Antrag: | Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften, Klimaschutzziele, Monitoring, Klimaschutzprogramm [Artikel 1 Klimaschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesklimaschutzgesetz – LKSG M-V)] |
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Antragsteller*in: | Bürger*innendialog Greifswald 10.10.2024 |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 08.11.2024, 14:13 |
Ä1 zu A2: Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften, Klimaschutzziele, Monitoring, Klimaschutzprogramm [Artikel 1 Klimaschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesklimaschutzgesetz – LKSG M-V)]
Antragstext
Von Zeile 643 bis 646:
stellt die Landesregierung fachbezogene Fortbildungen und Unterrichtsmaterial für alle Schulformen und Stufen bereit.
(4)Die Landesregierung und die jeweils zuständigen Ministerien fördern die Aus- und Fortbildung von Fachkräften in den klimarelevanten Gewerken, insbeosndere in ländlichen Regionen.
(4)(5) Die Landesregierung und die jeweils zuständigen Ministerien stellen Informationen zum Zweck dieses Gesetzes sowie seinen Zielsetzungen, Strategien,
§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz bezweckt den Schutz des Klimas und die Anpassung an die
unvermeidbaren Folgen des Klimawandels in Mecklenburg-Vorpommern, indem hierzu
Ziele festgelegt und notwendige Umsetzungsinstrumente auf sozial gerechte Art
und Weise geschaffen werden. Das Gesetz zielt darauf ab,
- im Rahmen der internationalen, europäischen und nationalen
Klimaschutzziele einen angemessenen und wirksamen Beitrag zum Klimaschutz,
insbesondere zur Sicherung der Erreichung der Ziele des Übereinkommens von
Paris vom 12. Dezember 2015, durch Reduzierung der Treibhausgasemissionen
hin zur Netto-Treibhausgasneutralität zu leisten und zugleich zu einer
nachhaltigen und solidarischen Energie-, Wärme- und Verkehrswende
beizutragen sowie
- für die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels zu sorgen
und die sozial-ökologische Transformation in eine klimaresiliente
Gesellschaft zu unterstützen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Treibhausgase und Treibhausgasemissionen im Sinne dieses Gesetzes sind
Treibhausgase und Treibhausgasemissionen im Sinne des § 2 Nummer 1 und 2 des
Bundes-Klimaschutzgesetzes, die in Mecklenburg-Vorpommern entstehen.
(2) Bruttodachfläche im Sinne dieses Gesetzes ist die gesamte Dachfläche, die
ein Gebäude überdeckt, einschließlich eines Dachüberstands ohne Dachrinne;
besteht die Dachfläche aus mehreren Teilen, ist die Bruttodachfläche die
Gesamtfläche aller Teildachflächen.
(3) Nettodachfläche im Sinne dieses Gesetzes ist die Bruttodachfläche abzüglich
der Flächenanteile von Dachaufbauten, Dachfenstern, anderer notwendiger
Dachnutzungen und der nach Norden ausgerichteten Flächenanteile des Daches mit
Neigung über 10 Grad.
(4) Freiflächenphotovoltaikanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
Solarenergieanlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die
nicht auf, an oder in einem Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen, die
vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie errichtet worden sind, angebracht sind.
(5) Agriphotovoltaikanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
Freiflächenphotovoltaikanlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten
Fläche so errichtet werden, dass auch nach ihrer Errichtung eine
landwirtschaftliche Bewirtschaftung einschließlich einer maschinellen
Bewirtschaftung auf mindestens 85 Prozent der Fläche weiterhin möglich ist.
(6) Lokal emissionsfreie Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind
Kraftfahrzeuge, die bedingt durch ihre Antriebsart beim Betrieb tatsächlich kein
Kohlenstoffdioxid, kein Kohlenmonoxid und keine Stickoxide ausstoßen.
(7) On-Demand-Dienste im Sinne dieses Gesetzes sind Verkehre, die auf Bestellung
und nicht nach einem festen Fahrplan und Linienweg fahren.
(8) Wirtschaftsverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die Ortsveränderung von
Personen oder Gütern, die mit geschäftlicher Zielsetzung erfolgt;
Wirtschaftsverkehr umfasst sowohl den Personenwirtschaftsverkehr als auch den
Güterverkehr zwischen Wirtschaftseinheiten; Personenwirtschaftsverkehr
beinhaltet alle regelmäßigen beruflichen Wege, die von Erwerbstätigen als Teil
ihrer Berufstätigkeit zurückgelegt werden, zum Beispiel Wege von
Handwerker*innen oder Pflegediensten im Rahmen der Ausübung ihrer
Dienstleistung; der Weg von Beschäftigten zur Arbeit gehört nicht zum
Wirtschaftsverkehr.
(9) Die öffentliche Hand im Sinne dieses Gesetzes ist:
- das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie jede aufgrund eines
Landesgesetzes eingerichtete Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von
Religionsgemeinschaften und
- jede Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des
Privatrechts, wenn an ihr eine Person gemäß Nummer 1 allein oder mehrere
Personen gemäß Nummer 1 zusammen unmittelbar oder mittelbar
a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzen,
b) über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen oder
- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder
Aufsichtsorgans bestellen können.
(10) Liegenschaften des Landes im Sinne dieses Gesetzes sind alle bebauten und
unbebauten Grundstücke im Eigentum des Landes Mecklenburg-Vorpommern, unabhängig
davon, von welcher staatlichen Stelle des Landes sie verwaltet werden. Als
Liegenschaften des Landes gelten auch Grundstücke Dritter, die zugunsten des
Landes mit einem grundstücksgleichen Recht, insbesondere einem Erbbaurecht,
belastet sind, sowie Bauwerke des Landes, die auf fremden Grundstücken liegen
oder errichtet werden.
(11) Wiedervernässung eines Moores im Sinne dieses Gesetzes ist die vollständige
Einstellung der Entwässerung des Torfkörpers des Moores durch die vollständige
Einstellung des Betriebs sowie, falls hierzu erforderlich, den Rückbau der
hierzu betriebenen oder errichteten Anlagen sowie das anschließende Ergreifen
von Maßnahmen mit dem Ziel, dass im Torfkörper im Sommerhalbjahr (1. April bis
30. September) ein mittlerer Wasserstand von 10 cm unter Flur oder höher und
zugleich Mindestwasserstände von 10 cm unter Flur im Winterhalbjahr (1. Oktober
bis 31. März) und von Mindestwasserstände von 30 cm unter Flur im Sommerhalbjahr
erreicht werden. Zudem müssen die Wiedervernässungs- und die Anlagenplanung
darauf abzielen, dass sich wieder moortypische Vegetation etablieren kann.
(12) Unter Wärme im Sinne dieses Gesetzes werden Wärme und Kälte für Raumheizung
oder -kühlung, Erzeugung von Warmwasser sowie Prozesswärme und -kühlung
zusammengefasst.
(13) Grundlegende Dachsanierung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Baumaßnahme,
bei der die Abdichtung oder die Eindeckung eines Dachs vollständig erneuert
wird. Gleiches gilt auch bei einer Wiederverwendung von Baustoffen. Ausgenommen
sind Baumaßnahmen, die ausschließlich zur Behebung kurzfristig eingetretener
Schäden vorgenommen werden.
