Antrag: | Abschnitt 5 - Landnutzung, Landnutzungsänderung, Forst- und Landwirtschaft [Artikel 1 Klimaschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesklimaschutzgesetz – LKSG M-V)] |
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Antragsteller*in: | Fraktion BÜNDNISDIE GRÜNEN im Landtag Mecklenburg-Vorpommern |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 08.11.2024, 15:27 |
Ä7 zu A6: Abschnitt 5 - Landnutzung, Landnutzungsänderung, Forst- und Landwirtschaft [Artikel 1 Klimaschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesklimaschutzgesetz – LKSG M-V)]
Antragstext
Von Zeile 1323 bis 1326 löschen:
nach § 26 Landeswaldgesetz in der Regel aus, sofern es sich um den Verkauf von Grundstücken oder Grundstücksteilen handelt, auf denen sich Moore mit Wasserständen unter Flurhöhe befinden und auf denen sich Moorklimaschutzmaßnahmen umsetzen lassen, die zur Erreichung des Ziels nach
§ 28 Klimafreundliche Landwirtschaft
(1) Die vom Land zur Reduktion der Treibhausgasemissionen in der Landwirtschaft
umgesetzten Maßnahmen wirken hin auf
- eine Umstellung der Bewirtschaftung von Mooren, die deren Wiedervernässung
nicht entgegensteht,
- den Aufbau und den Erhalt von Humus im Boden als natürlicher
Kohlenstoffspeicher,
- die Herstellung geschlossener Nährstoffkreisläufe,
- den Ausbau regionaler Wertschöpfungsketten, die Reduktion von
Transportwegen und die Reduktion des Importes von Futtermitteln aus
Entwaldungsgebieten,
- den Verzicht auf emissionsintensiv produzierte Dünge- und
Pflanzenschutzmittel,
- die Änderung der Tierhaltungsform hin zu mehr flächengebundener
Tierhaltung.
(2) Das Land wirkt bei der Vergabe landeseigener Flächen darauf hin, dass die
Grundsätze nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bei der Vergabe eingehalten werden. Die
Vergabe nach Satz 1 erfolgt insbesondere in einer Art und Weise, die die
Funktion von Flächen als Kohlenstoffspeicher und -senken erhält sowie deren
Speichervermögen steigert.
(3) Der Anteil der ökologisch bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfläche
in Mecklenburg-Vorpommern wird bis 2030 auf mindestens 30 Prozent gesteigert.
(4) Das Land richtet ein Kompetenzzentrum für Ökolandbau ein. Das
Kompetenzzentrum für Ökolandbau hat insbesondere die Aufgabe, die Umstellung auf
eine ökologische und klimafreundliche Landwirtschaft sowie die Umsetzung der
Grundsätze nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 durch Information, Qualifizierung und
Vernetzung sowie durch die Erarbeitung und Bereitstellung von Datengrundlagen zu
unterstützen.
§ 29 Moorschutz
(1) Das Land wirkt auf die umfassende Wiedervernässung der in Mecklenburg-
Vorpommern entwässerten Moore hin. Spätestens im Jahr 2035 sollen die Moore in
Mecklenburg-Vorpommern wiedervernässt sein; hiervon ausgenommen sind in der
Regel bebaute Moorflächen nach § 2 Absatz 15. In allen Küstenüberflutungsmooren
und Flusstalmooren soll bis dahin das natürliche Überflutungsregime
wiederhergestellt werden.
(2) Das Land wirkt zur Umsetzung der Ziele nach Absatz 1 für landeseigene
Flächen auf die entsprechende Anpassung beziehungsweise Auflösung von
Pachtverträgen hin, soweit diese in ihrer gültigen Fassung einer
Wiedervernässung entgegenstehen. Das Land unterstützt dabei Maßnahmen und
Forschungsvorhaben zur Umstellung etwaiger Bewirtschaftungen von Flächen nach
Satz 1 und Satz 2 auf Bewirtschaftungsformen, die einer Wiedervernässung nicht
entgegenstehen.
(3) Absatz 2 gilt für Landkreise, Städte und Gemeinden entsprechend.
