Antrag: | Abschnitt 2 - Energiewende [Artikel 1 Klimaschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesklimaschutzgesetz – LKSG M-V)] |
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Antragsteller*in: | Bürger*innendialog Greifswald 10.10.2024 |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 08.11.2024, 14:23 |
Ä1 zu A3: Abschnitt 2 - Energiewende [Artikel 1 Klimaschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesklimaschutzgesetz – LKSG M-V)]
Antragstext
Von Zeile 732 bis 733 einfügen:
- Maßnahmen zum netzdienlichen flexiblen Verbrauch, insbesondere in Regionen mit deutlich mehr erneuerbarer Stromerzeugnungskapazität als Stromverbrauch oder zur Speicherung von Energie, den Neu- und Ausbau sowie die Steuerung entsprechender
§ 12 Klimaneutralität der Energiewirtschaft
(1) Der Primärenergiebedarf Mecklenburg-Vorpommerns soll bis zum Jahr 2030
bilanziell durch erneuerbare Energien gedeckt werden.
(2) Bis zum Jahr 2035 soll Mecklenburg-Vorpommern entsprechend seines
Flächenanteils an der Fläche der Bundesrepublik Deutschlands 6,5% des deutschen
Primärenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zur Verfügung stellen.
(3) Das Land wirkt darauf hin, dass in Mecklenburg-Vorpommern die
Energieerzeugung aus Steinkohle spätestens bis zum 30. April 2030 beendet wird.
§ 13 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien, der Speicherung von Energie
und des Netzausbaus
Folgende Maßnahmen liegen aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Erreichung
der in § 4 genannten Ziele im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der
öffentlichen Sicherheit:
- Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
erneuerbaren Energien im Sinne von § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes sowie den dazugehörigen Nebenanlagen,
- Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien sowie die
dazugehörigen Nebenanlagen,
- Maßnahmen zum netzdienlichen flexiblen Verbrauch, insbesondere in Regionen mit deutlich mehr erneuerbarer Stromerzeugnungskapazität als Stromverbrauch oder zur Speicherung von
Energie, den Neu- und Ausbau sowie die Steuerung entsprechender
Verbrauchs- und Speicherkapazitäten und deren Anbindung an Strom- und
Wärmenetze,
- Die Errichtung, der Betrieb und die Änderung der Stromverteiler- und -
übertragungsnetze und der für deren Betrieb notwendigen Anlagen, soweit
dies für die Errichtung und den Betrieb der in Nummer 1 bis 3 genannten
Anlagen, für den Ausbau der Elektromobilität und die Verteilung von
Energien erforderlich ist, sowie
- Maßnahmen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz.
Bis die Strom- bzw. Wärmeerzeugung in Mecklenburg-Vorpommern nahezu netto-
treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang
in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2
ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
§ 14 Wasserstoffstrategie
(1) Nach dem Jahr 2035 ist die Produktion von Wasserstoff auf der Grundlage von
Erdgas sowie dessen Nutzung unzulässig. Betriebsgenehmigungen für Anlagen zur
Produktion und Nutzung von Wasserstoff auf Grundlage von Erdgas sind nur unter
Berücksichtigung des Satzes 1 zu erteilen.
(2) Bis zum Jahr 2035 sollen in Mecklenburg-Vorpommern Kapazitäten zur
Wasserstoffelektrolyse mittels Strom aus erneuerbaren Energien mit einer
installierten Nennleistung von in Summe mindestens 6,8 Gigawatt realisiert
werden. Elektrolyseure zur Herstellung von Wasserstoff mittels Strom aus
erneuerbaren Energien mit einer Nennleistung von mindestens 50 MW sollen so
betrieben werden, dass die bei der Elektrolyse entstehende Abwärme in Wärmenetze
eingespeist werden kann.
(3) Im Zuge der Realisierung des Ausbaus gemäß Absatz 2 Satz 1 wirkt das Land
auf die Schaffung ausreichender Leitungs- und Speicherkapazitäten für
Wasserstoff, insbesondere zu dessen Untergrundspeicherung, in Mecklenburg-
Vorpommern hin.
(4) Das für Energie zuständige Ministerium erarbeitet auf Grundlage der Ziele
dieses Gesetzes und zur Umsetzung der Absätze 1 bis 3 eine Wasserstoffstrategie.
