Antrag: | Abschnitt 3 - Wärmewende und Gebäude [Artikel 1 Klimaschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesklimaschutzgesetz – LKSG M-V)] |
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Antragsteller*in: | Bürger*innendialog Greifswald 10.10.2024 |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 08.11.2024, 14:33 |
Ä1 zu A4: Abschnitt 3 - Wärmewende und Gebäude [Artikel 1 Klimaschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesklimaschutzgesetz – LKSG M-V)]
Antragstext
Von Zeile 1072 bis 1073 einfügen:
ihre Grundstücke zu dulden, sofern nicht berechtigte und erhebliche Gründe dagegen sprechen.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anlagenbetreiber zu verpflichten, Anlagen in räumlicher Nähe, die nicht nur geringfügige Mengen erneuerbarer Wärme, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus erzeugen, auf Verlangen der Betreiber allgemeiner Wärmenetze unverzüglich und vorrangig zu diskriminierungsfreien Bedingungen an ihre Wärmeversorgungsnetze anzuschließen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 soll vorsehen, dass die Netzbetreiber die Kosten eines verpflichtenden Netzanschlusses als einmaligen Netzanschlussbeitrag tragen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 sollen ferner
Vorgaben für 1. die räumliche Nähe der Wärmeerzeugungsanlagen, die als geringfügig anzusehenden Wärmemengen und technische Voraussetzungen des Netzanschlusses,
2. den Inhalt diskriminierungsfreier Bedingungen für den Netzanschluss festlegen.
§ 19 Grundsätze des nachhaltigen Bauens
(1) Das Land wirkt darauf hin, dass Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im
Sinne des § 2 Absatz 1 Landesbauordnung so errichtet, geändert und
instandgehalten werden, dass die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt werden.
Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen
- zur Reduzierung des Flächenverbrauchs,
- zur Förderung des Klimaschutzes, insbesondere durch energieeffizientes
Bauen und eine Wärmeversorgung auf Grundlage erneuerbarer Energien,
- zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels,
- zur Schonung von Ressourcen einschließlich der Wiederverwendung von
Bauprodukten und Baustoffen,
- zur Verwendung kohlenstoffspeichernder oder sonstiger klimafreundlicher
Baustoffe, insbesondere von Baustoffen aus Paludikultur aus regionalem
Anbau,
- zum Schutz der Arten und
- zum Schutz oder zur Förderung der Biodiversität.
Dabei ist das Bauen im Bestand insbesondere durch Änderungen, Aufstockungen und
Sanierungen und die Nutzung sowie Umnutzung von Bestandsgebäuden dem Neubau nach
Möglichkeit vorzuziehen. Das Land berücksichtigt die Grundsätze nach Satz 1 bis
3 in allen Strategien, Programmen und Planungen.
(2) Das Land entwickelt im Rahmen des Klimaschutzplans gemäß § 5 Strategien und
Maßnahmen zur Umsetzung der Grundsätze nach Absatz 1. Hierzu sollen Hemmnisse,
die der Umsetzung der Grundsätze nach Absatz 1, insbesondere derjenigen nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und Nummer 5, entgegenstehen, beseitigt werden.
§ 20 Klimaneutraler Gebäudebestand
(1) Zur Erreichung der Ziele für den Gebäudesektor nach § 4 Absatz 3 Nummer 4
sollen sich Gebäudeeigentümer*innen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen
Möglichkeiten und persönlichen Verhältnisse bei der Bewirtschaftung und der
energetischen Sanierung von Gebäuden sowie bei der gebäudebezogenen Nutzung
erneuerbarer Energien an den Zielen dieses Gesetzes orientieren.
(2) Die zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 Satz 1 vom Land zu entwickelnden
Strategien im Rahmen des Klimaschutzmaßnahmenplans gemäß § 5 umfassen
insbesondere die zunehmende Deckung der Wärmeversorgung durch erneuerbare
Energien, Umwelt- und Abwärme, die ortsnahe Erzeugung und Speicherung von Wärme
und die kontinuierliche Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudebestandes.
