Antrag: | Artikel 8 - Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Wind- und Solarparks (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz - BüGembeteilG M-V 2024) |
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Antragsteller*in: | Fraktion BÜNDNISDIE GRÜNEN im Landtag Mecklenburg-Vorpommern |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 08.11.2024, 15:33 |
Ä1 zu A15: Artikel 8 - Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Wind- und Solarparks (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz - BüGembeteilG M-V 2024)
Antragstext
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Überführung in eigenen Gesetzentwurf: Gesetzes über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Wind- und Solarparks
Zu finden: gesetz_ueber_die_beteiligung_von_buergerinnen_und_buergern_sowie_gemeinden_an_wi-nd_und_solarparks.pdf
Inhaltsübersicht:
Überführung in eigenen Gesetzentwurf: Gesetzes über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Wind- und Solarparks
Zu finden: gesetz_ueber_die_beteiligung_von_buergerinnen_und_buergern_sowie_gemeinden_an_wi-nd_und_solarparks.pdf
Inhaltsübersicht:
§ 1 Zahlungsverpflichtung
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Berechtigte Gemeinden
§ 4 Berechtigte Personen
§ 5 Höhe und Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung
§ 6 Individualvereinbarung
§ 7 Zweckbindung
§ 8 Anforderungen an das Angebot zur finanziellen Beteiligung
§ 9 Bürgerverein und Bürgerstiftung
§ 10 Anforderungen an vergünstigten Strompreis
§ 12 Berichterstattung und Evaluation
§ 13 Transparenzplattform
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Zuständigkeit und Befugnisse
§ 16 Verordnungsermächtigung
§ 1 Zahlungsverpflichtung
Vorhabenträger von
- Windenergieanlagen ab einer installierten Leistung von einem
Megawatt oder - Freiflächen-Photovoltaikanlagen ab einer installierten
Gesamtleistung von einem Megawatt
sind zu jährlichen Zahlungen nach § 5 an die nach den §§ 3 und 4 berechtigten
Gemeinden und Personen während des Anlagenbetriebes verpflichtet, sofern die
jeweilige Anlage nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen
wurde.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- Vorhabenträger ist die Person, die beabsichtigt, eine Freiflächenanlage zu
errichten sowie dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger;
Vorhabenträger ist ferner, Windenergieanlagen zu errichten und die dafür
erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt sowie
dessen Rechtsnachfolger. Nach Errichtung und Inbetriebnahme der
Freiflächenanlage oder der Windenergieanlagen ist Vorhabenträger der
Betreiber der Freiflächenanlage oder der Windenergieanlagen, mithin auch
jeder Erwerber des Vorhabens oder einzelner dazugehöriger
Windenergieanlagen und dessen Rechtsnachfolger;
- Vorhaben ist die Gesamtheit aller räumlich zusammenhängenden
Windenergieanlagen, für die ein Vorhabenträger eine
immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder
zur Modernisierung beantragt oder die Gesamtheit aller räumlich
zusammenhängenden Freiflächenanlagen,
- Offerte ist die Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen
Vertragsangebots zur finanziellen Beteiligung,
- Sparprodukt ist eine erstattungsfähige Einlage im Sinne von Artikel 2
Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149, ber. ABl. L 212 S. 47 vom 18.7.2014 und
ABl. L 309 vom 30.10.2014, S. 37) und der zu ihrer Umsetzung ergangenen
nationalen Vorschriften,
- Referenzzinssatz ist der Zinssatz der Euro Short-Term Rate (€STR) zum
Zeitpunkt des Angebotes.
§ 3 Berechtigte Gemeinden
(1) Berechtigt sind alle Gemeinden im Land Mecklenburg-Vorpommern,
- deren Gemeindegebiet sich ganz oder teilweise in einer Entfernung von
nicht mehr als 2 500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlage nach §
1 oder
- auf deren Gemeindegebiet sich eine Freiflächen-Photovoltaikanlage nach § 1
befindet.
(2) Sind mehrere Gemeinden wegen derselben Anlage anspruchsberechtigt, bestimmt
sich der Zahlungsanspruch der einzelnen Gemeinde nach ihrem prozentualen Anteil
an der jeweiligen Fläche. Zur Ermittlung dieser Flächenanteile ist der Betreiber
verpflichtet. Auf Verlangen einer anspruchsberechtigten Gemeinde ist die
Ermittlung der Flächenanteile in geeigneter Form offenzulegen.
§ 4 Berechtigte Personen
(1) Berechtigt sind alle natürlichen Personen, solange sie zum Zeitpunkt der
Erteilung der Genehmigung seit mindestens drei Monaten
- in einer Entfernung von nicht mehr als 2 500 Metern um die Turmmitte der
Windenergieanlage nach § 1 oder
- in einer berechtigen Gemeinde, auf deren Gemeindegebiet die Freiflächen-
Photovoltaikanlage nach § 1 ganz oder teilweise errichtet wird, gemeldet
sind.
(2) Die Entfernung nach Absatz 1 Nummer 1 bemisst sich zwischen der
Grundstücksgrenze des eingetragenen Wohnorts der jeweiligen Person und dem
Standort der Windenergieanlage. Im Falle eines Vorhabens, das aus mehreren
Einzelanlagen besteht, ist die Turmmitte der nächstgelegenen Windenergieanlage
des Vorhabens für die Bestimmung der Entfernung nach Absatz 1 Nummer 1
maßgeblich.
