Veranstaltung: | Gesetzentwurf Landesklimaschutzgesetz MV |
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Antragsteller*in: | Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN MV (dort beschlossen am: 14.08.2024) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 14.08.2024, 10:03 |
A9: Artikel 2 - Änderung der Kommunalverfassung
Antragstext
§ 15 der Kommunalverfassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2024, wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird nach Satz 2 der folgende Satz 3 angefügt:
„Ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht insbesondere dann, wenn es sich
um Vorgaben zum Anschluss an oder zur Benutzung von einer Einrichtung zur
Versorgung mit Nah- oder Fernwärme zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes
handelt.“
- In Absatz 2 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze angefügt:
„Die Vorgaben nach Absatz 1 Satz 3 können durch Satzung auch für Gebäude mit
bestehenden Heizungsanlagen angewendet werden, wenn ein Austausch oder Ersatz
erfolgt. Die Regelungen der Satzung dürfen in den erfassten Gebieten bestehende
Quartierslösungen im Sinne von Vereinbarungen in Textform zwischen den
Eigentümer*innen zur Umsetzung eines Konzepts für eine gemeinsame energetische
Versorgung und Optimierung mehrerer Gebäude, die in räumlichem Zusammenhang
stehen, nicht beeinträchtigen. Die Einspeisung von Wärme aus erneuerbaren
Energien durch Dritte innerhalb des Gebietes soll ermöglicht werden. In der
Satzung nach Absatz 1 Satz 1 ist vorzusehen, dass auf Antrag von den
Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer
Umstände zu einer unbilligen Härte führen würden. Die Anschluss- und
Benutzungsbestimmungen nach Absatz 1 müssen zur Sicherung der wirtschaftlichen
und sozialen Vertretbarkeit mit Vorgaben zur Höhe, Bildung, Transparenz und
Kontrolle der Entgelte verbunden werden.“
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