Hierzu legt das Land insbesondere ein Programm zur energetischen Sanierung von
Gebäuden und Quartieren auf.
(3) Die Landesregierung baut zur Umsetzung der Ziele des Absatzes 1 umfassende,
landesweite, kostenfreie und niedrigschwellige zugängliche Beratungsangebote für
Bürger*innen und Gebäudeeigentümer*innen auf. Die Landesregierung berichtet im
Rahmen der Monitoringberichte nach § 6 Absatz 2 über den Stand des Aufbaus der
Beratungsangebote nach Satz 1 und über ihre Inanspruchnahme.
§ 21 Kommunale Wärmeplanung
(1) Abweichend von § 1 Satz 1 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur
Dekarbonisierung der Wärmenetze ist das Zieljahr der treibhausgasneutralen
Wärmeversorgung in Mecklenburg-Vorpommern das Jahr 2035.
(2) Alle Gemeinden sind verpflichtet, bis zu den in § 4 Absatz 2 des Gesetzes
für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze genannten Fristen
kommunale Wärmepläne nach Maßgabe des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur
Dekarbonisierung der Wärmenetze zu erstellen und erforderlichenfalls
fortzuschreiben. Die Pflicht nach Satz 1 kann von amtsangehörigen Gemeinden per
Beschluss der Gemeindevertretung auf das Amt übertragen werden.
(3) Planungsverantwortlich für die Umsetzung der Pflicht nach Absatz 2 in den
Gemeinden oder Ämtern ist jeweils die entsprechende zuständige
Gemeindeverwaltung des Gemeindegebietes. Die planungsverantwortliche Stelle nach
Satz 1 zeigt den Wärmeplan dem für Energie zuständigen Landesministerium
spätestens zu den in § 4 Absatz 2 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur
Dekarbonisierung der Wärmenetze genannten Fristen an. Nach Durchführung der
Eignungsprüfung nach § 14 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur
Dekarbonisierung der Wärmenetze auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet zeigen die
Gemeindeverwaltungen dem für Energie zuständigen Landesministerium unverzüglich
die Resultate der Eignungsprüfung an.
(4) Für Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10 000
Einwohner*innen gemeldet sind, ist ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen.
Gemeinden können die Wärmeplanung gemeinsam durchführen. Zu diesem Zweck können
die Rechte und Pflichten der planungsverantwortlichen Stelle übertragen werden.
(5) Die planungsverantwortlichen Stellen nach Absatz 3 Satz 1 beschließen den
Wärmeplan für die Gemeindegebiete innerhalb ihrer Zuständigkeit.
(6) Auf Grundlage der Überprüfung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes für die
Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze sollen die Wärmepläne nach
Absatz 1 spätestens alle fünf Jahre fortgeschrieben werden.
(7) Das für Energie zuständige Landesministerium trifft die Entscheidungen über
die Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als
Wasserstoffnetzausbaugebiete nach § 26 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur
Dekarbonisierung der Wärmenetze sowie über den Ausschluss von Teilgebieten für
ein Wasserstoffnetz nach § 22 Nummer 2 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur
Dekarbonisierung der Wärmenetze. Die Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder
Ausbau von Wärmenetzen in Gebieten, die sich auf Grundlage der von der
planungsverantwortlichen Stelle nach Absatz 3 Satz 3 durchgeführten
Eignungsprüfung nach Maßgabe von § 14 Absatz 2 des Gesetzes für die Wärmeplanung
und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für
eine Versorgung durch ein Wärmenetz eignen, soll unverzüglich nach dem Anzeigen
der Resultate der Eignungsprüfung nach Absatz 3 Satz 3 erfolgen.
(8) Das für Energie zuständige Landesministerium nimmt nach § 21 Nummer 5 die
Bewertung von Wärmeplänen für Gemeindegebiete mit mehr als 45 000
Einwohner*innen vor.