(4) Das Land übt sein Vorkaufsrecht nach § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes in
Verbindung mit § 34 des Naturschutzausführungsgesetzes sowie sein Vorkaufsrecht
nach § 26 Landeswaldgesetz in der Regel aus, sofern es sich um den Verkauf von
Grundstücken oder Grundstücksteilen handelt, auf denen sich Moore mit
Wasserständen unter Flurhöhe befinden und auf denen sich
Moorklimaschutzmaßnahmen umsetzen lassen, die zur Erreichung des Ziels nach
Absatz 1 beitragen. Das für Landwirtschaft und Klimaschutz zuständige
Ministerium veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2025 durch Rechtsverordnung eine
Kulisse an Flächen, für die im Fall ihrer Veräußerung die Bestimmungen nach Satz
1 gelten. Die Rechtsverordnung nach Satz 2 legt darüber hinaus Kriterien für
Ausnahmen des Regelfalls nach Satz 1 fest.
(5) Das Land richtet bei den Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt
ein Moormanagement ein. Das Moormanagement nach Satz 1 begleitet, überwacht und
unterstützt im Austausch mit dem Klimasachverständigenrat und dem für
Klimaschutz und Landwirtschaft zuständigen Ministerium die Umsetzung von
Maßnahmen zur Wiedervernässung von Mooren sowie zur Bewirtschaftung von Mooren
in Einklang mit deren Wiedervernässung sowie insbesondere der
Moorklimaschutzstrategie nach Absatz 9. Das Moormanagement berät unter
Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Expertise proaktiv
Eigentümer*innen von wiederzuvernässenden Mooren und Landwirt*innen, die
wiederzuvernässende Moore bewirtschaften, bei der Umsetzung von Maßnahmen zur
Wiedervernässung und zur Bewirtschaftung wiedervernässter Moore.
(6) Das Land richtet einen vom Moormanagement nach Absatz 5 verwalteten
Flächentauschfonds ein. Der Flächentauschfonds nach Satz 1 umfasst Grundstücke
in Landeshand, auf denen sich Moore mit Wasserständen unter Flurhöhe befinden
und auf dem sich Moorklimaschutzmaßnahmen umsetzen lassen, die zur Erreichung
des Ziels nach Absatz 1 beitragen, zum Flächentausch anbieten kann. Das Land
nutzt sein Vorkaufsrecht nach § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung
mit § 34 des Naturschutzausführungsgesetzes sowie sein Vorkaufsrecht nach § 26
Landeswaldgesetz, um den Flächentauschfonds mit Flächen für Flächentausche nach
Satz 2 auszustatten.
(7) Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele nach Absatz 1 liegen im überragenden
öffentlichen Interesse. Genehmigungspflichtige Maßnahmen zur Absenkung des
Wasserstandes auf Moorböden stehen in der Regel der Erreichung der Ziele dieses
Gesetzes entgegen. Genehmigungen für Maßnahmen nach Satz 2 sind in der Regel zu
versagen.
(8) Das Land Mecklenburg-Vorpommern verzichtet auf die Verwendung von Torf. Der
Torfabbau in Mecklenburg-Vorpommern soll bis zum 31. Dezember 2025 vollständig
eingestellt werden. Die Landesregierung wird zur Umsetzung der Maßgabe nach Satz
2 ermächtigt, jene Flächen, für die noch Bergbauberechtigungen bestehen, gegen
Zahlung einer Ablöse in üblicher Höhe in Landeseigentum zu überführen.
(9) Das für Klimaschutz, Landwirtschaft und Umwelt zuständige Ministerium
erarbeitet auf Grundlage der Ziele dieses Gesetzes und des Moorschutzkonzeptes
des Landes und zur Umsetzung der Absätze 1 bis 3 eine verbindliche
Moorklimaschutzstrategie. Die Landesregierung legt dem Landtag die
Moorklimaschutzstrategie spätestens bis zum 31. Dezember 2025 vor. Dem Landtag
ist über die Umsetzung der Strategie nach Satz 1 nach ihrer erstmaligen Vorlage
nach Satz 2 jährlich zu berichten. Eine Fortschreibung erfolgt alle 2 Jahre.
