Antrag: | Artikel 8 - Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Wind- und Solarparks (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz - BüGembeteilG M-V 2024) |
---|---|
Antragsteller*in: | Fraktion BÜNDNISDIE GRÜNEN im Landtag Mecklenburg-Vorpommern |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 08.11.2024, 16:39 |
Ä2 zu A15: Artikel 8 - Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Wind- und Solarparks (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz - BüGembeteilG M-V 2024)
Antragstext
Von Zeile 1854 bis 1855 einfügen:
jeweilige Anlage nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen wurde, besteht ausschließlich eine Zahlungs berechtigung für nach § 3 berechtigte Gemeinden. Für diese beginnt der Fristenlauf nach § 8 und die Zahlungsverpflichtung mit dem Datum des Inkrafttretens, falls für diese Bestands anlagen bisher keine Beteiligungsoption besteht. Wenn eine bestehende Beteiligungsoption 0,2 Cent pro Kilowattstunde tatsächlich erzeugter Strommenge unterschreitet, muss die bisherige Regelung durch eine Beteiligung nach den Maßgaben dieses Gesetzes ergänzt werden. .
Von Zeile 1872 bis 1873 löschen:
- Offerte ist die Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Vertragsangebots zur finanziellen Beteiligung,
Von Zeile 1895 bis 1896 löschen:
(1) Berechtigt sind alle natürlichen Personen, solange sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung seit mindestens drei Monaten
Von Zeile 1899 bis 1901 einfügen:
- in einer berechtigen Gemeinde, auf deren Gemeindegebiet die Freiflächen-Photovoltaikanlage nach § 1 ganz oder teilweise errichtet wird, mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Von Zeile 1909 bis 1912:
(1) Die Höhe der jährlichen Zahlung an berechtigte Gemeindenbeträgt bei Windenergieanlagen und bei Freiflächenanlagen mindestens 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeisteerzeugte Strommenge. Zahlungen auf Grundlage einer Vereinbarung nach § 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz sind auf die
Von Zeile 1914 bis 1920:
(2) Die Höhe der jährlichen Zahlung an berechtigte Personen beträgt bei Windenergieanlagen und bei Freiflächenanlagen mindestens 0,1 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge.
(3) Über die Art der finanziellen Beteiligung der berechtigten Personen entscheidet der Anlagenbetreiber unter Berücksichtigung der Auffassung der berechtigten Gemeindedie F. Das Angebot kann sich aus verschiedenen Arten der finanziellen Beteiligung zusammensetzen. Finanzielle Beteiligungen können sein:
Von Zeile 1968 bis 1997:
(1) Der Vorhabenträger informiert die berechtigte Gemeinde schriftlich mit Inbetriebnahme der Energieerzeugungsanlage nach § 1 über die entstandene Zahlungsverpflichtung nach § 5 Absatz 1.
(2) Der Vorhabenträger übermittelt der berechtigten Gemeinde schriftlich einen Angebotsentwurf zur finanziellen Beteiligung der berechtigen Personen nach § 5 Absatz 3. Die Übermittlung des Entwurfs ist bei Windenergievorhaben ab der Erteilung der Genehmigung im Sinne von § 4 BImSchG, bei Freiflächenvorhaben ab Erhalt der Anschlusszusage vom Netzbetreiber zulässig und muss bis zur Inbetriebnahme der ersten zum Vorhaben gehörenden Energieerzeugungsanlage erfolgen. Die berechtigte Gemeinde kann innerhalb der Frist von zwei Monaten eine Entscheidung zur Annahme treffen oder Alternativen vorschlagen. Eine Ablehnung ist nachvollziehbar zu begründen und die Gründe für eine vorgeschlagene Alternative aufzuzeigen. Unterbleibt eine Entscheidung, gilt der Entwurf als angenommen.(1) Der Vorhabenträger informiert die berechtigte Gemeinde schriftlich der Erteilung der Genehmigung im Sinne von § 4 des Bundesimissionsschutzgesetzes, bei Freiflächenvorhaben ab Erhalt der Anschlussuisage vom Netzbetreiber über die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz für die berechtigte Gemeinde und die berechtigen Personen.
