Veranstaltung: | Gesetzentwurf Landesklimaschutzgesetz MV |
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Antragsteller*in: | Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN MV (dort beschlossen am: 14.08.2024) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 14.08.2024, 09:56 |
A7: Abschnitt 6 - Klimaneutrale Verwaltung [Artikel 1 Klimaschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesklimaschutzgesetz – LKSG M-V)]
Antragstext
§ 32 Klimaneutrale Organisation der öffentlichen Verwaltung
(1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern setzt sich zum Ziel, bis zum Jahr 2030 die
Landesverwaltung netto-treibhausgasneutral zu organisieren. Dieses Ziel soll in
erster Linie durch Einsparungen von Energie sowie durch die Erhöhung der
Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Energien am Energieverbrauch
erreicht werden.
(2) Die Staatskanzlei und jedes Ministerium bestellen jeweils eine*n
Beauftragte*n für den Klimaschutz. In den der Landesregierung unmittelbar
nachgeordneten Landesbehörden sollen Beauftragte für den Klimaschutz bestellt
werden; dabei kann auch die*der Beauftragte des jeweils zuständigen Ministeriums
zugleich für eine nachgeordnete Landesbehörde bestellt werden. Die*der
Beauftragte initiiert und koordiniert Maßnahmen zur Umsetzung der §§ 33 bis 36
in der jeweiligen Behörde und ist im Rahmen dieser Aufgabe Ansprechpartner*in
für die Beschäftigten.
§ 33 Energiemanagement des Landes
Das Land richtet ein Energiemanagement ein. Das Energiemanagement erhebt und
veröffentlicht jährlich die Entwicklung des Energieverbrauchs, des
Energieeinsatzes und der Treibhausgasemissionen der Landesliegenschaften. Auf
Grundlage der nach Satz 2 erhobenen Daten werden im Rahmen des
Energiemanagements zur Erreichung der Ziele nach § 32 Maßnahmen zur Einsparung
von Energie geplant und durchgeführt.
§ 34 Klimaneutralität öffentlicher Gebäude
(1) Spätestens ab dem Jahr 2030 erfolgt die Wärmeversorgung der
Landesliegenschaften und sonstiger Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand
vollständig auf Grundlage erneuerbarer Energien. Ausgenommen sind Gebäude, die
an die Fernwärme angeschlossen sind oder bis zum 31. Dezember 2035 angeschlossen
werden. Bei der Zielerreichung kommt der Anbindung der Liegenschaften an
Wärmenetze und der energetischen Gebäudesanierung eine besondere Bedeutung zu.
(2) Baumaßnahmen der öffentlichen Hand erfolgen vorrangig durch das Bauen im
Bestand anstelle von Neubauten und unter Nutzung nachwachsender, recycelter oder
recyclingfähiger Baustoffe. Bei Maßnahmen zur Errichtung und Änderung
öffentlicher Gebäude, für die mit den Planungen nach dem 31. Dezember 2025
begonnen wird, ist
- beim Einsatz von Holz nachzuweisen, dass das Holz aus zertifizierter,
nachhaltiger Forstwirtschaft stammt,
- bereits im Rahmen der Planung frühzeitig zu prüfen, ob für tragende
Bauteile in oberirdischen Baukonstruktionen Holz eingesetzt werden kann,
- bereits im Rahmen der Planung frühzeitig zu prüfen, ob beim Einsatz von
Beton der höchstmögliche Anteil an rezyklierter Gesteinskörnung nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik verwendet werden kann,
- bereits im Rahmen der Planung frühzeitig zu prüfen, ob wiederverwendbare
Bauteile aus Rückbau oder Baustoffe, die überwiegend aus Recyclingmaterial
oder aus nachwachsenden Rohstoffen bestehen, eingesetzt werden können,
- nach erfolgter Prüfung gemäß der Nummern 2 bis 4 für das jeweilige Gebäude
oder bei Gebäuden mit vergleichbaren spezifischen Treibhausgasemissionen
für ein dafür charakteristisches Gebäude eine Berechnung und Optimierung
der Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus gemäß den
anerkannten Regeln der Technik durchzuführen und zu dokumentieren,
- vor der Entscheidung zum Neubau, Ersatzneubau oder wesentlichem Umbau nach
den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu prüfen und zu
dokumentieren, ob zur Erreichung des vorgesehenen Zweckes der Gebäude eine
Sanierung oder Modernisierung des bestehenden Gebäudes aus Gründen des
Klimaschutzes zu bevorzugen wäre.
