneutralität in Deutschland und Mecklenburg-Vorpommern sein. Gleichwohl
ist die Nutzung von Wasserstoff nicht prinzipiell klimafreundlich. Wird
Wasserstoff aus Erdgas hergestellt, so entstehen über das Verfahren der
Dampfreformierung erhebliche Kohlendioxidemissionen. Zudem wird bei der
Förderung und dem Transport Methan frei, das ein erhebliches Treibhauspotential
aufweist. Das Verfahren zur Herstellung von blauem Wasserstoff basiert ebenfalls
auf Erdgas, unterscheidet sich jedoch vom herkömmlichen Verfahren zur
Wasserstoffherstellung durch die anschließende Abscheidung des entstehenden
Kohlendioxids. Die sogenannten Vorkettenemissionen aus der Förderung und den
Transport verbleiben allerdings. Blauer Wasserstoff ist damit nicht
klimaneutral, sondern verursacht signifikante Treibhausgasemissionen und steht
damit der Treibhausgasneutralität entgegen. Nur Wasserstoff, der über das
Verfahren der Elektrolyse auf der Grundlage erneuerbarer Energien hergestellt
wird (grüner Wasserstoff), kann somit einen Beitrag zu einer unmittelbaren
Emissionsreduktion leisten. Die Klimawirkung von grünem Wasserstoff liegt in der
Größenordnung unter derjenigen von blauem Wasserstoff, die von blauem
Wasserstoff jedoch – je nach Verfahren – nur geringfügig unter der von fossilem
Erdgas. Der Absatz 1 trägt diesen Umständen Rechnung. Die frühzeitige
Festschreibung eines Enddatums für die Produktion blauen Wasserstoffs sichert
die Erreichung der Klimaziele und bietet der Wirtschaft langfristige Planungs-
und Investitionssicherheit. Die Berücksichtigung des Enddatums bei zu
erteilenden Betriebsgenehmigungen verhindert künftige Regressforderungen und
Entschädigungszahlungen.
Da die Etablierung grünen Wasserstoffes gleichwohl zur Erreichung der
Klimaneutralität und zur Sektorenkopplung beiträgt, wird mit Absatz 2 ein Ziel
zum Ausbau klimafreundlicher Wasserstoffproduktionskapazitäten gesetzt. Die
angegebene Leistung folgt aus den absehbaren Bedarfen zur Energiespeicherung in
Mecklenburg-Vorpommern, wie in der Studie „Szenario für ein vollständig
erneuerbares Energiesystem 2035“ zur Energieversorgung in Mecklenburg-Vorpommern
dargestellt. Mit Absatz 3 wird ein Ziel zum Ausbau entsprechender Leitungs- und
Speicherkapazitäten gesetzt.
Um die verschiedenen seitens der Landesregierung zu ergreifenden Maßnahmen in
Bezug auf den Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur in Mecklenburg-Vorpommern
aufeinander und mit den Zielen des Landesklimaschutzgesetzes zur Deckung zu
bringen sowie auf sonstige Klimaschutz- und Fördermaßnahmen abzustimmen, soll
nach Absatz 4 von dem für Energie zuständigen Ministerium eine
Wasserstoffstrategie erstellt werden.
Zu § 15 (Photovoltaikanlagen auf Gebäuden)
Die Regelung verpflichtet zur Installation von Photovoltaikanlagen bei Neubau
und grundlegender Dachsanierung eines Gebäudes und trifft konkretisierende
Bestimmungen. Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen trägt zur
Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromnutzung und damit zur
Erreichung der Ziele dieses Gesetzes, insbesondere im Sektor Energiewirtschaft,
bei. Durch die Installation der Anlagen auf Dächern werden bereits versiegelte
Flächen genutzt und somit der Eingriff in die Natur minimiert. Für die
Gebäudeeigentümer ist die Installation von Photovoltaikanlagen neben dem Beitrag
zur Erreichung der Klimaschutzziele überdies wirtschaftlich, da sich die hierzu
aufgewendeten Investitionskosten über den Betriebszeitrum der Anlage durch
Einspeisevergütungen und Stromkosteneinsparungen amortisieren. Der durch die
vorliegende Regelung erfolgende Eingriff in die Eigentumsfreiheit gemäß Artikel
14 Absatz 1 Satz 1 GG ist mithin verhältnismäßig.
Die Absätze 3 und 4 konkretisieren die Anforderungen an die Pflichterfüllung.
Absatz 4 benennt Ausnahmefälle, die von der Pflicht nach Absatz 1 und 2 befreit
sind. Unter anderem Gebäude mit einer Nutzfläche von unter 50 m² sowie
landestypische Dachhüllen aus Reet, Stroh sowie Holz. Absatz 5 benennt
Sonderfälle der Erfüllungsmöglichkeiten. Absatz 5 Nummer 1 beinhaltet Ausnahmen
für die Pflicht nach Absatz 1, soweit deren Erfüllung anderen öffentlich-
rechtlichen Pflichten widerspricht, die Installation und der Betrieb im
Einzelfall technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Andere
öffentlich-rechtliche Pflichten nach Satz 1 Nummer 1 können etwa aufgrund des
Denkmalschutzes vorliegen. Nummer 4 enthält zudem eine einzelfallbezogene
Härtefallregelung.
Die Landesregierung wird nach Absatz 7 zum Erlass einer Rechtsverordnung
ermächtigt und bis zum 30. Juni 2025 hierzu verpflichtet, um konkretisierende
Bestimmungen über die Pflicht nach Absatz 1 zu treffen und mithin
Rechtssicherheit zu schaffen. Erst mit dem Vorliegen einer entsprechenden
Rechtsverordnung gilt nach Satz 3 die Pflicht zur Installation von
Photovoltaikanlagen auf Gebäuden.
Zu § 16 (Photovoltaikanlagen auf Stellplatzanlagen)
Die mit der Regelung verfolgten Ziele sind weitestgehend analog zu denen des §
15. Die Regelung trägt zur Erreichung der Klimaschutzziele des
energiewirtschaftlichen Sektors bei und nutzt hierzu ohnehin versiegelte oder zu
versiegelnde Flächen. Überdies kann der so erzeugte Strom gezielt für lokal
errichtete Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge genutzt werden. Stellplätze
sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen
Flächen dienen. Ausstellungsräume, Verkaufsräume, Werkräume und Lagerräume für
Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.
Der durch die vorliegende Regelung erfolgende Eingriff in die Eigentumsfreiheit
gemäß Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 GG ist aus denselben Gründen wie den in der
Begründung zu § 15 genannten verhältnismäßig.
Zu § 17 (Photovoltaik an Verkehrswegen in Baulast des Landes sowie an
Verkehrswegen der Schieneninfrastruktur)
Mit der Bestimmung werden in Absatz 1 und 2 Zielsetzungen für den Ausbau der
Photovoltaik an Verkehrswegen formuliert. Insbesondere der Nutzung von
nichtbetriebsnotwendigen Flächen an neuen, auszubauenden und bestehenden
Verkehrswegen für Photovoltaik wohnt ein großes Klimaschutz-Potenzial inne.
Absatz 3 enthält eine Pflicht zur Prüfung, Erhebung und Nutzung von Potentialen
zur Installation und zum Betrieb von Photovoltaikanlagen an Verkehrswegen in
Baulast des Landes. Absatz 4 normiert eine Berichtspflicht an den Landtag,
wonach das für Verkehr zuständige Ministerium bis zum Stichtag über Fortschritte
zu berichten und geeignete Vorschläge zur Beschleunigung vorzulegen hat.
Zu § 18 (Freiflächenphotovoltaik)
Der Ausbau der Freiflächenphotovoltaik gemäß der Zielsetzung des Absatzes trägt
zur Erreichung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes, insbesondere der
Emissionsminderungsziele der Energiewirtschaft nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 und
dem Ausbau der erneuerbaren Energien nach § 12 Absatz 1, bei. Dabei kommt der
Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen, neben dem Ausbau der Windenergie,
dessen Ziele und Verfahren bereits in § 9a des Landesplanungsgesetzes bestimmt
sind, eine zentrale Rolle zu, so dass es hier wie bei der Windenergie der
Festsetzung von Ausbauzielen bedarf. Das festgesetzte Ziel entspricht rund einem
Prozent der Landesfläche Mecklenburg-Vorpommerns und ergibt sich als
Ausbaubedarf aus der Studie „Szenario für ein vollständig erneuerbares
Energiesystem 2035“ zur Energieversorgung in Mecklenburg-Vorpommern. Die Sätze 3
und 4 stellen sicher, dass mit der Erreichung des Flächenziels zugleich die
Installation einer ausreichenden Anlagenleistung einhergeht. Die Notwendigkeit
einer Anpassung der Anrechenbarkeit zum Flächenziel besteht insbesondere bei auf
Freiflächen aufgestellten Anlagen mit außergewöhnlich großen Reihenabständen
oder mit einer die Anlageneffizienz deutlich reduzierenden Ausrichtung, etwa bei
einer vertikalen Aufstellung der Photovoltaikmodule. Auf dieser Grundlage soll
nach Satz 5 das für Landwirtschaft zuständige Ministerium die konkret zum
Flächenziel nach Satz 1 anrechenbaren Beiträge entsprechender alternativer
Anlagentypen mittels Rechtsverordnung spezifizieren.
Absatz 2 bestimmt Grundsätze für die räumliche Planung des Ausbaus der
Freiflächenphotovoltaik und erkennt damit Fläche als eine in ihrer Verfügbarkeit
begrenzte Ressource an. Damit wird der Ausbau der Freiflächenphotovoltaik
insbesondere mit ökologischen und landwirtschaftlichen Interessen zum Ausgleich
gebracht. Zur Sicherung der landwirtschaftlichen Nahrungsmittelproduktion wird
mit Satz 3 ein Grundsatz zum Ausschluss von Böden mit einer Grünland- und
Ackerzahl von 35 oder mehr für die Planung von Freiflächenphotovoltaikanlagen
formuliert. Für Photovoltaikanlagen, die eine weitere landwirtschaftliche
Nutzung zulassen, sowie für solarthermische Anlagen, die aus technischen Gründen
(Übertragungsverluste) immer in der Nähe von Wohnbebauung errichtet werden
müssen, wird eine Ausnahme definiert.