§ 5 Höhe und Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung
(1) Die Höhe der jährlichen Zahlung an berechtigte Gemeindenbeträgt bei
Windenergieanlagen und bei Freiflächenanlagen 0,2 Cent pro Kilowattstunde für
die tatsächlich eingespeiste Strommenge. Zahlungen auf Grundlage einer
Vereinbarung nach § 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz sind auf die
Zahlungsverpflichtung nach Satz 1 anrechenbar.
(2) Die Höhe der jährlichen Zahlung an berechtigte Personen beträgt bei
Windenergieanlagen und bei Freiflächenanlagen 0,1 Cent pro Kilowattstunde für
die tatsächlich eingespeiste Strommenge.
(3) Über die Art der finanziellen Beteiligung der berechtigten Personen
entscheidet der Anlagenbetreiber unter Berücksichtigung der Auffassung der
berechtigten Gemeinde. Das Angebot kann sich aus verschiedenen Arten der
finanziellen Beteiligung zusammensetzen. Finanzielle Beteiligungen können sein:
- die vergünstigte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien,
- wiederkehrende jährliche Spenden an gemeinnützige Bürgervereine oder
Bürgerstiftungen oder
- Sparprodukte, bei denen nur ein Kreditinstitut, das von der
Anlagenbetreiberin zu benennen oder zu beauftragen ist, Emittent oder
Vertragspartner der nach Absatz 1 Satz 2 berechtigten Person sein kann.
(4) Die jährliche Zahlung hat ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Anlage jeweils
bis zum 30. April des Folgejahres zu erfolgen. Dies gilt auch für einzeln in
Betrieb genommene Windenergieanlagen als Teil eines Vorhabens. Die
Zahlungspflicht besteht für unterjährige Betriebszeiten jeweils zu einem
Zwölftel für jeden vollen Monat, in dem die Anlage in Betrieb ist. Die
Ermittlung der konkreten Zahlungsansprüche obliegt den Anlagenbetreibern. Sie
ist auf Verlangen der anspruchsberechtigten Gemeinde offenzulegen.
§ 6 Individualvereinbarung
Der Vorhabenträger kann mit jeder nach § 3 berechtigten Gemeinde anstelle der
kalenderjährlichen Zahlung nach § 5 Absatz 1 ein anderes Beteiligungsmodell
schriftlich vereinbaren, dessen wirtschaftlicher Wert den Wert der
Zahlungsverpflichtung gemäß § 5 Absatz 1 nicht unterschreiten darf. Darunter
fällt insbesondere der Abschluss einer Vereinbarung nach § 6 EEG 2023. Eine
Vereinbarung nach Satz 1 ist von der zuständigen Behörde zu genehmigen.
§ 7 Zweckbindung
(1)Die Gemeinden haben die Mittel aus der Zahlungsverpflichtung oder der
Individualvereinbarung für Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz für den Ausbau
der Wind- und Solarenergie zu verwenden. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen
- zur Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur,
- zur Information über Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und über
Möglichkeiten zur Nutzung erneuerbarer Energien,
- zur Förderung kommunaler Veranstaltungen oder sozialer Aktivitäten oder
von Einrichtungen, die der Bildung oder Freizeit dienen,
- zur Senkung der Energiekosten oder des Energieverbrauchs der Gemeinde,
- zur Errichtung und Sanierung kommunaler Gebäude,
- zu kommunalen Bauleitplanungen im Bereich der erneuerbaren Energien,
- zur Förderung des Natur- und Artenschutzes,
- für Klimaschutz und Klimaanpassung.
(2) Für die Einwohnerinnen und Einwohner soll der Bezug zwischen Maßnahme und
den jeweiligen Geldmitteln erkennbar sein. Einen Teil der eingenommenen Gelder
soll die Gemeinde in den räumlich unmittelbar betroffenen Ortsteilen einsetzen.
(3) Die Mittel dürfen nicht zur Finanzierung der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben
im Sinne von § 2 Absatz 4 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), die zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 934) geändert
worden ist, eingesetzt werden.
(4) Eine berechtigte Gemeinde, die eine Zahlung nach diesem Gesetz erhält oder
eine Individualvereinbarung getroffen hat, informiert zuständige Behörde
jährlich zum 30. Juni über die tatsächliche Höhe der erhaltenen Zahlungen nach
diesem Gesetz und die Mittelverwendung für das Vorjahr.
§ 8 Anforderungen an das Angebot zur finanziellen Beteiligung
(1) Der Vorhabenträger informiert die berechtigte Gemeinde schriftlich mit
Inbetriebnahme der Energieerzeugungsanlage nach § 1 über die entstandene
Zahlungsverpflichtung nach § 5 Absatz 1.
(2) Der Vorhabenträger übermittelt der berechtigten Gemeinde schriftlich einen
Angebotsentwurf zur finanziellen Beteiligung der berechtigen Personen nach § 5
Absatz 3. Die Übermittlung des Entwurfs ist bei Windenergievorhaben ab der
Erteilung der Genehmigung im Sinne von § 4 BImSchG, bei Freiflächenvorhaben ab
Erhalt der Anschlusszusage vom Netzbetreiber zulässig und muss bis zur
Inbetriebnahme der ersten zum Vorhaben gehörenden Energieerzeugungsanlage
erfolgen. Die berechtigte Gemeinde kann innerhalb der Frist von zwei Monaten
eine Entscheidung zur Annahme treffen oder Alternativen vorschlagen. Eine
Ablehnung ist nachvollziehbar zu begründen und die Gründe für eine
vorgeschlagene Alternative aufzuzeigen. Unterbleibt eine Entscheidung, gilt der
Entwurf als angenommen.