(9) Das für Energie zuständige Landesministerium führt eine Wasserstoff-
Vorabprüfung durch, die Auskunft über den künftigen Verlauf des Wasserstoff-
Kernnetzes und bestehende Planungen für Wasserstoff-Elektrolyseure gibt. Das für
Energie zuständige Landesministerium bewertet auf Grundlage der Ergebnisse der
Vorabprüfung nach Satz 1 die Eignung von Gemeindegebieten für die Versorgung
durch ein Wasserstoffnetz nach Maßgabe von § 14 Absatz 3 des Gesetzes für die
Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze. Die Ergebnisse der
Vorabprüfung nach Satz 1 und der Bewertung nach Satz 2 sind den
Gemeindeverwaltungen spätestens bis zum 31. Dezember 2025 zuzuleiten und im
Internet zu veröffentlichen. In Gebiete, die sich auf Grundlage der Bewertung
nach Satz 2 nach Maßgabe von § 14 Absatz 3 des Gesetzes für die Wärmeplanung und
zur Dekarbonisierung der Wärmenetze mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine
Versorgung durch ein Wasserstoffnetz eignen, entfällt die Eignungsprüfung nach §
14 Absatz 1 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der
Wärmenetze für die Versorgung durch ein Wasserstoffnetz.
(10) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu
treffen über
- vereinfachte Verfahren für die Wärmeplanung nach Maßgabe des Absatzes 4
Satz 1, des § 4 Absatz 3 sowie des § 22 des Gesetzes für die Wärmeplanung
und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze,
- gemeinsame Wärmeplanungen nach Absatz 4 Satz 2 sowie § 4 Absatz 3 des
Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze,
- Anforderungen an die Wärmepläne, die über die Vorgaben der Absätze 1, 2
und 6 hinausgehen,
- Art und Umfang finanzieller Zuwendungen an die planungsverantwortlichen
Stellen nach Absatz 3 Satz 1,
- weitere für die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung und des Gesetzes für
die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze zwingend
erforderliche Angaben.
Die Landesregierung erlässt eine Rechtsverordnung zu den Nummer 1 bis 5 erstmals
spätestens bis zum 30. Juni 2025.
§ 22 Wärmenetze
(1) Abweichend von den in § 29 Absatz 1 sowie § 31 Absatz 1 des
Wärmeplanungsgesetz genannten Anteilen an erneuerbarer Wärme, unvermeidbarer
Abwärme oder einer Kombination hieraus an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in
Wärmenetzen muss dieser Anteil für jedes Wärmenetz in Mecklenburg-Vorpommern ab
dem 31.12.2035 bei 100 Prozent liegen.
(2) Der rasche Aufbau und Ausbau von Wärmenetzen ist von überragendem
Landesinteresse und hat bei allen planerischen Abwägungen Vorrang.
Grundeigentümer sind dazu verpflichtet, die Führung von Leitungstrassen über
ihre Grundstücke zu dulden, sofern nicht berechtigte und erhebliche Gründe
dagegen sprechen.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anlagenbetreiber zu verpflichten, Anlagen in räumlicher Nähe, die nicht nur geringfügige Mengen erneuerbarer Wärme, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus erzeugen, auf Verlangen der Betreiber allgemeiner Wärmenetze unverzüglich und vorrangig zu diskriminierungsfreien Bedingungen an ihre Wärmeversorgungsnetze anzuschließen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 soll vorsehen, dass die Netzbetreiber die Kosten eines verpflichtenden Netzanschlusses als einmaligen Netzanschlussbeitrag tragen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 sollen ferner
Vorgaben für 1. die räumliche Nähe der Wärmeerzeugungsanlagen, die als geringfügig anzusehenden Wärmemengen und technische Voraussetzungen des Netzanschlusses,
2. den Inhalt diskriminierungsfreier Bedingungen für den Netzanschluss festlegen.
§ 23 Geothermie und Umweltwärme
(1) Die Landesregierung unterstützt die Erschließung und Nutzung der Potenziale
zur Wärmeerzeugung auf Grundlage erneuerbarer Energien, insbesondere der
mitteltiefen und tiefen Geothermie sowie die Nutzung von Umweltwärme.