Die Landesregierung legt dem Landtag die Wasserstoffstrategie spätestens 6
Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vor. Dem Landtag ist über die
Umsetzung der Strategie nach Satz 1 nach ihrer erstmaligen Vorlage nach Satz 2
jährlich zu berichten.
§ 15 Photovoltaikanlagen auf Gebäuden
(1) Bei der Errichtung von Gebäuden, für die der Bauantrag nach dem 01.01.2026
gestellt wird, sind Photovoltaikanlagen auf mindestens 75 Prozent der
Nettodachfläche gemäß § 2 Absatz 3 zu installieren und zu betreiben.
(2) Bei der grundlegenden Dachsanierung gemäß § 2 Absatz 13 eines Gebäudes, die
nach dem 01.01.2028 begonnen wird, sind Photovoltaikanlagen auf mindestens 50
Prozent der Nettodachfläche gemäß § 2 Absatz 3 zu installieren und zu betreiben.
(3) Einem Neubau gemäß Absatz 1 steht der Ausbau oder Anbau gleich, sofern
hierdurch eine neue zur Solarnutzung geeignete Dachfläche von geeigneter
Mindestgröße entsteht. Bestehende Dachflächen werden nicht berücksichtigt.
(4) Die Pflicht nach Absatz 1 bis 3 wird auf die installierte Leistung der
Photovoltaikanlage begrenzt, für die die Anlagenbetreiberin bzw. der
Anlagenbetreiber einen gesetzlichen Anspruch auf die Vergütung nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151),
hat, ohne an Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung des
Zahlungsanspruchs teilnehmen zu müssen, die dem Zubauvolumen nach begrenzt sind.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf:
- Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50 Quadratmetern,
2. mit Reet, Stroh oder Holz bedeckte Dachflächen,
3. mit lichtdurchlässigem Material bedeckte Dachflächen,
4. fliegende Bauten.
(6) Die Pflicht nach Absatz 1 bis 3 gilt ebenso als erfüllt,
- soweit auf den Teilen der Gebäudehülle oder auf dem versiegelten
Grundstück, die für die Nutzung von solarer Energie geeignet sind, andere
Einrichtungen zur Erzeugung erneuerbarer Energie installiert werden, deren
installierte Leistung mindestens derjenigen einer Photovoltaikanlage nach
Absatz 1 bis 3 entspricht,
- soweit mehrere Hauptgebäude auf einem Grundstück vorhanden sind und
nachgewiesen werden kann, dass die Photovoltaikanlagen auf einem oder
mehreren der Gebäude zusammengefasst werden, wenn die installierte
Leistung mindestens derjenigen einer Photovoltaikanlage nach Absatz 1 bis
3 entspricht,
- soweit das Gebäude mit einer Dachbegrünung nach § 24 ausgestattet wurde.
(7) Von den Pflichten nach Absatz 1 bis 3 kann durch die zuständige Behörde im
Einzelfall auf Antrag teilweise oder vollständig befreit werden, soweit die
Erfüllung der Pflichten
- anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,
- im Einzelfall technisch unmöglich ist
- wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder
- im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand
oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.
(8) Zur Erfüllung einer Pflicht gemäß Absatz 1 bis 3 kann eine geeignete Fläche
an einen Dritten verpachtet werden. Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 6.
(9) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Zustimmung
des für Klimaschutz zuständigen Ausschusses festzulegen:
- Mindestanforderungen an eine grundlegende Dachsanierung,
- Die Anforderungen an die technische Unmöglichkeit nach Absatz 7 Satz 1
Nummer 2,
- Die Anforderungen an die wirtschaftliche Vertretbarkeit nach Absatz 7 Satz
1 Nummer 3,
- Die von den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ausgenommenen Gebäude,
- Das Verfahren zum Nachweis der Pflichterfüllung,
- Weitere Ausnahmen und Erfüllungsmöglichkeiten für die Pflichten nach den
Absätzen 1 bis 3,
- Die Anforderungen an die Erfüllungsmöglichkeiten nach Absatz 6,
- Kriterien für die Annahme einer unbilligen Härte nach Absatz 7 Nr. 4,
- Weitere für die Umsetzung der Pflicht zur Installation von
Photovoltaikanlagen zwingend erforderliche Angaben.