(3) Der Vorhabenträger übermittelt den berechtigten Personen sein Angebot zur
finanziellen Beteiligung spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der
Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3. Das Angebot ist in wenigstens einer
regionalen Tageszeitung, im Internet auf einer von dem Vorhabenträger speziell
für das Vorhaben eingerichteten Internetseite sowie auf der Transparenzplattform
nach § 13 bekannt zu machen.
(4) Das Angebot einer finanziellen Beteiligung kann befristet oder unbefristet
für die Gesamtlaufzeit der Energieerzeugungsanlage nach § 1 unterbreitet werden.
Ist das Angebot befristet, so ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, spätestens
sechs Monate vor Ablauf der Befristung ein erneutes Angebot gemäß § 5 Absatz 3
zu unterbreiten. Ist auch das erneute Angebot befristet, so hat der
Anlagenbetreiber so lange Angebote abzugeben, bis die Gesamtlaufzeit der
Windenergieanlage erreicht ist. Eine Befristung ist für Angebote entsprechend §
5 Absatz 3 Nummer 2 ausgeschlossen.
(5) Wird ein Angebot zur finanziellen Beteiligung nicht vollständig in Anspruch
genommen oder unterschreiten die jährlichen Zahlungen die Zahlungsverpflichtung
nach § 5 Absatz 2, ist die verbleibende Zahlungsverpflichtung gegenüber
berechtigten Personen an die berechtigte Gemeinde nach Maßgabe des § 5 Absatz 4
zu zahlen.
(6) Der Anlagenbetreiber hat die zuständige Behörde über die Art der
finanziellen Beteiligung und die Ausstattungsmerkmale nach § 5 Absatz 3 zu
unterrichten.
(7) Sofern der Vorhabenträger seiner Verpflichtung aus Absatz 1 oder 2 nicht
oder nicht in vollem Umfang nachkommt, kann die zuständige Behörde auf Antrag
der berechtigten Gemeinde den Vorhabenträger zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe
an die betroffene Gemeinde verpflichten. Die Verpflichtung zur Zahlung der
Ausgleichsabgabe ersetzt die Verpflichtungen des Anlagenbetreibers aus § 5
Absatz 2. Die Ausgleichsabgabe beträgt 0,4 Cent pro Kilowattstunde für die
tatsächlich eingespeiste Strommenge. Die Pflicht zur Zahlung der
Ausgleichsabgabe beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Anlagenbetreiber seinen
Verpflichtungen aus Absatz 2 nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt. Die
Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsabgabe endet mit dem Rückbau der
Windenergieanlage.
§ 9 Bürgerverein und Bürgerstiftung
(1) Ein Angebotsentwurf nach § 8 Absatz 1, welcher eine wiederkehrende jährliche
Zahlung an einen gemeinnützigen Verein oder eine Bürgerstiftung vorsieht,
beinhaltet die Mustersatzung sowie im Falle einer Bürgerstiftung ein Muster-
Stiftungsgeschäft.
(2) Der Vorhabenträger trägt alle mit der Gründung des Vereins oder der
Bürgerstiftung anfallenden Kosten.
(3) Organe der Gemeinde können nicht Teil der Organe des Vereins oder der
Bürgerstiftung sein.
(4) Die zuständige Behörde erstellt bis zum 31. Dezember 2024 die
verpflichtenden Mustersatzungen und das Muster-Stiftungsgeschäft und stellt
diese auf der Transparenzplattform nach § 13 zur Verfügung.
(5) Der Verein oder die Bürgerstiftung meldet die Gründungssatzung und
Satzungsänderungen dem Betreiber und der zuständigen Behörde. Die zuständige
Behörde stellt die Übereinstimmung mit den Zielen der Mustersatzung innerhalb
von 14 Tagen fest und die übermittelt die Entscheidung dem Betreiber, dem Verein
oder Bürgerstiftung sowie die der Gemeinde.
(6) Die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verein oder der
Bürgerstiftung ist erst mit der positiven Feststellung nach Absatz 5 gestattet.
(7) Eine Auflösung des Vereins oder der Stiftung ist der zuständigen Behörde und
dem Vorhabenträger unverzüglich mitzuteilen.
(8) Kann der Vorhabenträger zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung die Zahlung
für mehr als zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre nicht an den Verein oder
Bürgerverein leisten, ist der zurückgehaltene Betrag an die berechtigten
Gemeinde zuzahlen. Bei Auflösung des Vereins oder der Bürgerstiftung hat dies
unmittelbar zu erfolgen.
§ 10 Anforderungen an vergünstigen Strompreis
Der Vorhabenträger hat sicherzustellen, dass der vom Energieversorger angebotene
Tarif folgenden Vorgaben entspricht:
- Der Tarif wird mindestens fünf Jahre angeboten.
- Der Tarif enthält eine verbrauchsunabhängige jährliche Gutschrift pro
berechtigter Person.