(2) Die Landesregierung erarbeitet auf Grundlage der Ziele dieses Gesetzes eine
Strategie zur Beschleunigung der Erschließung und Nutzung der Potenziale der
Geothermie und Umweltwärme. Mit der Strategie nach Satz 1 sollen insbesondere
Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im
Zusammenhang mit dem Ausbau der Erschließung und der Nutzung der Geothermie und
Umweltwärme, zur Ausweitung hierzu erforderlicher Aktivitäten des geologischen
Landesdienstes zur systematischen geologischen Erkundung und
Datenbereitstellung, zur Absicherung des Fündigkeitsrisikos bei
Geothermiebohrungen und zur Einbindung der Geothermie und Umweltwärme in die
kommunalen Wärmepläne in Mecklenburg-Vorpommern, zur Ausweitung und
Unterstützung von Aktivitäten zur Erkundung, Evaluierung und Bereitstellung von
Daten zu Potentialen zur Nutzung von Umweltwärme sowie zur Schaffung
entsprechender Beratungsangebotes entwickelt werden. Die Landesregierung legt
dem Landtag die Strategie nach Satz 1 spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes vor. Dem Landtag ist über die Umsetzung der Strategie nach Satz
1 nach ihrer erstmaligen Vorlage nach Satz 3 jährlich zu berichten.
§ 24 Dachbegrünung
(1) Die Eigentümer*innen von Gebäuden in Gemeinden mit mehr als 10.000
Einwohner*innen, deren Baubeginn nach dem 31. Dezember 2025 liegt, haben zu
errichtende Dächer mit bis zu 20 Grad Dachneigung vollständig, dauerhaft,
struktur- und artenreich und mindestens extensiv zu begrünen. Dies gilt auch bei
wesentlichen Umbauten des Daches eines Gebäudes, die nach dem 31. Dezember 2025
begonnen wurden. Von den Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 ausgenommen sind
notwendige technische Anlagen, Dachaufbauten, Dachfenster und Flächen anderer
notwendiger Dachnutzungen sowie nutzbare Freibereiche auf den Dächern.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt ebenso als erfüllt,
- soweit das Gebäude mit einer Photovoltaikanlage nach § 15 betrieben wird
oder
- soweit alternative Begrünungen nachgewiesen oder hergestellt wurden.
Hierfür sind anstelle der Dachbegrünung je angefangene 20 m² nicht
hergestellter Dachbegrünung zusätzlich ein standortgerechter mittel- oder
großkroniger Laubbaum mit Bodenanschluss auf dem Baugrundstück
nachzuweisen oder zu pflanzen oder zusätzlich eine 10 m² große mit
Sträuchern begrünte Fläche mit Bodenanschluss auf dem Baugrundstück
nachzuweisen oder herzustellen. Bestehende standortgerechte Bäume oder mit
standortgerechten Sträuchern begrünte Flächen auf dem Baugrundstück werden
dabei angerechnet. Die Kompensation nach Satz 1 bis 3 kann nicht auf
Verpflichtungen aus anderen rechtlichen Vorgaben angerechnet werden.
(3) Die zuständige Behörde kann von den Pflichten nach Absatz 1 auf Antrag
teilweise oder vollständig befreien, soweit die Erfüllung der Pflichten
- anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,
- im Einzelfall technisch unmöglich ist oder
- wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
Auf Antrag kann ferner im Einzelfall von den Pflichten nach Absatz 1 befreit
werden, wenn ihre Erfüllung aufgrund besonderer Umstände zu einer unbilligen
Härte führen würde.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen:
- Die Anforderungen an die Dachbegrünung nach Absatz 1,
- Die Anforderungen an die technische Unmöglichkeit nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 2,
- Die Anforderungen an die wirtschaftliche Vertretbarkeit nach Absatz 3 Satz
1 Nummer 3,
- Die von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommenen Gebäude,
- Das Verfahren zum Nachweis der Pflichterfüllung,
- Weitere Ausnahmen und Erfüllungsmöglichkeiten für die Pflicht nach Absatz
1,
- Die Anforderungen an die Erfüllungsmöglichkeiten nach Absatz 2,
- Kriterien für die Annahme einer unbilligen Härte nach Absatz 3 Satz 2.