Die Landesregierung erlässt eine Rechtsverordnung zu den Nummern 1 bis 9
erstmals spätestens bis zum 30. Juni 2025. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht,
so lange keine Rechtsverordnung nach Satz 2 erlassen wurde. Eine
Rechtsverordnung regelt die Förderung für Photovoltaikanlagen, die die Ziele des
Absatz 1 bis 3 übererfüllen.
(10) Die Pflicht nach Absatz 1 bis 3 entfällt, sobald auf dem Hoheitsgebiet des
Landes Mecklenburg-Vorpommern Solaranlagen mit einer installierten Leistung von
mehr als 40 Gigawatt betrieben werden („Solardeckel“).
§ 16 Photovoltaikanlagen auf Stellplatzanlagen
(1) Beim Neubau einer offenen Stellplatzanlage mit mehr als 10 Stellplätzen für
Kraftfahrzeuge, der nach dem 01.01.2026 begonnen wird, hat der*die Eigentümer*in
über den für eine Nutzung der solaren Strahlungsenergie geeigneten
Stellplatzflächen eine Photovoltaikanlage zu installieren, deren Modulfläche
mindestens 40 Prozent der für die Nutzung der solaren Strahlungsenergie
geeigneten Stellplatzflächen beträgt. Einem Neubau gemäß Satz 1 steht der Ausbau
gleich, sofern hierdurch eine neue zur Solarnutzung geeignete Stellplatzfläche
mit mehr als 10 Stellplätzen entsteht. Bestehende Stellplatzflächen werden nicht
berücksichtigt. Verpflichtete können sich zur Erfüllung der Pflichten nach den
Sätzen 1 und 2 Dritter bedienen.
(2) Die Pflicht gemäß Absatz 1 gilt nicht bei Stellplatzflächen, die unmittelbar
entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind oder sofern sich in
bis zu 100 m Entfernung zur äußeren Umgrenzung der Stellplatzanlage kein
Netzanschlusspunkt befindet.
(3) Zur Erfüllung einer Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage gemäß
Absatz 1 kann ersatzweise eine Photovoltaikanlage auf der Dachfläche oder auf
anderen Flächen der Gebäudehülle eines gleichzeitig mit der Stellplatzanlage neu
errichteten Gebäudes in unmittelbarer räumlicher Umgebung der neuen
Stellplatzanlage installiert und der hierdurch in Anspruch genommene
Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerechnet werden. Dies gilt nicht,
soweit Flächen in Anspruch genommen werden sollen, die für die Erfüllung der
Pflichten gemäß § 15 benötigt werden.
(4) Zur Erfüllung einer Pflicht gemäß Absatz 1 kann eine geeignete Fläche auch
an einen Dritten verpachtet werden. Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 3.
(5) Von den Pflichten nach Absatz 1 kann durch die zuständige Behörde im
Einzelfall auf Antrag teilweise oder vollständig befreit werden, soweit die
Erfüllung der Pflichten
- anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht,
- im Einzelfall technisch unmöglich ist,
- wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder
- im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand
oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Zustimmung
des für Klimaschutz zuständigen Ausschusses festzulegen:
- Die Mindestanforderungen an eine für eine Nutzung von solarer
Strahlungsenergie geeignete offene Stellplatzanlage,
- Die Anforderungen an die technische Unmöglichkeit nach Absatz 5 Satz 1
Nummer 2,
- Die Anforderungen an die wirtschaftliche Vertretbarkeit nach Absatz 5 Satz
1 Nummer 3,
- Die von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommenen Stellplatzanlagen,
- Das Verfahren zum Nachweis der Pflichterfüllung,
- Kriterien für die Annahme einer unbilligen Härte nach Absatz 5 Nr. 4,
- Weitere für die Umsetzung der Pflicht zur Installation von
Photovoltaikanlagen zwingend erforderliche Angaben.
Die Landesregierung erlässt eine Rechtsverordnung zu den Nummern 1 bis 7
erstmals spätestens bis zum 30. Juni 2025. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht,
so lange keine Rechtsverordnung nach Satz 2 erlassen wurde.