§ 30 Forstwirtschaft
Bis zum Jahr 2035 soll der Anteil der durch Wald bedeckten Landesfläche auf 30
Prozent der Landesfläche angehoben werden. Zur Erreichung des Ziels nach Satz 1
setzt das Land Maßnahmen zum Aufbau neuen Waldes sowie zum Umbau bestehenden
Waldes um, die sich an den Grundsätzen der Naturnähe und der Resilienz gegenüber
Wetterextremen und klimatischen Veränderungen im Zuge des Klimawandels
orientieren. Das Land setzt Maßnahmen nach Satz 2 insbesondere auf Flächen im
Eigentum des Landes um. Die Grundsätze nach Satz 2 sind insbesondere durch den
Umbau zu und die Aufforstung sowie den Erhalt von Laubmischwäldern und
Dauermischwäldern erfüllt. Eine künstliche Entwässerung von Wäldern des Landes
ist zu unterlassen.
§ 31 Flächenverbrauch und Entsiegelung
(1) Die Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke
soll bis zum Jahr 2030 auf durchschnittlich unter 2 Hektar pro Tag begrenzt
werden. Bis zum Jahr 2050 wird eine Flächenkreislaufwirtschaft angestrebt und
der Nettoflächenverbrauch auf null gesenkt.
(2) Die Kreise, die Ämter, die amtsfreien Städte und Gemeinden sowie die
regionalen Planungsverbände wirken daraufhin, die Flächeninanspruchnahme
entsprechend Absatz 1 und ihres Anteils an der Landesfläche zu reduzieren. Eine
Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen über den Anteils nach Satz 1 ist nur
gestattet sofern an anderer Stelle eine Entsiegelung in gleichem Umfang erfolgt.
(3) Die Landesregierung führt ein Monitoring zur Erreichung der Ziele nach
Absatz 1 an Hand geeigneter Indikatoren ein und führt ein öffentliches
elektronisches Kataster mit für die Entsiegelung geeigneter Flächen
(Entsiegelungskataster).
(4) Jedes Amt sowie jede kreis- und amtsfreie Stadt und Gemeinde ermittelt und
erfasst die Inanspruchnahme von Flächen nach Absatz 1 und übermittelt die Daten
des vorangegangen Kalenderjahres der zuständigen Behörde erstmals zum 1. April
2026.
(5) Zum 31. Dezember 2027 ermittelt, erfasst und übermittelt jedes Amt sowie
jede kreis- und amtsfreie Stadt und Gemeinde der zuständigen Behörde für welche
Flächen ihres Gebietes die Möglichkeit zur Entsiegelung besteht
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, das nähere Verfahren in einer
Rechtsverordnung zu regeln.
Von Zeile 1323 bis 1326 löschen:
nach § 26 Landeswaldgesetz in der Regel aus, sofern es sich um den Verkauf von Grundstücken oder Grundstücksteilen handelt, auf denen sich Moore mit Wasserständen unter Flurhöhe befinden und auf denen sich Moorklimaschutzmaßnahmen umsetzen lassen, die zur Erreichung des Ziels nach
§ 28 Klimafreundliche Landwirtschaft
(1) Die vom Land zur Reduktion der Treibhausgasemissionen in der Landwirtschaft
umgesetzten Maßnahmen wirken hin auf
- eine Umstellung der Bewirtschaftung von Mooren, die deren Wiedervernässung
nicht entgegensteht,
- den Aufbau und den Erhalt von Humus im Boden als natürlicher
Kohlenstoffspeicher,
- die Herstellung geschlossener Nährstoffkreisläufe,
- den Ausbau regionaler Wertschöpfungsketten, die Reduktion von
Transportwegen und die Reduktion des Importes von Futtermitteln aus
Entwaldungsgebieten,
- den Verzicht auf emissionsintensiv produzierte Dünge- und
Pflanzenschutzmittel,
- die Änderung der Tierhaltungsform hin zu mehr flächengebundener
Tierhaltung.
(2) Das Land wirkt bei der Vergabe landeseigener Flächen darauf hin, dass die
Grundsätze nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bei der Vergabe eingehalten werden. Die
Vergabe nach Satz 1 erfolgt insbesondere in einer Art und Weise, die die
Funktion von Flächen als Kohlenstoffspeicher und -senken erhält sowie deren
Speichervermögen steigert.
(3) Der Anteil der ökologisch bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfläche
in Mecklenburg-Vorpommern wird bis 2030 auf mindestens 30 Prozent gesteigert.