(14) Humus im Sinne dieses Gesetzes ist die Gesamtheit der abgestorbenen
organischen Substanz im Boden.
(15) Bebaute Moorflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Moorkörper, auf denen
Siedlungen oder Straßen errichtet wurden.
(16) Wegeanteil (Modal Split) bezeichnet die Verteilung der von Personen im
Alltagsverkehr zurückgelegten Wege auf die einzelnen Verkehrsträger, angegeben
in Prozent. Pro Weg werden alle genutzten Verkehrsmittel erhoben, nicht jedoch
der Zeitanteil und der Entfernungsanteil, der pro Weg auf die verschiedenen
Verkehrsträger entfällt.
§ 3 Klimarangfolge
Bei dem Schutz des Klimas soll folgende Rangfolge in absteigender Reihe
eingehalten werden:
- Vermeiden von Treibhausgasemissionen,
- Verringern von Treibhausgasemissionen,
- Versenken nicht oder mit verhältnismäßigem Aufwand nicht zu vermeidender
oder zu verringernder Treibhausgase.
§ 4 Klimaschutzziele
(1) Die jährlichen Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zu den
Gesamtemissionen des Jahres 1990 schrittweise reduziert, um bis zum 31. Dezember
2035 die Netto-Treibhausgasneutralität des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu
erreichen. Nach 2035 sind in Mecklenburg-Vorpommern verursachte
Treibhausgasemissionen nur zulässig, soweit sie in gleicher Menge durch
natürliche und technische Senken in Mecklenburg-Vorpommern abgebaut werden. Im
Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 erfolgt bis zum 31. Dezember
2025 eine Minderung um mindestens 66 Prozent und bis zum 31. Dezember 2030 eine
Minderung um mindestens 90 Prozent.
(2) Zur Erreichung der Klimaschutzziele für Mecklenburg-Vorpommern und zur
Steigerung der Klimaresilienz tragen natürliche Kohlenstoffspeicher wie Moore,
Wälder, humusreiche Böden, Grünland und Seegraswiesen über ihre Speicher- und
Senkenleistung bei. Daher sollen natürliche Kohlenstoffspeicher im Land sowie in
den Küsten- und Binnengewässern erhalten, geschützt und aufgebaut werden; das
Land fördert vorrangig ihren Aufbau, außerdem ihren Erhalt und Schutz im Rahmen
der verfügbaren Haushaltsmittel. Klimarelevant sind Maßnahmen hierbei allerdings
nur, wenn sie über Jahrzehnte beziehungsweise möglichst dauerhaft gesichert
sind.
(3) Zur Erreichung der Klimaschutzziele für den 31. Dezember 2025, den 31.
Dezember 2030 und den 31. Dezember 2035 nach Absatz 1 werden in Anlage 1 für die
nachstehenden Sektoren Ziele für die bilanziellen, maximal pro Jahr in
Mecklenburg-Vorpommern zu emittierenden Treibhausgasbudgets festgelegt:
- Energiewirtschaft,
- Industrie,
- Verkehr,
- Gebäude,
- Landwirtschaft,
- Abfallwirtschaft und Sonstiges sowie
- Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft.
Die Einhaltung des jeweiligen Sektorziels liegt in der Verantwortung des für den
jeweiligen Sektor federführend verantwortlichen Ministeriums. Die Zuständigkeit
für die Umsetzung einzelner sektoraler Maßnahmen kann gemäß Geschäftsverteilung
auch bei anderen Ministerien als dem federführend verantwortlichen Ressort
liegen. Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Landesregierung bleibt
unberührt.
§ 5 Klimaschutzmaßnahmenplan
(1) Die Landesregierung erstellt unter Einbindung der Öffentlichkeit einen
Klimaschutzplan, der Strategien und Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach § 4
beschreibt.
(2) Der Klimaschutzplan nach Absatz 1 ist erstmalig sechs Monate nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Landesregierung zu beschließen und jeweils
innerhalb eines Jahres nach Konstituierung des Landtages auf Basis der Berichte
nach § 6 Absatz 2 und Absatz 3 weiterzuentwickeln. Er soll insbesondere folgende
Bestandteile enthalten:
- jährliche Sektorziele zur Reduktion der Treibhausgasemissionen in den in §
4 Absatz 3 genannten Sektoren,
- Strategien und Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele nach § 4 und
der Sektorziele nach Nummer 1 sowie zur Sicherung und zum Ausbau der
Treibhausgassenken und insbesondere zur Wiedervernässung und Renaturierung
von Mooren sowie dem Erhalt intakter Moorböden,
- Strategien und Maßnahmen zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des
Klimawandels auf Grundlage der Klimaanpassungsstrategie nach § 41,
- Strategien und Maßnahmen zur schrittweisen Erreichung des Ziels der
treibhausgasneutralen Landesverwaltung nach § 32 und einer klimaneutralen
Mobilität der Landesverwaltung nach § 35, die die Hochschulen sowie alle
Behörden des Landes und sonstige Landeseinrichtungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit, soweit sie der unmittelbaren Organisationsgewalt des
Landes unterliegen, binden; in begründeten Ausnahmefällen kann die
Landesregierung Organisationseinheiten vom Anwendungsbereich der
Strategien und Maßnahmen ausschließen sowie
- Aussagen zur jeweiligen Finanzierung und Zuständigkeit innerhalb der
Landesregierung zur Umsetzung der Strategien und Maßnahmen nach Nummer 2,
3 und 4.
(3) Der Klimaschutzmaßnahmenplan nach Absatz 1 ist dem Landtag zur
Beschlussfassung vorzulegen. Satz 1 gilt auch für wesentliche Änderungen des
Klimaschutzmaßnahmenplans sowie für die Weiterentwicklung des
Klimaschutzmaßnahmenplans auf Basis der Berichte nach § 6 Absatz 2 und Absatz 3
entsprechend.
(4) Bei der Erstellung und Weiterentwicklung des Klimaschutzmaßnahmenplans nach
Absatz 1 sind die Wirkungsbeiträge und Wechselwirkungen durch
Klimaschutzmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Union zu berücksichtigen.
§ 6 Monitoring
(1) Die Landesregierung richtet ein dauerhaftes Monitoring ein, insbesondere zur
Überprüfung
- der Umsetzung dieses Gesetzes mit Blick auf das Erreichen der Ziele nach §
4 sowie der Ziele des Klimaschutzmaßnahmenplans nach § 5 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1,
- der Umsetzung des Klimaschutzmaßnahmenplans nach § 5 Absatz 1
einschließlich des Umsetzungsstandes und der quantifizierbaren Wirkungen
der einzelnen Strategien und Maßnahmen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 bis 4,
- der Umsetzung der Finanzierung der Strategien und Maßnahmen des
Klimaschutzmaßnahmenplans gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 5.