(7) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt, sobald auf dem Hoheitsgebiet des Landes
Mecklenburg-Vorpommern Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr
als 40 Gigawatt betrieben werden („Solardeckel“).
§ 17 Photovoltaik an Verkehrswegen in Baulast des Landes sowie an Verkehrswegen
der Schieneninfrastruktur
(1) Beim Neu- und Ausbau und bei der Ertüchtigung von Anlagen der
Straßenbauverwaltung in Baulast des Landes, bei denen ein eigener Energiebedarf
vorliegt, sind grundsätzlich Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung vorzusehen,
solange diese die Belange der Sicherheit nicht gefährden.
(2) Beim Neubau von Verkehrsinfrastrukturen im Schienenbereich sind
Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung zu installieren, soweit die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs auf diesen Verkehrsinfrastrukturen dadurch nicht
beeinträchtigt wird. Die §§ 24, 24a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27.
Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, ber. 1994 S. 2439), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147, 4151) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. Soweit
Planentwürfe, die in Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren
eingebracht werden, nicht auf mindestens 30 Prozent der hiernach zulässigen und
baulich geeigneten Flächen Photovoltaikanlagen vorsehen, haben die einschlägigen
Träger öffentlicher Belange die Zustimmung zu versagen.
(3) Die nicht betriebsnotwendigen Flächen bestehender Verkehrswege in Baulast
des Landes sollen systematisch auf ihre Geeignetheit zur Installation von
Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung und deren Wirtschaftlichkeit geprüft
werden. Bestehende Verkehrsinfrastrukturen im Schienenbereich sind auf ihre
Eignung zur Installation von Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung zu prüfen
und geeignete Verkehrswege in Baulast des Landes entsprechend mit
Photovoltaikanlagen auszustatten.
(4) Das für Verkehr zuständige Ministerium berichtet bis zum 31. Dezember 2025
dem Landtag über die Fortschritte bei der Umsetzung der Regelung und legt
geeignete Verbesserungsvorschläge vor.
(5) Die Pflicht nach Absatz 1 bis 3 entfällt, sobald auf dem Hoheitsgebiet des
Landes Mecklenburg-Vorpommern Solaranlagen mit einer installierten Leistung von
mehr als 40 Gigawatt betrieben werden („Solardeckel“).
§ 18 Freiflächenphotovoltaik
(1) Bis zum Jahr 2035 sollen in Mecklenburg-Vorpommern
Freiflächenphotovoltaikanlagen auf einer Fläche von 23.000 Hektar installiert
sein. Auf das Ziel nach Satz 1 sind auch Flächen anzurechnen, die für eine
Nutzung durch Freiflächenphotovoltaikanlagen ausgewiesen sind oder für die eine
Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen vorliegt. Sofern
alternative Anlagentypen, insbesondere solche mit größeren Modulabständen sowie
Agriphotovoltaikanlagen, gewählt werden, kommen deren Grundflächen nur anteilig
zur Anrechnung. Die anzurechnende Fläche ergibt sich entsprechend einer
klassischen Anlage mit vergleichbarem Jahresstromertrag bzw. vergleichbarer
installierter Leistung. Das Nähere regelt das für Landwirtschaft zuständige
Ministerium durch eine Rechtsverordnung.
(2) Die Planung von Freiflächenphotovoltaikanlagen zur Erreichung des Ziels nach
Absatz 1 Satz 1 soll für bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen bevorzugt
erfolgen auf
- kohlenstoffreichen Böden, für die die Möglichkeit der Wiedervernässung
besteht und nur sofern die Errichtung von Freiflächenphotovoltaik der
Wiedervernässung nicht entgegensteht,
- Böden mit einer bodenkundlichen Feuchtestufe kleiner als 3 oder größer als
8, die eine besondere Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz nicht
aufweisen,
- altlastenverdächtigen Flächen sowie
- Ackerflächen mit einer mindestens hohen potenziellen Erosionsgefährdung
durch Wasser oder Wind.
Auf Böden mit einer Grünland- und Ackerzahl von 35 oder mehr, die nicht zugleich
Böden im Sinne des Satzes 2 Nr. 2 oder 3 sind, sollen Freiflächenanlagen mit
Ausnahme von Agriphotovoltaikanlagen und mit Ausnahme von Solarthermieanlagen
wegen der besonderen Bedeutung dieser Böden für die Sicherung der
landwirtschaftlichen Nahrungsproduktion nicht geplant werden.