Zu Abschnitt 3 (Wärmewende und Gebäude)
Zu § 19 (Grundsätze des nachhaltigen Bauens)
Die Regelung legt fest, dass das Land auf die Einhaltung von Grundsätzen des
nachhaltigen Bauens bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher
Anlagen hinwirkt. In den Sätzen 2 und 3 werden diese Grundsätze bestimmt. Sie
dienen nach Satz 4 zuvorderst dem Land als Richtschnur bei Bauvorhaben, die
durch oder im Auftrag des Landes sowie unter Inanspruchnahme von
Landeszuwendungen realisiert werden. Weitere konkretisierende Bestimmungen für
Baumaßnahmen und Gebäude des Landes werden in § 34 getroffen. Die Bestimmungen
des § 19 Absatz 1 dienen zudem dem § 11 Absatz 2 als Bezugspunkt.
Darüber hinaus soll das Land nach Satz 1 auch über den eigenen unmittelbaren
Einflussbereich hinaus in Mecklenburg-Vorpommern auf die Einhaltung von
Grundsätzen des nachhaltigen Bauens hinwirken. Dies kann etwa durch das Angebot
entsprechenden Informationsmaterials geschehen. Außerdem schlägt sich dieser
Auftrag in Absatz 2 nieder, wonach das Land Strategien und Maßnahmen zur
allgemeinen Umsetzung der Grundsätze nach Absatz 1 entwickeln und auf die
Beseitigung von Hemmnissen bei der Einhaltung der Grundsätze des nachhaltigen
Bauens entwickeln soll. Hierzu zählen etwa die kontinuierliche Überprüfung von
Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien auf Hemmnisse für das Bauen im Bestand
sowie die zügige Vornahme entsprechend nötiger Anpassungen und die Unterstützung
und Beschleunigung von Verfahren zur Zulassung nachhaltiger Bauprodukte und
Baustoffe.
Die Regelung ist folglich als Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele des
Gebäudesektors erforderlich.
Zu § 20 (Klimaneutraler Gebäudebestand)
Absatz 1 enthält eine allgemeine Aufforderung an Gebäudeeigentümer*innen, nach
den eigenen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Klimaschutzziele für den
Gebäudesektor beizutragen. Die allgemeine Verpflichtung verdeutlicht, dass der
Klimaschutz nicht nur eine Aufgabe der öffentlichen Hand ist, sondern vielmehr
die Mitwirkung aller erforderlich ist, um die Klimaschutzziele zu erreichen.
Diese Regelung begründet zwar keine konkreten Handlungspflichten, die
ordnungsrechtlich durchsetzbar wären. Sie kann aber als Verhaltensmaßstab bei
der Anwendung und Auslegung anderer Vorschriften rechtliche Bedeutung haben, zum
Beispiel im Rahmen von Ermessensentscheidungen. Absatz 1 ist somit zugleich eine
Ergänzung und Spezifizierung der allgemeinen Verpflichtung zum Klimaschutz nach
§ 9 Absatz 1 für den Gebäudesektor.
Absatz 2 spezifiziert die Anforderungen an die Maßnahmen und Strategien des
Klimaschutzmaßnahmenplans nach § 5 Absatz 2 für den Gebäudesektor. Als Strategie
zur Erreichung der Klimaziele für den Gebäudesektor auch jenseits des
unmittelbaren Einflussbereiches des Landes wird in Absatz 3 der Aufbau
einschlägiger Beratungsangebote festgeschrieben.
Zu § 21 (Kommunale Wärmeplanung)
Mit Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) vom 20. Dezember 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 394) am 1. Januar 2024 wurden die Länder verpflichtet,
sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne nach Maßgabe des
Wärmeplanungsgesetzes erstellt werden. Hinsichtlich der konkreten
Zuständigkeiten und Verfahren sind die Länder ermächtigt, entsprechende
Regelungen zu treffen. Mit den Bestimmungen des § 21 erfolgt die Umsetzung
dieser Pflicht und die Festsetzung ergänzender Regelungen.
Absatz 1 legt aufgrund der Ermächtigung nach § 1 Satz 2 WPG das Jahr 2035 als
Zieljahr für die Treibhausgasneutralität der Wärmeversorgung fest. Dies ist
aufgrund des Ziels der Klimaneutralität Mecklenburg-Vorpommerns im Jahr 2035,
das durch § 4 Absatz 1 des Landesklimaschutzgesetzes festgelegt wird,
erforderlich.
Mit Absatz 2 wird sichergestellt, dass auf dem Hoheitsgebiet Mecklenburg-
Vorpommerns Wärmepläne nach Maßgabe des WPG bis zu den in § 4 Absatz 2 WPG
genannten Zeitpunkten erstellt werden. Hierzu werden die Gemeinden zur
Erstellung kommunaler Wärmepläne verpflichtet. Satz 2 bestimmt, dass die
Pflichterfüllung mittels Beschlusses der Gemeindevertretung auf ein Amt
übertragen werden kann, sofern die jeweilige Gemeinde amtsangehörig ist. Damit
kommt der Landesgesetzgeber seiner bundesrechtlichen Verpflichtung nach § 4
Absatz 1 nach.
Den Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechend werden in Absatz 3 die jeweiligen
Verwaltungen der nach Absatz 2 verpflichteten Gemeinden oder Ämter zu
planungsverantwortlichen Stellen im Sinne des WPG erklärt. Damit wird auf die
Ermächtigung nach § 33 Absatz 1 Satz 1 WPG zurückgegriffen. Satz 2 bestimmt nach
Maßgabe des § 24 WPG die Anzeigepflicht der planungsverantwortlichen Stelle
gegenüber dem für Energie zuständigen Landesministerium. Satz 3 bestimmt im
Rahmen der Ermächtigung des § 24 WPG, dass die Resultate der Eignungsprüfung
nach § 14 WPG, die nach § 23 Absatz 2 Teil des Wärmeplans sind, unverzüglich
nach ihrem vollständigen Vorliegen dem für Energie zuständigen Landesministerium
anzuzeigen sind. Dies ist erforderlich, damit die Ausweisung von Gebieten zum
Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen nach Absatz 7 möglichst frühzeitig stattfinden
kann und somit Planungssicherheit für die Gebäudeeigentümer*innen in den
entsprechenden Gebieten besteht.
Absatz 4 bestimmt nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 WPG die Möglichkeit
vereinfachter Verfahren für Gemeinden, in denen zum 1. Januar 2023 weniger als
10 000 Einwohner gemeldet sind, sowie die Durchführbarkeit gemeinsamer
Wärmeplanungen für mehrere Gemeindegebiete.
Absatz 5 bestimmt entsprechend § 13 Absatz 5 WPG sowie § 23 Absatz 3 WPG die
jeweils planungsverantwortliche Stelle als die für den Beschluss des Wärmeplans
zuständige Stelle.
Mit Absatz 6 wird die Fortschreibungsverpflichtung des § 25 Absatz 1 WPG
landesrechtlich verankert und auf die mit diesem Gesetz zu
planungsverantwortlichen Stellen erklärten Gemeindeverwaltungen übertragen.
Nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Satz 1 WPG wird die Entscheidungskompetenz zur
Ausweisung von Gebieten zum Neu oder Ausbau von Wärmenetzen oder als
Wasserstoffnetzausbaugebiete auf das für Energie zuständige Landesministerium
übertragen. Die Entscheidung liegt folglich nicht bei der
planungsverantwortlichen Stelle. Ebenso wird die Kompetenz zum Ausschluss von
Teilgebieten für ein Wasserstoffnetz nach § 22 Nummer 2 WPG auf das für Energie
zuständige Landesministerium übertragen. Dies ist insbesondere in Bezug auf
Wasserstoffnetze erforderlich, damit entsprechende Ausweisungs- und
Ausschlussentscheidungen im Einklang mit der bestehenden oder geplanten
Wasserstoffinfrastruktur getroffen werden, die nach § 14 des
Landesklimaschutzgesetzes auf Landesebene erfolgen. Satz 2 schafft dabei eine
zusätzliche Vorgabe zur Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau von
Wärmenetzen. Ergibt sich aus der nach § 14 WPG durchzuführenden Eignungsprüfung,
dass sich nach den Kriterien des § 14 Absatz 2 ein Gebiet mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz eignet, so wird
in bestehenden Gebäuden nach Ablauf der in § 71 Absatz 8 Satz 1 und 2 des
Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur
Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG) genannten
Fristen (30. Juni 2026 für Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohner*innen, 30.