(2) Die berechtigte Gemeinde übermittelt dem Vorhabenträger innerhalb von sechs Monaten schriftlich einen Vorschlag zur finanziellen Beteiligung nach § 5 Absatz 3 für sich selbst und nach § 5 Absatz 4 für die berechtigten Personen. Ansonsten macht sie einen individuellen Vorschlag nach § 6.
(3) Der Vorhabenträger übermittelt der berechtigten Gemeinde innerhalb von drei Monaten schriftlich einen Angebotsentwurf zur finanziellen Beteiligung für die Gemeinde sowie für die berechtigen Personen. Dieser muss durch den Vorhabenträger auf einer Diskussionsveranstaltung für alle Gemeindemitglieder an einem Wochenende in der berechtigen Gemeinde vorgestellt werden. . Die berechtigte Gemeinde kann innerhalb der Frist von drei Monaten eine Entscheidung zur Annahme treffen oder Alternativen vorschlagen; mehrere Verhandlungsrunden sind möglich(4) Kommt es innerhalb von zwölf Monaten ab Fristenlauf nach Absatz 1 nicht zu einer Einigung, entsteht eine jährliche Zahlungsverpflichtung in Höhe von 0,3 Cent pro tatsächlich erzeigter Kilowattstunde an die zuständige Behörede. Die Frist kann in Einvernehmen zwischen Gemeinde und Vorhabenträger um bis zu sechs Monate verlängert werden.
(5) Das Angebot zur finanziellen Beteiligung ist nach Abschluss der Verhandlungen in wenigstens einer regionalen Tageszeitung, im Internet auf einer von dem Vorhabenträger speziell für das Vorhaben eingerichteten Internetseite sowie auf der Transparenzplattform nach § 13 bekannt machen.
(3) Der Vorhabenträger übermittelt den berechtigten Personen sein Angebot zur finanziellen Beteiligung spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3. Das Angebot ist in wenigstens einer regionalen Tageszeitung, im Internet auf einer von dem Vorhabenträger speziell für das Vorhaben eingerichteten Internetseite sowie auf der Transparenzplattform nach § 13 bekannt zu machen.
(4) Das Angebot einer finanziellen Beteiligung kann befristet oder unbefristet für die Gesamtlaufzeit der Energieerzeugungsanlage nach § 1 unterbreitet werden. Ist das Angebot befristet, so ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung ein erneutes Angebot gemäß § 5 Absatz 3 zu unterbreiten. Ist auch das erneute Angebot befristet, so hat der Anlagenbetreiber so lange Angebote abzugeben, bis die Gesamtlaufzeit der Windenergieanlage erreicht ist.(6) Das Angebot einer finanziellen Beteiligung an die berechtigten Personen kann befristet oder unbefristet für die Gesamtlaufzeit der Energieerzeugungsanlage nach § 1 unterbreitet werden. Eine Befristung muss mindestens fünf Jahre betragen. Ist das Angebot befristet, so ist die berechtigte Gemeinde verpflichtet, spätestens neuen Monate vor Ablauf der Befristung einen erneuten Vorschlag gemäß § 5 Absatz 4 zu unterbreiten. Eine Befristung ist für Angebote entsprechend § 5 Absatz 3 Nummer 2 ausgeschlossen.
(5)(7) Wird ein Angebot zur finanziellen Beteiligung nicht vollständig in Anspruch genommen oder unterschreiten die jährlichen Zahlungen die Zahlungsverpflichtung
Von Zeile 2001 bis 2005:
(6)(8) Der Anlagenbetreiber hat die zuständige Behörde über die Art der finanziellen Beteiligung und die Ausstattungsmerkmale nach § 5 Absatz 3 zu unterrichten.
(9) Der Vorhabenträger informiert die berechtigte Gemeinde oder im Falle von Absatz 4 die zuständige Behörde schriftlich mit Inbetriebnahme der Energieerzeugnungsanlage nach § 1 über die entstandende Zahlungsverpflichtung nach § 5.