(2) Zuständig für die Durchführung des Monitorings ist das für Klimaschutz
zuständige Landesministerium. Es hat die Ergebnisse zu bewerten und in einem
Monitoringbericht zusammenzufassen. Der Monitoringbericht ist nach Beschluss des
Klimaschutzplans durch den Landtag entsprechend § 5 Absatz 1, 2 und 3 mitsamt
der Stellungnahme des Klimasachverständigenrates entsprechend § 7 Absatz 1 Satz
1 Nummer 1 jeweils alle zwei Jahre vorzulegen.
(3) Die sektorspezifische Emissionsentwicklung ist nebst entsprechenden
Projektionen in einem jährlichen Emissionsbericht darzustellen. Im
Emissionsbericht nach Satz 1 sind ebenso die Entwicklung von Verbrauch und
Erzeugung von Energie, Strom und Wärme, die Entwicklung von Emissionen sowie Art
und Höhe des Strom- und Wärmeverbrauchs der Landesverwaltung sowie die
Entwicklung wesentlicher Folgen des Klimawandels für Mecklenburg-Vorpommern
nebst entsprechenden Projektionen darzustellen.
(4) Die Landesregierung leitet dem Landtag den Monitoringbericht nach Absatz 2
zur Kenntnisnahme zu. Die Landesregierung leitet dem Landtag den
Emissionsbericht nach Absatz 3 spätestens 6 Monate nach dem 31. Dezember des
Berichtsjahres zur Kenntnisnahme zu. Die Berichte sind in der Folge im Internet
zu veröffentlichen.
(5) Ist aus dem Monitoringbericht gemäß Absatz 2, insbesondere aus der
Stellungnahme des Sachverständigenrates gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1, erkennbar,
dass die Ziele nach § 4 oder die nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 festgelegte
Gesamtmenge an Kohlendioxidemissionen voraussichtlich überschritten wird oder im
letzten Berichtsjahr überschritten wurde, beschließt die Landesregierung auf
Vorlage des für Klimaschutz zuständigen Landesministeriums innerhalb von drei
Monaten nach Vorlage des Monitoringberichts gemäß Absatz 2 Satz 3 ein
Sofortprogramm mit erweiterten Maßnahmen zur Zielerreichung. Hierzu legen die
für Klimaschutz zuständigen und die für die Verfolgung der jeweiligen
Sektorziele verantwortlichen Landesministerien Vorschläge vor.
§ 7 Klimasachverständigenrat
(1) Die Landesregierung beruft einen Rat von Sachverständigen, der die
Landesregierung und den Landtag sektorübergreifend zu Klimaschutz, Klimawandel
und Klimaanpassung berät (Klimasachverständigenrat). Der Beratungsauftrag
umfasst insbesondere
- die Mitwirkung im Rahmen des Monitorings, insbesondere durch die Abgabe
einer Stellungnahme zur Entwicklung der klima- und energiepolitischen
Rahmenbedingungen, zum Stand der Zielerreichung in den einzelnen Sektoren,
zum konkreten Einfluss der Landesebene auf die Zielerreichung sowie
erforderlichenfalls Vorschläge für zusätzliche Klimaschutzmaßnahmen mit
einer Einschätzung ihrer Wirksamkeit,
- die Weiterentwicklung der Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen sowie die
Entwicklung von Sofortprogrammen gemäß § 6 Absatz 5,
- die Beratung der Landesregierung bei der Umsetzung der Klimaschutzziele
und des Klimaschutzplans.
Auf Verlangen der Landesregierung oder aufgrund eines Beschlusses des Landtags
erstattet der Klimasachverständigenrat Sondergutachten. Unabhängig davon ist der
Klimasachverständigenrat in den Grenzen seines Auftrags und im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel berechtigt, gegenüber der Landesregierung und dem
Landtag Stellungnahmen und Berichte aufgrund eigenen Entschlusses abzugeben.
(2) Stellungnahmen nach Absatz 1 Nr. 1, die nach dem 01.01.2032 verfasst werden,
beinhalten Eckpunkte für einen Emissionspfad und Maßnahmen nach Erreichen der
Ziele gemäß § 4 für die Jahre 2035 bis 2050.
(3) Die Landesregierung nimmt zur Stellungnahme des Klimasachverständigenrats
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ihrerseits binnen drei Monaten gegenüber dem
Landtag Stellung.
(4) Alle öffentlichen Stellen in Mecklenburg-Vorpommern sind dazu verpflichtet,
dem Klimasachverständigenrat die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Absatz 1
erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständigenrat ist
befugt, die Daten im Sinne des Satzes 1 im zur Wahrnehmung seiner Aufgaben
erforderlichen Umfang zu verarbeiten.
(5) Der Klimasachverständigenrat ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach
diesem Gesetz unabhängig. Er besteht aus 5 Mitgliedern, die erstmals spätestens
sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und dann jeweils zur Mitte der
Legislaturperiode berufen werden; den Vorsitz und dessen Stellvertretung
bestimmt der Klimasachverständigenrat jeweils durch geheime Wahl einer Person
aus seiner Mitte. Seine Mitglieder weisen sich durch eine mehrjährige
eigenständige wissenschaftliche Betätigung samt Publikation auf dem Gebiet der
Klimaforschung oder verwandter Gebiete aus.Eine erneute Berufung in den Klima-
Sachverständigenrat ist einmal zulässig.
(6) Der Klimasachverständigenrat tritt in einem Kalenderjahr mindestens bei drei
Gelegenheiten zusammen. Er gibt sich im Einvernehmen mit dem für Klimaschutz
zuständigen Ministerium eine Geschäftsordnung.
(7) Zur Regelung der pauschalen Aufwandsentschädigung, des Sitzungsgelds, der
Reisekostenerstattung, der Geschäftsstelle und ihrer aufgabengerechten
Personalausstattung, der Verschwiegenheit, der freiwilligen und der
unfreiwilligen Aufgabe der Mitgliedschaft einschließlich Nachbesetzung sowie der
sonstigen organisatorischen Angelegenheiten erlässt das für Klimaschutz
zuständige Ministerium eine Verwaltungsvorschrift.
§ 8 Allgemeine Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
(1) Die öffentliche Hand hat im Rahmen ihrer Tätigkeiten allgemein vorbildhaft
und unter Berücksichtigung der Klimarangfolge nach § 3 zur Erreichung der Zwecke
und Ziele dieses Gesetzes beizutragen. Dies gilt, sofern die Organisation der
Aufgabenerledigung nicht abschließend durch Bundesrecht geregelt ist oder eine
gemeinsame Umsetzung von Maßnahmen durch das Land mit dem Bund oder der
Europäischen Union vorgesehen ist.
(2) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen die Vorbildfunktion in eigener
Verantwortung. Sie betreiben Klimaschutz und Klimaanpassung auch bei einem
Tätigwerden innerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge. Das Land unterstützt die
Gemeinden und Landkreise bei Klimaschutz und Klimaanpassung.