Juni 2028 für Gemeinden mit 100 000 oder weniger Einwohner*innen) sowie gemäß §
71 Absatz 10 in zu errichtenden Gebäuden, bei denen es sich um
Baulückenschließungen handelt, die Wärmeversorgung mit hoher Wahrscheinlichkeit
nicht über einen Anschluss an ein Wärmenetz nach § 71 Absatz 3 Nummer 1 GEG
erfolgen, sondern durch eine Heizungsanlage, die die Anforderungen des § 71
Absatz 1 GEG anderweitig erfüllt, insbesondere etwa über eine der in § 71 Absatz
3 Nummer 2 bis 7 GEG genannten Erfüllungsoptionen. Rechts- und damit
Planungssicherheit besteht hierüber nach § 71 Absatz 8 Satz 3 GEG vor den
vorgenannten Fristen (30. Juni 2026 für Gemeinden mit mehr als 100 000
Einwohner*innen, 30. Juni 2028 für Gemeinden mit 100 000 oder weniger
Einwohner*innen) allerdings erst mit der Ausweisung eines Gebietes zum Neu- oder
Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet. Sollte also
bereits vor den in § 71 Absatz 8 Satz 1 und 2 GEG genannten Fristen Klarheit
über die wahrscheinliche Nichteignung eines Gebietes für den Anschluss an ein
Wärmenetzgebiet bestehen, so ist die unverzügliche Ausweisung dieses Gebietes
als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetze dennoch erforderlich, um
frühzeitig die Pflichten des § 71 Absatz 1 GEG auch für bestehende Gebäude und
Baulückenschließungen auszulösen (die Übergangsbestimmungen des § 71j GEG gelten
dann nicht) und damit sowohl Planungs- als auch Rechtssicherheit für die
Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer zu schaffen als auch durch frühzeitige
Vorgaben zum Heizen auf Grundlage erneuerbarer Energien die Erreichung der Ziele
des Landesklimaschutzgesetzes insbesondere in Bezug auf den Gebäudesektor
sicherzustellen.
Mit Absatz 8 wird gemäß § 21 Nummer 5 WPG das für Energie zuständige
Landesministerium zur zuständigen Stelle zur Bewertung von Wärmeplänen für
Gemeindegebiete mit mehr als 45 000 Einwohner*innen erklärt.
Absatz 9 nimmt eine ergänzende Regelung für die Prüfung der Eignung von Gebieten
zur Versorgung mit einem Wasserstoffnetz vor. Die Regelung sieht vor, dass das
für Energie zuständige Landesministerium bis zum 31. Dezember 2025 eine
Wasserstoffvorabprüfung vornimmt. Dies ist insbesondere in Bezug auf
Wasserstoffnetze erforderlich, damit auf der Vorabprüfung sowie der
Eignungsprüfung nach Absatz 3 Satz 3 Ausweisungs- und Ausschlussentscheidungen
im Einklang mit der bestehenden oder geplanten Wasserstoffinfrastruktur
getroffen werden, die nach § 14 des Landesklimaschutzgesetzes auf Landesebene
erfolgen. Ergibt sich bereits aus der Vorabprüfung, dass sich Gebiete mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wasserstoffnetz eignen,
so soll nach Satz 4 eine Eignungsprüfung nach § 14 Absatz 1 WPG für die
Versorgung durch ein Wasserstoffnetz entfallen. Damit wird frühzeitig
Planungssicherheit geschaffen sowie die Gemeindeverwaltungen bei der
Durchführung der kommunalen Wärmeplanung entlastet.
Absatz 10 enthält eine Verordnungsermächtigung zum Erlass von Bestimmungen, die
über die Absätze 1 bis 9 hinausgehen. Zur Herstellung frühzeitiger Planungs- und
Rechtssicherheit enthält Satz 2 eine Frist zum Erlass einer ersten
entsprechenden Rechtsverordnung.
Zu § 22 (Wärmenetzbetreiber)
Absatz 1 trifft zu § 29 Absatz 1 und § 31 Absatz 1 WPG gemäß § 29 Absatz 9 WPG
ergänzende Bestimmungen zum Anteil erneuerbarer Energien an der
Nettowärmeerzeugung von Wärmenetzen in Mecklenburg-Vorpommern und setzt frühere
Fristen für die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien sowie für deren
vollständige Nutzung. Dies ist zur Erreichung der Ziele des
Landesklimaschutzgesetzes nach § 4 erforderlich.
Mit der Verordnungsermächtigung nach Absatz 2 wird eine Reduzierung von CO2-
Emissionen bei der Wärmeversorgung als Beitrag zum Klimaschutz angestrebt. Aus
Gründen der Verhältnismäßigkeit besteht eine Begrenzung des Anspruchs
dahingehend, dass es sich bei der beanspruchten Einspeisung klimaschonender
Wärme nicht nur um geringfügige Mengen handelt. Diese Begrenzung berücksichtigt
die Wirtschaftlichkeit und die Kosten, die bei einem Netzanschluss an ein
Wärmeversorgungsnetz entstehen. Das Vorliegen der Tatsachen, auf die sich der
Netzbetreiber zur Verweigerung des Anschlussbegehrens stützt, muss dieser
gegenüber dem Anlagenbetreiber darlegen und im Streitfall nachweisen. Die Kosten
des Netzanschlusses trägt aus Gründen der Billigkeit der Anlagenbetreiber, der
den Netzanschluss begehrt.
Zu § 23 (Geothermie und Umweltwärme)
Die Umweltwärme und insbesondere die Geothermie als eine der konstant
verfügbaren, effizient hebbaren Potenziale der Umweltwärme können relevante
Beiträge zur Wärmewende und damit zur Erreichung der Ziele des
Landesklimaschutzgesetzes leisten. Hierzu bestehen in Mecklenburg-Vorpommern
große Potentiale. Daher soll die Landesregierung nach Absatz 1 deren
Erschließung und Nutzung unterstützen. Um ein kohärentes und effektives Vorgehen
der Landesregierung hierbei sicherzustellen, soll hierzu nach Absatz 2 eine
Strategie zur Beschleunigung der Erschließung und Nutzung der Potenziale der
Geothermie und Umweltwärme entwickelt werden. Der Absatz 2 enthält dazu eine
Frist zur Vorlage der Strategie gegenüber dem Landtag und legt Berichtspflichten
fest.
Zu § 24 (Dachbegrünung)
Die Regelung verfolgt das Ziel, den Anteil an begrünten Dachflächen in den
urbanen Gebieten Mecklenburg-Vorpommerns zu erhöhen. Damit wird dem Ziel der
Klimaanpassung Rechnung getragen. Dachbegrünungen leisten einen nachhaltigen und
wirksamen Beitrag zur Minderung der Folgen des Klimawandels auf den
Wasserhaushalt, die biologische Vielfalt und das Klima in Siedlungen sowie zu
deren Resilienz gegenüber Extremwetterereignissen. Die Begrenzung auf 20 Grad
Dachneigung soll sicherstellen, dass die Verpflichtung zur Begrünung von
Dachflächen realisiert werden kann und die damit verbundenen Funktionen
insbesondere der Regenrückhaltung, der Stabilisierung des Kleinklimas sowie der
Artenvielfalt erfüllt werden. Sie ist wirtschaftlich angemessen. Absatz 2
bestimmt Alternativen zur Pflichterfüllung. Absatz 3 bestimmt Ausnahmen von der
Pflicht. Andere öffentlich-rechtliche Pflichten nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
können etwa aufgrund des Denkmalschutzes vorliegen.
Die Landesregierung wird nach Absatz 4 zum Erlass einer Rechtsverordnung
ermächtigt und bis zum 30. Juni 2025 hierzu verpflichtet, um konkretisierende
Bestimmungen über die Pflicht nach Absatz 1 zu treffen und mithin
Rechtssicherheit zu schaffen. Erst mit dem Vorliegen einer entsprechenden
Rechtsverordnung gilt nach Satz 3 die Pflicht zur Installation von
Photovoltaikanlagen auf Gebäuden.
Zu Abschnitt 4 (Mobilitätswende)
Zu § 25 (Nachhaltige Mobilität)
Die Regelung bestimmt in Absatz 1 Grundsätze der nachhaltigen Mobilität, die das
das Land bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur
Erreichung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes, hier im Verkehrssektor,
berücksichtigen soll. Mit Absatz 2 wird das Klimaberücksichtigungsgebot nach §
10 für den Verkehrssektor konkretisiert.
Mit den Absätzen 3 und 4 wird die Erstellung eines Radverkehrsplans sowie die
Festlegung eines landesweiten Radvorrangnetzes festgeschrieben. Damit wird die
konsequente und umfassende Hebung der Potentiale des Radverkehrs als Beitrag zu
einer nachhaltigen Mobilität festgeschrieben. Die Absätze 5 bis 7 liefern
Randbedingungen und Grundsätze für mobilitätsbezogene Planungen des Landes und
haben zum Ziel, die Nachhaltigkeit dieser Planungen zu steigern und deren
Vereinbarkeit mit Zielen des Landesklimaschutzgesetzes zu gewährleisten.
Zu § 26 (Mobilitätspläne)
Das Instrument der Klimamobilitätspläne soll auf Ebene der Kommunen ein
strukturiertes Handlungskonzept zur dauerhaften und erheblichen Verminderung von
Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor ermöglichen.
Mit Absatz 2 werden Mindestanforderungen an den Inhalt der Mobilitätspläne
formuliert. Im Rahmen der Mobilitätspläne kommen etwa Maßnahmen in Betracht, die
straßenverkehrsrechtliche Festlegungen, Gebühren für den ruhenden Verkehr,
Maßnahmen der intelligenten Verkehrssteuerung zur Zuflusssteuerung des Kfz-
Verkehrs und Bevorrechtigung umweltfreundlicher Verkehrsmittel,
infrastrukturelle Voraussetzungen für den Ausbau des Angebots für
umweltfreundliche Verkehrsmittel, quantitative und qualitative Verbesserungen
des ÖPNV-Angebots, Einsatz von alternativen Antrieben bei den Verkehrsträgern
und intermodale Verkehrskonzepte betreffen. Die Absätze 3 und 4 treffen
Festlegungen zu den an der Erstellung der Mobilitätspläne zu beteiligenden
Akteuren.
Absatz 5 enthält eine Verordnungsermächtigung zur Konkretisierung von
Anforderungen an die Mobilitätspläne.
Zu § 27 (Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge)
Die Regelung verpflichtet die Landesregierung, den Ausbau der Ladeinfrastruktur
für Elektrofahrzeuge im gesamten Land Mecklenburg-Vorpommern zu unterstützen.