(7)(10) Sofern der Vorhabenträger seiner Verpflichtung aus Absatz 1 oder 2 nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, kann die zuständige Behörde auf Antrag
Von Zeile 2009 bis 2014:
Absatz 2. Die Ausgleichsabgabe beträgt 0,4 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeisteerzeugte Strommenge. Die Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsabgabe beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dembesteht solange der Anlagenbetreiber seinen Verpflichtungen aus Absatz 2diesem Gesetz nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt. Die Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsabgabe endet mit dem Rückbau der Windenergieanlage.
Von Zeile 2024 bis 2025:
(4) Die zuständige Behörde erstellt bis zum 31. Dezember 2024März 2025 die verpflichtenden Mustersatzungen und das Muster-Stiftungsgeschäft und stellt
Von Zeile 2039 bis 2040 einfügen:
Gemeinde zuzahlen. Bei Auflösung des Vereins oder der Bürgerstiftung hat dies unmittelbar zu erfolgen.
(9) Der Verein oder die Bürgerstiftung informiert die zuständige Behörde zum 30. Juni über die tatsächliche Höhe der erhaltenen Zahlungen nach diesem Gesetz und die Mittelverwendung für das Vorjahr.
Von Zeile 2052 bis 2053:
- die Laufzeit hat mindestens
dreifünf bis höchstens zehn Jahre zu betragen,
Von Zeile 2068 bis 2070:
(2) Eine Gemeinde, die eine Zahlung nach dem § 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz erhält, informiert die zuständige Behörde bis zum 31. Dezember 2024März 2025 über den Abschluss einer Vereinbarung und jährlich zum 30. Juni über die tatsächliche
Von Zeile 2086 bis 2087 einfügen:
- eine Übersicht und Berichte der berechtigten Gemeinden sowie, wie im Falle eines Bürgervereins und einer Bürgerstiftung, über die Mittelverwendung sowie
Von Zeile 2091 bis 2092 löschen:
(2) Auf der Transparenzplattform werden Informationen zu den Offerten oder Angeboten der Vorhabenträger für den Beteiligungszeitraum frühestmöglich
Von Zeile 2100 bis 2101:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu einer Million Euro geahndet werden.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die nähere Ausführung im Rahmen einer Rechtsverordnung zu regeln.
Von Zeile 1854 bis 1855 einfügen:
jeweilige Anlage nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen wurde, besteht ausschließlich eine Zahlungs berechtigung für nach § 3 berechtigte Gemeinden. Für diese beginnt der Fristenlauf nach § 8 und die Zahlungsverpflichtung mit dem Datum des Inkrafttretens, falls für diese Bestands anlagen bisher keine Beteiligungsoption besteht. Wenn eine bestehende Beteiligungsoption 0,2 Cent pro Kilowattstunde tatsächlich erzeugter Strommenge unterschreitet, muss die bisherige Regelung durch eine Beteiligung nach den Maßgaben dieses Gesetzes ergänzt werden. .
Von Zeile 1872 bis 1873 löschen:
- Offerte ist die Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Vertragsangebots zur finanziellen Beteiligung,
Von Zeile 1895 bis 1896 löschen:
(1) Berechtigt sind alle natürlichen Personen, solange sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung seit mindestens drei Monaten
Von Zeile 1899 bis 1901 einfügen:
- in einer berechtigen Gemeinde, auf deren Gemeindegebiet die Freiflächen-Photovoltaikanlage nach § 1 ganz oder teilweise errichtet wird, mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Von Zeile 1909 bis 1912:
(1) Die Höhe der jährlichen Zahlung an berechtigte Gemeindenbeträgt bei Windenergieanlagen und bei Freiflächenanlagen mindestens 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeisteerzeugte Strommenge. Zahlungen auf Grundlage einer Vereinbarung nach § 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz sind auf die
Von Zeile 1914 bis 1920:
(2) Die Höhe der jährlichen Zahlung an berechtigte Personen beträgt bei Windenergieanlagen und bei Freiflächenanlagen mindestens 0,1 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge.