(3) Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt sowie jede kreisangehörige Stadt,
jedes Amt und jede amtsfreie Gemeinde ist verpflichtet, bis zum 31. Januar 2027
Klimaschutzkonzepte für die eigene Verwaltung unter Mitwirkung der jeweiligen
Koordinator*innen für kommunalen Klimaschutz nach § 39 zu erstellen, zu
beschließen und anschließend alle 5 Jahre fortzuschreiben. Das
Klimaschutzkonzept entspricht mindestens den inhaltlichen Anforderungen an ein
integriertes Klimaschutzkonzept gemäß „Technischer Annex der Kommunalrichtlinie:
Inhaltliche und technische Mindestanforderungen“ vom 22. November 2021 in der
jeweils gültigen Fassung. Die Landkreise, Ämter sowie amts- und kreisfreien
Städte und Gemeinden übermitteln die Klimaschutzkonzepte elektronisch nach Satz
1 dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium.
§ 9 Allgemeine Verpflichtung zum Klimaschutz; Erziehung, Bildung, Information
(1) Jede Person soll nach ihren Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des
Klimaschutzes und der Klimaanpassung unter Berücksichtigung der Klimarangfolge
nach § 3 beitragen.
(2) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Klimaschutzes und der
Klimaanpassung ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Die staatlichen,
kommunalen und privaten Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger sollen
nach ihren Möglichkeiten über Ursachen und Bedeutung des Klimawandels sowie die
Aufgaben von Klimaschutz und Klimaanpassung aufklären und das Bewusstsein für
einen sparsamen Umgang mit natürlichen Ressourcen und Energie fördern.
(3) Themen nach Absatz 2 Satz 2 sind angemessen und fächerübergreifend in den
Lehrplänen der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen zu verankern. Hierzu
stellt die Landesregierung fachbezogene Fortbildungen und Unterrichtsmaterial
für alle Schulformen und Stufen bereit.
(4)Die Landesregierung und die jeweils zuständigen Ministerien fördern die Aus- und Fortbildung von Fachkräften in den klimarelevanten Gewerken, insbeosndere in ländlichen Regionen.
(4)(5) Die Landesregierung und die jeweils zuständigen Ministerien stellen
Informationen zum Zweck dieses Gesetzes sowie seinen Zielsetzungen, Strategien,
Maßnahmen und Instrumenten sowie deren Umsetzungsstand in gebündelter Form
einfach zugänglich, transparent und verständlich bereit.
§ 10 Klimaberücksichtigungsgebot
(1) Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und
Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung
festgelegten Ziele zu berücksichtigen.
(2) Bei der Erstellung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen durch die
Landesregierung sind die Auswirkungen der geplanten Regelungen auf die
Erreichung der Klimaziele nach § 4 zu ermitteln und durch Abwägung mit den
Zwecken der geplanten Regelungen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.
Hierzu sind, soweit mit angemessenem Aufwand möglich, die
Treibhausgaseinsparungen und -emissionen zu ermitteln, die sich im Fall der
Umsetzung der geplanten Regelungen ergeben würden. Die nach den Sätzen 1 und 2
ermittelten Auswirkungen und die Ergebnisse der Abwägung sind in der Begründung
des Entwurfs darzustellen.
§ 11 Förderprogramme
(1) Die Förderprogramme des Landes sollen die Erreichung der Ziele dieses
Gesetzes unterstützen und sind bei erstmaligem Erlass, bei Fortschreibung oder
Änderung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Zweck dieses Gesetzes und den zu seiner
Erfüllung beschlossenen Zielen vom fachlich zuständigen Ministerium zu prüfen.
Hierzu sind, soweit mit angemessenem Aufwand möglich, insbesondere die
Treibhausgaseinsparungen und -emissionen zu ermitteln, die sich im Fall der
Umsetzung der geplanten Förderprogramme ergeben würden. Das Ergebnis der Prüfung
ist aktenkundig zu machen. Die Sätze 1 bis 5 gelten für Zuwendungen des Landes,
die nicht aufgrund einer Förderrichtlinie gewährt werden sollen, entsprechend.
Die Einzelheiten regelt die Landesregierung in einer Verwaltungsvorschrift
insbesondere zu Art, Umfang und Verfahren der Prüfung.
(2) Die Förderprogramme des Landes für den kommunalen Hochbau sollen den
Grundsätzen des nachhaltigen Bauens nach § 19 Absatz 1 Rechnung tragen. Darüber
hinaus sollen die Förderprogramme des Landes für den Hochbau den Grundsätzen des
nachhaltigen Bauens nach § 19 Absatz 1 grundsätzlich Rechnung tragen. Wer sich
um eine Förderung gemäß Satz 1 und 2 bewirbt, hat die Prüfung der Grundsätze des
nachhaltigen Bauens nachzuweisen. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschriften
für den jeweiligen Zuwendungsbereich geregelt.
(3) Förderprogramme und sonstige Zuwendungen des Landes zur Produktion und
Nutzung von Wasserstoff sind derart auszugestalten, dass sie die Produktion und
Nutzung von Wasserstoff, der auf Grundlage von Elektrolyse mittels Stroms aus
erneuerbaren Energien erzeugt wird, zum Gegenstand haben. Die Einzelheiten
regelt die Landesregierung in einer Verwaltungsvorschrift.
(4) Förderprogramme und sonstige Zuwendungen des Landes im Bereich der
Landwirtschaft sind derart auszugestalten, dass ihre Inanspruchnahme die weitere
Entwässerung von Mooren ausschließt. Förderprogramme und sonstige Zuwendungen
des Landes im Bereich der Landwirtschaft sollen ab 2030 nach Möglichkeit auf
einen Ausbau der ökologischen Landwirtschaft und die Einhaltung der Grundsätze
nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 hinwirken. Die Gewährung von Zuwendungen durch
das Land für die Bewirtschaftung von Moorflächen erfolgt ab dem Jahr 2030 nur,
sofern sich der Wasserstand der bewirtschafteten Fläche im Jahresmittel nicht
mehr als 30 Zentimeter unter Flurhöhe befindet. Die Gewährung von Zuwendungen
durch das Land für die Bewirtschaftung von Moorflächen erfolgt ab dem Jahr 2035
nur, sofern sich der Wasserstand der bewirtschafteten Fläche im Jahresmittel
nicht mehr als 10 cm unter Flurhöhe befindet.
(5) Bei der Gewährung von Zuwendungen für die Beschaffung von Fahrzeugen,
insbesondere von Fahrzeugen für den öffentlichen Personennahverkehr, ist das
Land verpflichtet, die Beschaffung von emissionsfreien Fahrzeugen und Fahrzeuge
mit Antrieben auf der Grundlage erneuerbarer Energien besonders zu unterstützen.
Bis zum Jahr 2030 soll das Land im Rahmen der Ausgestaltung der Förderung den
Anteil emissionsfreier Fahrzeuge und den Anteil der Fahrzeuge mit Antrieben auf
der Grundlage erneuerbarer Energien an den je Kalenderjahr insgesamt geförderten
Fahrzeugen kontinuierlich erhöhen. Ab dem Jahr 2030 soll das Land ausschließlich
die Beschaffung emissionsfreier Fahrzeuge und von Fahrzeugen mit Antrieben auf
der Grundlage erneuerbarer Energien fördern. Dabei ist der technologische
Fortschritt zu berücksichtigen.