- Der Arbeitspreis des Tarifs darf dem günstigsten angebotenen Arbeitspreis
des im Gemeindegebiet zuständigen Grundversorgers nicht übersteigen.
§ 11 Anforderungen an das Sparprodukt und die Höhe der Verzinsung
Der Vorhabenträger hat sicherzustellen, dass das vom Kreditinstitut angebotene
Sparprodukt folgenden Vorgaben entspricht:
- die Laufzeit hat mindestens drei bis höchstens zehn Jahre zu
betragen, - eine Verzinsung von mindestens zwei Prozentpunkten über dem
Referenzzinssatz nach § 2 ist zu gewähren, - die Mindestanlagesumme für eine nach § 4 berechtige Person darf
500,00 Euro nicht übersteigen, - die Höchstanlagesumme für eine nach § 4 berechtige Person darf
10.000,00 Euro nicht übersteigen, - das Sparprodukt darf keine Nachrangabrede oder einer solchen
gleichkommende Bedingungen enthalten.
§ 12 Berichterstattung und Evaluation
(1) Eine Gemeinde, die eine Zahlung nach diesem Gesetz erhält oder eine
Individualvereinbarung getroffen hat, informiert die zuständige Behörde
spätestens 30 Tage nach Abschluss der Vereinbarung und jährlich zum 30. Juni
über die tatsächliche Höhe der erhaltenen Zahlungen nach diesem Gesetz und die
Mittelverwendung für das Vorjahr.
(2) Eine Gemeinde, die eine Zahlung nach dem § 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz
erhält, informiert die zuständige Behörde bis zum 31. Dezember 2024 über den
Abschluss einer Vereinbarung und jährlich zum 30. Juni über die tatsächliche
Höhe der erhaltenen Zahlungen.
(3) Die zuständige Behörde veröffentlicht die nach Absatz 1 und 2 gemachten
Informationen fortlaufend auf der Transparenzplattform nach § 13.
(4) Die Landesregierung evaluiert das Gesetz und berichtet dem Landtag alle drei
Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über dessen Auswirkungen und
eventuell notwendige Anpassungen.
§ 13 Transparenzplattform
(1) Die zuständige Behörde errichtet und betreibt online eine
Transparenzplattform, welche alle notwendigen Informationen und Hinweise zur
anwenderfreundlichen Umsetzung des Gesetzes vorhält. Die Transparenzplattform
enthält insbesondere die folgenden Informationen zu den Vorhaben im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes:
- die angebotenen Beteiligungsmöglichkeiten, sobald diese vorliegen,
- weiterführende Hinweise zu den Möglichkeiten einer Beteiligung im Rahmen
der Beteiligungsvereinbarung,
- eine Übersicht und Berichte der berechtigten Gemeinden über die
Mittelverwendung sowie
- eine Übersicht über die abgeschlossenen Beteiligungsvereinbarungen.
Die zuständige Behörde hat die Transparenzplattform auch für Vorhaben außerhalb
des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes bereitzustellen.
(2) Auf der Transparenzplattform werden Informationen zu den Offerten oder
Angeboten der Vorhabenträger für den Beteiligungszeitraum frühestmöglich
veröffentlicht. Dem Vorhabenträger dürfen hierfür keine Kosten auferlegt werden.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- der Pflicht zur Informationsherausgabe nach § 5 Absatz 4 Satz trotz
Auskunftsverlangen einer berechtigten Gemeinde nicht nachkommt,
- entgegen § 5 eine Zahlung an berechtigte Gemeinden und Personen trotz
Fälligkeit nicht entrichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße
in Höhe von bis zu einer Million Euro geahndet werden.
§ 15 Zuständigkeiten und Befugnisse
(1) Zuständig für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus diesem
Gesetz einschließlich der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach §
14 ist das für Energie zuständige Ministerium. Das Ministerium kann Befugnisse
und Aufgaben an eine andere Behörde übertragen.
(2) Das für Energie zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses
Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(3) Der Vorhabenträger hat gegenüber der zuständigen Behörde die zur
Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
Einsichtnahme in seine Unterlagen zu gewähren, soweit diese für die Überwachung
und Durchsetzung der Pflichten aus diesem Gesetz erforderlich sind.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verpflichtungen dieses
Gesetzes zulassen für Windenergieanlagen und Freiflächenanlagen, die in erster
Linie der Entwicklung oder Erprobung wesentlicher technischer Neuerungen dienen,
oder wenn eine anderweitige Beteiligung verbindlich umgesetzt werden soll, die
den Gesetzeszweck erfüllt.
§ 16 Verordnungsermächtigung
Das für Energie zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
nähere Vorschriften zu erlassen über
- die Feststellung der berichtigten Personen nach § 4 Abs. 2 sowie den
Umfang, den Inhalt und die Form des Nachweises der Berechtigung, deren
Prüfung durch den Vorhabenträger sowie seinen Umgang mit den erlangten
Daten der berechtigen Personen,
- den Umfang, den Inhalt und die Form
a) der Informationen und Unterlagen zur Ermittlung der Zahlungsverpflichtung
nach § 5 Absatz 4 ivm. § 3 Absatz 2,
b) der Information an die Gemeinde nach § 8 Absatz 1,
c) der Mitteilung der Gemeinde nach § 7 Absatz 4,
d) des Verfahrens zur Genehmigung nach § 6,
e) der Mitteilung an die zuständige Behörde nach § 8 Absatz 5,
f) eines Angebotes nach § 9, § 10 und § 11.
Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an
Windparks in Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Mai 2016 (GVOBl. M-V 2016, 258),
zuletzt geändert am 26. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1032), außer Kraft.
In Zeile 1830 einfügen:
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Zu finden: gesetz_ueber_die_beteiligung_von_buergerinnen_und_buergern_sowie_gemeinden_an_wi-nd_und_solarparks.pdf
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Inhaltsübersicht:
§ 1 Zahlungsverpflichtung
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Berechtigte Gemeinden
§ 4 Berechtigte Personen
§ 5 Höhe und Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung
§ 6 Individualvereinbarung
§ 7 Zweckbindung
§ 8 Anforderungen an das Angebot zur finanziellen Beteiligung
§ 9 Bürgerverein und Bürgerstiftung
§ 10 Anforderungen an vergünstigten Strompreis
§ 12 Berichterstattung und Evaluation
§ 13 Transparenzplattform
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Zuständigkeit und Befugnisse
§ 16 Verordnungsermächtigung
§ 1 Zahlungsverpflichtung
Vorhabenträger von
- Windenergieanlagen ab einer installierten Leistung von einem
Megawatt oder - Freiflächen-Photovoltaikanlagen ab einer installierten
Gesamtleistung von einem Megawatt
- Windenergieanlagen ab einer installierten Leistung von einem
sind zu jährlichen Zahlungen nach § 5 an die nach den §§ 3 und 4 berechtigten
Gemeinden und Personen während des Anlagenbetriebes verpflichtet, sofern die
jeweilige Anlage nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen
wurde.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- Vorhabenträger ist die Person, die beabsichtigt, eine Freiflächenanlage zu
errichten sowie dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger;
Vorhabenträger ist ferner, Windenergieanlagen zu errichten und die dafür
erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt sowie
dessen Rechtsnachfolger. Nach Errichtung und Inbetriebnahme der
Freiflächenanlage oder der Windenergieanlagen ist Vorhabenträger der
Betreiber der Freiflächenanlage oder der Windenergieanlagen, mithin auch
jeder Erwerber des Vorhabens oder einzelner dazugehöriger
Windenergieanlagen und dessen Rechtsnachfolger;
- Vorhaben ist die Gesamtheit aller räumlich zusammenhängenden
Windenergieanlagen, für die ein Vorhabenträger eine
immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder
zur Modernisierung beantragt oder die Gesamtheit aller räumlich
zusammenhängenden Freiflächenanlagen,
- Offerte ist die Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen
Vertragsangebots zur finanziellen Beteiligung,
- Sparprodukt ist eine erstattungsfähige Einlage im Sinne von Artikel 2
Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149, ber. ABl. L 212 S. 47 vom 18.7.2014 und
ABl. L 309 vom 30.10.2014, S. 37) und der zu ihrer Umsetzung ergangenen
nationalen Vorschriften,
- Referenzzinssatz ist der Zinssatz der Euro Short-Term Rate (€STR) zum
Zeitpunkt des Angebotes.
§ 3 Berechtigte Gemeinden
(1) Berechtigt sind alle Gemeinden im Land Mecklenburg-Vorpommern,
- deren Gemeindegebiet sich ganz oder teilweise in einer Entfernung von
nicht mehr als 2 500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlage nach §
1 oder
- auf deren Gemeindegebiet sich eine Freiflächen-Photovoltaikanlage nach § 1
befindet.
(2) Sind mehrere Gemeinden wegen derselben Anlage anspruchsberechtigt, bestimmt
sich der Zahlungsanspruch der einzelnen Gemeinde nach ihrem prozentualen Anteil
an der jeweiligen Fläche. Zur Ermittlung dieser Flächenanteile ist der Betreiber
verpflichtet. Auf Verlangen einer anspruchsberechtigten Gemeinde ist die
Ermittlung der Flächenanteile in geeigneter Form offenzulegen.
§ 4 Berechtigte Personen
(1) Berechtigt sind alle natürlichen Personen, solange sie zum Zeitpunkt der
Erteilung der Genehmigung seit mindestens drei Monaten
- in einer Entfernung von nicht mehr als 2 500 Metern um die Turmmitte der
Windenergieanlage nach § 1 oder
- in einer berechtigen Gemeinde, auf deren Gemeindegebiet die Freiflächen-
Photovoltaikanlage nach § 1 ganz oder teilweise errichtet wird, gemeldet
sind.
(2) Die Entfernung nach Absatz 1 Nummer 1 bemisst sich zwischen der
Grundstücksgrenze des eingetragenen Wohnorts der jeweiligen Person und dem
Standort der Windenergieanlage. Im Falle eines Vorhabens, das aus mehreren
Einzelanlagen besteht, ist die Turmmitte der nächstgelegenen Windenergieanlage
des Vorhabens für die Bestimmung der Entfernung nach Absatz 1 Nummer 1
maßgeblich.
§ 5 Höhe und Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung
(1) Die Höhe der jährlichen Zahlung an berechtigte Gemeindenbeträgt bei
Windenergieanlagen und bei Freiflächenanlagen 0,2 Cent pro Kilowattstunde für
die tatsächlich eingespeiste Strommenge. Zahlungen auf Grundlage einer
Vereinbarung nach § 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz sind auf die
Zahlungsverpflichtung nach Satz 1 anrechenbar.