(3) Über die Art der finanziellen Beteiligung der berechtigten Personen entscheidet der Anlagenbetreiber unter Berücksichtigung der Auffassung der berechtigten Gemeindedie F. Das Angebot kann sich aus verschiedenen Arten der finanziellen Beteiligung zusammensetzen. Finanzielle Beteiligungen können sein:
Von Zeile 1968 bis 1997:
(1) Der Vorhabenträger informiert die berechtigte Gemeinde schriftlich mit Inbetriebnahme der Energieerzeugungsanlage nach § 1 über die entstandene Zahlungsverpflichtung nach § 5 Absatz 1.
(2) Der Vorhabenträger übermittelt der berechtigten Gemeinde schriftlich einen Angebotsentwurf zur finanziellen Beteiligung der berechtigen Personen nach § 5 Absatz 3. Die Übermittlung des Entwurfs ist bei Windenergievorhaben ab der Erteilung der Genehmigung im Sinne von § 4 BImSchG, bei Freiflächenvorhaben ab Erhalt der Anschlusszusage vom Netzbetreiber zulässig und muss bis zur Inbetriebnahme der ersten zum Vorhaben gehörenden Energieerzeugungsanlage erfolgen. Die berechtigte Gemeinde kann innerhalb der Frist von zwei Monaten eine Entscheidung zur Annahme treffen oder Alternativen vorschlagen. Eine Ablehnung ist nachvollziehbar zu begründen und die Gründe für eine vorgeschlagene Alternative aufzuzeigen. Unterbleibt eine Entscheidung, gilt der Entwurf als angenommen.(1) Der Vorhabenträger informiert die berechtigte Gemeinde schriftlich der Erteilung der Genehmigung im Sinne von § 4 des Bundesimissionsschutzgesetzes, bei Freiflächenvorhaben ab Erhalt der Anschlussuisage vom Netzbetreiber über die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz für die berechtigte Gemeinde und die berechtigen Personen.
(2) Die berechtigte Gemeinde übermittelt dem Vorhabenträger innerhalb von sechs Monaten schriftlich einen Vorschlag zur finanziellen Beteiligung nach § 5 Absatz 3 für sich selbst und nach § 5 Absatz 4 für die berechtigten Personen. Ansonsten macht sie einen individuellen Vorschlag nach § 6.
(3) Der Vorhabenträger übermittelt der berechtigten Gemeinde innerhalb von drei Monaten schriftlich einen Angebotsentwurf zur finanziellen Beteiligung für die Gemeinde sowie für die berechtigen Personen. Dieser muss durch den Vorhabenträger auf einer Diskussionsveranstaltung für alle Gemeindemitglieder an einem Wochenende in der berechtigen Gemeinde vorgestellt werden. . Die berechtigte Gemeinde kann innerhalb der Frist von drei Monaten eine Entscheidung zur Annahme treffen oder Alternativen vorschlagen; mehrere Verhandlungsrunden sind möglich(4) Kommt es innerhalb von zwölf Monaten ab Fristenlauf nach Absatz 1 nicht zu einer Einigung, entsteht eine jährliche Zahlungsverpflichtung in Höhe von 0,3 Cent pro tatsächlich erzeigter Kilowattstunde an die zuständige Behörede. Die Frist kann in Einvernehmen zwischen Gemeinde und Vorhabenträger um bis zu sechs Monate verlängert werden.
(5) Das Angebot zur finanziellen Beteiligung ist nach Abschluss der Verhandlungen in wenigstens einer regionalen Tageszeitung, im Internet auf einer von dem Vorhabenträger speziell für das Vorhaben eingerichteten Internetseite sowie auf der Transparenzplattform nach § 13 bekannt machen.
(3) Der Vorhabenträger übermittelt den berechtigten Personen sein Angebot zur finanziellen Beteiligung spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3. Das Angebot ist in wenigstens einer regionalen Tageszeitung, im Internet auf einer von dem Vorhabenträger speziell für das Vorhaben eingerichteten Internetseite sowie auf der Transparenzplattform nach § 13 bekannt zu machen.