Von Zeile 732 bis 733 einfügen:
- Maßnahmen zum netzdienlichen flexiblen Verbrauch, insbesondere in Regionen mit deutlich mehr erneuerbarer Stromerzeugnungskapazität als Stromverbrauch oder zur Speicherung von Energie, den Neu- und Ausbau sowie die Steuerung entsprechender
§ 12 Klimaneutralität der Energiewirtschaft
(1) Der Primärenergiebedarf Mecklenburg-Vorpommerns soll bis zum Jahr 2030
bilanziell durch erneuerbare Energien gedeckt werden.
(2) Bis zum Jahr 2035 soll Mecklenburg-Vorpommern entsprechend seines
Flächenanteils an der Fläche der Bundesrepublik Deutschlands 6,5% des deutschen
Primärenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zur Verfügung stellen.
(3) Das Land wirkt darauf hin, dass in Mecklenburg-Vorpommern die
Energieerzeugung aus Steinkohle spätestens bis zum 30. April 2030 beendet wird.
§ 13 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien, der Speicherung von Energie
und des Netzausbaus
Folgende Maßnahmen liegen aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Erreichung
der in § 4 genannten Ziele im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der
öffentlichen Sicherheit:
- Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
erneuerbaren Energien im Sinne von § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes sowie den dazugehörigen Nebenanlagen,
- Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien sowie die
dazugehörigen Nebenanlagen,
- Maßnahmen zum netzdienlichen flexiblen Verbrauch, insbesondere in Regionen mit deutlich mehr erneuerbarer Stromerzeugnungskapazität als Stromverbrauch oder zur Speicherung von
Energie, den Neu- und Ausbau sowie die Steuerung entsprechender
Verbrauchs- und Speicherkapazitäten und deren Anbindung an Strom- und
Wärmenetze,
- Die Errichtung, der Betrieb und die Änderung der Stromverteiler- und -
übertragungsnetze und der für deren Betrieb notwendigen Anlagen, soweit
dies für die Errichtung und den Betrieb der in Nummer 1 bis 3 genannten
Anlagen, für den Ausbau der Elektromobilität und die Verteilung von
Energien erforderlich ist, sowie
- Maßnahmen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz.
Bis die Strom- bzw. Wärmeerzeugung in Mecklenburg-Vorpommern nahezu netto-
treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang
in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2
ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
§ 14 Wasserstoffstrategie
(1) Nach dem Jahr 2035 ist die Produktion von Wasserstoff auf der Grundlage von
Erdgas sowie dessen Nutzung unzulässig. Betriebsgenehmigungen für Anlagen zur
Produktion und Nutzung von Wasserstoff auf Grundlage von Erdgas sind nur unter
Berücksichtigung des Satzes 1 zu erteilen.
(2) Bis zum Jahr 2035 sollen in Mecklenburg-Vorpommern Kapazitäten zur
Wasserstoffelektrolyse mittels Strom aus erneuerbaren Energien mit einer
installierten Nennleistung von in Summe mindestens 6,8 Gigawatt realisiert
werden. Elektrolyseure zur Herstellung von Wasserstoff mittels Strom aus
erneuerbaren Energien mit einer Nennleistung von mindestens 50 MW sollen so
betrieben werden, dass die bei der Elektrolyse entstehende Abwärme in Wärmenetze
eingespeist werden kann.
(3) Im Zuge der Realisierung des Ausbaus gemäß Absatz 2 Satz 1 wirkt das Land
auf die Schaffung ausreichender Leitungs- und Speicherkapazitäten für
Wasserstoff, insbesondere zu dessen Untergrundspeicherung, in Mecklenburg-
Vorpommern hin.
(4) Das für Energie zuständige Ministerium erarbeitet auf Grundlage der Ziele
dieses Gesetzes und zur Umsetzung der Absätze 1 bis 3 eine Wasserstoffstrategie.