(4) Das Land richtet ein Kompetenzzentrum für Ökolandbau ein. Das
Kompetenzzentrum für Ökolandbau hat insbesondere die Aufgabe, die Umstellung auf
eine ökologische und klimafreundliche Landwirtschaft sowie die Umsetzung der
Grundsätze nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 durch Information, Qualifizierung und
Vernetzung sowie durch die Erarbeitung und Bereitstellung von Datengrundlagen zu
unterstützen.
§ 29 Moorschutz
(1) Das Land wirkt auf die umfassende Wiedervernässung der in Mecklenburg-
Vorpommern entwässerten Moore hin. Spätestens im Jahr 2035 sollen die Moore in
Mecklenburg-Vorpommern wiedervernässt sein; hiervon ausgenommen sind in der
Regel bebaute Moorflächen nach § 2 Absatz 15. In allen Küstenüberflutungsmooren
und Flusstalmooren soll bis dahin das natürliche Überflutungsregime
wiederhergestellt werden.
(2) Das Land wirkt zur Umsetzung der Ziele nach Absatz 1 für landeseigene
Flächen auf die entsprechende Anpassung beziehungsweise Auflösung von
Pachtverträgen hin, soweit diese in ihrer gültigen Fassung einer
Wiedervernässung entgegenstehen. Das Land unterstützt dabei Maßnahmen und
Forschungsvorhaben zur Umstellung etwaiger Bewirtschaftungen von Flächen nach
Satz 1 und Satz 2 auf Bewirtschaftungsformen, die einer Wiedervernässung nicht
entgegenstehen.
(3) Absatz 2 gilt für Landkreise, Städte und Gemeinden entsprechend.
(4) Das Land übt sein Vorkaufsrecht nach § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes in
Verbindung mit § 34 des Naturschutzausführungsgesetzes sowie sein Vorkaufsrecht
nach § 26 Landeswaldgesetz in der Regel aus, sofern es sich um den Verkauf von
Grundstücken oder Grundstücksteilen handelt, auf denen sich Moore mit auf denen sich
Wasserständen unter Flurhöhe befinden und
Moorklimaschutzmaßnahmen umsetzen lassen, die zur Erreichung des Ziels nach
Absatz 1 beitragen. Das für Landwirtschaft und Klimaschutz zuständige
Ministerium veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2025 durch Rechtsverordnung eine
Kulisse an Flächen, für die im Fall ihrer Veräußerung die Bestimmungen nach Satz
1 gelten. Die Rechtsverordnung nach Satz 2 legt darüber hinaus Kriterien für
Ausnahmen des Regelfalls nach Satz 1 fest.
(5) Das Land richtet bei den Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt
ein Moormanagement ein. Das Moormanagement nach Satz 1 begleitet, überwacht und
unterstützt im Austausch mit dem Klimasachverständigenrat und dem für
Klimaschutz und Landwirtschaft zuständigen Ministerium die Umsetzung von
Maßnahmen zur Wiedervernässung von Mooren sowie zur Bewirtschaftung von Mooren
in Einklang mit deren Wiedervernässung sowie insbesondere der
Moorklimaschutzstrategie nach Absatz 9. Das Moormanagement berät unter
Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Expertise proaktiv
Eigentümer*innen von wiederzuvernässenden Mooren und Landwirt*innen, die
wiederzuvernässende Moore bewirtschaften, bei der Umsetzung von Maßnahmen zur
Wiedervernässung und zur Bewirtschaftung wiedervernässter Moore.
(6) Das Land richtet einen vom Moormanagement nach Absatz 5 verwalteten
Flächentauschfonds ein. Der Flächentauschfonds nach Satz 1 umfasst Grundstücke
in Landeshand, auf denen sich Moore mit Wasserständen unter Flurhöhe befinden
und auf dem sich Moorklimaschutzmaßnahmen umsetzen lassen, die zur Erreichung
des Ziels nach Absatz 1 beitragen, zum Flächentausch anbieten kann. Das Land
nutzt sein Vorkaufsrecht nach § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung
mit § 34 des Naturschutzausführungsgesetzes sowie sein Vorkaufsrecht nach § 26
Landeswaldgesetz, um den Flächentauschfonds mit Flächen für Flächentausche nach
Satz 2 auszustatten.