Die Landesregierung erlässt eine Rechtsverordnung zu den Nummern 1 bis 8
erstmals spätestens bis zum 30. Juni 2025. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht,
so lange keine Rechtsverordnung nach Satz 2 erlassen wurde.
Von Zeile 1072 bis 1073 einfügen:
ihre Grundstücke zu dulden, sofern nicht berechtigte und erhebliche Gründe dagegen sprechen.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anlagenbetreiber zu verpflichten, Anlagen in räumlicher Nähe, die nicht nur geringfügige Mengen erneuerbarer Wärme, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus erzeugen, auf Verlangen der Betreiber allgemeiner Wärmenetze unverzüglich und vorrangig zu diskriminierungsfreien Bedingungen an ihre Wärmeversorgungsnetze anzuschließen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 soll vorsehen, dass die Netzbetreiber die Kosten eines verpflichtenden Netzanschlusses als einmaligen Netzanschlussbeitrag tragen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 sollen ferner
Vorgaben für 1. die räumliche Nähe der Wärmeerzeugungsanlagen, die als geringfügig anzusehenden Wärmemengen und technische Voraussetzungen des Netzanschlusses,
2. den Inhalt diskriminierungsfreier Bedingungen für den Netzanschluss festlegen.
§ 19 Grundsätze des nachhaltigen Bauens
(1) Das Land wirkt darauf hin, dass Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im
Sinne des § 2 Absatz 1 Landesbauordnung so errichtet, geändert und
instandgehalten werden, dass die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt werden.
Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen
- zur Reduzierung des Flächenverbrauchs,
- zur Förderung des Klimaschutzes, insbesondere durch energieeffizientes
Bauen und eine Wärmeversorgung auf Grundlage erneuerbarer Energien,
- zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels,
- zur Schonung von Ressourcen einschließlich der Wiederverwendung von
Bauprodukten und Baustoffen,
- zur Verwendung kohlenstoffspeichernder oder sonstiger klimafreundlicher
Baustoffe, insbesondere von Baustoffen aus Paludikultur aus regionalem
Anbau,
- zum Schutz der Arten und
- zum Schutz oder zur Förderung der Biodiversität.
Dabei ist das Bauen im Bestand insbesondere durch Änderungen, Aufstockungen und
Sanierungen und die Nutzung sowie Umnutzung von Bestandsgebäuden dem Neubau nach
Möglichkeit vorzuziehen. Das Land berücksichtigt die Grundsätze nach Satz 1 bis
3 in allen Strategien, Programmen und Planungen.
(2) Das Land entwickelt im Rahmen des Klimaschutzplans gemäß § 5 Strategien und
Maßnahmen zur Umsetzung der Grundsätze nach Absatz 1. Hierzu sollen Hemmnisse,
die der Umsetzung der Grundsätze nach Absatz 1, insbesondere derjenigen nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und Nummer 5, entgegenstehen, beseitigt werden.
§ 20 Klimaneutraler Gebäudebestand
(1) Zur Erreichung der Ziele für den Gebäudesektor nach § 4 Absatz 3 Nummer 4
sollen sich Gebäudeeigentümer*innen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen
Möglichkeiten und persönlichen Verhältnisse bei der Bewirtschaftung und der
energetischen Sanierung von Gebäuden sowie bei der gebäudebezogenen Nutzung
erneuerbarer Energien an den Zielen dieses Gesetzes orientieren.
(2) Die zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 Satz 1 vom Land zu entwickelnden
Strategien im Rahmen des Klimaschutzmaßnahmenplans gemäß § 5 umfassen
insbesondere die zunehmende Deckung der Wärmeversorgung durch erneuerbare
Energien, Umwelt- und Abwärme, die ortsnahe Erzeugung und Speicherung von Wärme
und die kontinuierliche Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudebestandes.
Hierzu legt das Land insbesondere ein Programm zur energetischen Sanierung von
Gebäuden und Quartieren auf.