(2) Die Höhe der jährlichen Zahlung an berechtigte Personen beträgt bei
Windenergieanlagen und bei Freiflächenanlagen 0,1 Cent pro Kilowattstunde für
die tatsächlich eingespeiste Strommenge.
(3) Über die Art der finanziellen Beteiligung der berechtigten Personen
entscheidet der Anlagenbetreiber unter Berücksichtigung der Auffassung der
berechtigten Gemeinde. Das Angebot kann sich aus verschiedenen Arten der
finanziellen Beteiligung zusammensetzen. Finanzielle Beteiligungen können sein:
- die vergünstigte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien,
- wiederkehrende jährliche Spenden an gemeinnützige Bürgervereine oder
Bürgerstiftungen oder
- Sparprodukte, bei denen nur ein Kreditinstitut, das von der
Anlagenbetreiberin zu benennen oder zu beauftragen ist, Emittent oder
Vertragspartner der nach Absatz 1 Satz 2 berechtigten Person sein kann.
(4) Die jährliche Zahlung hat ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Anlage jeweils
bis zum 30. April des Folgejahres zu erfolgen. Dies gilt auch für einzeln in
Betrieb genommene Windenergieanlagen als Teil eines Vorhabens. Die
Zahlungspflicht besteht für unterjährige Betriebszeiten jeweils zu einem
Zwölftel für jeden vollen Monat, in dem die Anlage in Betrieb ist. Die
Ermittlung der konkreten Zahlungsansprüche obliegt den Anlagenbetreibern. Sie
ist auf Verlangen der anspruchsberechtigten Gemeinde offenzulegen.
§ 6 Individualvereinbarung
Der Vorhabenträger kann mit jeder nach § 3 berechtigten Gemeinde anstelle der
kalenderjährlichen Zahlung nach § 5 Absatz 1 ein anderes Beteiligungsmodell
schriftlich vereinbaren, dessen wirtschaftlicher Wert den Wert der
Zahlungsverpflichtung gemäß § 5 Absatz 1 nicht unterschreiten darf. Darunter
fällt insbesondere der Abschluss einer Vereinbarung nach § 6 EEG 2023. Eine
Vereinbarung nach Satz 1 ist von der zuständigen Behörde zu genehmigen.
§ 7 Zweckbindung
(1)Die Gemeinden haben die Mittel aus der Zahlungsverpflichtung oder der
Individualvereinbarung für Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz für den Ausbau
der Wind- und Solarenergie zu verwenden. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen
- zur Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur,
- zur Information über Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und über
Möglichkeiten zur Nutzung erneuerbarer Energien,
- zur Förderung kommunaler Veranstaltungen oder sozialer Aktivitäten oder
von Einrichtungen, die der Bildung oder Freizeit dienen,
- zur Senkung der Energiekosten oder des Energieverbrauchs der Gemeinde,
- zur Errichtung und Sanierung kommunaler Gebäude,
- zu kommunalen Bauleitplanungen im Bereich der erneuerbaren Energien,
- zur Förderung des Natur- und Artenschutzes,
- für Klimaschutz und Klimaanpassung.
(2) Für die Einwohnerinnen und Einwohner soll der Bezug zwischen Maßnahme und
den jeweiligen Geldmitteln erkennbar sein. Einen Teil der eingenommenen Gelder
soll die Gemeinde in den räumlich unmittelbar betroffenen Ortsteilen einsetzen.
(3) Die Mittel dürfen nicht zur Finanzierung der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben
im Sinne von § 2 Absatz 4 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), die zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 934) geändert
worden ist, eingesetzt werden.
(4) Eine berechtigte Gemeinde, die eine Zahlung nach diesem Gesetz erhält oder
eine Individualvereinbarung getroffen hat, informiert zuständige Behörde
jährlich zum 30. Juni über die tatsächliche Höhe der erhaltenen Zahlungen nach
diesem Gesetz und die Mittelverwendung für das Vorjahr.
§ 8 Anforderungen an das Angebot zur finanziellen Beteiligung
(1) Der Vorhabenträger informiert die berechtigte Gemeinde schriftlich mit
Inbetriebnahme der Energieerzeugungsanlage nach § 1 über die entstandene
Zahlungsverpflichtung nach § 5 Absatz 1.
(2) Der Vorhabenträger übermittelt der berechtigten Gemeinde schriftlich einen
Angebotsentwurf zur finanziellen Beteiligung der berechtigen Personen nach § 5
Absatz 3. Die Übermittlung des Entwurfs ist bei Windenergievorhaben ab der
Erteilung der Genehmigung im Sinne von § 4 BImSchG, bei Freiflächenvorhaben ab
Erhalt der Anschlusszusage vom Netzbetreiber zulässig und muss bis zur
Inbetriebnahme der ersten zum Vorhaben gehörenden Energieerzeugungsanlage
erfolgen. Die berechtigte Gemeinde kann innerhalb der Frist von zwei Monaten
eine Entscheidung zur Annahme treffen oder Alternativen vorschlagen. Eine
Ablehnung ist nachvollziehbar zu begründen und die Gründe für eine
vorgeschlagene Alternative aufzuzeigen. Unterbleibt eine Entscheidung, gilt der
Entwurf als angenommen.