Hierzu werden in Absatz 1 Satz 2 Grundsätze aufgestellt. Absatz 2 verpflichtet
das für Verkehr zuständige Landesministerium, hierzu eine Strategie
aufzustellen. Damit soll die Einhaltung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes,
hier in Bezug auf den Verkehrssektor, sichergestellt werden.
Zu Abschnitt 5 (Landnutzung, Landnutzungsänderung, Forst- und Landwirtschaft)
Zu § 28 (Klimafreundliche Landwirtschaft)
Absatz 1 bestimmt Grundsätze einer klimafreundlichen Landwirtschaft. Sie sollen
dem Land insbesondere bei der Erstellung von Maßnahmen für den
landwirtschaftlichen Sektor im Rahmen des Klimaschutzmaßnahmenplans nach § 5 als
Rahmen dienen, um die Erreichung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes für den
Landwirtschaftssektor sicherzustellen. Zudem schreibt Absatz 2 fest, dass das
Land bei der Vergabe landeseigener Flächen auf die Einhaltung der Grundsätze
nach Absatz 1 hinwirken soll. Dies kann etwa über entsprechende vertragliche
Vereinbarungen erfolgen.
Absatz 3 definiert mit der Steigerung der ökologisch bewirtschafteten Flächen
ein ergänzendes Ziel, das im Rahmen der aufgrund des Landesklimaschutzgesetzes
im Bereich der Landwirtschaft ergriffenen Maßnahmen verfolgt werden soll. Zur
Umsetzung trägt die Bestimmung des Absatzes 4 bei, die durch die Einrichtung
eines Kompetenzzentrums für Ökolandbau durch Information, Qualifizierung und
Vernetzung auf die Umsetzung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes im Bereich
der Landwirtschaft sowie die Einhaltung der Grundsätze des § 28 hinwirkt.
Die ergänzende Maßgabe nach Absatz 5 soll auf die Steigerung von Effizienz und
Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft hinwirken. Das Land berücksichtigt dieses
Bestimmung in der Entwicklung von Maßnahmen zum Klimaschutz im
landwirtschaftlichen Sektor.
Die Regelung des Absatz 6 dient der Wahrnehmung der Vorbildfunktion des Landes.
Zu § 29 (Moorschutz)
Entwässerte Moore sind eine der Hauptemissionsquellen in Mecklenburg-Vorpommern.
Emissionsreduktionen erfordern hier besondere Anstrengungen. Die Bestimmungen
des § 29 tragen diesem Erfordernis Rechnung.
Absatz 1 enthält eine Teilzielbestimmung für den Sektor Landnutzung,
Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft, die der Erreichung der
Emissionsreduktionsziele für diesen Sektor dient. Absatz 2 bestimmt den hierzu
erforderlichen unmittelbaren Beitrag des Landes, den dieses im Rahmen der
Wahrnehmung seiner Vorbildfunktion in seinem unmittelbaren Einflussbereich
leistet. Absatz 3 überträgt diese Verpflichtung analog auf Gemeinden und
Landkreise, da diesen gemäß § 8 Absatz 2 ebenso eine Vorbildfunktion bei der
Erreichung der Klimaschutzziele des Landes zukommt.
Absatz 4 liefert dem Land Maßgaben zur Ausübung seines Vorkaufsrechts nach § 66
des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 34 des
Naturschutzausführungsgesetzes sowie seines Vorkaufsrechts nach § 26
Landeswaldgesetz. Nach Absatz 4 soll das Land in der Regel von seinem
Vorkaufsrecht Gebrauch machen, sofern dies zur Erreichung der Ziele des
Landesklimaschutzgesetzes, insbesondere dem Wiedervernässungsziel nach Absatz 1,
beiträgt. Damit soll sichergestellt werden, dass rechtzeitig ausreichend
Moorflächen wiedervernässt werden und damit die Ziele nach § 4 Absatz 3 für den
Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft erreichbar sind.
Zur Klarstellung des Geltungsbereiches des Absatzes 4 erlässt das für
Landwirtschaft und Klimaschutz zuständige Landesministerium hierzu nach den
Sätzen 2 und 3 eine Rechtsverordnung.
Die Einrichtung eines Moormanagements nach Absatz 5 dient der Umsetzung der
Ziele des Moorschutzes nach dem Landesklimaschutzgesetzes auch außerhalb des
unmittelbaren Einflussbereiches des Landes. Hierzu soll ebenso die Einrichtung
des Flächentauschfonds nach Absatz 6 dienen.
Absatz 7 Satz 1 definiert, analog zu der in § 14 für den energiewirtschaftlichen
Sektor getroffenen Regelung, Maßnahmen, die in Mecklenburg-Vorpommern im
überragenden öffentlichen Interesse stehen und der öffentlichen Sicherheit
dienen. Mit Satz 2 sowie Satz 3 werden genehmigungspflichtige Maßnahmen
adressiert, die auf eine Absenkung des Wasserstandes auf Moorböden Zielen und
damit in der Regel der Erreichung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes
entgegenstehen. Die Bestimmungen des Absatzes 7 sollen bei
genehmigungspflichtigen Maßnahmen im Falle einer Schutzgüterabwägung nach dem
einschlägigen Fachrecht dazu führen, dass das besonders hohe Gewicht der Ziele
der Moorwiedervernässung sowie des Erhaltes von torferhaltenden Wasserständen
berücksichtigt werden muss. Im Übrigen bleibt unberührt, dass die durch das
jeweilige Fachrecht gebotenen Abwägungs- und Ermessensentscheidungen vorgenommen
werden müssen, so dass im Einzelfall bei entsprechend gewichtigen gegenläufigen
Belangen in der Abwägung die besondere Bedeutung der genannten Maßnahmen nach
Satz 1 sowie die regelmäßige Genehmigungsversagung nach Satz 3 auch überwunden
werden kann. Die Umstände des Einzelfalls sind entsprechend zu berücksichtigen.
Hierdurch werden verfassungsrechtlich gebotene einzelfallbezogene Abwägungs- und
Ermessensentscheidungen und die Verhältnismäßigkeit der hoheitlichen
Entscheidungen sichergestellt. Im Ergebnis wird den genannten Maßnahmen nach
Satz 1 gleichwohl in der Regel damit in Bezug auf das Landesrecht ein Vorrang
eingeräumt. Planungsabwägungen werden damit im Sinne einer Abwägungsdirektive
gesteuert. Andere Belange können den erfassten Maßnahmen nur in besonderen
Fällen entgegenstehen, insbesondere, wenn sie mit einem dem Artikel 20a GG
vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang ausgestattet oder gesetzlich
geschützt sind. Damit wird die Umsetzung der mit Satz 1 adressierten Maßnahmen
beschleunigt und die Erreichung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes
sichergestellt.
Absatz 8 dient der Reduktion sowie schließlich der Einstellung der
Klimaschädigung durch den Abbau und die Nutzung von Torf. Satz 1 trägt zur
Wahrnehmung der Vorbildfunktion des Landes bei.
Absatz 9 verpflichtet die Landesregierung zur Erstellung einer verbindlichen
Moorklimaschutzstrategie. Damit erhalten die Strategien und Maßnahmen des Landes
zum Moorschutz einen gemeinsamen Rahmen. Dem existierenden Moorschutzkonzept des
Landes mangelt es bisher an Verbindlichkeit und damit an Wirksamkeit.
Zu § 30 (Forstwirtschaft)
Durch den Ausbau der Waldfläche sollen die Potentiale der Senkenfunktion des
Waldes in Mecklenburg-Vorpommern verstärkt genutzt werden. Dies dient der
Erreichung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes zur Erreichung der
Treibhausgasneutralität sowie zur Reduktion der Sektoremissionen aus
Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft. Neben dem Ziel in Satz 1
werden in Satz 2 und Satz 4 sowie in Satz 5 für die Zielerreichung
handlungsleitende Grundsätze formuliert. Satz 3 dient der Wahrnehmung der
Vorbildfunktion des Landes sowie der Nutzung der Senkenpotentiale im
unmittelbaren Einflussbereich des Landes.
Zu § 31 (Flächenverbrauch und Entsiegelung)
Durch eine Reduktion des Flächenverbrauches durch Siedlungs- und Verkehrsflächen
werden Landschaftsräume, wertvolle Böden und Räume zum Erhalt der Biodiversität
geschützt. Zudem verringern sich CO2-Emissionen, die bei der Trockenlegung von
Mooren, Grünland und Äckern oder der Abholzung von Wäldern verursacht werden.
Ein hoher Grad an Versiegelung macht zudem Siedlungen anfällig für Schäden und
Gefährdungen aufgrund der Folgen des Klimawandels. Daher enthält Absatz 1 das
Ziel der Flächenkreislaufwirtschaft. Zur Erreichung dieses Ziel sollen nach
Absatz 4 Entsiegelungspotentiale systematisch erfasst werden.
Zu Abschnitt 6 (Klimaneutrale Verwaltung)
Zu § 32 (Klimaneutrale Organisation der öffentlichen Verwaltung)
Die Herstellung einer klimaneutralen Verwaltung noch vor der Erreichung der
Zielsetzung der Treibhausgasneutralität für das gesamte Land entspricht der
Vorbildfunktion des Landes. Damit wird außerdem sichergestellt, dass das Land
frühzeitig und schnellstmöglich Potentiale zur Emissionsreduktion in seinem
unmittelbaren Einflussbereich identifiziert und nutzt und damit zur Erreichung
der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes beiträgt. Die Bestellung von
Beauftragten für den Klimaschutz nach Absatz 2 dient der kontinuierlichen
Begleitung und Sicherstellung der Zielerreichung.
Zu § 33 (Energiemanagement des Landes)
Die Einrichtung eines Energiemanagements innerhalb der Landesverwaltung dient
der Herstellung einer klimaneutralen Verwaltung nach § 32.