(3) Die Dokumentationen nach Absatz 6 Satz 2 Nummern 5 und 6 sind der
zuständigen Behörde zugänglich zu machen. Sofern bei der Umsetzung aus
technischen oder wirtschaftlichen Gründen keine Baustoffe oder Bauteile im Sinne
des Absatzes 6 Satz 2 Nummern 2 bis 4 eingesetzt werden können, ist dies zu
dokumentieren und die Dokumentation der zuständigen Behörde zugänglich zu
machen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung hat dabei nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Die zuständige Behörde legt die
darüber hinaus anzuwendenden Parameter für die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
fest.
(4) Die Landesregierung führt bis zum 31.12.2025 das Bewertungssystem
Nachhaltiges Bauen (BNB) auf Landesebene ein und wendet dieses auf den Neubau
und wesentliche Modernisierungen öffentlicher Gebäude im Regelfall an.
(5) Bei Gebäuden im Eigentum der öffentlichen Hand gilt die Pflicht gemäß § 15
Absatz 2 ab dem 31. Dezember 2030 für Bestandsgebäude auch dann, wenn keine
grundlegende Dachsanierung durchgeführt wird, sofern nicht andere öffentlich-
rechtliche Pflichten und Vorschriften entgegenstehen. Bei offenen
Stellplatzflächen im Eigentum der öffentlichen Hand gilt die Pflicht gemäß § 16
Absatz 1 bereits für den Neubau von offenen Stellplatzanlagen mit mehr als 5
Stellplätzen sowie ab dem 31. Dezember 2030 außerdem für bestehende
Stellplatzanlagen mit mehr als 10 Stellplätzen. Die Photovoltaikanlage kann in
begründeten Einzelfällen auch in unmittelbarer räumlicher Umgebung der
Parkplätze installiert werden. Von den Anforderungen nach Satz 1 und 2 kann im
Einzelfall abgewichen werden, soweit
- Dachflächen nach ihrer Ausrichtung und Lage für die Nutzung solarer
Strahlungsenergie offensichtlich ungeeignet oder dauerhaft für andere
Zwecke bestimmt sind, mit denen die Errichtung von Solaranlagen nicht
vereinbar ist,
- die für ihre Einhaltung erforderlichen Mehraufwendungen die Summe der
durch die Einhaltung über die Nutzungsdauer des Gebäudes eingesparten
Energiekosten, der Erlöse und der vermiedenen Klimaschadenskosten gemäß
des CO2-Schattenpreises nach § 36 übersteigen,
- öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen oder
- sicherheitsrelevante Anforderungen in Justizvollzugsanstalten
entgegenstehen.
(6) Die für die Verwaltung landeseigener Flächen zuständigen Behörden prüfen die
im Landeseigentum stehenden Flächen des Außenbereichs systematisch auf ihre
Eignung für die Nutzung durch Freiflächenphotovoltaikanlagen und erfassen
geeignete Flächen. Die erfassten Flächen sollen nach Maßgabe der bundes- und
landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung von
Freiflächenphotovoltaikanlagen genutzt werden bis auf dem Hoheitsgebiet des
Landes Mecklenburg-Vorpommern Solaranlagen mit einer installierten Leistung von
mehr als 40 Gigawatt betrieben werden („Solardeckel“).
§ 35 Klimaneutrale Mobilität der Landesverwaltung
(1) Ab dem 31. Dezember 2025 erfolgt die Neu- und Ersatzbeschaffung von
Fahrzeugen sowie der Neuabschluss von Miet- und Leasingverträgen für Fahrzeuge
durch die Landesverwaltung nur, sofern diese lokal emissionsfrei sind. Von Satz
1 sind Fahrzeuge mit besonderen dienstlichen Nutzungs- und
Sicherheitsanforderungen ausgenommen, soweit am Markt keine im Betrieb lokal
emissionsfreien Fahrzeuge verfügbar sind, die diesen Anforderungen genügen. Satz
2 gilt insbesondere für Kranken-, Rettungs-, Polizei- und Feuerwehr- sowie
sonstige Spezialfahrzeuge und für Fahrzeuge der kritischen Infrastruktur. Im
Einzelfall sind Fahrzeuge von Satz 1 ferner ausgenommen, soweit die Mehrkosten
der Anschaffung eines im Betrieb CO2-freien Fahrzeugs die Summe der über die
Nutzungsdauer des Fahrzeugs eingesparten Betriebskosten und der vermiedenen
Klimaschadenskosten gemäß des CO2-Schattenpreises nach § 36 übersteigen.