(3) Der Vorhabenträger übermittelt den berechtigten Personen sein Angebot zur
finanziellen Beteiligung spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der
Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3. Das Angebot ist in wenigstens einer
regionalen Tageszeitung, im Internet auf einer von dem Vorhabenträger speziell
für das Vorhaben eingerichteten Internetseite sowie auf der Transparenzplattform
nach § 13 bekannt zu machen.
(4) Das Angebot einer finanziellen Beteiligung kann befristet oder unbefristet
für die Gesamtlaufzeit der Energieerzeugungsanlage nach § 1 unterbreitet werden.
Ist das Angebot befristet, so ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, spätestens
sechs Monate vor Ablauf der Befristung ein erneutes Angebot gemäß § 5 Absatz 3
zu unterbreiten. Ist auch das erneute Angebot befristet, so hat der
Anlagenbetreiber so lange Angebote abzugeben, bis die Gesamtlaufzeit der
Windenergieanlage erreicht ist. Eine Befristung ist für Angebote entsprechend §
5 Absatz 3 Nummer 2 ausgeschlossen.
(5) Wird ein Angebot zur finanziellen Beteiligung nicht vollständig in Anspruch
genommen oder unterschreiten die jährlichen Zahlungen die Zahlungsverpflichtung
nach § 5 Absatz 2, ist die verbleibende Zahlungsverpflichtung gegenüber
berechtigten Personen an die berechtigte Gemeinde nach Maßgabe des § 5 Absatz 4
zu zahlen.
(6) Der Anlagenbetreiber hat die zuständige Behörde über die Art der
finanziellen Beteiligung und die Ausstattungsmerkmale nach § 5 Absatz 3 zu
unterrichten.
(7) Sofern der Vorhabenträger seiner Verpflichtung aus Absatz 1 oder 2 nicht
oder nicht in vollem Umfang nachkommt, kann die zuständige Behörde auf Antrag
der berechtigten Gemeinde den Vorhabenträger zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe
an die betroffene Gemeinde verpflichten. Die Verpflichtung zur Zahlung der
Ausgleichsabgabe ersetzt die Verpflichtungen des Anlagenbetreibers aus § 5
Absatz 2. Die Ausgleichsabgabe beträgt 0,4 Cent pro Kilowattstunde für die
tatsächlich eingespeiste Strommenge. Die Pflicht zur Zahlung der
Ausgleichsabgabe beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Anlagenbetreiber seinen
Verpflichtungen aus Absatz 2 nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt. Die
Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsabgabe endet mit dem Rückbau der
Windenergieanlage.
§ 9 Bürgerverein und Bürgerstiftung
(1) Ein Angebotsentwurf nach § 8 Absatz 1, welcher eine wiederkehrende jährliche
Zahlung an einen gemeinnützigen Verein oder eine Bürgerstiftung vorsieht,
beinhaltet die Mustersatzung sowie im Falle einer Bürgerstiftung ein Muster-
Stiftungsgeschäft.
(2) Der Vorhabenträger trägt alle mit der Gründung des Vereins oder der
Bürgerstiftung anfallenden Kosten.
(3) Organe der Gemeinde können nicht Teil der Organe des Vereins oder der
Bürgerstiftung sein.
(4) Die zuständige Behörde erstellt bis zum 31. Dezember 2024 die
verpflichtenden Mustersatzungen und das Muster-Stiftungsgeschäft und stellt
diese auf der Transparenzplattform nach § 13 zur Verfügung.
(5) Der Verein oder die Bürgerstiftung meldet die Gründungssatzung und
Satzungsänderungen dem Betreiber und der zuständigen Behörde. Die zuständige
Behörde stellt die Übereinstimmung mit den Zielen der Mustersatzung innerhalb
von 14 Tagen fest und die übermittelt die Entscheidung dem Betreiber, dem Verein
oder Bürgerstiftung sowie die der Gemeinde.
(6) Die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verein oder der
Bürgerstiftung ist erst mit der positiven Feststellung nach Absatz 5 gestattet.
(7) Eine Auflösung des Vereins oder der Stiftung ist der zuständigen Behörde und
dem Vorhabenträger unverzüglich mitzuteilen.
(8) Kann der Vorhabenträger zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung die Zahlung
für mehr als zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre nicht an den Verein oder
Bürgerverein leisten, ist der zurückgehaltene Betrag an die berechtigten
Gemeinde zuzahlen. Bei Auflösung des Vereins oder der Bürgerstiftung hat dies
unmittelbar zu erfolgen.
§ 10 Anforderungen an vergünstigen Strompreis
Der Vorhabenträger hat sicherzustellen, dass der vom Energieversorger angebotene
Tarif folgenden Vorgaben entspricht:
- Der Tarif wird mindestens fünf Jahre angeboten.
- Der Tarif enthält eine verbrauchsunabhängige jährliche Gutschrift pro
berechtigter Person.
- Der Arbeitspreis des Tarifs darf dem günstigsten angebotenen Arbeitspreis
des im Gemeindegebiet zuständigen Grundversorgers nicht übersteigen.