Zu § 34 (Klimaneutralität öffentlicher Gebäude)
Die Regelung liefert die Grundlage für den Beitrag des Gebäudesektors innerhalb
der Landesverwaltung und der öffentlichen Hand zur Erreichung der Ziele des
Landesklimaschutzgesetzes. Damit übt das Land seine Vorbildfunktion aus, nutzt
Potentiale des Klimaschutzes in seinem unmittelbaren Einflussbereich und bewirkt
potentiell eine Ausstrahlungswirkung auf alle sonstigen, nichtstaatlichen
Akteure des Klimaschutzes.
Absatz 1 stellt hierzu ein Ziel für Landesliegenschaften und sonstige Gebäude im
Eigentum der öffentlichen Hand zur Erreichung einer Wärmeversorgung auf
Grundlage erneuerbarer Energien auf, das vor den allgemeinen Zielen des
Landesklimaschutzgesetzes zur landesweiten Treibhausgasneutralität erreicht
werden soll.
Absatz 2 konkretisiert die Anforderungen an Baumaßnahmen der öffentlichen Hand.
Die Regelungen stellen punktuelle Präzisierungen der Grundsätze des nachhaltigen
Bauens dar. Insbesondere die Nutzung alternativer, nachhaltiger Baustoffe, etwa
aus Paludikultur, ist dabei ein zentraler Beitrag zur Wahrnehmung der
Vorbildfunktion des Landes beim Klimaschutz. Einerseits wird speziell durch den
Einsatz von Baustoffen aus Paludikultur eine mehrfache Klimaschutzwirkung
bewirkt, da neben dem Ersetzen klimaschädlicher Baustoffe und der
Kohlenstoffspeicherung entsprechende Baustoffe oder ihre Vorprodukte auf
wiedervernässten Mooren angebaut werden, die im vormals trockengelegten Zustand
massive Emissionsquellen darstellen. Somit unterstützt deren Einsatz zugleich
die Erreichung der Klimaschutzziele des Sektors Landnutzung,
Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft. Außerdem begünstigt der vorrangige
Einsatz alternativer Baustoffe andererseits deren Markteinstieg und -etablierung
gegenüber konventionellen Baustoffen und hat damit gerade in Mecklenburg-
Vorpommern Potential zur Stärkung der regionalen Wirtschaft. Die Dokumentation
gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und 6 sowie gemäß Absatz 3 dient dabei der
Transparenz der nachhaltigen Planung von Baumaßnahmen. Die Einführung des
Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen auf Landesebene ist ein zusätzliches
Instrument zur Herstellung eines klimafreundlichen Gebäudebestandes der
öffentlichen Hand.
Mit Absatz 5 werden für die öffentliche Hand die Fristen zur Einhaltung der
Verpflichtung zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden und über
Stellplatzanlagen vorgezogen sowie deren Erfüllungsanforderungen ausgeweitet.
Mit Absatz 6 soll die Erreichung der Klimaschutzziele des
energiewirtschaftlichen Sektors durch die Überprüfung landeseigener Flächen für
die Eignung zur Nutzung durch Freiflächenphotovoltaikanalgen und anschließend
möglichst deren Nutzung hierzu sichergestellt werden.
Zu § 35 (Klimaneutrale Mobilität der Landesverwaltung)
Die Regelung liefert die Grundlage für den Beitrag des Mobilitätssektors
innerhalb der Landesverwaltung und der öffentlichen Hand zur Erreichung der
Ziele des Landesklimaschutzgesetzes. Damit übt das Land seine Vorbildfunktion
aus, nutzt Potentiale des Klimaschutzes in seinem unmittelbaren Einflussbereich
und bewirkt potentiell eine Ausstrahlungswirkung auf alle sonstigen,
nichtstaatlichen Akteure des Klimaschutzes.
Absatz 1 dient der Umstellung des Fuhrparks des Landes auf klimafreundliche
Fahrzeuge. Satz 4 und Satz 5 sollen dafür Sorge tragen, dass die öffentliche
Aufgabenwahrnehmung durch die Umstellung bei einzelnen Fahrzeugen mit speziellen
Einsatzzwecken und -anforderungen nicht beeinträchtigt wird. Satz 5 hebt
erläuternd hervor, dass diese Ausnahme insbesondere auf Kranken-, Rettungs-,
Polizei- und Feuerwehrfahrzeuge abzielt. Diese Fahrzeugarten werden zwar nicht
pauschal von den Umstellungspflichten nach Satz 1 bis Satz 3 ausgenommen; bei
ihnen werden die Voraussetzungen einer Ausnahme nach Satz 4 aber vergleichsweise
häufig vorliegen.
Absatz 2 dient der Bereitstellung einer angemessenen Ladeinfrastruktur für
elektrisch betriebene Fahrzeuge auf bestehenden Parkplätzen im Eigentum des
Landes. Absatz 3 formuliert Anforderungen zur Berücksichtigung des Klimaschutzes
bei Dienstreisen, die vom Land veranlasst werden.
Zu § 36 (Klimaneutrale Beschaffung und CO2-Schattenpreis)
Das Landesklimaschutzgesetz setzt für das Land Mecklenburg-Vorpommern das Ziel,
die Landesverwaltung bis 2030 klimaneutral zu organisieren. Neben einer
kontinuierlichen Intensivierung der Klimaschutzaktivitäten ist es deshalb
geboten, Treibhausgase mit einem angemessenen Schattenpreis zu belegen. Damit
wird ein Regulativ eingeführt, dass bei der Auswahl unter verschiedenen
Alternativen die Variante mit der geringeren Klimawirkung – auch wenn sie bei
rein betriebswirtschaftlicher Betrachtungsweise regelmäßig die kostenintensivere
wäre – zum Zuge kommen kann. Da sowohl in der betriebswirtschaftlichen als auch
in der volkswirtschaftlichen Betrachtung Treibhausgasemissionen in der Zukunft
verstärkt Kosten verursachen, sind diese bei der Planung, Auswahl und
Durchführung von Investitionen, Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungen
sowie Baumaßnahmen in Bauherrschaft des Landes miteinzubeziehen.
Gemäß Absatz 3 bleiben bei der Anwendung des CO2-Schattenpreises anderweitige
Bepreisungen von Treibhausgasen beispielsweise nach dem
Brennstoffemissionshandelsgesetz oder auch nach dem EU-
Treibhausgasemissionshandel unberührt. Dies gilt sowohl für bereits eingeführte
als auch für künftige Bepreisungsmechanismen und unabhängig davon, ob die
Bepreisung fiktiv oder tatsächlich erfolgt. In sämtlichen Fällen gelangt der
CO2-Schattenpreis nach dieser Bestimmung kumulativ zur Anwendung und wird nicht
verdrängt. Absatz 4 dient als Übergangsvorschrift für Maßnahmen, deren
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung bereits vor dem 31. Dezember 2025 begonnen oder
abgeschlossen wurde. Mit Absatz 5 wird die Landesregierung zum Erlass einer
Rechtsverordnung zur Konkretisierung der Anwendung der Bestimmungen der Absätze
1 und 2 ermächtigt.
Zu § 37 (Klimaneutrale Kommunalverwaltungen)
Die Regelung dient der Wahrnehmung der Vorbildfunktion beim Klimaschutz, die
nach § 8 Absatz 2 des Landesklimaschutzgesetzes auch den Kommunen zukommt. Dazu
erfolgt neben einer zeitlichen Zielsetzung für die Klimaneutralität der
Kommunalverwaltungen (Absatz 1) die analoge Übertragung der Anforderungen an
Gebäude und Mobilität der Landesverwaltung auf die Kommunalverwaltungen (Absatz
2) sowie die Übertragung der Anforderung zur regelmäßigen Aufnahme eines CO2-
Schattenpreises in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen der Kommunen (Absatz 3).
Zu § 38 (Berücksichtigung des Klimaschutzes in städtebaulichen Konzepten)
Die Regelung dient der Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, der
Wärmewende, der Mobilitätswende und der Klimaanpassung bei der Erstellung und
dem Beschluss von Bauleitplanungen sowie dem Abschluss von städtebaulichen
Verträgen.
Zu § 39 (Koordinator*innen für kommunalen Klimaschutz)
Die Umsetzung einiger Maßnahmen, die im Landesklimaschutzgesetz festgelegt sowie
künftig aus dem Klimaschutzmaßnahmenplan nach § 5 hervorgehen werden, sind auf
kommunaler Ebene umzusetzen. Hierzu gehört insbesondere die Erstellung
kommunaler Wärmepläne, kommunaler Mobilitätspläne, städtebaulicher
Klimaschutzkonzepte (Klimaschutzbaukonzept) und kommunaler
Klimaanpassungskonzepte sowie die Erstellung von Klimaschutzkonzepten für die
Kommunalverwaltungen. Die Kommunalverwaltungen sind hierfür in vielen Fällen oft
personell noch nicht ausreichend aufgestellt. Um eine wirksame Umsetzung der
vorgenannten Klimaschutzmaßnahmen in den Kommunen durch Personal zu
gewährleisten, das mit den lokalen Gegebenheiten vertraut und mit der Verwaltung
und den Menschen vor Ort gut vernetzt ist, sind in diesem Bereich
Personalaufstockungen nötig. Der entsprechende Bedarf wurde nicht zuletzt durch
das Positionspapier des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern e. V.
aus dem September 2023 untermauert.
Daher werden die Kommunen mit Absatz 1 zur Berufung von jeweils mindestens
eine*r Koordinator*in für kommunalen Klimaschutz verpflichtet. Satz 2 Nummer 1
bis Nummer 4 konkretisieren die Aufgaben der Koordinator*innen. Absatz 2 regelt
den Austausch der Koordinator*innen mit dem für Klimaschutz zuständigen
Landesministerium. Der Ausgleich der durch die Berufung der Koordinator*innen
für die Koordinierung der kommunalen Aufgaben des Klimaschutzes entstehenden
Kosten erfolgt gemäß Absatz 3.