(3) Die Landesregierung baut zur Umsetzung der Ziele des Absatzes 1 umfassende,
landesweite, kostenfreie und niedrigschwellige zugängliche Beratungsangebote für
Bürger*innen und Gebäudeeigentümer*innen auf. Die Landesregierung berichtet im
Rahmen der Monitoringberichte nach § 6 Absatz 2 über den Stand des Aufbaus der
Beratungsangebote nach Satz 1 und über ihre Inanspruchnahme.
§ 21 Kommunale Wärmeplanung
(1) Abweichend von § 1 Satz 1 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur
Dekarbonisierung der Wärmenetze ist das Zieljahr der treibhausgasneutralen
Wärmeversorgung in Mecklenburg-Vorpommern das Jahr 2035.
(2) Alle Gemeinden sind verpflichtet, bis zu den in § 4 Absatz 2 des Gesetzes
für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze genannten Fristen
kommunale Wärmepläne nach Maßgabe des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur
Dekarbonisierung der Wärmenetze zu erstellen und erforderlichenfalls
fortzuschreiben. Die Pflicht nach Satz 1 kann von amtsangehörigen Gemeinden per
Beschluss der Gemeindevertretung auf das Amt übertragen werden.
(3) Planungsverantwortlich für die Umsetzung der Pflicht nach Absatz 2 in den
Gemeinden oder Ämtern ist jeweils die entsprechende zuständige
Gemeindeverwaltung des Gemeindegebietes. Die planungsverantwortliche Stelle nach
Satz 1 zeigt den Wärmeplan dem für Energie zuständigen Landesministerium
spätestens zu den in § 4 Absatz 2 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur
Dekarbonisierung der Wärmenetze genannten Fristen an. Nach Durchführung der
Eignungsprüfung nach § 14 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur
Dekarbonisierung der Wärmenetze auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet zeigen die
Gemeindeverwaltungen dem für Energie zuständigen Landesministerium unverzüglich
die Resultate der Eignungsprüfung an.
(4) Für Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10 000
Einwohner*innen gemeldet sind, ist ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen.
Gemeinden können die Wärmeplanung gemeinsam durchführen. Zu diesem Zweck können
die Rechte und Pflichten der planungsverantwortlichen Stelle übertragen werden.
(5) Die planungsverantwortlichen Stellen nach Absatz 3 Satz 1 beschließen den
Wärmeplan für die Gemeindegebiete innerhalb ihrer Zuständigkeit.
(6) Auf Grundlage der Überprüfung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes für die
Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze sollen die Wärmepläne nach
Absatz 1 spätestens alle fünf Jahre fortgeschrieben werden.
(7) Das für Energie zuständige Landesministerium trifft die Entscheidungen über
die Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als
Wasserstoffnetzausbaugebiete nach § 26 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur
Dekarbonisierung der Wärmenetze sowie über den Ausschluss von Teilgebieten für
ein Wasserstoffnetz nach § 22 Nummer 2 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur
Dekarbonisierung der Wärmenetze. Die Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder
Ausbau von Wärmenetzen in Gebieten, die sich auf Grundlage der von der
planungsverantwortlichen Stelle nach Absatz 3 Satz 3 durchgeführten
Eignungsprüfung nach Maßgabe von § 14 Absatz 2 des Gesetzes für die Wärmeplanung
und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für
eine Versorgung durch ein Wärmenetz eignen, soll unverzüglich nach dem Anzeigen
der Resultate der Eignungsprüfung nach Absatz 3 Satz 3 erfolgen.
(8) Das für Energie zuständige Landesministerium nimmt nach § 21 Nummer 5 die
Bewertung von Wärmeplänen für Gemeindegebiete mit mehr als 45 000
Einwohner*innen vor.