§ 11 Anforderungen an das Sparprodukt und die Höhe der Verzinsung
Der Vorhabenträger hat sicherzustellen, dass das vom Kreditinstitut angebotene
Sparprodukt folgenden Vorgaben entspricht:
- die Laufzeit hat mindestens drei bis höchstens zehn Jahre zu
betragen, - eine Verzinsung von mindestens zwei Prozentpunkten über dem
Referenzzinssatz nach § 2 ist zu gewähren, - die Mindestanlagesumme für eine nach § 4 berechtige Person darf
500,00 Euro nicht übersteigen, - die Höchstanlagesumme für eine nach § 4 berechtige Person darf
10.000,00 Euro nicht übersteigen, - das Sparprodukt darf keine Nachrangabrede oder einer solchen
gleichkommende Bedingungen enthalten.
- die Laufzeit hat mindestens drei bis höchstens zehn Jahre zu
§ 12 Berichterstattung und Evaluation
(1) Eine Gemeinde, die eine Zahlung nach diesem Gesetz erhält oder eine
Individualvereinbarung getroffen hat, informiert die zuständige Behörde
spätestens 30 Tage nach Abschluss der Vereinbarung und jährlich zum 30. Juni
über die tatsächliche Höhe der erhaltenen Zahlungen nach diesem Gesetz und die
Mittelverwendung für das Vorjahr.
(2) Eine Gemeinde, die eine Zahlung nach dem § 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz
erhält, informiert die zuständige Behörde bis zum 31. Dezember 2024 über den
Abschluss einer Vereinbarung und jährlich zum 30. Juni über die tatsächliche
Höhe der erhaltenen Zahlungen.
(3) Die zuständige Behörde veröffentlicht die nach Absatz 1 und 2 gemachten
Informationen fortlaufend auf der Transparenzplattform nach § 13.
(4) Die Landesregierung evaluiert das Gesetz und berichtet dem Landtag alle drei
Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über dessen Auswirkungen und
eventuell notwendige Anpassungen.
§ 13 Transparenzplattform
(1) Die zuständige Behörde errichtet und betreibt online eine
Transparenzplattform, welche alle notwendigen Informationen und Hinweise zur
anwenderfreundlichen Umsetzung des Gesetzes vorhält. Die Transparenzplattform
enthält insbesondere die folgenden Informationen zu den Vorhaben im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes:
- die angebotenen Beteiligungsmöglichkeiten, sobald diese vorliegen,
- weiterführende Hinweise zu den Möglichkeiten einer Beteiligung im Rahmen
der Beteiligungsvereinbarung,
- eine Übersicht und Berichte der berechtigten Gemeinden über die
Mittelverwendung sowie
- eine Übersicht über die abgeschlossenen Beteiligungsvereinbarungen.
Die zuständige Behörde hat die Transparenzplattform auch für Vorhaben außerhalb
des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes bereitzustellen.
(2) Auf der Transparenzplattform werden Informationen zu den Offerten oder
Angeboten der Vorhabenträger für den Beteiligungszeitraum frühestmöglich
veröffentlicht. Dem Vorhabenträger dürfen hierfür keine Kosten auferlegt werden.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- der Pflicht zur Informationsherausgabe nach § 5 Absatz 4 Satz trotz
Auskunftsverlangen einer berechtigten Gemeinde nicht nachkommt,
- entgegen § 5 eine Zahlung an berechtigte Gemeinden und Personen trotz
Fälligkeit nicht entrichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße
in Höhe von bis zu einer Million Euro geahndet werden.
§ 15 Zuständigkeiten und Befugnisse
(1) Zuständig für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus diesem
Gesetz einschließlich der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach §
14 ist das für Energie zuständige Ministerium. Das Ministerium kann Befugnisse
und Aufgaben an eine andere Behörde übertragen.
(2) Das für Energie zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses
Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(3) Der Vorhabenträger hat gegenüber der zuständigen Behörde die zur
Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
Einsichtnahme in seine Unterlagen zu gewähren, soweit diese für die Überwachung
und Durchsetzung der Pflichten aus diesem Gesetz erforderlich sind.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verpflichtungen dieses
Gesetzes zulassen für Windenergieanlagen und Freiflächenanlagen, die in erster
Linie der Entwicklung oder Erprobung wesentlicher technischer Neuerungen dienen,
oder wenn eine anderweitige Beteiligung verbindlich umgesetzt werden soll, die
den Gesetzeszweck erfüllt.
§ 16 Verordnungsermächtigung
Das für Energie zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
nähere Vorschriften zu erlassen über
- die Feststellung der berichtigten Personen nach § 4 Abs. 2 sowie den
Umfang, den Inhalt und die Form des Nachweises der Berechtigung, deren
Prüfung durch den Vorhabenträger sowie seinen Umgang mit den erlangten
Daten der berechtigen Personen,
- den Umfang, den Inhalt und die Form
a) der Informationen und Unterlagen zur Ermittlung der Zahlungsverpflichtung
nach § 5 Absatz 4 ivm. § 3 Absatz 2,
b) der Information an die Gemeinde nach § 8 Absatz 1,
c) der Mitteilung der Gemeinde nach § 7 Absatz 4,
d) des Verfahrens zur Genehmigung nach § 6,
e) der Mitteilung an die zuständige Behörde nach § 8 Absatz 5,
f) eines Angebotes nach § 9, § 10 und § 11.
Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an
Windparks in Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Mai 2016 (GVOBl. M-V 2016, 258),
zuletzt geändert am 26. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1032), außer Kraft.
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