Zu § 40 (Klimaschutzberatung)
Damit sich Bürgerinnen und Bürger, Kommunen und Unternehmen Beiträge zum
Klimaschutz an der Erreichung der Ziele des Klimaschutzes in Mecklenburg-
Vorpommern beteiligen können, bedarf es umfassender Beratungsangebote. § 40
bestimmt den Aufbau und den Unterhalt entsprechender Beratungsangebote sowie
ihren Umfang. Sie sollen niedrigschwellig zu Information, Qualifizierung und
Vernetzung beitragen und damit zugleich Wirksamkeit und Transparenz der landes-,
aber auch bundesseitig ergriffenen Maßnahmen des Klimaschutzes gewährleisten.
Zu Abschnitt 7 (Klimaanpassung)
Zu § 41 (Klimaanpassungsstrategie des Landes)
Die Regelung dient der Umsetzung der Verpflichtung nach § 10 Absatz 1 des
Bundes-Klimaanpassungsgesetzes (KAnG). Satz 1 und Satz 2 in Absatz 1 dienen der
Beteiligung des Landtages. Absatz 2 trifft ergänzende Bestimmungen zum Inhalt
der Klimaanpassungsstrategie nach Satz 1
Zu § 42 (Pflicht zur Aufstellung kommunaler Klimaanpassungskonzepte)
Die Regelung dient der Umsetzung der Bestimmungen des § 12 Absatz 1 KAnG. Mit
Absatz 2 erfolgt eine Nachschärfung der Festlegungen des § 12 Absatz 2 Satz 2
KAnG, sodass die Klimaanpassungskonzepte nach Absatz 1 Maßnahmen in Bezug auf
die in Absatz 2 benannten Aspekte in der Regel enthalten. Absatz 3 enthält eine
Verordnungsermächtigung für das für Klimaschutz zuständige Landesministerium, um
zusätzliche Festlegungen zu den Klimaanpassungskonzepten zu treffen.
Zu § 43 (Nutzung landeseigener Flächen für Vorhaben des Küsten- und
Hochwasserschutzes)
Das Land leistet aufgrund der Bestimmungen des § 43 einen Beitrag zur
Klimaanpassung.
Zu Artikel 2 (Änderung der Kommunalverfassung)
Zu Nummer 1
Die Anfügung ergänzt die bestehende Regelung um einen Beispielfall, in dem ein
dringendes öffentliches Bedürfnis besteht. Damit wird die bestehende Regelung
verstärkt auf die Ziele des Klimaschutzes aufgrund des Landesklimaschutzgesetzes
ausgerichtet.
Zu Nummer 2
Die Anfügung konkretisiert Anforderungen an die Satzungsbestimmungen für den
Fall des neu angefügten Satz 3 in Absatz 1.
Zu Artikel 3 (Änderung des Naturschutzausführungsgesetzes)
Zu Nummer 1
§ 34 Absatz 1 des Naturschutzausführungsgesetzes nimmt eine Einschränkung des
Vorkaufsrechtes vor, das dem Land nach § 66 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes zusteht. Mit der vorgenommenen Anfügung wird
klargestellt, dass diese Einschränkung nicht gilt, sofern es sich um ein
Grundstück handelt, auf dem sich Moore mit Wasserständen unter Flurhöhe befinden
und sofern sich auf dem Grundstück Moorklimaschutzmaßnahmen umsetzen lassen, die
zur Erreichung des Ziels nach § 28 Absatz 1 des Landesklimaschutzgesetzes
beitragen und Teil der Flächenkulisse der jeweils gültigen Fassung der
Rechtsverordnung nach § 29 Absatz 4 Satz 2 sind. Mithin bleibt das Vorkaufsrecht
im vom angefügten Satz beschriebenen Fall bestehen. Dies ist erforderlich, damit
die Ziele des Landesklimaschutzgesetzes erreicht werden können, insbesondere
diejenigen in Bezug auf den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und
Forstwirtschaft und die Wiedervernässsung von Mooren.
Zu Artikel 4 (Änderung des Landeswaldgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Regelung nimmt eine Aufhebung von forstrechtlichen Ausgleichspflichten bei
Wiedervernässung von bestockten Moorstandorten vor. Dies ist erforderlich, um
die Umsetzung entsprechender Wiedervernässungsmaßnahmen zu vereinfachen und zu
beschleunigen, damit die Ziele des Landesklimaschutzgesetzes erreicht werden
können, insbesondere diejenigen in Bezug auf den Sektor Landnutzung,
Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft und die Wiedervernässsung von Mooren.
Zu Nummer 2
Die Neufassung von § 26 Absatz 3 Satz 1 ergänzt das Vorkaufsrecht nach § 26 um
den Fall, dass es sich um ein Grundstück handelt, auf dem sich Moore nach § 2
Absatz 2 mit Wasserständen unter Flurhöhe befinden und sofern sich auf dem
Grundstück Moorklimaschutzmaßnahmen umsetzen lassen, die zur Erreichung des
Ziels nach § 28 Absatz 1 des Landesklimaschutzgesetzes beitragen und Teil der
Flächenkulisse der jeweils gültigen Fassung der Rechtsverordnung nach § 29
Absatz 4 Satz 2 des Landesklimaschutzgesetzes sind. Dies ist erforderlich, damit
die Ziele des Landesklimaschutzgesetzes erreicht werden können, insbesondere
diejenigen in Bezug auf den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und
Forstwirtschaft und die Wiedervernässung von Mooren.
Zu Artikel 5 (Änderung des Landeshochschulgesetzes)
Die Regelung dient der Umsetzung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes und der
Sicherstellung der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen des Klimaschutzes an
den Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Damit wird zugleich eine
Anregung der Landeskonferenz der Studierendenschaften Mecklenburg-Vorpommern
aufgegriffen.
Zu Artikel 6 (Änderung des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern)
Zu Nummer 1
Zur Erreichung der Ziele des Landesklimaschutzgesetzes ist ein deutlicher Ausbau
der erneuerbaren Energien erforderlich. In der Novelle des EEG vom Sommer 2022
betont der Bund das überragende öffentliche Interesse an ihnen und ihrem
beschleunigten Ausbau. Entsprechend erhöht sich ihr Abwägungsgewicht im
Vergleich zu anderen Belangen wie dem Denkmalschutz. Entsprechendes gilt für den
damit verbundenen notwendigen Ausbau der Netze.
Hierzu wird expliziert, dass das Erscheinungsbild oder die Substanz eines
Denkmals durch Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien nicht erheblich
beeinträchtigt werden, wenn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild
reversibel und in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig ist. Die Regelung
stellt klar, dass das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von
Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien oder des Netzausbaus in der
Regel überwiegt, wenn in das äußere Erscheinungsbild nur reversibel oder in die
Substanz des
Denkmals nur geringfügig eingegriffen wird. Meist haben die Anlagen keine
unmittelbare Auswirkung auf die Substanz der Baudenkmäler, in deren Nähe sie
errichtet werden, und sind zudem reversibel, mit einer vergleichsweise kurzen
Lebensdauer. Entsprechend steht ihrer Genehmigung aus denkmalfachlicher Sicht
selten etwas entgegen, sodass diese regelmäßig zu erteilen ist.
Von dieser Regelung ausgenommen sind Nähefälle besonders bedeutender,
raumwirksamer oder landschaftsprägender Bau- oder Bodendenkmäler. Eine
Genehmigung erfolgt hier nur, wenn im Einvernehmen mit der für den Denkmalschutz
zuständigen Behörde eine denkmalverträgliche Lösung gefunden werden kann. Eine
Prüfung denkmalfachlicher Anliegen im Rahmen von Genehmigungsverfahren wird
folglich auf jene in der Nähe von bedeutenden, raumwirksamen oder
landschaftsprägenden Bau- und Bodendenkmälern beschränkt. Auf diese Weise nimmt
der Gesetzgeber die Abwägungsentscheidung zwischen dem Denkmalschutz einerseits
und dem Klimaschutz andererseits unter Beteiligung und im fachlichen
Einvernehmen mit der zuständigen Behörde im Sinne einer praktischen Konkordanz
(auf abstrakt genereller Ebene) für bestimmte Denkmale selbst vor. Darüber
hinaus ist die Bestimmung Ausdruck eines abgestuften Schutzkonzepts, da die
Errichtung von Anlagen oder Netzen in der Umgebung bedeutender, raumwirksamer
oder landschaftsprägender Denkmäler einer Einzelfallprüfung bedarf. Besonders
bedeutende und raumwirksame Bau- sowie landschaftsprägende Bodendenkmäler werden
im Rahmen einer Verordnung nach denkmalfachlichen Kriterien spezifiziert und
festgelegt. Das für Denkmalschutz zuständige Ministerium wird zur Erstellung
ebendieser Verordnung im Einvernehmen mit dem für Energie zuständigen
Ministerium ermächtigt. Durch die Verordnung und die daraus resultierende Liste
werden klare und landesweit einheitliche Entscheidungsgrundlagen geschaffen,
wann eine Genehmigung zu erteilen ist und in welchen
Fällen ggf. weitere Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Auswirkungen auf das
Denkmal vorzunehmen sind. Dies vereinfacht die praktische Anwendung und
beschleunigt somit den Ausbau der erneuerbaren Energien. Die Denkmäler dieser
Liste haben mit jenen der im Rahmen des „Erlasses zur Festlegung landesweit
einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land“
erstellten Liste zur Definition der Abwägungskriterien übereinzustimmen.
Zu Nummer 2
Neben dem Ausbau der Erneuerbaren Energien sind auch andere Belange von
öffentlichem Interesse, so dass sie eine Einschränkung der Anliegen des
Denkmalschutzes beziehungsweise der Denkmalpflege verlangen. Um das
Abwägungsgewicht nachhaltiger energetischer Verbesserungen, von Maßnahmen zur
Verbesserung des Hochwasserschutzes oder der Belange von alten Menschen und
Menschen mit Behinderungen zu stärken, wird dieses explizit hervorgehoben.