(6) Die Förderprogramme des Landes sollen spätestens bis zum Jahr 2030 so
ausgestaltet werden, dass sie nettotreibhausgasneutral sind. Die Landesregierung
evaluiert im Jahr 2027 den Stand der Umsetzung dieser Zielsetzung.
Von Zeile 643 bis 646:
stellt die Landesregierung fachbezogene Fortbildungen und Unterrichtsmaterial für alle Schulformen und Stufen bereit.
(4)Die Landesregierung und die jeweils zuständigen Ministerien fördern die Aus- und Fortbildung von Fachkräften in den klimarelevanten Gewerken, insbeosndere in ländlichen Regionen.
(4)(5) Die Landesregierung und die jeweils zuständigen Ministerien stellen Informationen zum Zweck dieses Gesetzes sowie seinen Zielsetzungen, Strategien,
§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz bezweckt den Schutz des Klimas und die Anpassung an die
unvermeidbaren Folgen des Klimawandels in Mecklenburg-Vorpommern, indem hierzu
Ziele festgelegt und notwendige Umsetzungsinstrumente auf sozial gerechte Art
und Weise geschaffen werden. Das Gesetz zielt darauf ab,
- im Rahmen der internationalen, europäischen und nationalen
Klimaschutzziele einen angemessenen und wirksamen Beitrag zum Klimaschutz,
insbesondere zur Sicherung der Erreichung der Ziele des Übereinkommens von
Paris vom 12. Dezember 2015, durch Reduzierung der Treibhausgasemissionen
hin zur Netto-Treibhausgasneutralität zu leisten und zugleich zu einer
nachhaltigen und solidarischen Energie-, Wärme- und Verkehrswende
beizutragen sowie
- für die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels zu sorgen
und die sozial-ökologische Transformation in eine klimaresiliente
Gesellschaft zu unterstützen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Treibhausgase und Treibhausgasemissionen im Sinne dieses Gesetzes sind
Treibhausgase und Treibhausgasemissionen im Sinne des § 2 Nummer 1 und 2 des
Bundes-Klimaschutzgesetzes, die in Mecklenburg-Vorpommern entstehen.
(2) Bruttodachfläche im Sinne dieses Gesetzes ist die gesamte Dachfläche, die
ein Gebäude überdeckt, einschließlich eines Dachüberstands ohne Dachrinne;
besteht die Dachfläche aus mehreren Teilen, ist die Bruttodachfläche die
Gesamtfläche aller Teildachflächen.
(3) Nettodachfläche im Sinne dieses Gesetzes ist die Bruttodachfläche abzüglich
der Flächenanteile von Dachaufbauten, Dachfenstern, anderer notwendiger
Dachnutzungen und der nach Norden ausgerichteten Flächenanteile des Daches mit
Neigung über 10 Grad.
(4) Freiflächenphotovoltaikanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
Solarenergieanlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die
nicht auf, an oder in einem Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen, die
vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie errichtet worden sind, angebracht sind.
(5) Agriphotovoltaikanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
Freiflächenphotovoltaikanlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten
Fläche so errichtet werden, dass auch nach ihrer Errichtung eine
landwirtschaftliche Bewirtschaftung einschließlich einer maschinellen
Bewirtschaftung auf mindestens 85 Prozent der Fläche weiterhin möglich ist.
(6) Lokal emissionsfreie Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind
Kraftfahrzeuge, die bedingt durch ihre Antriebsart beim Betrieb tatsächlich kein
Kohlenstoffdioxid, kein Kohlenmonoxid und keine Stickoxide ausstoßen.
(7) On-Demand-Dienste im Sinne dieses Gesetzes sind Verkehre, die auf Bestellung
und nicht nach einem festen Fahrplan und Linienweg fahren.
(8) Wirtschaftsverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die Ortsveränderung von
Personen oder Gütern, die mit geschäftlicher Zielsetzung erfolgt;
Wirtschaftsverkehr umfasst sowohl den Personenwirtschaftsverkehr als auch den
Güterverkehr zwischen Wirtschaftseinheiten; Personenwirtschaftsverkehr
beinhaltet alle regelmäßigen beruflichen Wege, die von Erwerbstätigen als Teil
ihrer Berufstätigkeit zurückgelegt werden, zum Beispiel Wege von
Handwerker*innen oder Pflegediensten im Rahmen der Ausübung ihrer
Dienstleistung; der Weg von Beschäftigten zur Arbeit gehört nicht zum
Wirtschaftsverkehr.
(9) Die öffentliche Hand im Sinne dieses Gesetzes ist:
- das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie jede aufgrund eines
Landesgesetzes eingerichtete Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von
Religionsgemeinschaften und
- jede Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des
Privatrechts, wenn an ihr eine Person gemäß Nummer 1 allein oder mehrere
Personen gemäß Nummer 1 zusammen unmittelbar oder mittelbar
a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzen,
b) über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen oder
- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder
Aufsichtsorgans bestellen können.
(10) Liegenschaften des Landes im Sinne dieses Gesetzes sind alle bebauten und
unbebauten Grundstücke im Eigentum des Landes Mecklenburg-Vorpommern, unabhängig
davon, von welcher staatlichen Stelle des Landes sie verwaltet werden. Als
Liegenschaften des Landes gelten auch Grundstücke Dritter, die zugunsten des
Landes mit einem grundstücksgleichen Recht, insbesondere einem Erbbaurecht,
belastet sind, sowie Bauwerke des Landes, die auf fremden Grundstücken liegen
oder errichtet werden.
(11) Wiedervernässung eines Moores im Sinne dieses Gesetzes ist die vollständige
Einstellung der Entwässerung des Torfkörpers des Moores durch die vollständige
Einstellung des Betriebs sowie, falls hierzu erforderlich, den Rückbau der
hierzu betriebenen oder errichteten Anlagen sowie das anschließende Ergreifen
von Maßnahmen mit dem Ziel, dass im Torfkörper im Sommerhalbjahr (1. April bis
30. September) ein mittlerer Wasserstand von 10 cm unter Flur oder höher und
zugleich Mindestwasserstände von 10 cm unter Flur im Winterhalbjahr (1. Oktober
bis 31. März) und von Mindestwasserstände von 30 cm unter Flur im Sommerhalbjahr
erreicht werden. Zudem müssen die Wiedervernässungs- und die Anlagenplanung
darauf abzielen, dass sich wieder moortypische Vegetation etablieren kann.
(12) Unter Wärme im Sinne dieses Gesetzes werden Wärme und Kälte für Raumheizung
oder -kühlung, Erzeugung von Warmwasser sowie Prozesswärme und -kühlung
zusammengefasst.
(13) Grundlegende Dachsanierung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Baumaßnahme,
bei der die Abdichtung oder die Eindeckung eines Dachs vollständig erneuert
wird. Gleiches gilt auch bei einer Wiederverwendung von Baustoffen. Ausgenommen
sind Baumaßnahmen, die ausschließlich zur Behebung kurzfristig eingetretener
Schäden vorgenommen werden.
(14) Humus im Sinne dieses Gesetzes ist die Gesamtheit der abgestorbenen
organischen Substanz im Boden.