Die Landesregierung legt dem Landtag die Wasserstoffstrategie spätestens 6
Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vor. Dem Landtag ist über die
Umsetzung der Strategie nach Satz 1 nach ihrer erstmaligen Vorlage nach Satz 2
jährlich zu berichten.
§ 15 Photovoltaikanlagen auf Gebäuden
(1) Bei der Errichtung von Gebäuden, für die der Bauantrag nach dem 01.01.2026
gestellt wird, sind Photovoltaikanlagen auf mindestens 75 Prozent der
Nettodachfläche gemäß § 2 Absatz 3 zu installieren und zu betreiben.
(2) Bei der grundlegenden Dachsanierung gemäß § 2 Absatz 13 eines Gebäudes, die
nach dem 01.01.2028 begonnen wird, sind Photovoltaikanlagen auf mindestens 50
Prozent der Nettodachfläche gemäß § 2 Absatz 3 zu installieren und zu betreiben.
(3) Einem Neubau gemäß Absatz 1 steht der Ausbau oder Anbau gleich, sofern
hierdurch eine neue zur Solarnutzung geeignete Dachfläche von geeigneter
Mindestgröße entsteht. Bestehende Dachflächen werden nicht berücksichtigt.
(4) Die Pflicht nach Absatz 1 bis 3 wird auf die installierte Leistung der
Photovoltaikanlage begrenzt, für die die Anlagenbetreiberin bzw. der
Anlagenbetreiber einen gesetzlichen Anspruch auf die Vergütung nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151),
hat, ohne an Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung des
Zahlungsanspruchs teilnehmen zu müssen, die dem Zubauvolumen nach begrenzt sind.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf:
- Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50 Quadratmetern,
2. mit Reet, Stroh oder Holz bedeckte Dachflächen,
3. mit lichtdurchlässigem Material bedeckte Dachflächen,
4. fliegende Bauten.
(6) Die Pflicht nach Absatz 1 bis 3 gilt ebenso als erfüllt,
- soweit auf den Teilen der Gebäudehülle oder auf dem versiegelten
Grundstück, die für die Nutzung von solarer Energie geeignet sind, andere
Einrichtungen zur Erzeugung erneuerbarer Energie installiert werden, deren
installierte Leistung mindestens derjenigen einer Photovoltaikanlage nach
Absatz 1 bis 3 entspricht,
- soweit mehrere Hauptgebäude auf einem Grundstück vorhanden sind und
nachgewiesen werden kann, dass die Photovoltaikanlagen auf einem oder
mehreren der Gebäude zusammengefasst werden, wenn die installierte
Leistung mindestens derjenigen einer Photovoltaikanlage nach Absatz 1 bis
3 entspricht,
- soweit das Gebäude mit einer Dachbegrünung nach § 24 ausgestattet wurde.
(7) Von den Pflichten nach Absatz 1 bis 3 kann durch die zuständige Behörde im
Einzelfall auf Antrag teilweise oder vollständig befreit werden, soweit die
Erfüllung der Pflichten
- anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,
- im Einzelfall technisch unmöglich ist
- wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder
- im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand
oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.
(8) Zur Erfüllung einer Pflicht gemäß Absatz 1 bis 3 kann eine geeignete Fläche
an einen Dritten verpachtet werden. Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 6.
(9) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Zustimmung
des für Klimaschutz zuständigen Ausschusses festzulegen:
- Mindestanforderungen an eine grundlegende Dachsanierung,
- Die Anforderungen an die technische Unmöglichkeit nach Absatz 7 Satz 1
Nummer 2,
- Die Anforderungen an die wirtschaftliche Vertretbarkeit nach Absatz 7 Satz
1 Nummer 3,
- Die von den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ausgenommenen Gebäude,
- Das Verfahren zum Nachweis der Pflichterfüllung,
- Weitere Ausnahmen und Erfüllungsmöglichkeiten für die Pflichten nach den
Absätzen 1 bis 3,
- Die Anforderungen an die Erfüllungsmöglichkeiten nach Absatz 6,
- Kriterien für die Annahme einer unbilligen Härte nach Absatz 7 Nr. 4,
- Weitere für die Umsetzung der Pflicht zur Installation von
Photovoltaikanlagen zwingend erforderliche Angaben.