Die wirtschaftliche und energiebewusste Instandsetzung von Baudenkmalen
ermöglicht deren langfristigen Erhalt. Nachhaltige energetische Sanierungen
widersprechen dem Auftrag der Denkmalpflege, Baudenkmale vor vermeidbaren
Veränderungen zu schützen, um sie als authentische Zeugnisse der Vergangenheit
zu erhalten, indem die weitgehende Überlieferung der denkmalwerten Bausubstanz
und des geschützten Erscheinungsbildes gesichert wird, folglich nicht. Selbiges
gilt für den Hochwasserschutz. Nachhaltige energetische Sanierungen tragen zudem
indirekt zur Erreichung der Klimaschutzziele bei, während Maßnahmen zur
Verbesserung des Hochwasserschutzes Menschenleben schützen und Hochwasserschäden
vermeiden.
Der Schutz von alten Menschen und Menschen mit Behinderungen ist in Mecklenburg-
Vorpommern verfassungsrechtlich verankert. Da diese Belange in
Genehmigungsverfahren jedoch häufig hinter den Anliegen des Denkmalschutzes bzw.
der Denkmalpflege zurückbleiben, soll über eine Gesetzesänderung deren Gewicht
in der Abwägungsentscheidung erhöht werden.
Zu Nummer 3
Der neu einzufügende Absatz 7 stellt klar, dass die Errichtung, Veränderung oder
Beseitigung von Windenergieanlagen insbesondere dann keiner Genehmigung bedarf,
wenn sich der Standort der Windenergieanlage in einem Windenergiegebiet befindet
Zu Artikel 7 (Änderung des Landesplanungsgesetzes)
Die Nummern 1 und 2 dienen der Klarstellung, dass die im Landesplanungsgesetz
beschriebenen Flächenbeitragswerte ein Minimum, nicht aber zugleich ein Maximum
darstellen. Die Möglichkeit, vertragliche Vereinbarungen gemäß § 9a Absatz 3 zu
schließen, bleibt unberührt. Zudem geht mit der vorliegenden Änderung die
Ausweisung der Flächenbeiträge zugunsten von Planungssicherheit und
Verwaltungseffizienz in einem Schritt vorzunehmen, in das Landesplanungsgesetz
ein. Ferner wird durch die Nummer 2 die ursprüngliche Soll-Regelung in Satz 2 zu
einer Kann-Regelung. Damit werden sowohl den regionalen Planungsverbänden als
auch den Kommunen notwendige Planungsspielräume gelassen.
Zu Artikel 8 (Neufassung des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz)
Zu § 1 (Zahlungsverpflichtung)
Der Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf Windenergieanlagen sowie
auf Freiflächenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 22 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes. Kleinere Freiflächenanlagen unter einem Megawatt Leistung sollen nicht
vom Anwendungsbereich umfasst werden, da die geringe Leistung sich auch in einer
geringeren Größe widerspiegelt und deren Wirtschaftlichkeit durch eine Abgabe
unverhältnismäßig beeinträchtigt würde. Die Regelung wurde in Anlehnung an den
Anwendungsbereich des § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes formuliert.
Anlagenbetreiber sind verpflichtet, anspruchsberechtigte Gemeinden für die Dauer
des Betriebes finanziell zu beteiligen.
Zu § 3 (Berechtigte Gemeinden)
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Die Anspruchsberechtigung bezieht sich, dem Gesetzeszweck folgend, auf die
Belegenheit der jeweiligen Windenergieanlage. In Analogie zu § 6 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes werden hier die gleichen räumlichen Bezüge als
Anknüpfungspunkt für die Betroffenheit der Gemeinden gewählt wie auf Bundesebene
(Umkreis von 2.500 Metern um die Mastmitte der jeweiligen Windenergieanlage).
Zu Nummer 2
Anspruchsberechtigt sind die Gemeinden, in denen sich die Freiflächenanlage
befindet.
Zu Absatz 2
Wenn und soweit sich die nach Absatz 1 maßgebliche Fläche über mehrere Gemeinden
erstreckt, wird der Zahlungsanspruch entsprechend der prozentualen
Flächenanteile der einzelnen Gemeinden auf diese aufgeteilt. Maßgeblich ist
allein die geographische Lage, wie sie sich nach den amtlichen Vermessungsdaten
ergibt. Da den Betreibern in der Regel das dazu notwendige Kartenmaterial
aufgrund der Grundstücksermittlung und -sicherung vorliegt, werden sie
verpflichtet, die prozentualen Flächenanteile zu ermitteln. Um den Aufwand bei
den Betreibern gleichwohl möglichst gering zu halten, soll die Vorlage der
Flächenermittlung nur auf Verlangen der anspruchsberechtigten Gemeinden
erfolgen. Die Daten sollen in verständlicher Form offengelegt werden.
Zu § 4 (Berechtigte Personen)
Zu Nummer 1
Die Anspruchsberechtigung bezieht sich, dem Gesetzeszweck folgend, auf die
Belegenheit der jeweiligen Windenergieanlage. In Analogie zu § 6 EEG werden hier
die gleichen räumlichen Bezüge als Anknüpfungspunkt für die Betroffenheit der
Bürger*innen gewählt wie auf Bundesebene für Gemeinden (Umkreis von 2.500 Metern
um die Mastmitte der jeweiligen Windenergieanlage).
Zu Nummer 2
Anspruchsberechtigt sind die Bürger*innen, die in Gemeinden leben, in denen sich
die Freiflächenanlage befindet.
Zu Absatz 2
Der Absatz regelt das Zustandekommen der Berechtigung im Zusammenhang mit der
Entfernung zu entsprechenden Vorhaben. Berechtigte Personen sind grundsätzlich
für ganze Vorhaben Berechtigte der Zahlungsverpflichtung in der in § 5 Absatz 2
geregelten Höhe.
Zu § 5 (Höhe und Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Höhe der Zahlungsverpflichtung gegenüber Gemeinden. Die Höhe
der Zahlungspflicht entspricht der Zahlung nach dem Höchstwert gemäß § 6 EEG.
Die Zahlung berechnet sich anhand der tatsächlich eingespeisten Strommenge gemäß
§ 6 EEG. Durch die Zahlungspflicht wird gewährleistet, dass Gemeinden angemessen
am Ertrag einer Anlage beteiligt werden. Den Betreibern kann eine Beteiligung in
Höhe von 0,2 Cent pro Kilowattstunde zugemutet werden. Auch dürfte diese die
Wirtschaftlichkeit von Projekten nicht gefährden, insbesondere mit Blick auf die
Erstattungsfähigkeit der Zahlung nach § 6 Absatz 5 EEG. Bereits jetzt bestehen
bundesweit Beteiligungsvereinbarungen, auch in Sachsen, welche eine Beteiligung
in selbiger Höhe vorsehen. Da die Kalkulation der konkreten Zahlung nach Maßgabe
der bereits etablierten Regelungen des § 6 EEG erfolgt, sollte die Berechnung
der Zahlungsverpflichtung keinen signifikanten Mehraufwand für die Betreiber mit
sich bringen. Eine Zahlung nach § 6 EEG ist vollständig anrechenbar.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Höhe der Zahlungsverpflichtung gegenüber Bürger*innen. Die
Höhe der Zahlungspflicht entspricht der Hälfte der Zahlung nach dem Höchstwert
gemäß § 6 EEG. Durch die Zahlungspflicht wird gewährleistet, dass Bürger*innen
angemessen am Ertrag einer Anlage beteiligt werden. Den Betreibern kann eine
Beteiligung in Höhe von 0,1 Cent pro Kilowattstunde zugemutet werden. Die
Wirtschaftlichkeit von Projekten dürfte dies nicht gefährden.
Zu Absatz 3
Das Letztentscheidungsrecht über die Beteiligungsform nach Absatz 2 liegt
grundsätzlich beim Anlagenbetreiber. Dieser sollte aus einem Portfolio an in
erster Linie unbürokratischen, risikoarmen und partizipativen
Beteiligungsoptionen das für das Projekt und die Situation vor Ort passende
Instrument wählen können. Die beteiligten Standortgemeinden sind jedoch vorab
damit zu befassen.
Zu Absatz 4
Hier wird der Zeitpunkt der Zahlung festgelegt.
Zu § 6 (Individualvereinbarung)
Im Interesse des kommunalen Selbstverwaltungsrechtes bleibt es den
anspruchsberechtigten Gemeinden überlassen, mit den Betreibern eigene
Beteiligungsmodelle zu entwickeln und zu vereinbaren. Zur Vermeidung etwaiger
Umgehungsszenarien wird festgelegt, dass diese individuellen Beteiligungsmodelle
die Anforderungen des § 5 nicht unterschreiten.
Die Vereinbarung unterliegt der Schriftform. Teil einer solchen Vereinbarung
kann eine Zahlung auf der Grundlage von § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
sein. Sofern eine Beteiligung nach § 6 EEG vereinbart wird, stellt dies eine
Individualvereinbarung gemäß § 5 dar und unterliegt den dort normierten
Anforderungen und der Anzeigepflicht.
Zu § 7 (Zweckbindung)
Zu Absatz 1
Die von den Kommunen durch die Beteiligung generierten Mittel müssen für
Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz von Erneuerbaren-Energien-Anlagen
verwendet werden. Den Kommunen eröffnet sich dabei ein großer
Verwendungsspielraum, den sie insofern nutzen sollen, als sie am besten wissen,
welche Maßnahmen die größte Akzeptanzsteigerung vor Ort mit sich bringen. Die
Liste der möglichen Maßnahmen ist nicht abschließend.