(15) Bebaute Moorflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Moorkörper, auf denen
Siedlungen oder Straßen errichtet wurden.
(16) Wegeanteil (Modal Split) bezeichnet die Verteilung der von Personen im
Alltagsverkehr zurückgelegten Wege auf die einzelnen Verkehrsträger, angegeben
in Prozent. Pro Weg werden alle genutzten Verkehrsmittel erhoben, nicht jedoch
der Zeitanteil und der Entfernungsanteil, der pro Weg auf die verschiedenen
Verkehrsträger entfällt.
§ 3 Klimarangfolge
Bei dem Schutz des Klimas soll folgende Rangfolge in absteigender Reihe
eingehalten werden:
- Vermeiden von Treibhausgasemissionen,
- Verringern von Treibhausgasemissionen,
- Versenken nicht oder mit verhältnismäßigem Aufwand nicht zu vermeidender
oder zu verringernder Treibhausgase.
§ 4 Klimaschutzziele
(1) Die jährlichen Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zu den
Gesamtemissionen des Jahres 1990 schrittweise reduziert, um bis zum 31. Dezember
2035 die Netto-Treibhausgasneutralität des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu
erreichen. Nach 2035 sind in Mecklenburg-Vorpommern verursachte
Treibhausgasemissionen nur zulässig, soweit sie in gleicher Menge durch
natürliche und technische Senken in Mecklenburg-Vorpommern abgebaut werden. Im
Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 erfolgt bis zum 31. Dezember
2025 eine Minderung um mindestens 66 Prozent und bis zum 31. Dezember 2030 eine
Minderung um mindestens 90 Prozent.
(2) Zur Erreichung der Klimaschutzziele für Mecklenburg-Vorpommern und zur
Steigerung der Klimaresilienz tragen natürliche Kohlenstoffspeicher wie Moore,
Wälder, humusreiche Böden, Grünland und Seegraswiesen über ihre Speicher- und
Senkenleistung bei. Daher sollen natürliche Kohlenstoffspeicher im Land sowie in
den Küsten- und Binnengewässern erhalten, geschützt und aufgebaut werden; das
Land fördert vorrangig ihren Aufbau, außerdem ihren Erhalt und Schutz im Rahmen
der verfügbaren Haushaltsmittel. Klimarelevant sind Maßnahmen hierbei allerdings
nur, wenn sie über Jahrzehnte beziehungsweise möglichst dauerhaft gesichert
sind.
(3) Zur Erreichung der Klimaschutzziele für den 31. Dezember 2025, den 31.
Dezember 2030 und den 31. Dezember 2035 nach Absatz 1 werden in Anlage 1 für die
nachstehenden Sektoren Ziele für die bilanziellen, maximal pro Jahr in
Mecklenburg-Vorpommern zu emittierenden Treibhausgasbudgets festgelegt:
- Energiewirtschaft,
- Industrie,
- Verkehr,
- Gebäude,
- Landwirtschaft,
- Abfallwirtschaft und Sonstiges sowie
- Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft.
Die Einhaltung des jeweiligen Sektorziels liegt in der Verantwortung des für den
jeweiligen Sektor federführend verantwortlichen Ministeriums. Die Zuständigkeit
für die Umsetzung einzelner sektoraler Maßnahmen kann gemäß Geschäftsverteilung
auch bei anderen Ministerien als dem federführend verantwortlichen Ressort
liegen. Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Landesregierung bleibt
unberührt.
§ 5 Klimaschutzmaßnahmenplan
(1) Die Landesregierung erstellt unter Einbindung der Öffentlichkeit einen
Klimaschutzplan, der Strategien und Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach § 4
beschreibt.
(2) Der Klimaschutzplan nach Absatz 1 ist erstmalig sechs Monate nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Landesregierung zu beschließen und jeweils
innerhalb eines Jahres nach Konstituierung des Landtages auf Basis der Berichte
nach § 6 Absatz 2 und Absatz 3 weiterzuentwickeln. Er soll insbesondere folgende
Bestandteile enthalten:
- jährliche Sektorziele zur Reduktion der Treibhausgasemissionen in den in §
4 Absatz 3 genannten Sektoren,
- Strategien und Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele nach § 4 und
der Sektorziele nach Nummer 1 sowie zur Sicherung und zum Ausbau der
Treibhausgassenken und insbesondere zur Wiedervernässung und Renaturierung
von Mooren sowie dem Erhalt intakter Moorböden,
- Strategien und Maßnahmen zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des
Klimawandels auf Grundlage der Klimaanpassungsstrategie nach § 41,
- Strategien und Maßnahmen zur schrittweisen Erreichung des Ziels der
treibhausgasneutralen Landesverwaltung nach § 32 und einer klimaneutralen
Mobilität der Landesverwaltung nach § 35, die die Hochschulen sowie alle
Behörden des Landes und sonstige Landeseinrichtungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit, soweit sie der unmittelbaren Organisationsgewalt des
Landes unterliegen, binden; in begründeten Ausnahmefällen kann die
Landesregierung Organisationseinheiten vom Anwendungsbereich der
Strategien und Maßnahmen ausschließen sowie
- Aussagen zur jeweiligen Finanzierung und Zuständigkeit innerhalb der
Landesregierung zur Umsetzung der Strategien und Maßnahmen nach Nummer 2,
3 und 4.
(3) Der Klimaschutzmaßnahmenplan nach Absatz 1 ist dem Landtag zur
Beschlussfassung vorzulegen. Satz 1 gilt auch für wesentliche Änderungen des
Klimaschutzmaßnahmenplans sowie für die Weiterentwicklung des
Klimaschutzmaßnahmenplans auf Basis der Berichte nach § 6 Absatz 2 und Absatz 3
entsprechend.
(4) Bei der Erstellung und Weiterentwicklung des Klimaschutzmaßnahmenplans nach
Absatz 1 sind die Wirkungsbeiträge und Wechselwirkungen durch
Klimaschutzmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Union zu berücksichtigen.
§ 6 Monitoring
(1) Die Landesregierung richtet ein dauerhaftes Monitoring ein, insbesondere zur
Überprüfung
- der Umsetzung dieses Gesetzes mit Blick auf das Erreichen der Ziele nach §
4 sowie der Ziele des Klimaschutzmaßnahmenplans nach § 5 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1,
- der Umsetzung des Klimaschutzmaßnahmenplans nach § 5 Absatz 1
einschließlich des Umsetzungsstandes und der quantifizierbaren Wirkungen
der einzelnen Strategien und Maßnahmen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 bis 4,
- der Umsetzung der Finanzierung der Strategien und Maßnahmen des
Klimaschutzmaßnahmenplans gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 5.