Die Landesregierung erlässt eine Rechtsverordnung zu den Nummern 1 bis 9
erstmals spätestens bis zum 30. Juni 2025. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht,
so lange keine Rechtsverordnung nach Satz 2 erlassen wurde. Eine
Rechtsverordnung regelt die Förderung für Photovoltaikanlagen, die die Ziele des
Absatz 1 bis 3 übererfüllen.
(10) Die Pflicht nach Absatz 1 bis 3 entfällt, sobald auf dem Hoheitsgebiet des
Landes Mecklenburg-Vorpommern Solaranlagen mit einer installierten Leistung von
mehr als 40 Gigawatt betrieben werden („Solardeckel“).
§ 16 Photovoltaikanlagen auf Stellplatzanlagen
(1) Beim Neubau einer offenen Stellplatzanlage mit mehr als 10 Stellplätzen für
Kraftfahrzeuge, der nach dem 01.01.2026 begonnen wird, hat der*die Eigentümer*in
über den für eine Nutzung der solaren Strahlungsenergie geeigneten
Stellplatzflächen eine Photovoltaikanlage zu installieren, deren Modulfläche
mindestens 40 Prozent der für die Nutzung der solaren Strahlungsenergie
geeigneten Stellplatzflächen beträgt. Einem Neubau gemäß Satz 1 steht der Ausbau
gleich, sofern hierdurch eine neue zur Solarnutzung geeignete Stellplatzfläche
mit mehr als 10 Stellplätzen entsteht. Bestehende Stellplatzflächen werden nicht
berücksichtigt. Verpflichtete können sich zur Erfüllung der Pflichten nach den
Sätzen 1 und 2 Dritter bedienen.
(2) Die Pflicht gemäß Absatz 1 gilt nicht bei Stellplatzflächen, die unmittelbar
entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind oder sofern sich in
bis zu 100 m Entfernung zur äußeren Umgrenzung der Stellplatzanlage kein
Netzanschlusspunkt befindet.
(3) Zur Erfüllung einer Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage gemäß
Absatz 1 kann ersatzweise eine Photovoltaikanlage auf der Dachfläche oder auf
anderen Flächen der Gebäudehülle eines gleichzeitig mit der Stellplatzanlage neu
errichteten Gebäudes in unmittelbarer räumlicher Umgebung der neuen
Stellplatzanlage installiert und der hierdurch in Anspruch genommene
Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerechnet werden. Dies gilt nicht,
soweit Flächen in Anspruch genommen werden sollen, die für die Erfüllung der
Pflichten gemäß § 15 benötigt werden.
(4) Zur Erfüllung einer Pflicht gemäß Absatz 1 kann eine geeignete Fläche auch
an einen Dritten verpachtet werden. Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 3.
(5) Von den Pflichten nach Absatz 1 kann durch die zuständige Behörde im
Einzelfall auf Antrag teilweise oder vollständig befreit werden, soweit die
Erfüllung der Pflichten
- anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht,
- im Einzelfall technisch unmöglich ist,
- wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder
- im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand
oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Zustimmung
des für Klimaschutz zuständigen Ausschusses festzulegen:
- Die Mindestanforderungen an eine für eine Nutzung von solarer
Strahlungsenergie geeignete offene Stellplatzanlage,
- Die Anforderungen an die technische Unmöglichkeit nach Absatz 5 Satz 1
Nummer 2,
- Die Anforderungen an die wirtschaftliche Vertretbarkeit nach Absatz 5 Satz
1 Nummer 3,
- Die von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommenen Stellplatzanlagen,
- Das Verfahren zum Nachweis der Pflichterfüllung,
- Kriterien für die Annahme einer unbilligen Härte nach Absatz 5 Nr. 4,
- Weitere für die Umsetzung der Pflicht zur Installation von
Photovoltaikanlagen zwingend erforderliche Angaben.
Die Landesregierung erlässt eine Rechtsverordnung zu den Nummern 1 bis 7
erstmals spätestens bis zum 30. Juni 2025. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht,
so lange keine Rechtsverordnung nach Satz 2 erlassen wurde.
(7) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt, sobald auf dem Hoheitsgebiet des Landes
Mecklenburg-Vorpommern Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr
als 40 Gigawatt betrieben werden („Solardeckel“).