Zu Absatz 2
In den unmittelbar betroffenen Ortsteilen sind aufgrund der räumlichen Nähe zu
den Erneuerbaren-Energien-Anlagen die größten Vorbehalte zu erwarten.
Zu Absatz 3
Die generierten Mittel dürfen nicht für die Erfüllung von Pflichtaufgaben
verwendet werden, da es sich dabei um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt.
Zu Absatz 4
Die berechtigen Gemeinden informieren die zuständige Behörde über die Höhe der
Zahlungen.
Zu § 8 (Anforderungen an das Angebot zur finanziellen Beteiligung)
Zu Absatz 1
Die Zahlungsverpflichtung entsteht unmittelbar aus dem Gesetz. Der Abschluss
einer schriftlichen Vereinbarung ist grundsätzlich entbehrlich. Die Betreiber
hat die Gemeinde allerdings über das Entstehen der Verpflichtung zu informieren.
Dies soll dazu dienen, die Erfüllung der Verpflichtung zu vereinfachen.
Zu Absatz 2
Der Absatz 2 gestaltet die Angebotserstellung nach § 5 Absatz 3 näher aus.
Zu Absatz 3
Das Angebot zur Beteiligung der Bürger*innen soll den lokalen Gegebenheiten
Rechnung tragen. Die Information und der Zugang zur Beteiligung soll möglichst
umfassend geschehen und keine Barrieren aufbauen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt, dass Angebote zur finanziellen Beteilung grundsätzlich
befristet sein können, sofern sie nach Ablauf der Befristung erneuert werden.
Dies hat so lange zu erfolgen, bis die Zahlungsverpflichtung durch
Außerbetriebnahme der Anlage erlischt.
Zu Absatz 5
Absatz 5 stellt klar, dass die Summe der Zahlungsverpflichtung von 0,1 Cent pro
Kilowattstunde aus dem Angebot stets vollständig an die Bürger*innen gezahlt
werden soll. Kommt es aus Gründen, die der Vorhabenträger nicht zu vertreten
hat, dazu, dass dies nicht vollständig möglich ist, so ist der verbleibende
Betrag aus der Zahlungsverpflichtung an die Gemeinde zu zahlen.
Zu Absatz 6
Die Information der zuständigen Behörde dient zur Bereitstellung der
Informationen auf der Transparenzplattform.
Zu Absatz 7
Kommt es aus Gründen, die der Vorhabenträger zu vertreten hat, dazu, dass dieser
seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, so hat dieser eine
Ausgleichsabgabe an die Gemeinde zu zahlen.
Zu § 9 (Bürgerverein und Bürgerstiftung)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt, dass das Angebot des Vorhabenträgers für den Fall, dass dieses
die Gründung eines Bürgervereins oder einer Bürgerstiftung beinhaltet, eine von
der zuständigen Behörde erarbeitete Mustersatzung umfasst. Dies soll dazu
dienen, den Gründungsprozess zu vereinfachen.
Zu Absatz 2
Die Bürger*innen sollen nicht mit den Kosten der Gründung belastet werden.
Zu Absatz 3
Zur Förderung bürgerlichen Engagements und zur klaren Trennung der
Beteiligungsformen ist es Organvertreter*innen der Gemeinde untersagt,
Funktionen in dem Bürgerverein oder der Bürgerstiftung auszuüben.
Zu Absatz 4
Die Zuständige Behörde erstellt entsprechende Mustersatzungen und weitere
Dokumente, die zur Gründung eines Bürgervereins und einer Bürgerstiftung
notwendig sind. Diese regeln jedenfalls Struktur und Zweck von Bürgerverein und
Bürgerstiftung. Eine Gemeinnützigkeit ist zwingend.
Zu Absatz 5
Die zuständige Behörde prüft die Umsetzung der Mustersatzungen in jedem
konkreten Anwendungsfall daraufhin, ob die Umsetzung des Gesetzeszwecks
gewährleistet ist.
Zu Absatz 6
Absatz 6 stellt klar, dass der Vorhabenträger die Auszahlung an einen
Bürgerverein oder eine Bürgerstiftung nur vornehmen darf, sofern die Prüfung
nach Absatz 5 positiv war.
Zu Absatz 7
Löst sich der Bürgerverein oder die Bürgerstiftung auf, so ist dies der
zuständigen Behörde und dem Vorhabenträger mitzuteilen.
Zu Absatz 8
Kann der Vorhabenträger aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, seiner
Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, ist der fällige Betrag an die Gemeinde
zu zahlen.
Zu § 10 (Anforderungen an einen vergünstigten Strompreis)
Zu Nummer 1
Aus Gründen der Verlässlichkeit des Angebotes ist der angebotene Tarif für
mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre nach Vertragsabschluss
aufrechtzuerhalten.
Zu Nummer 2
Der Tarif hat eine verbrauchsunabhängige Gutschrift zu enthalten. Die Gutschrift
ist an jede berechtigte Person zu zahlen. Die zuständige Behörde regelt das
Verfahren zum Nachweis der Berechtigung.
Zu Nummer 3
Der Tarif darf für die Bürger*innen nicht nachteilig sein und sich im Rahmen der
ortsüblichen Tarife bewegen. Als Referenz dient der günstigste vom
Grundversorger angebotene Tarif.
Zu § 11 (Anforderungen an das Sparprodukt und die Höhe der Verzinsung)
Zu Nummer 1
Die Dauer einer Anlage in einem Sparprodukt soll sich im üblichen Rahmen für
festverzinzliche Anlagenformen bewegen.
Zu Nummer 2
Die Verzinsung des Sparproduktes soll attraktiv sein und zugleich zwischen den
Vorhaben vergleichbar sein. Der Referenzzinssatz gewährleistet dies
unbürokratisch und transparent. Vorhabenträger haben das Gesamtvolumen des
Sparproduktes so auszurichten, dass die Verzinsung garantiert ist.
Zu Nummer 3
Eine Mindestanlagesumme reduziert den Verwaltungsaufwand unter Berücksichtigung
eines möglichst niederschwelligen Angebots.
Zu Nummer 4
Eine Höchstanlagesumme vermeidet, dass einzelne Bürger*innen übermäßig an einer
Beteiligung partizipieren.
Zu Nummer 5
Das Sparprodukt soll eine sichere, möglichst risikolose Anlagemöglichkeit
bieten. Daher sind Nachrangabreden und ähnliche Bindungen ausgeschlossen.
Zu § 12 (Berichterstattung und Evaluation)
Zu Absatz 1
Die Information der zuständigen Behörde dient der Informationsbereitstellung für
Gemeinden und Bürger*innen auf der Transparenzplattform.
Zu Absatz 2
Die Information der zuständigen Behörde dient der Informationsbereitstellung für
Gemeinden und Bürger*innen auf der Transparenzplattform
Zu Absatz 3
Die Informationen werden durch die zuständige Behörde auf der
Transparenzplattform veröffentlicht.
Zu Absatz 4
Das Gesetz ist regelmäßig alle drei Jahre daraufhin zu evaluieren, ob es die
gewünschte Wirkung entfaltet, um auf diese Weise notwendige Anpassungsbedarfe
frühzeitig aufzudecken.
Zu § 13 (Transparenzplattform)
Zu Absatz 1
Mit Absatz 1 wird ein zentrales Instrument im Rahmen der Beteiligung von
Beteiligungsberechtigten festgelegt, welches sowohl der Information als auch der
Transparenz für zukünftige Beteiligungen an Windenergievorhaben dient. Neben
grundsätzlichen Informationen und Hilfestellungen allgemeiner Art soll die
Onlineplattform durch die Auffindbarkeit der in Absatz 1 genannten Informationen
ein größtmögliches Maß an Transparenz hinsichtlich der bestehenden
Beteiligungsmöglichkeiten bieten. Darüberhinausgehende Maßnahmen zur Information
und Konsultation der Öffentlichkeit werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
Demnach wird die zuständige Behörde verpflichtet, den entsprechenden Zugang zur
Transparenzplattform zu eröffnen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt, dass von der zuständigen Behörde Informationen zu den Angeboten
zur finanziellen Beteiligung frühestmöglich veröffentlicht werden. Neben anderen
Bekanntmachungs- und Werbemöglichkeiten, die vom Vorhabenträger oder Dritten
genutzt werden können, soll diese Regelung Gewähr dafür bieten, dass auf der
zentralen Informationsplattform des Landes zur Bürgerenergie auch direkt die
Möglichkeiten zur Beteiligung für die Beteiligungsberechtigten auffindbar sind.
Zu § 14 (Ordnungswidrigkeiten)
Um Betreiber dazu anzuhalten, ihren Zahlungsverpflichtungen, den
Auskunftsansprüchen und der Datenherausgabe zur Ermittlung der jeweils konkreten
Zahlungspflicht nachzukommen sowie langwierige Klageverfahren zu vermeiden, kann
die Nichterfüllung dieser Pflichten jeweils mit einer Geldbuße geahndet werden.
Zu § 15 (Zuständigkeiten und Befugnisse)
Die Zuständigkeit für die Umsetzung dieses Gesetzes liegt beim für Energie
zuständigen Landesministerium. Diesem wird die Möglichkeit eingeräumt,
Befugnisse und Aufgaben an eine andere Behörde zu übertragen.
Zu § 16 (Verordnungsermächtigung)
Das für Energie zuständige Landesministerium wird aufgrund der Sachnähe dazu
ermächtigt, Rechtsverordnungen über Umfang, Inhalt und Form der Informations-
und Auskunftspflichten zu erlassen. Sofern die Übermittelung der entsprechenden
Informationen nicht in geeigneter Weise, insbesondere in Hinblick auf die
Berichterstattung erfolgt, soll durch die Verordnungsermächtigung die
Möglichkeit geschaffen werden, schnell in erforderlichem Umfang nachzusteuern zu
können.
Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Artikelgesetzes.
Kommentare