(2) Zuständig für die Durchführung des Monitorings ist das für Klimaschutz
zuständige Landesministerium. Es hat die Ergebnisse zu bewerten und in einem
Monitoringbericht zusammenzufassen. Der Monitoringbericht ist nach Beschluss des
Klimaschutzplans durch den Landtag entsprechend § 5 Absatz 1, 2 und 3 mitsamt
der Stellungnahme des Klimasachverständigenrates entsprechend § 7 Absatz 1 Satz
1 Nummer 1 jeweils alle zwei Jahre vorzulegen.
(3) Die sektorspezifische Emissionsentwicklung ist nebst entsprechenden
Projektionen in einem jährlichen Emissionsbericht darzustellen. Im
Emissionsbericht nach Satz 1 sind ebenso die Entwicklung von Verbrauch und
Erzeugung von Energie, Strom und Wärme, die Entwicklung von Emissionen sowie Art
und Höhe des Strom- und Wärmeverbrauchs der Landesverwaltung sowie die
Entwicklung wesentlicher Folgen des Klimawandels für Mecklenburg-Vorpommern
nebst entsprechenden Projektionen darzustellen.
(4) Die Landesregierung leitet dem Landtag den Monitoringbericht nach Absatz 2
zur Kenntnisnahme zu. Die Landesregierung leitet dem Landtag den
Emissionsbericht nach Absatz 3 spätestens 6 Monate nach dem 31. Dezember des
Berichtsjahres zur Kenntnisnahme zu. Die Berichte sind in der Folge im Internet
zu veröffentlichen.
(5) Ist aus dem Monitoringbericht gemäß Absatz 2, insbesondere aus der
Stellungnahme des Sachverständigenrates gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1, erkennbar,
dass die Ziele nach § 4 oder die nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 festgelegte
Gesamtmenge an Kohlendioxidemissionen voraussichtlich überschritten wird oder im
letzten Berichtsjahr überschritten wurde, beschließt die Landesregierung auf
Vorlage des für Klimaschutz zuständigen Landesministeriums innerhalb von drei
Monaten nach Vorlage des Monitoringberichts gemäß Absatz 2 Satz 3 ein
Sofortprogramm mit erweiterten Maßnahmen zur Zielerreichung. Hierzu legen die
für Klimaschutz zuständigen und die für die Verfolgung der jeweiligen
Sektorziele verantwortlichen Landesministerien Vorschläge vor.
§ 7 Klimasachverständigenrat
(1) Die Landesregierung beruft einen Rat von Sachverständigen, der die
Landesregierung und den Landtag sektorübergreifend zu Klimaschutz, Klimawandel
und Klimaanpassung berät (Klimasachverständigenrat). Der Beratungsauftrag
umfasst insbesondere
- die Mitwirkung im Rahmen des Monitorings, insbesondere durch die Abgabe
einer Stellungnahme zur Entwicklung der klima- und energiepolitischen
Rahmenbedingungen, zum Stand der Zielerreichung in den einzelnen Sektoren,
zum konkreten Einfluss der Landesebene auf die Zielerreichung sowie
erforderlichenfalls Vorschläge für zusätzliche Klimaschutzmaßnahmen mit
einer Einschätzung ihrer Wirksamkeit,
- die Weiterentwicklung der Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen sowie die
Entwicklung von Sofortprogrammen gemäß § 6 Absatz 5,
- die Beratung der Landesregierung bei der Umsetzung der Klimaschutzziele
und des Klimaschutzplans.
Auf Verlangen der Landesregierung oder aufgrund eines Beschlusses des Landtags
erstattet der Klimasachverständigenrat Sondergutachten. Unabhängig davon ist der
Klimasachverständigenrat in den Grenzen seines Auftrags und im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel berechtigt, gegenüber der Landesregierung und dem
Landtag Stellungnahmen und Berichte aufgrund eigenen Entschlusses abzugeben.
(2) Stellungnahmen nach Absatz 1 Nr. 1, die nach dem 01.01.2032 verfasst werden,
beinhalten Eckpunkte für einen Emissionspfad und Maßnahmen nach Erreichen der
Ziele gemäß § 4 für die Jahre 2035 bis 2050.
(3) Die Landesregierung nimmt zur Stellungnahme des Klimasachverständigenrats
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ihrerseits binnen drei Monaten gegenüber dem
Landtag Stellung.
(4) Alle öffentlichen Stellen in Mecklenburg-Vorpommern sind dazu verpflichtet,
dem Klimasachverständigenrat die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Absatz 1
erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständigenrat ist
befugt, die Daten im Sinne des Satzes 1 im zur Wahrnehmung seiner Aufgaben
erforderlichen Umfang zu verarbeiten.
(5) Der Klimasachverständigenrat ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach
diesem Gesetz unabhängig. Er besteht aus 5 Mitgliedern, die erstmals spätestens
sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und dann jeweils zur Mitte der
Legislaturperiode berufen werden; den Vorsitz und dessen Stellvertretung
bestimmt der Klimasachverständigenrat jeweils durch geheime Wahl einer Person
aus seiner Mitte. Seine Mitglieder weisen sich durch eine mehrjährige
eigenständige wissenschaftliche Betätigung samt Publikation auf dem Gebiet der
Klimaforschung oder verwandter Gebiete aus.Eine erneute Berufung in den Klima-
Sachverständigenrat ist einmal zulässig.
(6) Der Klimasachverständigenrat tritt in einem Kalenderjahr mindestens bei drei
Gelegenheiten zusammen. Er gibt sich im Einvernehmen mit dem für Klimaschutz
zuständigen Ministerium eine Geschäftsordnung.
(7) Zur Regelung der pauschalen Aufwandsentschädigung, des Sitzungsgelds, der
Reisekostenerstattung, der Geschäftsstelle und ihrer aufgabengerechten
Personalausstattung, der Verschwiegenheit, der freiwilligen und der
unfreiwilligen Aufgabe der Mitgliedschaft einschließlich Nachbesetzung sowie der
sonstigen organisatorischen Angelegenheiten erlässt das für Klimaschutz
zuständige Ministerium eine Verwaltungsvorschrift.
§ 8 Allgemeine Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
(1) Die öffentliche Hand hat im Rahmen ihrer Tätigkeiten allgemein vorbildhaft
und unter Berücksichtigung der Klimarangfolge nach § 3 zur Erreichung der Zwecke
und Ziele dieses Gesetzes beizutragen. Dies gilt, sofern die Organisation der
Aufgabenerledigung nicht abschließend durch Bundesrecht geregelt ist oder eine
gemeinsame Umsetzung von Maßnahmen durch das Land mit dem Bund oder der
Europäischen Union vorgesehen ist.
(2) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen die Vorbildfunktion in eigener
Verantwortung. Sie betreiben Klimaschutz und Klimaanpassung auch bei einem
Tätigwerden innerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge. Das Land unterstützt die
Gemeinden und Landkreise bei Klimaschutz und Klimaanpassung.
(3) Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt sowie jede kreisangehörige Stadt,
jedes Amt und jede amtsfreie Gemeinde ist verpflichtet, bis zum 31. Januar 2027
Klimaschutzkonzepte für die eigene Verwaltung unter Mitwirkung der jeweiligen
Koordinator*innen für kommunalen Klimaschutz nach § 39 zu erstellen, zu
beschließen und anschließend alle 5 Jahre fortzuschreiben. Das
Klimaschutzkonzept entspricht mindestens den inhaltlichen Anforderungen an ein
integriertes Klimaschutzkonzept gemäß „Technischer Annex der Kommunalrichtlinie:
Inhaltliche und technische Mindestanforderungen“ vom 22. November 2021 in der
jeweils gültigen Fassung. Die Landkreise, Ämter sowie amts- und kreisfreien
Städte und Gemeinden übermitteln die Klimaschutzkonzepte elektronisch nach Satz
1 dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium.