(4) Das Angebot einer finanziellen Beteiligung kann befristet oder unbefristet für die Gesamtlaufzeit der Energieerzeugungsanlage nach § 1 unterbreitet werden. Ist das Angebot befristet, so ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung ein erneutes Angebot gemäß § 5 Absatz 3 zu unterbreiten. Ist auch das erneute Angebot befristet, so hat der Anlagenbetreiber so lange Angebote abzugeben, bis die Gesamtlaufzeit der Windenergieanlage erreicht ist.(6) Das Angebot einer finanziellen Beteiligung an die berechtigten Personen kann befristet oder unbefristet für die Gesamtlaufzeit der Energieerzeugungsanlage nach § 1 unterbreitet werden. Eine Befristung muss mindestens fünf Jahre betragen. Ist das Angebot befristet, so ist die berechtigte Gemeinde verpflichtet, spätestens neuen Monate vor Ablauf der Befristung einen erneuten Vorschlag gemäß § 5 Absatz 4 zu unterbreiten. Eine Befristung ist für Angebote entsprechend § 5 Absatz 3 Nummer 2 ausgeschlossen.
(5)(7) Wird ein Angebot zur finanziellen Beteiligung nicht vollständig in Anspruch genommen oder unterschreiten die jährlichen Zahlungen die Zahlungsverpflichtung
Von Zeile 2001 bis 2005:
(6)(8) Der Anlagenbetreiber hat die zuständige Behörde über die Art der finanziellen Beteiligung und die Ausstattungsmerkmale nach § 5 Absatz 3 zu unterrichten.
(9) Der Vorhabenträger informiert die berechtigte Gemeinde oder im Falle von Absatz 4 die zuständige Behörde schriftlich mit Inbetriebnahme der Energieerzeugnungsanlage nach § 1 über die entstandende Zahlungsverpflichtung nach § 5.
(7)(10) Sofern der Vorhabenträger seiner Verpflichtung aus Absatz 1 oder 2 nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, kann die zuständige Behörde auf Antrag
Von Zeile 2009 bis 2014:
Absatz 2. Die Ausgleichsabgabe beträgt 0,4 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeisteerzeugte Strommenge. Die Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsabgabe beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dembesteht solange der Anlagenbetreiber seinen Verpflichtungen aus Absatz 2diesem Gesetz nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt. Die Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsabgabe endet mit dem Rückbau der Windenergieanlage.
Von Zeile 2024 bis 2025:
(4) Die zuständige Behörde erstellt bis zum 31. Dezember 2024März 2025 die verpflichtenden Mustersatzungen und das Muster-Stiftungsgeschäft und stellt
Von Zeile 2039 bis 2040 einfügen:
Gemeinde zuzahlen. Bei Auflösung des Vereins oder der Bürgerstiftung hat dies unmittelbar zu erfolgen.
(9) Der Verein oder die Bürgerstiftung informiert die zuständige Behörde zum 30. Juni über die tatsächliche Höhe der erhaltenen Zahlungen nach diesem Gesetz und die Mittelverwendung für das Vorjahr.
Von Zeile 2052 bis 2053:
- die Laufzeit hat mindestens
dreifünf bis höchstens zehn Jahre zu betragen,
- die Laufzeit hat mindestens
Von Zeile 2068 bis 2070:
(2) Eine Gemeinde, die eine Zahlung nach dem § 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz erhält, informiert die zuständige Behörde bis zum 31. Dezember 2024März 2025 über den Abschluss einer Vereinbarung und jährlich zum 30. Juni über die tatsächliche
Von Zeile 2086 bis 2087 einfügen:
- eine Übersicht und Berichte der berechtigten Gemeinden sowie, wie im Falle eines Bürgervereins und einer Bürgerstiftung, über die Mittelverwendung sowie
Von Zeile 2091 bis 2092 löschen:
(2) Auf der Transparenzplattform werden Informationen zu den Offerten oder Angeboten der Vorhabenträger für den Beteiligungszeitraum frühestmöglich
Von Zeile 2100 bis 2101:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu einer Million Euro geahndet werden.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die nähere Ausführung im Rahmen einer Rechtsverordnung zu regeln.
Kommentare