(9) Das für Energie zuständige Landesministerium führt eine Wasserstoff-
Vorabprüfung durch, die Auskunft über den künftigen Verlauf des Wasserstoff-
Kernnetzes und bestehende Planungen für Wasserstoff-Elektrolyseure gibt. Das für
Energie zuständige Landesministerium bewertet auf Grundlage der Ergebnisse der
Vorabprüfung nach Satz 1 die Eignung von Gemeindegebieten für die Versorgung
durch ein Wasserstoffnetz nach Maßgabe von § 14 Absatz 3 des Gesetzes für die
Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze. Die Ergebnisse der
Vorabprüfung nach Satz 1 und der Bewertung nach Satz 2 sind den
Gemeindeverwaltungen spätestens bis zum 31. Dezember 2025 zuzuleiten und im
Internet zu veröffentlichen. In Gebiete, die sich auf Grundlage der Bewertung
nach Satz 2 nach Maßgabe von § 14 Absatz 3 des Gesetzes für die Wärmeplanung und
zur Dekarbonisierung der Wärmenetze mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine
Versorgung durch ein Wasserstoffnetz eignen, entfällt die Eignungsprüfung nach §
14 Absatz 1 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der
Wärmenetze für die Versorgung durch ein Wasserstoffnetz.
(10) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu
treffen über
- vereinfachte Verfahren für die Wärmeplanung nach Maßgabe des Absatzes 4
Satz 1, des § 4 Absatz 3 sowie des § 22 des Gesetzes für die Wärmeplanung
und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze,
- gemeinsame Wärmeplanungen nach Absatz 4 Satz 2 sowie § 4 Absatz 3 des
Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze,
- Anforderungen an die Wärmepläne, die über die Vorgaben der Absätze 1, 2
und 6 hinausgehen,
- Art und Umfang finanzieller Zuwendungen an die planungsverantwortlichen
Stellen nach Absatz 3 Satz 1,
- weitere für die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung und des Gesetzes für
die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze zwingend
erforderliche Angaben.
Die Landesregierung erlässt eine Rechtsverordnung zu den Nummer 1 bis 5 erstmals
spätestens bis zum 30. Juni 2025.
§ 22 Wärmenetze
(1) Abweichend von den in § 29 Absatz 1 sowie § 31 Absatz 1 des
Wärmeplanungsgesetz genannten Anteilen an erneuerbarer Wärme, unvermeidbarer
Abwärme oder einer Kombination hieraus an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in
Wärmenetzen muss dieser Anteil für jedes Wärmenetz in Mecklenburg-Vorpommern ab
dem 31.12.2035 bei 100 Prozent liegen.
(2) Der rasche Aufbau und Ausbau von Wärmenetzen ist von überragendem
Landesinteresse und hat bei allen planerischen Abwägungen Vorrang.
Grundeigentümer sind dazu verpflichtet, die Führung von Leitungstrassen über
ihre Grundstücke zu dulden, sofern nicht berechtigte und erhebliche Gründe
dagegen sprechen.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anlagenbetreiber zu verpflichten, Anlagen in räumlicher Nähe, die nicht nur geringfügige Mengen erneuerbarer Wärme, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus erzeugen, auf Verlangen der Betreiber allgemeiner Wärmenetze unverzüglich und vorrangig zu diskriminierungsfreien Bedingungen an ihre Wärmeversorgungsnetze anzuschließen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 soll vorsehen, dass die Netzbetreiber die Kosten eines verpflichtenden Netzanschlusses als einmaligen Netzanschlussbeitrag tragen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 sollen ferner
Vorgaben für 1. die räumliche Nähe der Wärmeerzeugungsanlagen, die als geringfügig anzusehenden Wärmemengen und technische Voraussetzungen des Netzanschlusses,
2. den Inhalt diskriminierungsfreier Bedingungen für den Netzanschluss festlegen.
§ 23 Geothermie und Umweltwärme
(1) Die Landesregierung unterstützt die Erschließung und Nutzung der Potenziale
zur Wärmeerzeugung auf Grundlage erneuerbarer Energien, insbesondere der
mitteltiefen und tiefen Geothermie sowie die Nutzung von Umweltwärme.