§ 9 Allgemeine Verpflichtung zum Klimaschutz; Erziehung, Bildung, Information
(1) Jede Person soll nach ihren Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des
Klimaschutzes und der Klimaanpassung unter Berücksichtigung der Klimarangfolge
nach § 3 beitragen.
(2) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Klimaschutzes und der
Klimaanpassung ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Die staatlichen,
kommunalen und privaten Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger sollen
nach ihren Möglichkeiten über Ursachen und Bedeutung des Klimawandels sowie die
Aufgaben von Klimaschutz und Klimaanpassung aufklären und das Bewusstsein für
einen sparsamen Umgang mit natürlichen Ressourcen und Energie fördern.
(3) Themen nach Absatz 2 Satz 2 sind angemessen und fächerübergreifend in den
Lehrplänen der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen zu verankern. Hierzu
stellt die Landesregierung fachbezogene Fortbildungen und Unterrichtsmaterial
für alle Schulformen und Stufen bereit.
(4)Die Landesregierung und die jeweils zuständigen Ministerien fördern die Aus- und Fortbildung von Fachkräften in den klimarelevanten Gewerken, insbeosndere in ländlichen Regionen.
(4)(5) Die Landesregierung und die jeweils zuständigen Ministerien stellen
Informationen zum Zweck dieses Gesetzes sowie seinen Zielsetzungen, Strategien,
Maßnahmen und Instrumenten sowie deren Umsetzungsstand in gebündelter Form
einfach zugänglich, transparent und verständlich bereit.
§ 10 Klimaberücksichtigungsgebot
(1) Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und
Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung
festgelegten Ziele zu berücksichtigen.
(2) Bei der Erstellung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen durch die
Landesregierung sind die Auswirkungen der geplanten Regelungen auf die
Erreichung der Klimaziele nach § 4 zu ermitteln und durch Abwägung mit den
Zwecken der geplanten Regelungen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.
Hierzu sind, soweit mit angemessenem Aufwand möglich, die
Treibhausgaseinsparungen und -emissionen zu ermitteln, die sich im Fall der
Umsetzung der geplanten Regelungen ergeben würden. Die nach den Sätzen 1 und 2
ermittelten Auswirkungen und die Ergebnisse der Abwägung sind in der Begründung
des Entwurfs darzustellen.
§ 11 Förderprogramme
(1) Die Förderprogramme des Landes sollen die Erreichung der Ziele dieses
Gesetzes unterstützen und sind bei erstmaligem Erlass, bei Fortschreibung oder
Änderung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Zweck dieses Gesetzes und den zu seiner
Erfüllung beschlossenen Zielen vom fachlich zuständigen Ministerium zu prüfen.
Hierzu sind, soweit mit angemessenem Aufwand möglich, insbesondere die
Treibhausgaseinsparungen und -emissionen zu ermitteln, die sich im Fall der
Umsetzung der geplanten Förderprogramme ergeben würden. Das Ergebnis der Prüfung
ist aktenkundig zu machen. Die Sätze 1 bis 5 gelten für Zuwendungen des Landes,
die nicht aufgrund einer Förderrichtlinie gewährt werden sollen, entsprechend.
Die Einzelheiten regelt die Landesregierung in einer Verwaltungsvorschrift
insbesondere zu Art, Umfang und Verfahren der Prüfung.
(2) Die Förderprogramme des Landes für den kommunalen Hochbau sollen den
Grundsätzen des nachhaltigen Bauens nach § 19 Absatz 1 Rechnung tragen. Darüber
hinaus sollen die Förderprogramme des Landes für den Hochbau den Grundsätzen des
nachhaltigen Bauens nach § 19 Absatz 1 grundsätzlich Rechnung tragen. Wer sich
um eine Förderung gemäß Satz 1 und 2 bewirbt, hat die Prüfung der Grundsätze des
nachhaltigen Bauens nachzuweisen. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschriften
für den jeweiligen Zuwendungsbereich geregelt.
(3) Förderprogramme und sonstige Zuwendungen des Landes zur Produktion und
Nutzung von Wasserstoff sind derart auszugestalten, dass sie die Produktion und
Nutzung von Wasserstoff, der auf Grundlage von Elektrolyse mittels Stroms aus
erneuerbaren Energien erzeugt wird, zum Gegenstand haben. Die Einzelheiten
regelt die Landesregierung in einer Verwaltungsvorschrift.
(4) Förderprogramme und sonstige Zuwendungen des Landes im Bereich der
Landwirtschaft sind derart auszugestalten, dass ihre Inanspruchnahme die weitere
Entwässerung von Mooren ausschließt. Förderprogramme und sonstige Zuwendungen
des Landes im Bereich der Landwirtschaft sollen ab 2030 nach Möglichkeit auf
einen Ausbau der ökologischen Landwirtschaft und die Einhaltung der Grundsätze
nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 hinwirken. Die Gewährung von Zuwendungen durch
das Land für die Bewirtschaftung von Moorflächen erfolgt ab dem Jahr 2030 nur,
sofern sich der Wasserstand der bewirtschafteten Fläche im Jahresmittel nicht
mehr als 30 Zentimeter unter Flurhöhe befindet. Die Gewährung von Zuwendungen
durch das Land für die Bewirtschaftung von Moorflächen erfolgt ab dem Jahr 2035
nur, sofern sich der Wasserstand der bewirtschafteten Fläche im Jahresmittel
nicht mehr als 10 cm unter Flurhöhe befindet.
(5) Bei der Gewährung von Zuwendungen für die Beschaffung von Fahrzeugen,
insbesondere von Fahrzeugen für den öffentlichen Personennahverkehr, ist das
Land verpflichtet, die Beschaffung von emissionsfreien Fahrzeugen und Fahrzeuge
mit Antrieben auf der Grundlage erneuerbarer Energien besonders zu unterstützen.
Bis zum Jahr 2030 soll das Land im Rahmen der Ausgestaltung der Förderung den
Anteil emissionsfreier Fahrzeuge und den Anteil der Fahrzeuge mit Antrieben auf
der Grundlage erneuerbarer Energien an den je Kalenderjahr insgesamt geförderten
Fahrzeugen kontinuierlich erhöhen. Ab dem Jahr 2030 soll das Land ausschließlich
die Beschaffung emissionsfreier Fahrzeuge und von Fahrzeugen mit Antrieben auf
der Grundlage erneuerbarer Energien fördern. Dabei ist der technologische
Fortschritt zu berücksichtigen.
(6) Die Förderprogramme des Landes sollen spätestens bis zum Jahr 2030 so
ausgestaltet werden, dass sie nettotreibhausgasneutral sind. Die Landesregierung
evaluiert im Jahr 2027 den Stand der Umsetzung dieser Zielsetzung.
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