(7) Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele nach Absatz 1 liegen im überragenden
öffentlichen Interesse. Genehmigungspflichtige Maßnahmen zur Absenkung des
Wasserstandes auf Moorböden stehen in der Regel der Erreichung der Ziele dieses
Gesetzes entgegen. Genehmigungen für Maßnahmen nach Satz 2 sind in der Regel zu
versagen.
(8) Das Land Mecklenburg-Vorpommern verzichtet auf die Verwendung von Torf. Der
Torfabbau in Mecklenburg-Vorpommern soll bis zum 31. Dezember 2025 vollständig
eingestellt werden. Die Landesregierung wird zur Umsetzung der Maßgabe nach Satz
2 ermächtigt, jene Flächen, für die noch Bergbauberechtigungen bestehen, gegen
Zahlung einer Ablöse in üblicher Höhe in Landeseigentum zu überführen.
(9) Das für Klimaschutz, Landwirtschaft und Umwelt zuständige Ministerium
erarbeitet auf Grundlage der Ziele dieses Gesetzes und des Moorschutzkonzeptes
des Landes und zur Umsetzung der Absätze 1 bis 3 eine verbindliche
Moorklimaschutzstrategie. Die Landesregierung legt dem Landtag die
Moorklimaschutzstrategie spätestens bis zum 31. Dezember 2025 vor. Dem Landtag
ist über die Umsetzung der Strategie nach Satz 1 nach ihrer erstmaligen Vorlage
nach Satz 2 jährlich zu berichten. Eine Fortschreibung erfolgt alle 2 Jahre.
§ 30 Forstwirtschaft
Bis zum Jahr 2035 soll der Anteil der durch Wald bedeckten Landesfläche auf 30
Prozent der Landesfläche angehoben werden. Zur Erreichung des Ziels nach Satz 1
setzt das Land Maßnahmen zum Aufbau neuen Waldes sowie zum Umbau bestehenden
Waldes um, die sich an den Grundsätzen der Naturnähe und der Resilienz gegenüber
Wetterextremen und klimatischen Veränderungen im Zuge des Klimawandels
orientieren. Das Land setzt Maßnahmen nach Satz 2 insbesondere auf Flächen im
Eigentum des Landes um. Die Grundsätze nach Satz 2 sind insbesondere durch den
Umbau zu und die Aufforstung sowie den Erhalt von Laubmischwäldern und
Dauermischwäldern erfüllt. Eine künstliche Entwässerung von Wäldern des Landes
ist zu unterlassen.
§ 31 Flächenverbrauch und Entsiegelung
(1) Die Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke
soll bis zum Jahr 2030 auf durchschnittlich unter 2 Hektar pro Tag begrenzt
werden. Bis zum Jahr 2050 wird eine Flächenkreislaufwirtschaft angestrebt und
der Nettoflächenverbrauch auf null gesenkt.
(2) Die Kreise, die Ämter, die amtsfreien Städte und Gemeinden sowie die
regionalen Planungsverbände wirken daraufhin, die Flächeninanspruchnahme
entsprechend Absatz 1 und ihres Anteils an der Landesfläche zu reduzieren. Eine
Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen über den Anteils nach Satz 1 ist nur
gestattet sofern an anderer Stelle eine Entsiegelung in gleichem Umfang erfolgt.
(3) Die Landesregierung führt ein Monitoring zur Erreichung der Ziele nach
Absatz 1 an Hand geeigneter Indikatoren ein und führt ein öffentliches
elektronisches Kataster mit für die Entsiegelung geeigneter Flächen
(Entsiegelungskataster).
(4) Jedes Amt sowie jede kreis- und amtsfreie Stadt und Gemeinde ermittelt und
erfasst die Inanspruchnahme von Flächen nach Absatz 1 und übermittelt die Daten
des vorangegangen Kalenderjahres der zuständigen Behörde erstmals zum 1. April
2026.
(5) Zum 31. Dezember 2027 ermittelt, erfasst und übermittelt jedes Amt sowie
jede kreis- und amtsfreie Stadt und Gemeinde der zuständigen Behörde für welche
Flächen ihres Gebietes die Möglichkeit zur Entsiegelung besteht
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, das nähere Verfahren in einer
Rechtsverordnung zu regeln.
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