(2) Auf Parkplätzen mit mehr als fünf Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, die im
Eigentum des Landes stehen und sich außerhalb des öffentlichen Straßenraums
befinden, soll bis zum Ablauf des Jahres 2025 jeder achte Stellplatz, bei
weniger als acht Stellplätzen aber mindestens ein Stellplatz und bis zum Ablauf
des Jahres 2027 jeder vierte Stellplatz mit einer Ladeinfrastruktur für
elektrisch betriebene Fahrzeuge ausgestattet werden. Der auf den Parkplätzen
gemäß Satz 1 für die Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge zum
Einsatz kommende Strom soll möglichst aus Photovoltaikanlagen gemäß § 34 Absatz
5 erzeugt werden.
(3) Bei vom Land veranlassten Dienstreisen soll das klimafreundlichste
Fortbewegungsmittel genutzt werden. Die Institutionen des Landes Mecklenburg-
Vorpommern sind verpflichtet, dienstliche Flugreisen auf ein notwendiges Maß zu
beschränken. Dienstliche Flugreisen der Institutionen des Landes Mecklenburg-
Vorpommern sind bei Inlandsreisen sowie Reisen, die unter Nutzung öffentlicher
Verkehrsmittel innerhalb von weniger als acht Stunden absolviert werden können,
in der Regel ausgeschlossen. Entstehende Treibhausgasemissionen werden über ein
geeignetes Instrument kompensiert.
§ 36 Klimaneutrale Beschaffung und CO2-Schattenpreis
(1) Im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach § 7 Absatz 2 LHO für
Investitionen und Beschaffungen sollen bei der Bestimmung der wirtschaftlichsten
Lösungsalternative die Ziele dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4
berücksichtigt werden.
(2) Bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen, Beschaffungen
von Liefer- und Dienstleistungen sowie Baumaßnahmen in Bauherrschaft des Landes
ist im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ein rechnerischer Preis
entsprechend des nach der Methodenkonvention des Umweltbundesamtes zur
Ermittlung von Umweltkosten wissenschaftlich ermittelten und empfohlenen Wertes
für jede über den Lebenszyklus der Maßnahme entstehende Tonne Kohlenstoffdioxid
zu veranschlagen (CO2-Schattenpreis). Satz 1 gilt auch für Baumaßnahmen, wenn
zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Durchführung der Baumaßnahme feststeht, dass
dieses in das Eigentum des Landes übergeht. Der Schattenpreis nach Satz 1 ist
für Treibhausgasemissionen, die nicht in Form von Kohlendioxid anfallen, je
Tonne CO2-Äquivalent zu veranschlagen.
(3) Die Bepreisung von Treibhausgasemissionen nach anderen Bestimmungen bleibt
unberührt.
(4) Der CO2-Schattenpreis ist erstmalig für Maßnahmen zu veranschlagen, mit
deren Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ab dem 31. Dezember 2025 begonnen wird.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere
Regelungen zu dem CO2-Schattenpreis gemäß Absatz 1 zu treffen, insbesondere über
- die Festlegung der Anwendung anderer Instrumente anstelle des CO2-
Schattenpreises für einzelne Anwendungsbereiche, soweit diese mindestens
die gleiche Wirkung entfalten wie der CO2-Schattenpreis, wobei die
Methodenkonvention zur Ermittlung von Umweltkosten des Umweltbundesamtes
zu berücksichtigen ist,
- die Festlegung und Anpassung der Höhe des CO2-Schattenpreises für einzelne
Anwendungsbereiche,
- die Art und Weise der Ermittlung der Treibhausgasemissionen,
- die sachliche Reichweite der Treibhausgasbilanzierung,
- einen abweichenden Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des CO2-
Schattenpreises in einzelnen Anwendungsbereichen,
- Konkretisierungen der einzelnen Anwendungsbereiche des CO2-Schattenpreises
und sachlich begründete Ausnahmen von dessen Anwendung sowie
- Bagatellgrenzen, bei denen der CO2-Schattenpreis nicht angewendet werden
muss.
§ 37 Klimaneutrale Kommunalverwaltungen
(1) Die Ämter, die kreis- oder amtsfreien Städte und Gemeinden sowie die
Landkreise organisieren bis zum Jahr 2030 ihre jeweiligen Verwaltungen netto-
treibhausgasneutral. Dieses Ziel soll in erster Linie durch Einsparungen von
Energie sowie durch die Erhöhung der Energieeffizienz und des Anteils
erneuerbarer Energien am Energieverbrauch erreicht werden. Das Land unterstützt
die Ämter, die kreis- oder amtsfreien Städte und Gemeinden sowie die Landkreise
bei der Erreichung des Ziels nach Satz 1.
(2) Die §§ 34 und 35 gelten für Ämter, kreis- oder amtsfreie Städte und
Gemeinden sowie die Landkreise entsprechend.