§ 17 Photovoltaik an Verkehrswegen in Baulast des Landes sowie an Verkehrswegen
der Schieneninfrastruktur
(1) Beim Neu- und Ausbau und bei der Ertüchtigung von Anlagen der
Straßenbauverwaltung in Baulast des Landes, bei denen ein eigener Energiebedarf
vorliegt, sind grundsätzlich Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung vorzusehen,
solange diese die Belange der Sicherheit nicht gefährden.
(2) Beim Neubau von Verkehrsinfrastrukturen im Schienenbereich sind
Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung zu installieren, soweit die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs auf diesen Verkehrsinfrastrukturen dadurch nicht
beeinträchtigt wird. Die §§ 24, 24a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27.
Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, ber. 1994 S. 2439), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147, 4151) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. Soweit
Planentwürfe, die in Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren
eingebracht werden, nicht auf mindestens 30 Prozent der hiernach zulässigen und
baulich geeigneten Flächen Photovoltaikanlagen vorsehen, haben die einschlägigen
Träger öffentlicher Belange die Zustimmung zu versagen.
(3) Die nicht betriebsnotwendigen Flächen bestehender Verkehrswege in Baulast
des Landes sollen systematisch auf ihre Geeignetheit zur Installation von
Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung und deren Wirtschaftlichkeit geprüft
werden. Bestehende Verkehrsinfrastrukturen im Schienenbereich sind auf ihre
Eignung zur Installation von Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung zu prüfen
und geeignete Verkehrswege in Baulast des Landes entsprechend mit
Photovoltaikanlagen auszustatten.
(4) Das für Verkehr zuständige Ministerium berichtet bis zum 31. Dezember 2025
dem Landtag über die Fortschritte bei der Umsetzung der Regelung und legt
geeignete Verbesserungsvorschläge vor.
(5) Die Pflicht nach Absatz 1 bis 3 entfällt, sobald auf dem Hoheitsgebiet des
Landes Mecklenburg-Vorpommern Solaranlagen mit einer installierten Leistung von
mehr als 40 Gigawatt betrieben werden („Solardeckel“).
§ 18 Freiflächenphotovoltaik
(1) Bis zum Jahr 2035 sollen in Mecklenburg-Vorpommern
Freiflächenphotovoltaikanlagen auf einer Fläche von 23.000 Hektar installiert
sein. Auf das Ziel nach Satz 1 sind auch Flächen anzurechnen, die für eine
Nutzung durch Freiflächenphotovoltaikanlagen ausgewiesen sind oder für die eine
Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen vorliegt. Sofern
alternative Anlagentypen, insbesondere solche mit größeren Modulabständen sowie
Agriphotovoltaikanlagen, gewählt werden, kommen deren Grundflächen nur anteilig
zur Anrechnung. Die anzurechnende Fläche ergibt sich entsprechend einer
klassischen Anlage mit vergleichbarem Jahresstromertrag bzw. vergleichbarer
installierter Leistung. Das Nähere regelt das für Landwirtschaft zuständige
Ministerium durch eine Rechtsverordnung.
(2) Die Planung von Freiflächenphotovoltaikanlagen zur Erreichung des Ziels nach
Absatz 1 Satz 1 soll für bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen bevorzugt
erfolgen auf
- kohlenstoffreichen Böden, für die die Möglichkeit der Wiedervernässung
besteht und nur sofern die Errichtung von Freiflächenphotovoltaik der
Wiedervernässung nicht entgegensteht,
- Böden mit einer bodenkundlichen Feuchtestufe kleiner als 3 oder größer als
8, die eine besondere Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz nicht
aufweisen,
- altlastenverdächtigen Flächen sowie
- Ackerflächen mit einer mindestens hohen potenziellen Erosionsgefährdung
durch Wasser oder Wind.
Auf Böden mit einer Grünland- und Ackerzahl von 35 oder mehr, die nicht zugleich
Böden im Sinne des Satzes 2 Nr. 2 oder 3 sind, sollen Freiflächenanlagen mit
Ausnahme von Agriphotovoltaikanlagen und mit Ausnahme von Solarthermieanlagen
wegen der besonderen Bedeutung dieser Böden für die Sicherung der
landwirtschaftlichen Nahrungsproduktion nicht geplant werden.
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