(2) Die Landesregierung erarbeitet auf Grundlage der Ziele dieses Gesetzes eine
Strategie zur Beschleunigung der Erschließung und Nutzung der Potenziale der
Geothermie und Umweltwärme. Mit der Strategie nach Satz 1 sollen insbesondere
Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im
Zusammenhang mit dem Ausbau der Erschließung und der Nutzung der Geothermie und
Umweltwärme, zur Ausweitung hierzu erforderlicher Aktivitäten des geologischen
Landesdienstes zur systematischen geologischen Erkundung und
Datenbereitstellung, zur Absicherung des Fündigkeitsrisikos bei
Geothermiebohrungen und zur Einbindung der Geothermie und Umweltwärme in die
kommunalen Wärmepläne in Mecklenburg-Vorpommern, zur Ausweitung und
Unterstützung von Aktivitäten zur Erkundung, Evaluierung und Bereitstellung von
Daten zu Potentialen zur Nutzung von Umweltwärme sowie zur Schaffung
entsprechender Beratungsangebotes entwickelt werden. Die Landesregierung legt
dem Landtag die Strategie nach Satz 1 spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes vor. Dem Landtag ist über die Umsetzung der Strategie nach Satz
1 nach ihrer erstmaligen Vorlage nach Satz 3 jährlich zu berichten.
§ 24 Dachbegrünung
(1) Die Eigentümer*innen von Gebäuden in Gemeinden mit mehr als 10.000
Einwohner*innen, deren Baubeginn nach dem 31. Dezember 2025 liegt, haben zu
errichtende Dächer mit bis zu 20 Grad Dachneigung vollständig, dauerhaft,
struktur- und artenreich und mindestens extensiv zu begrünen. Dies gilt auch bei
wesentlichen Umbauten des Daches eines Gebäudes, die nach dem 31. Dezember 2025
begonnen wurden. Von den Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 ausgenommen sind
notwendige technische Anlagen, Dachaufbauten, Dachfenster und Flächen anderer
notwendiger Dachnutzungen sowie nutzbare Freibereiche auf den Dächern.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt ebenso als erfüllt,
- soweit das Gebäude mit einer Photovoltaikanlage nach § 15 betrieben wird
oder
- soweit alternative Begrünungen nachgewiesen oder hergestellt wurden.
Hierfür sind anstelle der Dachbegrünung je angefangene 20 m² nicht
hergestellter Dachbegrünung zusätzlich ein standortgerechter mittel- oder
großkroniger Laubbaum mit Bodenanschluss auf dem Baugrundstück
nachzuweisen oder zu pflanzen oder zusätzlich eine 10 m² große mit
Sträuchern begrünte Fläche mit Bodenanschluss auf dem Baugrundstück
nachzuweisen oder herzustellen. Bestehende standortgerechte Bäume oder mit
standortgerechten Sträuchern begrünte Flächen auf dem Baugrundstück werden
dabei angerechnet. Die Kompensation nach Satz 1 bis 3 kann nicht auf
Verpflichtungen aus anderen rechtlichen Vorgaben angerechnet werden.
(3) Die zuständige Behörde kann von den Pflichten nach Absatz 1 auf Antrag
teilweise oder vollständig befreien, soweit die Erfüllung der Pflichten
- anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,
- im Einzelfall technisch unmöglich ist oder
- wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
Auf Antrag kann ferner im Einzelfall von den Pflichten nach Absatz 1 befreit
werden, wenn ihre Erfüllung aufgrund besonderer Umstände zu einer unbilligen
Härte führen würde.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen:
- Die Anforderungen an die Dachbegrünung nach Absatz 1,
- Die Anforderungen an die technische Unmöglichkeit nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 2,
- Die Anforderungen an die wirtschaftliche Vertretbarkeit nach Absatz 3 Satz
1 Nummer 3,
- Die von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommenen Gebäude,
- Das Verfahren zum Nachweis der Pflichterfüllung,
- Weitere Ausnahmen und Erfüllungsmöglichkeiten für die Pflicht nach Absatz
1,
- Die Anforderungen an die Erfüllungsmöglichkeiten nach Absatz 2,
- Kriterien für die Annahme einer unbilligen Härte nach Absatz 3 Satz 2.
Die Landesregierung erlässt eine Rechtsverordnung zu den Nummern 1 bis 8
erstmals spätestens bis zum 30. Juni 2025. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht,
so lange keine Rechtsverordnung nach Satz 2 erlassen wurde.
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