(3) Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung von Investitionen und
Beschaffungen in den Kommunen sollen bei der Bestimmung der wirtschaftlichsten
Lösungsalternative die Ziele dieses Gesetzes berücksichtigt werden. Für die
Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen, Beschaffungen von Liefer-
und Dienstleistungen in den Kommunen sowie Baumaßnahmen in Bauherrschaft der
Kommunen gilt § 36 Absatz 1 bis 4 entsprechend. Die Festlegungen von
Rechtsverordnungen nach § 36 Absatz 5 gelten entsprechend.
§ 38 Berücksichtigung des Klimaschutzes in städtebaulichen Konzepten
Der Aufstellungsbeschluss von Bauleitplanungen sowie der Abschluss von
städtebaulichen Verträgen erfolgt jeweils in Verbindung mit einem
Klimaschutzbaukonzept. Die Klimaschutzbaukonzepte nach Satz 1 beschreiben
Maßnahmen zur Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes, insbesondere nach § 4,
und zur Sicherstellung ihrer Erreichung. Maßnahmen nach Satz 2 sind insbesondere
zur Gewährleistung einer hohen Energieeffizienz von Gebäuden und eines hohen
Anteils erneuerbarer Energien am Energieverbrauch sowie zur Einbindung und
Umsetzung kommunaler Wärmepläne nach § 21, kommunaler Mobilitätspläne nach § 26
und der Klimaanpassungskonzepte nach § 42 zu ergreifen. Die Klimaschutzkonzepte
nach Satz 1 sind zu veröffentlichen.
§ 39 Koordinator*innen für kommunalen Klimaschutz
(1) Jedes Amt sowie jede kreis- oder amtsfreie Stadt oder Gemeinde sowie jeder
Landkreis bestellt mindestens eine*n Koordinator*in für die Koordinierung der
kommunalen Aufgaben des Klimaschutzes, der Erreichung der Klimaneutralität der
Gemeinde im Rahmen der bundes- und landesrechtlichen Klimaziele und der
Klimaanpassung. Aufgaben der Koordinatorin oder des Koordinators nach Satz 1
sind insbesondere
- die Koordinierung und Sicherstellung der Umsetzung der Pflichten nach §
21, § 26 und nach § 42 sowie weiterer aus bundes- und landesgesetzlichen
Verpflichtungen erwachsenden Aufgaben in Bezug auf Klimaschutz und
Klimaanpassung,
- die Beteiligung an der Erarbeitung und Umsetzung der
Klimaschutzbaukonzepte nach § 38,
- die Beratung und Unterstützung bei der Beantragung von Fördermitteln für
Maßnahmen gemäß Nummer 1 und
- die Beratung und Unterstützung der Verwaltung zur Berücksichtigung von
Klimaschutzbelangen im Rahmen der kommunalen Aufgaben.
(2) Die Koordinator*innen für Klimaschutz nach Absatz 1 tauschen sich
fortlaufend mit dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium zu ihrer Arbeit aus
und berichten dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium auf Verlangen über die
zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und insbesondere zur Umsetzung des § 37
Absatz 1 getroffenen Maßnahmen. Sie arbeiten in ihrem Aufgabenbereich proaktiv
mit dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium zusammen.
(3) Die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 1 entstehenden Kosten werden
jedem Amt sowie jeder amts- und kreisfreien Stadt oder Gemeinde einmal je
angefangene 10.000 Einwohner*innen des Gemeindegebietes und jedem Landkreis
einmal in Höhe durchschnittlichen Kosten einer Stelle des höheren Dienstes
erstattet.
§ 40 Klimaschutzberatung
Das Land unterhält in Form einer Fachstelle für Klimawandel und Klimaanpassung
Beratungsangebote für Bürger*innen und Unternehmen. Die Beratungsangebote nach
Satz 1 umfassen insbesondere die Beratung von Kommunen bei der Anpassung an die
unvermeidbaren Folgen des Klimawandels und bei der Erstellung und Umsetzung
kommunaler Wärmepläne nach § 21, kommunaler Mobilitätspläne nach § 26 und der
Klimaanpassungskonzepte nach § 42 sowie zur Unterstützung bei der Aushandlung
der Beteiligung von Kommunen an den Erträgen der erneuerbaren Energien. Die
Beratungsangebote nach Satz 1 tragen zu Information, Qualifizierung und
Vernetzung bei. Die Fachstelle nach Satz 1 erarbeitet hierzu Datengrundlagen und
stellt diese bereit.
Kommentare
Harald Klenz:
Ob das aber durchsetzbar ist.....